Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Auslieferung

Foto: P. Marquort

Aus·lie·fe·rung/Aúslieferung Substantiv, feminin [die]

1. das Ausliefern (1) einer Person“die Auslieferung eines Verbrechers [an die Gerichte]“

2. das Ausliefern (2) von Waren“die Auslieferung [des Buchs] erfolgt Anfang Dezember“

In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, in denen meine Mandanten aus dem Ausland nach Deutschland oder aus Deutschland in andere Länder ausgeliefert werden. Eine Statistik über die Zahl der Auslieferungen findet man auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz.

Die Auslieferung nach Deutschland erfolgt immer auf Grundlage eines deutschen und eines europäischen Haftbefehls, wenn die Person sich in Europa aufhält. Hält sich mein Mandant außerhalb von Europa auf, erfolgt die Festnahme zur Auslieferung auf Grund eines deutschen Haftbefehls und einer s. g. Interpol red notice. Auf Grund dieser beiden Fahndungsmaßnahmen werden die Mandanten im Ausland festgenommen. Ziel der Festnahme ist es den Mandanten nach Deutschland auszuliefern.

Eine Vielzahl von Mandanten lebt in Deutschland und werden auf Grund eines italienischen, russischen, amerikanischen oder rumänischen Haftbefehl in Deutschland festgenommen. In diesen Fällen sollen die Mandanten in das jeweilige Land ausgeliefert zu werden.

Ziel einer Auslieferung kann die Durchführung eines Strafverfahrens sein. Der Mandant soll also noch im Ausland verurteilt werden. In diesem Fall besteht auch immer ein nationaler Untersuchungshaftbefehl. Alternativ kann eine Auslieferung erfolgen, da ein Urteil vollstreckt werden soll. In diesem Fall besteht ein Vollstreckungshaftbefehl im Ersuchenden Staat.

Auslieferung nach Deutschland

In Deutschland wird ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten geführt. Die Ermittlungsbehörden stellen im Laufe der Ermittlungen fest, dass sich der Beschuldigte nicht (mehr) in Deutschland aufhält. Die Staatsanwaltschaft beantragt dann den Erlass eines deutschen Haftbefehls gem. § 112 StPO. Meist wird direkt im Anschluss ein s. g. europäischer Haftbefehl beantragt.

Foto: P. Marquort

Auf Grund dieser Haftbefehle wird die gesuchte Person im Schengen-Informationssystem und bei Interpol zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben. Es handelt sich dabei um Deutsche, aber auch um Ausländer, welche dauerhaft im Ausland leben. So habe ich gerade einen Niederländer vertreten, der in den Niederlanden Drogen an Deutsche verkauft haben soll. Dieser ist letztendlich nach Deutschland zur Durchführung des Strafverfahrens ausgeliefert worden. Ich vertrete aktuell einen Deutschen, der aus England nach Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden sollte.

Oftmals beginnen solche Auslieferungsverfahren damit, dass mich Verwandte des soeben Inhaftierten oder aber dessen Verteidiger bzw. Rechtsanwalt kontaktieren. Ich nehme nach der Beauftragung den Kontakt zur der zuständigen Staatsanwaltschaft auf, beantrage Akteneinsicht und schau,e wie ich von hier aus, den Haftbefehl angreifen kann. Ferner stehe ich im Kontakt zu den ausländischen Kollegen und gebe ihm Informationen an die Hand, wie er auf Grund der aktuellen Rechtsprechung der europäischen Gerichte die Auslieferung nach Deutschland verhindern kann.

Wenn alle diese Versuche nicht zum Erfolg führen, wird der Mandant früher oder später nach Deutschland ausgeliefert werden. In diesem Fällen übernehme ich die Verteidigung vor den Deutschen Gerichten.

Auslieferung ins Ausland

Eine Vielzahl von Verfahren führe ich, wenn ausländische Mitbürger auf Grund eines europäischen Haftbefehls oder einer s. g. „red notice“ zur Fahndung ausgeschrieben worden sind.

