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§ 240 StGB · Nötigung im Straßenverkehr · Verteidigung

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Tatbestand: Nötigung im Straßenverkehr ist die Anwendung von Gewalt oder einer Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern — typischerweise in Form von dichtem Auffahren, knappem Schneiden oder anhaltender Lichthupe.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 240 Abs. 1 StGB; in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
  • Verwerflichkeitsklausel: § 240 Abs. 2 StGB ist die zentrale Wertungsnorm — die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Mittel-Zweck-Relation als verwerflich anzusehen ist.
  • Dashcam-Beweis: Aufnahmen Dritter sind im Strafverfahren regelmäßig verwertbar; die Beweiswürdigung erfolgt nach freier richterlicher Überzeugung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen.
  • Fahrerlaubnis: § 240 StGB löst keine Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB aus; ein Entzug ist im Einzelfall bei aggressivem Verkehrsverhalten dennoch häufig.

Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr trifft Beschuldigte oft überraschend. Nicht selten kommt erst Wochen oder Monate nach dem fraglichen Vorfall eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen ins Haus. Häufig stützt sich der Vorwurf auf eine Dashcam-Aufnahme oder ein Smartphone-Video des anzeigenden Verkehrsteilnehmers. Was aus Sicht des Beschuldigten eine alltägliche Situation auf Autobahn oder Bundesstraße war — kurzes Drängeln, ein Überholen mit knappem Wiedereinscheren oder ein Lichthupen-Signal — kann strafrechtlich als Nötigung nach § 240 StGB gewertet werden. Für die Verteidigung kommt es dann vor allem darauf an, ob das Verhalten die Schwelle zur strafbaren Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben überschreitet und ob die sogenannte Verwerflichkeitsklausel eingreift.

Diese Page erklärt den Tatbestand, den Strafrahmen, die Abgrenzung zu verwandten Verkehrsdelikten und die Verteidigungsansätze bei einem Vorwurf nach § 240 StGB im Straßenverkehr. Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit in Verkehrsstrafverfahren — von der Vorladung bis zur Hauptverhandlung.

Wenn Sie bereits eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie vor jeder Stellungnahme zur Sache anwaltliche Akteneinsicht veranlassen. § 240 StGB ist ein Tatbestand mit erheblichem Wertungsspielraum. Eine vorschnelle eigene Schilderung gegenüber der Polizei verschiebt die Argumentationsbasis oft dauerhaft zulasten des Beschuldigten.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 240 StGB stellt unter Strafe, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Im Straßenverkehr steht meist die zweite Variante im Vordergrund: die Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Objektive Tatbestandsmerkmale

Eine Drohung im Verkehrskontext setzt voraus, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer konkludent ankündigt, ein empfindliches Übel zuzufügen. Die Rechtsprechung nimmt das regelmäßig an, wenn eine konkrete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorliegt — typischerweise durch sehr dichtes Auffahren bei höheren Geschwindigkeiten über einen längeren Zeitraum.

Entscheidend sind vier Faktoren: die gefahrene Geschwindigkeit, der Abstand zum Vorausfahrenden, die Dauer der Annäherung und die konkrete Verkehrssituation mit Verkehrsdichte, Witterung und Streckenführung. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheidungen damit befasst, ab wann dichtes Auffahren strafrechtlich relevant wird. Eine kurze, einmalige Annäherung erreicht die Schwelle zur Strafbarkeit meist nicht. Sie bleibt dann im Bereich des Abstandsverstoßes nach § 4 StVO und damit der Ordnungswidrigkeit.

Auch ein knappes Wiedereinscheren nach einem Überholvorgang („Schneiden“) und ein anhaltendes Betätigen der Lichthupe können den Tatbestand erfüllen, wenn der Vorausfahrende das Verhalten als Drohung verstehen muss.

Subjektive Tatseite

Erforderlich ist Vorsatz. Der Beschuldigte muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sein Verhalten als Drohung wahrnimmt und sich deshalb in einer bestimmten Weise verhält, etwa die Spur wechselt oder beschleunigt. Eine bloße Unaufmerksamkeit oder ein kurzzeitiger Fahrfehler erfüllt die subjektive Tatseite nicht.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 240 Abs. 1 StGB Nötigung (Grunddelikt) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Vergehen
§ 240 Abs. 2 StGB Verwerflichkeitsklausel Rechtswidrigkeitskorrektiv
§ 240 Abs. 3 StGB Versuch strafbar nach § 23 StGB
§ 240 Abs. 4 StGB Besonders schwerer Fall (Regelbeispiele) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren z. B. Schwangere

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Im Verkehrskontext ist die saubere Abgrenzung zu anderen Delikten wichtig, weil die Rechtsfolgen — vor allem mit Blick auf die Fahrerlaubnis — deutlich auseinandergehen.

