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Strafverteidigung bundesweit · Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Strafrecht · Kiel · Schleswig-Holstein · Bundesweit
Strafverteidigung · bundesweit
Vorladung erhalten? Hausdurchsuchung erlebt? Strafbefehl im Briefkasten? Anklage zugestellt? Festnahme in der Familie?
Ich verteidige Sie bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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BGH
Bundesgerichtshof
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit 22 Jahren bundesweit Beschuldigte und Angeklagte
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
5,0
35 Bewertungen · Durchschnitt 5,0 von 5
„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
Mandant · Google
„Was soll man über diesen wunderbaren Rechtsanwalt und Menschen noch schreiben? Meine Tochter wurde beschuldigt. Herr Marquort hörte ganz aufmerksam und empathisch zu, analysierte die Ermittlungen der Polizei. Das Verfahren wurde eingestellt. Hier hat meine Familie gelernt, wie schnell man verdächtigt werden kann.“
Mandantin · Google
„TipTop! Nur zu Empfehlen! Nach knapp 8 Jahren Ermittlungen gegen mich auf Empfehlung hier her gekommen und innerhalb von 30min vor Gericht wurde das ding durch Herrn Marquort erledigt! Danke Dafür! Endlich Kopf Frei! Gruß Daniel G.P.B.“
Daniel G. · Google
„Er ist ein kluger und wunderbarer Anwalt und ich rate jedem, ihn zu engagieren. Mit allem Respekt und Anerkennung für Herrn Philip Marquort.“
M. A. · Google
„Das Verfahren wurde eingestellt. Dieser Anwalt ist menschlich, freundlich und hilfsbereit.“
A. K. · Google
„Herr Marquort ist eine super freundliche und humorvolle Person. Super sympathisch und unkompliziert. Auch sein Kanzlei-Team ist sehr sympathisch und hilfsbereit. Herr Marquort hat mich in einer Strafrecht- und einer Familienrecht-Sache sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten.“
Mandant · Google
„Top Anwalt! Man wird immer freundlich empfangen und einem wird schnell und sicher weitergeholfen! Man fühlt sich definitiv gut aufgehoben! Nur zu empfehlen!“
N. · Google
„Habe nur Gutes über diesen Mann gehört und möchte auf diesem Weg ein Lob aussprechen. 5 Sterne! Alles wie erwartet.“
R. W. · Google
„Ein Anwalt, der auf Zack ist und immer zu erreichen ist … top!“
Mandant · Google
„Bin sehr begeistert. Ein wirklich fachlicher und kompetenter Anwalt. Der seinen Job lebt und alles für seine Mandanten rausholt. Ich hatte noch nie so einen kompletten Anwalt, der in jeder Situation weiß, was das Beste ist. Vielen Dank!“
Mandant · Google
„Diesmal war es knapp. Danke für Ihre Hilfe. Es ist unglaublich, wie schnell man in Deutschland durch falsche Behauptungen Ärger bekommen kann.“
J. W. · Google
„Herr Rechtsanwalt Marquort hat mich mehrmals erfolgreich vertreten — telefonisch wie persönlich, freundlich und kompetent. Würde die Dienste immer wieder in Anspruch nehmen!“
Mandantin · Google

In welcher Verfahrensphase befinden Sie sich gerade?

Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zum Wiederaufnahmeverfahren.

