Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Verkehrsstrafrecht · Strafverteidigung · Fachanwalt

Fachanwalt für Strafrecht · Kiel · Schleswig-Holstein · Bundesweit
Ich. Verteidige. Sie.

Verteidigung bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis und verbotenen Kraftfahrzeugrennen — in Kiel, Schleswig-Holstein und bundesweit.

0
Jahre Erfahrung
0
Bearbeitete Mandate
BGH
Bundesgerichtshof
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Drei Verfahrensspuren parallel: Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Fahrerlaubnisverfahren laufen nebeneinander — und müssen in der Verteidigung aufeinander abgestimmt werden.
  • Fahrerlaubnis als zentrales Schutzgut: Im Verkehrsstrafrecht geht es nicht nur um das Strafmaß, sondern auch um den Erhalt der Fahrerlaubnis und die Vermeidung einer MPU.
  • Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Häufig ist der Führerschein schon am Tatort weg — die Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss ist dann ein erster Ansatz.
  • Typische Tatvorwürfe: Trunkenheit (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Unfallflucht (§ 142 StGB), verbotene Rennen (§ 315d StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
  • Folgekosten: Neben Geldstrafe und Verfahrenskosten drohen Fahrerlaubnisentzug, MPU-Auflagen, eine Höherstufung bei der Versicherung und im Bereich der Berufskraftfahrer der Verlust der wirtschaftlichen Existenz.

Im Verkehrsstrafrecht greifen drei Rechtsgebiete ineinander, die sich in der Praxis kaum trennen lassen: das materielle Strafrecht der Verkehrsdelikte, das Ordnungswidrigkeitenrecht der Straßenverkehrsverstöße und das verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisrecht. Wenn Sie einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder einen vorläufigen Fahrerlaubnisentzug nach § 111a StPO erhalten, geht es meist nicht nur um eine drohende Geldstrafe. In vielen Fällen steht auch der Verlust des Führerscheins im Raum, verbunden mit einer Sperrfrist nach § 69a StGB und einer späteren Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten gegen Vorwürfe aus dem Verkehrsstrafrecht — von der ersten Polizeikontrolle bis zur Hauptverhandlung. Entscheidend ist dabei, die strafrechtliche Verteidigung von Anfang an mit der fahrerlaubnisrechtlichen Perspektive zu verbinden. Wer im Strafverfahren ein Geständnis ablegt, ohne die Folgen für ein späteres MPU-Verfahren zu kennen, gibt oft genau dort wichtigen Spielraum aus der Hand.

Diese Hub-Page gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Tatbestände, das Zusammenspiel der Verfahren und typische Verteidigungsansätze. Vertiefende Darstellungen zu den einzelnen Delikten finden Sie auf den verlinkten Tatbestand-Seiten.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Welche Tatbestände gehören zum Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht ist nicht in einem eigenen Gesetzbuch geregelt, sondern verteilt sich auf StGB, StVG und Nebengesetze. Im Mittelpunkt stehen folgende Tatbestände:

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Wer im Zustand der Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration angenommen, relative Fahruntüchtigkeit schon ab 0,3 ‰ in Verbindung mit Ausfallerscheinungen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert — etwa durch Alkohol, riskantes Überholen oder Vorfahrtsmissachtung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Die klassische „Unfallflucht“. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand lässt sich oft noch durch tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB) nachträglich entschärfen — wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB): Teilnahme an oder Veranstaltung eines Rennens, ebenso das sogenannte „Einzelraserrennen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Strafrahmen je nach Variante zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; auch die Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 315f StGB steht regelmäßig im Raum.
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB): Drängeln, dichtes Auffahren mit Lichthupe, Ausbremsen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): Vergehen mit Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Wiederholung oder im Zusammenhang mit Sperrfristen droht regelmäßig eine spürbare Strafverschärfung.
  • Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung (§§ 229, 222 StGB) im Verkehrskontext: Vor allem nach Verkehrsunfällen mit Personenschaden. Häufig in Tateinheit mit § 315c StGB.

