Strafverteidigung bundesweit · Fachanwalt für Strafrecht
In welcher Verfahrensphase befinden Sie sich gerade?
Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zum Wiederaufnahmeverfahren.
- Vorladung als Beschuldigter: Wer als Beschuldigter zur Polizei geladen wird, muss nicht erscheinen und nicht aussagen. Die saubere Reaktion ist: zur Sache schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger einholen, danach eine anwaltlich vorbereitete Stellungnahme prüfen — falls überhaupt eine Stellungnahme abgegeben wird.
- Anhörungsbogen erhalten: Der Anhörungsbogen fragt Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf ab. Den Personalbogen auszufüllen ist regelmäßig zumutbar; zur Sache zu schweigen und einen Verteidiger einzuschalten, ist der sichere Weg.
- Untersuchungshaft: Wird Untersuchungshaft angeordnet oder steht eine Vorführung beim Haftrichter bevor, entscheidet diese Phase über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltliche Begleitung bei der Vorführung und eine zügige Haftprüfung sind die zentralen Hebel.
- Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung greift erheblich in die Persönlichkeitsrechte ein und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Während der Maßnahme gilt Schweigen als Regel; nach Abschluss der Durchsuchung sollte der Durchsuchungsbeschluss anwaltlich geprüft werden.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung (§ 81b StPO) erfasst Lichtbilder, Fingerabdrücke und Messdaten. Ihre Anordnung steht unter dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit und kann anwaltlich angefochten werden.
- Strafbefehl erhalten: Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Vor Ablauf dieser Frist ist zu prüfen, ob der Vorwurf trägt, ob das Strafmaß angemessen ist und ob sich der Einspruch sinnvoll auf das Strafmaß beschränken lässt.
- Anklageschrift erhalten: Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Die Stellungnahme nach § 201 StPO ist die letzte strukturierte Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern oder einen geringeren Tatvorwurf zu erreichen.
- Urteil erhalten: Nach der Urteilsverkündung läuft die einwöchige Frist zur Einlegung von Berufung oder Revision. Nach Zustellung der schriftlichen Gründe folgt bei der Revision eine weitere Monatsfrist zur Begründung — beide Fristen sind nicht verlängerbar.
- Anwaltswechsel: Mandanten können in jeder Verfahrensphase den Verteidiger wechseln. Beim Pflichtverteidiger setzt der Wechsel einen wichtigen Grund voraus (§ 143a StPO), bei der Wahlverteidigung genügt die Mandatsniederlegung beziehungsweise -kündigung.
- Wiederaufnahmeverfahren: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter den engen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO möglich — etwa bei neuen Beweismitteln oder bei nachträglich aufgedeckter Falschaussage zentraler Belastungszeugen.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte und Angeklagte in allen Bereichen des materiellen Strafrechts; den Fachanwaltstitel für Strafrecht trägt Philipp Marquort seit 2007. Der organisatorische Ausgangspunkt ist Kiel, tätig ist die Kanzlei bundesweit. Strafverteidiger sind vor jedem deutschen Strafgericht postulationsfähig, und die Verteidigung folgt dem Verfahrensort, nicht dem Kanzleistandort.
Diese Übersichtsseite ordnet die Praxisbereiche, beschreibt typische Verfahrenssituationen und führt zu den thematisch vertiefenden Unterseiten. Sie dient als Verteilerknoten: Wer einen konkreten Tatvorwurf vor Augen hat, findet die fachliche Vertiefung auf der jeweiligen Tatbestand-Page. Wer sich in einer akuten Verfahrenssituation befindet, findet die passenden Handlungsanleitungen auf den Verfahrens-Pages.