  • Vorladung als Beschuldigter: Wer als Beschuldigter zur Polizei geladen wird, muss nicht erscheinen und nicht aussagen. Die saubere Reaktion ist: zur Sache schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger einholen, danach eine anwaltlich vorbereitete Stellungnahme prüfen — falls überhaupt eine Stellungnahme abgegeben wird.
  • Anhörungsbogen erhalten: Der Anhörungsbogen fragt Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf ab. Den Personalbogen auszufüllen ist regelmäßig zumutbar; zur Sache zu schweigen und einen Verteidiger einzuschalten, ist der sichere Weg.
  • Untersuchungshaft: Wird Untersuchungshaft angeordnet oder steht eine Vorführung beim Haftrichter bevor, entscheidet diese Phase über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltliche Begleitung bei der Vorführung und eine zügige Haftprüfung sind die zentralen Hebel.
  • Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung greift erheblich in die Persönlichkeitsrechte ein und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Während der Maßnahme gilt Schweigen als Regel; nach Abschluss der Durchsuchung sollte der Durchsuchungsbeschluss anwaltlich geprüft werden.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung (§ 81b StPO) erfasst Lichtbilder, Fingerabdrücke und Messdaten. Ihre Anordnung steht unter dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit und kann anwaltlich angefochten werden.
  • Strafbefehl erhalten: Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Vor Ablauf dieser Frist ist zu prüfen, ob der Vorwurf trägt, ob das Strafmaß angemessen ist und ob sich der Einspruch sinnvoll auf das Strafmaß beschränken lässt.
  • Anklageschrift erhalten: Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Die Stellungnahme nach § 201 StPO ist die letzte strukturierte Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern oder einen geringeren Tatvorwurf zu erreichen.
  • Urteil erhalten: Nach der Urteilsverkündung läuft die einwöchige Frist zur Einlegung von Berufung oder Revision. Nach Zustellung der schriftlichen Gründe folgt bei der Revision eine weitere Monatsfrist zur Begründung — beide Fristen sind nicht verlängerbar.
  • Anwaltswechsel: Mandanten können in jeder Verfahrensphase den Verteidiger wechseln. Beim Pflichtverteidiger setzt der Wechsel einen wichtigen Grund voraus (§ 143a StPO), bei der Wahlverteidigung genügt die Mandatsniederlegung beziehungsweise -kündigung.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter den engen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO möglich — etwa bei neuen Beweismitteln oder bei nachträglich aufgedeckter Falschaussage zentraler Belastungszeugen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte und Angeklagte in allen Bereichen des materiellen Strafrechts; den Fachanwaltstitel für Strafrecht trägt Philipp Marquort seit 2007. Der organisatorische Ausgangspunkt ist Kiel, tätig ist die Kanzlei bundesweit. Strafverteidiger sind vor jedem deutschen Strafgericht postulationsfähig, und die Verteidigung folgt dem Verfahrensort, nicht dem Kanzleistandort.
Diese Übersichtsseite ordnet die Praxisbereiche, beschreibt typische Verfahrenssituationen und führt zu den thematisch vertiefenden Unterseiten. Sie dient als Verteilerknoten: Wer einen konkreten Tatvorwurf vor Augen hat, findet die fachliche Vertiefung auf der jeweiligen Tatbestand-Page. Wer sich in einer akuten Verfahrenssituation befindet, findet die passenden Handlungsanleitungen auf den Verfahrens-Pages.

Was ist Strafverteidigung

Strafverteidigung ist die anwaltliche Begleitung eines Beschuldigten oder Angeklagten durch alle Stadien eines Strafverfahrens — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung und gegebenenfalls darüber hinaus. Wer eine Vorladung erhält, von einer Hausdurchsuchung überrascht wird oder einen Strafbefehl im Briefkasten findet, steht meist unter erheblichem Druck und muss in kurzer Zeit weitreichende Entscheidungen treffen. Die zentrale Aufgabe der Strafverteidigung ist es, diese Entscheidungen auf eine belastbare Grundlage zu stellen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
Strafverteidigung beginnt mit der ersten Verfahrenshandlung — Anhörungsbogen, Vorladung, Hausdurchsuchung — und prägt den weiteren Verfahrensverlauf entscheidend. Je nach Tatvorwurf, Beweislage und Verfahrenssituation greifen unterschiedliche strategische Ansätze: Bestreiten, Schweigen mit späterer Einlassung, prozessuale Verständigung oder Schadenswiedergutmachung. Die individuelle Strategie entwickeln wir nach Akteneinsicht im persönlichen Gespräch.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Welche Tatbestände gehören zur Strafverteidigung?