Strafrahmen-Übersicht

Norm Tatbestand Strafrahmen Typische Folge
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug regelmäßig
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug bei bedeutendem Schaden
§ 315d Abs. 1 StGB Verbotenes Rennen, Teilnahme/Veranstaltung Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug, Einziehung
§ 315d Abs. 2 StGB Mit konkreter Gefährdung Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug, Einziehung
§ 315d Abs. 5 StGB Rennen mit Todesfolge/schwerer Schädigung 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen, Einziehung
§ 240 StGB Nötigung im Straßenverkehr Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Punkte, ggf. Fahrverbot
§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Sperrfrist nach § 69a StGB
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug regelmäßig
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug bei groben Pflichtverletzungen

Hinzu kommen regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und eine Sperrfrist nach § 69a StGB (mindestens sechs Monate, in schweren Fällen bis zur Anordnung einer isolierten Sperre auf Lebenszeit).

Typische Verfahrenssituationen im Verkehrsstrafrecht

Wer mit einem Vorwurf aus dem Verkehrsstrafrecht konfrontiert ist, erlebt das Verfahren oft in einer dieser Konstellationen:

Polizeikontrolle mit Atemalkoholtest oder Blutprobe. Bei Werten ab 0,5 ‰ greift zunächst § 24a StVG (Ordnungswidrigkeit), ab 1,1 ‰ Blutalkohol liegt absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB vor. Bei niedrigeren Werten kann relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen dokumentiert sind — etwa Schlangenlinien, Lallen oder unsicherer Stand. In diesen Fällen wird der Führerschein oft schon am Tatort beschlagnahmt; der richterliche Beschluss nach § 111a StPO folgt meist binnen weniger Tage.

Anhörungsbogen oder Vorladung als Beschuldigter. Bei Vorwürfen wie Unfallflucht, Nötigung im Straßenverkehr oder Gefährdung erfahren Betroffene oft erst Wochen nach dem Vorfall von dem Verfahren — durch einen Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Vorladung. Gerade in dieser Phase ist die Versuchung groß, „kurz zur Polizei zu gehen und das zu erklären“. Tatsächlich fällt hier oft die Entscheidung über die spätere Verteidigungslinie. Schweigen und Akteneinsicht durch den Verteidiger sind regelmäßig der saubere Weg.

Strafbefehl im Briefkasten. Vor allem bei Trunkenheitsfahrten und Unfallfluchten ergeht das Strafurteil häufig zunächst als Strafbefehl. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Wenn sie verstreicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig — mitsamt Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist. Der Einspruch ist oft der einzige Weg, die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen noch zu beeinflussen.

Vorwurf im Verkehrsstrafrecht?

Akteneinsicht, Verteidigungsstrategie und der Umgang mit Fahrerlaubnisentzug und MPU müssen früh abgestimmt werden. Ich verteidige Sie bundesweit – von der ersten Maßnahme bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Sicherstellung des Fahrzeugs. Bei Vorwürfen nach § 315d StGB ordnen Gerichte regelmäßig die Sicherstellung des Tatfahrzeugs an, weil eine spätere Einziehung nach § 315f StGB im Raum steht. Das betrifft auch geleaste oder finanzierte Fahrzeuge — mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Vorführung beim Haftrichter ist im Verkehrsstrafrecht selten, kommt aber in gravierenden Fällen — etwa bei § 315d Abs. 5 StGB mit Todesfolge — vor. Die Untersuchungshaft wird hier regelmäßig auf Fluchtgefahr gestützt und kann durch frühe Verteidigeraktivität abgewendet werden.

Verteidigungsansätze im Verkehrsstrafrecht

Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht läuft auf mehreren Ebenen parallel. Das liegt daran, dass Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren eng verzahnt sind, aber jeweils eigene Angriffspunkte haben.

Beweisführung zur Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ ist eine widerlegliche, in der Praxis aber kaum zu erschütternde Vermutung. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ kommt es dagegen auf die genaue Dokumentation der Ausfallerscheinungen an. Entscheidend ist, ob die polizeilichen Beobachtungen wirklich tragfähig sind oder ob es sich nur um Standardformulierungen im Polizeibericht ohne konkrete Anknüpfungstatsachen handelt.