Abgrenzung zur Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Führt das Fahrverhalten zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten, kann auch oder ausschließlich der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt sein. Während § 240 StGB auf die Willensbeugung des Opfers zielt, stellt § 315c StGB auf die konkrete Gefahr ab. Beide Tatbestände stehen häufig in Idealkonkurrenz.

Abgrenzung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Wer sich mit einem anderen Fahrzeug ein Rennen liefert oder allein mit grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreichen will, fällt unter § 315d StGB. Der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen hat einen schärferen Strafrahmen und führt regelmäßig zur Einziehung des Fahrzeugs.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit (§ 4 StVO)

Die wichtigste Abgrenzung verläuft zur Ordnungswidrigkeit. Ein einmaliger, kurzzeitiger Abstandsverstoß ohne erkennbaren Drohcharakter ist regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVO. Die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 240 StGB ist erst überschritten, wenn das Verhalten als Drohung mit einem empfindlichen Übel erscheint. Ob das so ist, ergibt sich aus Dauer, Intensität und Begleitumständen.

Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr?

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Ermittlungen wegen Nötigung im Straßenverkehr beginnen fast immer mit einer Strafanzeige des geschädigten Verkehrsteilnehmers. Das geschieht teils direkt vor Ort gegenüber der Polizei, häufiger aber zeitversetzt unter Vorlage einer Dashcam-Aufnahme oder eines Smartphone-Videos. Die polizeilichen Ermittlungen folgen dabei meist einem typischen Muster.

Zunächst wird über das Kennzeichen der Halter des Fahrzeugs ermittelt. In vielen Fällen erhält der Halter zuerst einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Zeuge mit der Aufforderung, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Bestreitet der Halter, gefahren zu sein, oder verweigert er die Auskunft, schließen sich weitere Ermittlungen an, etwa ein Lichtbildabgleich oder Zeugenvernehmungen.

Wird der Beschuldigte identifiziert, folgt regelmäßig eine Vorladung als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung. Hier gilt: Aussagefreiheit. Eine spontane Stellungnahme ohne Akteneinsicht ist meist nachteilig, weil zu diesem Zeitpunkt weder der genaue Inhalt der Anzeige noch die Beweismittel bekannt sind. Liegt bereits ein Anhörungsbogen vor, ist der sachliche Personalbogen-Teil auszufüllen — zur Sache sollten Beschuldigte zunächst schweigen.

Der zeitliche Abstand zwischen Vorfall und Verfahrensbeginn — oft mehrere Wochen oder Monate — ist für die Verteidigung Chance und Herausforderung zugleich. Erinnerungslücken auf Seiten des Anzeigenden können der Verteidigung helfen. Zugleich lassen sich eigene Erinnerungen des Beschuldigten an Streckenführung, Verkehrslage und Anlass des Fahrverhaltens oft nur noch schwer rekonstruieren.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung bei einem Vorwurf nach § 240 StGB im Verkehrskontext setzt meist auf mehreren Ebenen an. Welcher Ansatz im Einzelfall trägt, zeigt sich erst nach Akteneinsicht.

Bestreiten der Tatherrschaft

Wenn die Identifizierung allein über das Kennzeichen erfolgt ist, stellt sich zunächst die Frage, wer zum Tatzeitpunkt tatsächlich am Steuer saß. Bei mehreren Nutzern eines Fahrzeugs — Familienmitgliedern, Geschäftsfahrzeugen oder Carsharing — ist die Fahrereigenschaft oft der erste Ansatzpunkt. Lässt die Aufnahme den Fahrer nicht zweifelsfrei erkennen, scheitert die Beweisführung häufig schon hier.

Verwerflichkeitsklausel — die zentrale Verteidigungslinie

§ 240 Abs. 2 StGB verlangt eine Wertungsentscheidung. Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Im Verkehrsrecht ist diese Klausel das wichtigste Verteidigungsinstrument. Eine Lichthupe als Aufforderung zum Spurwechsel auf der Autobahn ist nicht automatisch verwerflich. Sie kann auch situationsangemessenes, sogar gebotenes Signalverhalten sein. Erst wenn das Mittel — Drängeln, Schneiden, Lichthupe — in Intensität und Dauer außer Verhältnis zum Zweck steht, wird das Verhalten als verwerflich bewertet.

Wichtige Anknüpfungspunkte sind die konkreten Streckenverhältnisse. Hat der Vorausfahrende selbst einen Anlass gesetzt, etwa durch unangepasst langsames Fahren auf der linken Spur, abruptes Bremsen oder einen eigenen Eskalationsbeitrag? Wie lang war die Einwirkungsdauer tatsächlich? Solche Umstände können die Verwerflichkeit entfallen lassen oder zumindest die Strafzumessung deutlich beeinflussen.

Alternativerklärungen für das Fahrverhalten

Nicht jedes scheinbar aggressive Manöver beruht auf einer Drohabsicht. Eine plötzliche Krise des Beifahrers, ein unerwartetes Hindernis, ein medizinischer Notfall oder eine kurze Unaufmerksamkeit können dichtes Auffahren oder knappes Einscheren erklären, ohne dass die subjektive Tatseite erfüllt ist. Solche Alternativerklärungen müssen früh und plausibel in das Verfahren eingebracht werden.