Strafverteidigung umfasst jeden Vorwurf nach dem StGB, dem Nebenstrafrecht (BtMG, KCanG, AO, GwG, WaffG, AufenthG) und nach dem Jugendgerichtsgesetz. In der Praxis konzentriert sich die Verteidigungstätigkeit der Kanzlei auf sechs Bereiche. Jeder davon hat eigene materielle und prozessuale Besonderheiten.

  • Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB): Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Typisch sind Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und die besondere Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung.
  • Verkehrsstrafrecht (§§ 315b, 315c, 316, 142 StGB): Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage der Fahrerlaubnis.
  • Wirtschaftsstrafrecht (§§ 263, 266, 283 ff. StGB, AO, GwG): Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte, Geldwäsche. Typisch sind umfangreiche Akten, lange Verfahrensdauern und Verfahren vor Wirtschaftsstrafkammern.
  • Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht (BtMG, KCanG): Handel, Einfuhr, Besitz. Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis aus dem BtMG ausgegliedert; einschlägig ist insoweit das Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit eigenen Strafrahmen und Mengenschwellen.
  • Kapitalstrafrecht (§§ 211, 212, 222, 227 StGB): Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung. Typisch sind Verfahren vor dem Schwurgericht, regelmäßige Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung nach § 140 StPO.
  • Jugendstrafrecht (JGG): Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Es gilt ein eigenes Sanktionensystem (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe), dazu kommen eigene Verfahrensgrundsätze und der Erziehungsgedanke statt des Vergeltungsprinzips.

Strafrahmen-Übersicht

Die folgende Tabelle gibt einen ersten Eindruck von den Strafrahmen einzelner Leitdelikte aus den Praxisbereichen. Sie ersetzt nicht die Detailbetrachtung auf der jeweiligen Tatbestand-Page, zeigt aber die Spannweite zwischen Vergehen und Verbrechen.

Norm Tatbestand Strafrahmen Einordnung
§ 177 Abs. 1 StGB Sexueller Übergriff 6 Monate bis 5 Jahre Vergehen
§ 177 Abs. 6 StGB Vergewaltigung (Regelbeispiel) 2 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 263 Abs. 1 StGB Betrug Geldstrafe oder bis 5 Jahre Vergehen
§ 263 Abs. 3 StGB Besonders schwerer Betrug 6 Monate bis 10 Jahre Vergehen mit Regelbeispiel
§ 29 Abs. 1 BtMG Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln Geldstrafe oder bis 5 Jahre Vergehen
§ 29a Abs. 1 BtMG Nicht geringe Menge 1 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 34 Abs. 1 KCanG Unerlaubter Umgang mit Cannabis Geldstrafe oder bis 3 Jahre Vergehen
§ 34 Abs. 3 KCanG Schwerer Fall (z. B. nicht geringe Menge) 3 Monate bis 5 Jahre Vergehen mit Regelbeispiel
§ 212 StGB Totschlag 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 211 StGB Mord Lebenslange Freiheitsstrafe Verbrechen
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs Geldstrafe oder bis 5 Jahre Vergehen
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geldstrafe oder bis 3 Jahre Vergehen