Atemalkohol- und Blutprobenmessung. Atemalkoholmessungen unterliegen strengen formalen Anforderungen wie Eichung, Wartezeit und Doppelmessung. Bei Blutproben kommt es auf die Einhaltung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO und auf die Qualität der laborärztlichen Untersuchung an. Beweisverwertungsverbote sind selten, aber möglich — und müssen rechtzeitig in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.

Tätige Reue bei § 142 StGB. Bei Unfällen mit reinem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs eröffnet § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter binnen 24 Stunden freiwillig die Feststellungen ermöglicht. Die Voraussetzungen sind eng. Eine genaue Prüfung lohnt sich trotzdem häufig.

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann mit der Beschwerde nach § 304 StPO angegriffen werden. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn der dringende Tatverdacht zweifelhaft ist oder die Prognose einer Sperrfrist im Hauptverfahren nicht trägt. Bei Berufskraftfahrern ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein wichtiger Ansatz.

Verfahrensabsprachen und Einstellung. Bei Ersttätern, geringen Schäden und Kooperationsbereitschaft kommen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO in Betracht — vor allem vor einer Anklage. Nach Anklageerhebung steht häufig eine Verständigung nach § 257c StPO im Raum. Sie kann sich strafmildernd auswirken und zugleich eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB ermöglichen.

Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich. Bei Unfallfluchten und Nötigungsdelikten sind die zivilrechtliche Regulierung und der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) gewichtige Strafmilderungsgründe. Sie können den Unterschied zwischen Geldstrafe und Bewährungsstrafe ausmachen.

Trennung von Strafverfahren und MPU-Vorbereitung. Selbst wenn das Strafverfahren mit Fahrerlaubnisentzug endet, beginnt damit oft erst das eigentliche Problem: die Wiedererteilung. Die medizinisch-psychologische Untersuchung wird nicht vom Strafgericht, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet — typischerweise bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 ‰, bei Wiederholungstaten und bei Drogenkonsum. Eine vorausschauende Verteidigung behält diese spätere Hürde schon bei der strafrechtlichen Einlassung im Blick.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Mandanten wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Verfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen im Verkehrsstrafrecht ab:

  • Vorladung als Beschuldigter: Wer als Beschuldigter zur Polizei geladen wird — etwa wegen Unfallflucht oder Nötigung — muss keine Angaben zur Sache machen. Schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger und eine schriftlich vorbereitete Einlassung sind regelmäßig der bessere Weg als ein spontaner Termin.
  • Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidigung einschalten — und prüfen lassen, ob der Vorwurf strafrechtlich oder bußgeldrechtlich einzuordnen ist.
  • Untersuchungshaft: Im Verkehrsstrafrecht selten, aber bei gravierenden Fällen wie § 315d Abs. 5 StGB mit Todesfolge möglich. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung ist dann meist der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Bei Vorwürfen rund um verbotene Rennen oder im Zusammenhang mit Drogen am Steuer kann eine Wohnungsdurchsuchung samt Beschlagnahme von Speichermedien angeordnet werden. Den Beschluss prüfen lassen, keine Erklärung abgeben, Anwalt einschalten.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Fingerabdrücke, Lichtbilder, Personenbeschreibung — bei Verkehrsstraftaten eher die Ausnahme, aber rechtlich angreifbar, wenn die Voraussetzungen nach § 81b StPO nicht vorliegen.
  • Strafbefehl erhalten: Im Verkehrsstrafrecht der häufigste Weg zur Verurteilung. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist die letzte Gelegenheit, Strafmaß und Fahrerlaubnisentzug noch zu beeinflussen.
  • Anklageschrift erhalten: Bei schwereren Verkehrsdelikten ergeht keine Strafbefehls-, sondern eine Anklageerhebung. Jetzt wird die Verteidigungslinie für die Hauptverhandlung festgelegt — von Beweisanträgen bis zur Verständigung nach § 257c StPO.
  • Urteil erhalten: Nach der Hauptverhandlung läuft die Frist für Berufung oder Revision. Gerade die Sperrfrist nach § 69a StGB ist oft Anlass für ein Rechtsmittel — auch wenn das Strafmaß als solches akzeptabel erscheint.
  • Anwaltswechsel: Wer mit der bisherigen Verteidigung unzufrieden ist — etwa weil die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen nicht ausreichend berücksichtigt wurden — kann den Verteidiger jederzeit wechseln. Der Wechsel führt regelmäßig nicht zu Verzögerungen.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Bei rechtskräftigen Verkehrsstrafurteilen kommt eine Wiederaufnahme in Betracht, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die zu einem milderen Urteil oder zu einem Freispruch geführt hätten.
5,0
35 Bewertungen · Durchschnitt 5,0 von 5
„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
Mandant · Google
„Was soll man über diesen wunderbaren Rechtsanwalt und Menschen noch schreiben? Meine Tochter wurde beschuldigt. Herr Marquort hörte ganz aufmerksam und empathisch zu, analysierte die Ermittlungen der Polizei. Das Verfahren wurde eingestellt. Hier hat meine Familie gelernt, wie schnell man verdächtigt werden kann.“
Mandantin · Google
„TipTop! Nur zu Empfehlen! Nach knapp 8 Jahren Ermittlungen gegen mich auf Empfehlung hier her gekommen und innerhalb von 30min vor Gericht wurde das ding durch Herrn Marquort erledigt! Danke Dafür! Endlich Kopf Frei! Gruß Daniel G.P.B.“
Daniel G. · Google
„Er ist ein kluger und wunderbarer Anwalt und ich rate jedem, ihn zu engagieren. Mit allem Respekt und Anerkennung für Herrn Philip Marquort.“
M. A. · Google
„Das Verfahren wurde eingestellt. Dieser Anwalt ist menschlich, freundlich und hilfsbereit.“
A. K. · Google
„Herr Marquort ist eine super freundliche und humorvolle Person. Super sympathisch und unkompliziert. Auch sein Kanzlei-Team ist sehr sympathisch und hilfsbereit. Herr Marquort hat mich in einer Strafrecht- und einer Familienrecht-Sache sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten.“
Mandant · Google
„Top Anwalt! Man wird immer freundlich empfangen und einem wird schnell und sicher weitergeholfen! Man fühlt sich definitiv gut aufgehoben! Nur zu empfehlen!“
N. · Google
„Habe nur Gutes über diesen Mann gehört und möchte auf diesem Weg ein Lob aussprechen. 5 Sterne! Alles wie erwartet.“
R. W. · Google
„Ein Anwalt, der auf Zack ist und immer zu erreichen ist … top!“
Mandant · Google
„Bin sehr begeistert. Ein wirklich fachlicher und kompetenter Anwalt. Der seinen Job lebt und alles für seine Mandanten rausholt. Ich hatte noch nie so einen kompletten Anwalt, der in jeder Situation weiß, was das Beste ist. Vielen Dank!“
Mandant · Google
„Diesmal war es knapp. Danke für Ihre Hilfe. Es ist unglaublich, wie schnell man in Deutschland durch falsche Behauptungen Ärger bekommen kann.“
J. W. · Google
„Herr Rechtsanwalt Marquort hat mich mehrmals erfolgreich vertreten — telefonisch wie persönlich, freundlich und kompetent. Würde die Dienste immer wieder in Anspruch nehmen!“
Mandantin · Google

Fazit

Verkehrsstrafrecht ist mehr als die Frage nach dem Strafmaß. Wenn Sie nur auf die Geldstrafe schauen und die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen ausblenden, riskieren Sie einen langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis und eine MPU mit ungewissem Ausgang. Strategische Verteidigung beginnt deshalb nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern mit der ersten Akteneinsicht — und mit der Frage, welche Einlassung im Strafverfahren später auch im Verwaltungsverfahren trägt.