Was ist Strafverteidigung
Strafverteidigung ist die anwaltliche Begleitung eines Beschuldigten oder Angeklagten durch alle Stadien eines Strafverfahrens — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung und gegebenenfalls darüber hinaus. Wer eine Vorladung erhält, von einer Hausdurchsuchung überrascht wird oder einen Strafbefehl im Briefkasten findet, steht meist unter erheblichem Druck und muss in kurzer Zeit weitreichende Entscheidungen treffen. Die zentrale Aufgabe der Strafverteidigung ist es, diese Entscheidungen auf eine belastbare Grundlage zu stellen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
Strafverteidigung beginnt mit der ersten Verfahrenshandlung — Anhörungsbogen, Vorladung, Hausdurchsuchung — und prägt den weiteren Verfahrensverlauf entscheidend. Je nach Tatvorwurf, Beweislage und Verfahrenssituation greifen unterschiedliche strategische Ansätze: Bestreiten, Schweigen mit späterer Einlassung, prozessuale Verständigung oder Schadenswiedergutmachung. Die individuelle Strategie entwickeln wir nach Akteneinsicht im persönlichen Gespräch.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Welche Tatbestände gehören zur Strafverteidigung?
Strafverteidigung umfasst jeden Vorwurf nach dem StGB, dem Nebenstrafrecht (BtMG, KCanG, AO, GwG, WaffG, AufenthG) und nach dem Jugendgerichtsgesetz. In der Praxis konzentriert sich die Verteidigungstätigkeit der Kanzlei auf sechs Bereiche. Jeder davon hat eigene materielle und prozessuale Besonderheiten.
- Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB): Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Typisch sind Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und die besondere Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung.
- Verkehrsstrafrecht (§§ 315b, 315c, 316, 142 StGB): Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage der Fahrerlaubnis.
- Wirtschaftsstrafrecht (§§ 263, 266, 283 ff. StGB, AO, GwG): Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte, Geldwäsche. Typisch sind umfangreiche Akten, lange Verfahrensdauern und Verfahren vor Wirtschaftsstrafkammern.
- Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht (BtMG, KCanG): Handel, Einfuhr, Besitz. Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis aus dem BtMG ausgegliedert; einschlägig ist insoweit das Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit eigenen Strafrahmen und Mengenschwellen.
- Kapitalstrafrecht (§§ 211, 212, 222, 227 StGB): Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung. Typisch sind Verfahren vor dem Schwurgericht, regelmäßige Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung nach § 140 StPO.
- Jugendstrafrecht (JGG): Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Es gilt ein eigenes Sanktionensystem (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe), dazu kommen eigene Verfahrensgrundsätze und der Erziehungsgedanke statt des Vergeltungsprinzips.
Strafrahmen-Übersicht
Die folgende Tabelle gibt einen ersten Eindruck von den Strafrahmen einzelner Leitdelikte aus den Praxisbereichen. Sie ersetzt nicht die Detailbetrachtung auf der jeweiligen Tatbestand-Page, zeigt aber die Spannweite zwischen Vergehen und Verbrechen.
Typische Verfahrenssituationen in der Strafverteidigung
Strafverfahren beginnen selten mit einer förmlichen Anklage. Für viele Beschuldigte ist der erste Kontakt ein Schreiben im Briefkasten, eine unangekündigte Maßnahme der Polizei oder ein Anruf, bei dem zunächst unklar bleibt, in welcher Eigenschaft sie befragt werden sollen. Die folgenden Situationen decken den überwiegenden Teil der Erstanfragen ab.
Eine Vorladung als Beschuldigter ist die häufigste Form, in der Betroffene vom Ermittlungsverfahren erfahren. Entscheidend ist die Abgrenzung zur Zeugenvorladung: Beschuldigte müssen bei einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen und keine Angaben zur Sache machen. Der Anhörungsbogen ist das schriftliche Pendant. Er fragt nach Personalien und einer Stellungnahme zur Sache; den Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen und einen Verteidiger einschalten, ist regelmäßig die richtige Reaktion.