Typische Verfahrenssituationen in der Strafverteidigung

Strafverfahren beginnen selten mit einer förmlichen Anklage. Für viele Beschuldigte ist der erste Kontakt ein Schreiben im Briefkasten, eine unangekündigte Maßnahme der Polizei oder ein Anruf, bei dem zunächst unklar bleibt, in welcher Eigenschaft sie befragt werden sollen. Die folgenden Situationen decken den überwiegenden Teil der Erstanfragen ab.
Eine Vorladung als Beschuldigter ist die häufigste Form, in der Betroffene vom Ermittlungsverfahren erfahren. Entscheidend ist die Abgrenzung zur Zeugenvorladung: Beschuldigte müssen bei einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen und keine Angaben zur Sache machen. Der Anhörungsbogen ist das schriftliche Pendant. Er fragt nach Personalien und einer Stellungnahme zur Sache; den Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen und einen Verteidiger einschalten, ist regelmäßig die richtige Reaktion.
Eine Hausdurchsuchung trifft Betroffene fast immer unvorbereitet und ist eine erhebliche Belastung. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§§ 102 ff. StPO) und sollte anwaltlich begleitet werden, sobald das organisatorisch möglich ist. Die vorläufige Festnahme und die anschließende Vorführung beim Haftrichter (§ 128 StPO) entscheiden darüber, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft kommt — in dieser Phase hat anwaltlicher Beistand regelmäßig den größten Hebel.
In späteren Verfahrensphasen wenden sich Mandanten oft nach Erhalt eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO) oder einer Anklageschrift (§ 199 StPO) an die Kanzlei. Beide Dokumente setzen Fristen in Gang — beim Strafbefehl die zweiwöchige Einspruchsfrist, bei der Anklage die Frist zur Stellungnahme. Wer ein Urteil erhalten hat und Berufung oder Revision einlegen will, muss die jeweilige Frist beachten (eine Woche zur Einlegung des Rechtsmittels, weiterer Monat zur Begründung der Revision).

Verteidigungsansätze in der Strafverteidigung

Strafverteidigung ist kein Standardprodukt. Die Strategie entsteht im Einzelfall aus Aktenlage, Beweissituation und der persönlichen Situation des Mandanten. Gleichwohl gibt es wiederkehrende Verteidigungsansätze.
Akteneinsicht und Aussageverhalten. Vor jeder substanziellen Reaktion auf einen Tatvorwurf steht die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst sie zeigt, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, welche Beweismittel vorliegen und wo die Anklage Lücken hat. Das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) ist kein taktischer Trick, sondern eine verfassungsrechtlich abgesicherte Position — wer aussagt, sollte das auf Grundlage der Akte tun, nicht aus dem Bauch heraus.
Bestreiten der objektiven oder subjektiven Tatseite. Das ist ein häufiger Verteidigungsansatz, wenn die Beweislage Lücken aufweist — etwa bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, mehrdeutigen technischen Beweismitteln oder zweifelhaftem Vorsatz. Gerade bei vielen Vermögensdelikten und im Sexualstrafrecht steht die subjektive Tatseite im Zentrum.
Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) eröffnen bei vielen Delikten die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe. Die Wiedergutmachung muss dabei substanziell sein; ein bloßes Lippenbekenntnis reicht nicht.
Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO sind in vielen Vergehensverfahren das realistische Ziel — sei es ohne Auflagen bei geringer Schuld, sei es gegen Geldauflage bei mittlerer Schwere. Die Einstellung beendet das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Bundeszentralregister.
Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) ist vor allem in komplexen Wirtschaftsverfahren und in Verfahren mit umfangreichen Akten ein Instrument, mit dem sich Verfahren in vertretbarer Zeit zu kalkulierbaren Ergebnissen führen lassen. Die Verständigung ist gesetzlich strukturiert und unterliegt den Transparenzvorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtsmittel. Berufung und Revision sind keine bloßen Notfalloptionen, sondern Teil einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wird und in welcher Form, entscheidet sich nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und nach kritischer Prüfung der Erfolgsaussichten.