Sobald eine Person, die durch einen anderen Staat zur Auslieferung ausgeschrieben ist, hier in Deutschland festgehalten wird, kommt dieser zunächst in das Polizeigewahrsam. In der Zwischenzeit beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Anhörung des zur Auslieferung festgehaltene Person. Diese Anhörung erfolgt immer beim nächstgelegenen Amtsgericht. Dort wird eine Reihe von standardisierten Fragen an die festgehaltene Person gestellt. 2 wichtige Fragen müssen richtig beantwortet werden, damit das Verfahren nicht umgehend beendet ist und der Mandant in den nächsten Tagen ausgeliefert wird. Danach beantragt die für den Gerichtsbezirk zuständige Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht die Anordnung der Auslieferungshaft. Diesem Antrag wird meist stattgegeben. Sodann wird dem Mandanten dieser Beschluss der Auslieferungshaft erneut beim zuständigen Amtsgericht verkündet.

Der Mandant kommt sodann in die Justizvollzugsanstalt. Eine Verschonung – zu diesem Zeitpunkt – durch das Oberlandesgericht habe ich selbst die letzten 10 Jahre noch nicht erlebt. Mir ist bis heute auch kein solcher Fall bekannt. Nun beginnt die eigentliche Arbeit des Strafverteidigers. Die Auslieferung gilt es zu verhindern.

Ich trage nun die Tatsachen vor, die aus meiner Sicht gegen eine Auslieferung sprechen. Danach kann die Generalstaatsanwaltchaft noch einmal erägnzend vortragen oder ihren Antrag zurücknehmen. Danach entscheidet das Oberlandesgericht über die Auslieferung. In den meisten Fällen werden keine Einwände gegen die Auslieferung durch das Oberlandesgericht erhoben und die Ausliferung in das Ausland wird für zulässig erklärt. Sodann wird der Flug für den Mandanten gebucht, um ihn in das Ausland auszuliefern.

Moment. Fehlt da nicht noch was? Was ist mit einem Rechtsmittel gegen die Auslieferungsentscheidung? Kann man da gegen Beschwerde einlegen? Nein. Kann man nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgericht ist sofort vollziehbar.

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Hoffnung muss aber noch nicht ganz begraben werden. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht, dass Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen. Dort mache ich regelmäßig eine Verletzung von Grundrechten geltend, die die Oberlandesgericht in einigen Fällen übersehen.

So habe ich vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem in dem Verfahren 2 BvR 37/18, 2 BvR 1285/20, 2 BvR 908/21, 2 BvR 894/19, 2 BvR 1661/19 erfolgreich eine Auslieferung nach Russland, nach Rumänien und in andere Länder verhindern können.

Sie oder ein Dritter ist durch Auslieferungshaft betroffen?

Sie oder aber ein Bekannter, Verwandter, Freund oder Freundin ist aktuell von einer Auslieferungshaft betroffen? Rufen Sie an. Ich kann ihnen helfen. Ich habe in den letzten Jahren eine Vielzahl von Auslieferungsverfahren betreut. Die meisten meiner Mandanten, die aus Deutschland in andere Länder ausgeliefert werden sollen, befinden sich nach wie vor hier.

Ich helfe Ihnen und ihren Bekannten gerne. Ich spreche neben Deutsch fließen Englisch. Für alle anderen Sprachen brauche ich einen Dolmetscher. Kontaktieren Sie mich, und ich kann ihnen helfen, ihren Lebenspartner, Ehemann, Freund, Freundin aus der Haft zu bekommen und sie hierbehalten. Im Jahr 2019 sind von 1977 Auslieferungsersuchen, 702 mit dem Einverständnis des Mandanten, 783 durch gerichtliche Entscheidung sowie 378 durch Nichtauslieferung entschieden. (Quelle Bundesministerium für Justiz, Auslieferungsstatistik für das Jahr 2019)

Ich erhöhe ihre Chancen, nicht ausgeliefert zu werden, wenn das Auslieferungsersuchen aus Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Litauen, Niederlande, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Weißrussland (Belarus), USA kommen.

Inhalt drucken

top