Eine Hausdurchsuchung trifft Betroffene fast immer unvorbereitet und ist eine erhebliche Belastung. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§§ 102 ff. StPO) und sollte anwaltlich begleitet werden, sobald das organisatorisch möglich ist. Die vorläufige Festnahme und die anschließende Vorführung beim Haftrichter (§ 128 StPO) entscheiden darüber, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft kommt — in dieser Phase hat anwaltlicher Beistand regelmäßig den größten Hebel.
In späteren Verfahrensphasen wenden sich Mandanten oft nach Erhalt eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO) oder einer Anklageschrift (§ 199 StPO) an die Kanzlei. Beide Dokumente setzen Fristen in Gang — beim Strafbefehl die zweiwöchige Einspruchsfrist, bei der Anklage die Frist zur Stellungnahme. Wer ein Urteil erhalten hat und Berufung oder Revision einlegen will, muss die jeweilige Frist beachten (eine Woche zur Einlegung des Rechtsmittels, weiterer Monat zur Begründung der Revision).
Verteidigungsansätze in der Strafverteidigung
Strafverteidigung ist kein Standardprodukt. Die Strategie entsteht im Einzelfall aus Aktenlage, Beweissituation und der persönlichen Situation des Mandanten. Gleichwohl gibt es wiederkehrende Verteidigungsansätze.
Akteneinsicht und Aussageverhalten. Vor jeder substanziellen Reaktion auf einen Tatvorwurf steht die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst sie zeigt, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, welche Beweismittel vorliegen und wo die Anklage Lücken hat. Das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) ist kein taktischer Trick, sondern eine verfassungsrechtlich abgesicherte Position — wer aussagt, sollte das auf Grundlage der Akte tun, nicht aus dem Bauch heraus.
Bestreiten der objektiven oder subjektiven Tatseite. Das ist ein häufiger Verteidigungsansatz, wenn die Beweislage Lücken aufweist — etwa bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, mehrdeutigen technischen Beweismitteln oder zweifelhaftem Vorsatz. Gerade bei vielen Vermögensdelikten und im Sexualstrafrecht steht die subjektive Tatseite im Zentrum.
Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) eröffnen bei vielen Delikten die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe. Die Wiedergutmachung muss dabei substanziell sein; ein bloßes Lippenbekenntnis reicht nicht.
Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO sind in vielen Vergehensverfahren das realistische Ziel — sei es ohne Auflagen bei geringer Schuld, sei es gegen Geldauflage bei mittlerer Schwere. Die Einstellung beendet das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Bundeszentralregister.
Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) ist vor allem in komplexen Wirtschaftsverfahren und in Verfahren mit umfangreichen Akten ein Instrument, mit dem sich Verfahren in vertretbarer Zeit zu kalkulierbaren Ergebnissen führen lassen. Die Verständigung ist gesetzlich strukturiert und unterliegt den Transparenzvorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtsmittel. Berufung und Revision sind keine bloßen Notfalloptionen, sondern Teil einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wird und in welcher Form, entscheidet sich nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und nach kritischer Prüfung der Erfolgsaussichten.
Fazit
Strafverteidigung ist eine kontinuierliche, strategisch geführte Begleitung durch ein Verfahren, das viele Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Leben durchlaufen. Sie reicht von der Wahrnehmung des Schweigerechts bei der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Revision oder zum Wiederaufnahmeverfahren. Welcher Verteidigungsansatz trägt, hängt von der Aktenlage, der Beweissituation und der persönlichen Situation des Mandanten ab — pauschale Antworten sind selten belastbar.
Die Kanzlei Marquort führt strafrechtliche Mandate in den sechs genannten Praxisbereichen bundesweit. Wer einen konkreten Tatvorwurf, ein laufendes Verfahren oder eine akute Verfahrenssituation klären will, findet die fachliche Vertiefung auf den jeweiligen Tatbestand- und Verfahrens-Pages dieser Website. Der Erstkontakt ist unverbindlich und unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Häufig gestellte Fragen
Strafverteidigung — bundesweit, sachlich, strategisch
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