Fazit

Strafverteidigung ist eine kontinuierliche, strategisch geführte Begleitung durch ein Verfahren, das viele Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Leben durchlaufen. Sie reicht von der Wahrnehmung des Schweigerechts bei der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Revision oder zum Wiederaufnahmeverfahren. Welcher Verteidigungsansatz trägt, hängt von der Aktenlage, der Beweissituation und der persönlichen Situation des Mandanten ab — pauschale Antworten sind selten belastbar.
Die Kanzlei Marquort führt strafrechtliche Mandate in den sechs genannten Praxisbereichen bundesweit. Wer einen konkreten Tatvorwurf, ein laufendes Verfahren oder eine akute Verfahrenssituation klären will, findet die fachliche Vertiefung auf den jeweiligen Tatbestand- und Verfahrens-Pages dieser Website. Der Erstkontakt ist unverbindlich und unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen Fachanwalt für Strafrecht von einem Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht?
Der Fachanwaltstitel setzt den Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse nach der Fachanwaltsordnung voraus (§ 2 FAO). Praktisch bedeutet das mindestens 60 Strafsachen in drei Jahren, davon mindestens 40 Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht oder höheren Instanzen, sowie einen 120-Stunden-Lehrgang mit Klausuren. Hinzu kommt eine Fortbildungspflicht von mindestens 15 Zeitstunden jährlich. Die Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt“ oder „Interessenschwerpunkt“ ist demgegenüber eine Selbstbezeichnung, die keine Prüfung und keine Mindestfallzahlen voraussetzt.
Ab welchem Zeitpunkt sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich, idealerweise vor der ersten Vernehmung. Eine einmal protokollierte Aussage lässt sich später nur mit großem Aufwand und selten mit vollständigem Erfolg korrigieren. Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, eine Hausdurchsuchung erlebt hat oder auf andere Weise von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfährt, sollte umgehend Kontakt aufnehmen. Auch bei einer informellen Befragung durch die Polizei haben Sie das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen.
Übernimmt der Strafverteidiger Mandate bundesweit oder nur regional?
Strafverteidiger sind grundsätzlich bundesweit zugelassen und können vor jedem deutschen Strafgericht auftreten. Eine räumliche Beschränkung wie im Anwaltszwang in Zivilsachen gibt es im Strafprozess nicht. Bei größeren Entfernungen entstehen Reisekosten, die im Rahmen der Honorarvereinbarung mit dem Mandanten transparent abzustimmen sind. Der Kanzleisitz in Kiel ist organisatorischer Ausgangspunkt, aber keine räumliche Grenze des Tätigkeitsbereichs.
Was kostet eine Strafverteidigung?
Die Vergütung richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) — das gilt für Pflichtverteidigung sowie für Beratungs- und Prozesskostenhilfe — oder nach individueller Honorarvereinbarung in der Wahlverteidigung. Eine Honorarvereinbarung ist in komplexen Strafverfahren der Regelfall, weil die gesetzlichen RVG-Sätze die tatsächliche Bearbeitungszeit oft nicht abdecken. Im Erstkontakt wird ein Kostenrahmen besprochen, der den voraussichtlichen Umfang des Verfahrens einbezieht.
Wird meine Anfrage vertraulich behandelt, auch wenn kein Mandat zustande kommt?
Ja. Bereits die Anbahnung eines Mandats ist von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO erfasst. Auch wenn nach dem Erstgespräch kein Mandat erteilt wird, dürfen die Inhalte des Gesprächs gegenüber Dritten nicht offengelegt werden. Diese Verschwiegenheit ist strafbewehrt (§ 203 StGB) und auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden geschützt.
Kann ich auch außerhalb der Bürozeiten anrufen?
Bei akuten Notlagen — laufende Hausdurchsuchung, vorläufige Festnahme, anstehende Vorführung beim Haftrichter — ist eine Erreichbarkeit über die Notfall-Hotline gegeben. Für reine Beratungsanfragen ohne akute Situation gelten die regulären Erreichbarkeitszeiten der Kanzlei.
Welche Bereiche des Strafrechts werden bearbeitet?
Schwerpunkte sind Sexualstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht, Kapitalstrafrecht und Jugendstrafrecht. In allen sechs Bereichen werden Verfahren in jeder Phase geführt — von der ersten Vernehmung über die Hauptverhandlung bis zur Revision und zum Wiederaufnahmeverfahren. Die einzelnen Tatbestand-Pages liefern die fachliche Vertiefung zum jeweiligen Vorwurf und ergänzen diese Übersichts-Page um die normspezifischen Strafrahmen, Tatbestandsmerkmale und Verteidigungsansätze.

Strafverteidigung — bundesweit, sachlich, strategisch

Ich verteidige Sie bundesweit bei strafrechtlichen Vorwürfen aller Art. Frühe Akteneinsicht, klare Strategieentwicklung und prozessuale Sorgfalt sind die Säulen meiner Arbeit.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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