Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Strafbefehl und Einspruch gegen den Strafbefehl

Auf dieser Seite soll kurz das wichtigste über den Strafbefehl erläutert werden. Dazu ist zunächst zu erörtern, was der Strafbefehl ist und wo der Unterschied zu einer Anklageerhebung mit anschließender Hauptverhandlung ist.

 

Der Strafbefehl

Der Strafbefehl ist ein besonderes Verfahren im Strafprozessrecht. Der Strafbefehl dient dazu, eine Strafe auszusprechen, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Gericht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erlassen.

Durch den Strafbefehl dürfen beispielsweise nur folgende Rechtsfolgen festgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 StPO):

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  3. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  4. Absehen von Strafe.

 

Gerade weil vor dem Erlass eines Strafbefehls keine Hauptverhandlung stattfindet, ist eine Verteidigung gegen den Rechtsfolgenausspruch durchaus erfolgsversprechend. Denn natürlich kann man sich nach Erhalt des Strafbefehls gegen diesen auch wehren.

 

Welchen rechtlichen Schutz habe ich?

Vorher sei noch darauf hingewiesen, dass es auch beim „Strafbefehlsverfahren“ vorher eines Ermittlungsverfahrens bedurfte. Es wird also nicht so sein, dass Sie eines Tages den Briefkasten öffnen und Sie darin einen Strafbefehl vorfinden. Denn auch hier müssen sie im Laufe des Ermittlungsverfahrens gehört worden sein. D.h. es muss Ihnen die Möglichkeit gegeben worden sein, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.

Ist dies geschehen, so besteht die Möglichkeit, dass Sie irgendwann nun doch einen Strafbefehl in ihren Händen halten.

Nun können Sie einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Ist dieser von Ihnen eingelegt, so bestimmt der zuständige Richter einen Termin für die Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung unterscheidet sich nicht wesentlich zu einer Hauptverhandlung nach Zustellung der Anklageschrift bzw. des Eröffnungsbeschlusses. Zu diesem müssen Sie erscheinen. Tun Sie das nicht und haben auch keinen Rechtsanwalt, der Sie vor Gericht vertritt, so wird ihr Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen.

 

Einspruch gegen den Strafbefehl

Wenn Sie keinen Einspruch einlegen oder den Einspruch verspätet einlegen oder nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen, so wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das bedeutet, dass dieser dann wie ein Urteil wirkt. Gegen diesen können Sie dann grundsätzlich nicht mehr vorgehen. Mit der Folge, dass der Rechtsfolgenausspruch in das Bundeszentralregister eingetragen wird bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen in das polizeiliche Führungszeugnis. Ferner wird bei einem einschlägigen Delikt auch eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde verschickt, durch diese dann weitere Unannehmlichkeiten drohen können.

 

Wann lege ich einen Einspruch ein?

Dies ist nun der entscheidende Punkt. Wenn sie den Strafbefehl erhalten haben, dann haben sie nur eine Frist von 2 Wochen, um einen Einspruch einzulegen. Versäumen Sie diese Frist, dann haben sie (bis auf wenige Ausnahmen) keine Möglichkeit mehr gegen diesen vorzugehen.

Nochmals: Sie haben ab Erhalt nur eine Frist von 2 Wochen, um einen Einspruch einzulegen

Der Einspruch kann von Ihnen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Der Einspruch bedarf auch grundsätzlich keiner Begründung.

 

Warum sollte ich den Einspruch aber begründen?

Ganz einfach, der Richter sollte die Gründe kennen, warum der Rechtsfolgenausspruch von Ihnen nicht akzeptiert wird. Daher sollten Sie sich schnellstmöglich (Frist) den Rat eines Strafverteidigers suchen. Dieser kann nämlich Akteneinsicht beantragen und die Begründung damit fundierter vorbringen. Überdies kann ein Strafverteidiger Ihnen auch seine Einschätzung der Erfolgsmöglichkeit mitteilen. Ferner muss auch darauf hingewiesen werden, dass es beim Einspruch gegen den Strafbefehl dem im Strafprozessrecht sonst vorherrschenden Grundsatz des Verschlechterungsverbotes nicht gibt. Das heißt, es ist grundsätzlich möglich, dass in der Hauptverhandlung am Ende eine höhere Strafe ausgesprochen wird.

Jedoch kann auch hier ein Strafverteidiger Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie einen Einspruch lediglich auf die Höhe der verhängten Tagessätze beschränken. Falls es ein Fehler bei der Bemessung der Tagessatzhöhe vom Gericht gab, so kann mit einem beschränkten Einspruch alleine schon dadurch der Gesamtbetrag gesenkt werden.

 

Sie sehen also, es gibt vielerlei Möglichkeiten auf den Strafbefehl zu reagieren. Sie sollten daher keine Zeit verlieren und die Fachkunde eines Strafverteidigers suchen, der alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft.

Inhalt drucken

top