Die Kanzlei Marquort verteidigt im Verkehrsstrafrecht von der ersten Polizeikontrolle über Strafbefehl, Hauptverhandlung und Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung bis hin zur Vorbereitung der Wiedererteilung. Der Schwerpunkt liegt auf der Verzahnung beider Verfahrensspuren — strafrechtliche Verteidigung und fahrerlaubnisrechtliche Schadensbegrenzung als ein gemeinsames Mandat.

Häufig gestellte Fragen

Welche Delikte fallen typisch unter Verkehrsstrafrecht?

Zum Verkehrsstrafrecht zählen vor allem die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Hinzu kommen die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung im Verkehrskontext (§§ 229, 222 StGB), wenn ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vorliegt.

Was ist der Unterschied zwischen Strafverfahren und OWi-Verfahren?

OWi-Verfahren betreffen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG — typische Fälle sind Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Abstandsunterschreitung. Die Folge sind Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot. Strafverfahren betreffen dagegen Verkehrsstraftaten als Vergehen oder Verbrechen — mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, einer Eintragung im Bundeszentralregister mit möglichen Auswirkungen auf das Führungszeugnis und oft auch der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Übergänge sind möglich: Ergibt sich im Bußgeldverfahren, dass eine Straftat vorliegt, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Was bedeutet vorläufiger Fahrerlaubnisentzug nach § 111a StPO?

Liegt ein dringender Tatverdacht für eine Tat vor, die voraussichtlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird, kann der Ermittlungsrichter die Fahrerlaubnis bereits vor der Hauptverhandlung vorläufig entziehen. In der Praxis nimmt die Polizei den Führerschein oft schon am Tatort an sich; der richterliche Beschluss nach § 111a StPO folgt dann anschließend. Gegen die vorläufige Entziehung ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Sie ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn der dringende Tatverdacht oder die Prognose der späteren endgültigen Entziehung zweifelhaft ist.

Wann droht eine MPU?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung wird nicht vom Strafgericht, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet — meist im Wiedererteilungsverfahren nach Ablauf der Sperrfrist. Typische Anlässe sind die Trunkenheitsfahrt mit hohem Promillewert (regelmäßig ab 1,6 ‰), Alkohol-Wiederholungstaten, Drogen am Steuer, ein Punktekonto von mehr als acht Punkten in Flensburg sowie charakterliche Eignungszweifel. Die strafrechtliche Sperrfrist nach § 69a StGB endet mit Fristablauf — die MPU ist eine eigene verwaltungsrechtliche Voraussetzung der Wiedererteilung und wird nicht automatisch im Strafurteil ausgesprochen.

Was kostet eine Verurteilung wegen Verkehrsdelikts insgesamt?

Direkte Kosten sind die Geldstrafe (in Tagessätzen bemessen) oder die Freiheitsstrafe, die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten. Bei Vorwürfen nach § 315d StGB kommt zunehmend auch die Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 315f StGB hinzu. Oft wiegen die indirekten Kosten schwerer: der Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist, die Kosten der Wiedererteilung einschließlich MPU-Gutachten und vorbereitender Kurse, die Höherstufung in der Kfz-Versicherung über mehrere Jahre und — bei Berufskraftfahrern — der Verlust der wirtschaftlichen Erwerbsgrundlage. In der Summe können die Gesamtkosten einer Verkehrsstraftat fünfstellig werden.

Wie wirkt sich ein Verkehrsdelikt im Führungszeugnis aus?

Geldstrafen unter 90 Tagessätzen erscheinen bei Ersttätern nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht im einfachen Führungszeugnis. Höhere Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder mehrere Eintragungen werden dagegen aufgenommen. Im erweiterten Führungszeugnis erscheinen sämtliche Eintragungen unabhängig von der Höhe. Verkehrsstraftaten ohne Bewährungsstrafe werden nach den Tilgungsfristen des § 34 BZRG aus dem einfachen Führungszeugnis entfernt — bei Geldstrafen typischerweise nach fünf Jahren, bei Bewährungsstrafen entsprechend später.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top