Verlässlichkeit der Anzeige prüfen

Die Aussage des anzeigenden Verkehrsteilnehmers ist oft der zentrale Belastungsbeweis. Hier prüft die Verteidigung die Wahrnehmungsbedingungen, also etwa Spiegelblick, Sichtwinkel und Witterung. Auch die Eigenmotivation des Anzeigenden spielt eine Rolle, etwa ein eigener Eskalationsbeitrag oder ein möglicher Konflikt am Tatort. Hinzu kommt die Frage, ob die Aussage über mehrere Vernehmungsstadien hinweg konsistent geblieben ist.

Beweisverwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Die strafprozessuale Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen hat der Bundesgerichtshof in einer zivilrechtlichen Entscheidung vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) grundlegend für den Unfallhaftpflichtprozess geklärt. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Anlassbezogene, kurze Aufzeichnungen sind regelmäßig verwertbar, während permanente und anlasslose Daueraufzeichnungen datenschutzrechtlich problematisch bleiben. Die Verteidigung kann im Einzelfall die Aufzeichnungsmodalitäten hinterfragen: Wann begann die Aufzeichnung? War sie bewusst auf den Beschuldigten gerichtet? Liegt ein Beweisverwertungsverbot nahe?

Schadenswiedergutmachung und Verfahrensbeendigung

Ist der Vorwurf nicht zu schwer, kommen Verfahrenseinstellungen nach § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht, gegebenenfalls verbunden mit einer Geldauflage. Die anwaltliche Anregung einer solchen Verfahrensbeendigung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht ist ein wesentlicher Verteidigungsbaustein, vor allem bei Erstbeschuldigten ohne einschlägige Vorbelastung.

Folgen für die Fahrerlaubnis abwehren

§ 240 StGB ist nicht in der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB enthalten. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn sich die Tat als Ausdruck mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellt. Bei aggressivem Verkehrsverhalten — besonders bei Wiederholungstätern — wird ein Entzug allerdings häufig ausgesprochen. Die Verteidigung muss deshalb früh zur Eignungsfrage Stellung nehmen, um eine isolierte Sperre nach § 69a StGB oder ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhindern oder zu begrenzen. Eine Verurteilung wird zudem mit drei Punkten im Fahreignungsregister belegt, sofern sie als Verkehrsdelikt eingetragen wird.

Weitere Verteidigungslinien — etwa die Frage einer Idealkonkurrenz mit anderen Delikten wie der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder § 315c StGB — entwickeln sich je nach Aktenlage. Eine Übersicht über die einschlägigen Tatbestände bietet die Hub-Page zum Verkehrsstrafrecht.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Nötigung im Straßenverkehr hat sich in den vergangenen Jahren in zwei Linien ausdifferenziert. Zum einen halten die Oberlandesgerichte daran fest, dass dichtes Auffahren erst dann die Schwelle zur Drohung im Sinne des § 240 StGB überschreitet, wenn aus Sicht des bedrängten Verkehrsteilnehmers eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben angekündigt wird. Dafür braucht es regelmäßig eine gewisse zeitliche Dauer und einen Abstand, der ein Bremsen ohne Auffahrunfall im Fall einer Vollbremsung des Vorausfahrenden ausschließt. Punktuelle Annäherungen reichen nicht aus.

Zum anderen hat sich zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen eine differenzierte Linie entwickelt. Der Bundesgerichtshof hat im zivilrechtlichen Verfahren (Urteil vom 15.05.2018 — VI ZR 233/17) entschieden, dass auch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erstellte Aufnahmen im Einzelfall verwertbar sein können. Maßgeblich ist die Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse und Persönlichkeitsrecht. Im Strafverfahren wird diese Linie weitgehend übernommen. Anlassbezogene, kurze Aufzeichnungen werden in der Praxis regelmäßig zur Beweisführung herangezogen.

Seit Geltung der DSGVO im Jahr 2018 haben sich die datenschutzrechtlichen Maßstäbe verschärft. Die strafprozessuale Verwertbarkeit folgt aber eigenen Regeln. Ein Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verteidigung muss im Einzelfall prüfen, ob die Art der Aufzeichnung ein qualifiziertes Verwertungsverbot begründet.

Fazit

Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB ist juristisch ein Wertungstatbestand. Ob ein Verhalten tatbestandlich erfasst ist oder nicht, entscheidet sich an der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB — also an der Abwägung von Mittel, Zweck, Dauer und Verkehrssituation. Gerade in dieser Wertungsfrage hat die Verteidigung erheblichen Argumentationsspielraum. Nutzen lässt er sich aber nur durch frühe Akteneinsicht und eine sorgfältige Rekonstruktion der konkreten Situation.

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Nötigung im Straßenverkehr erhalten haben, sollten Sie vor jeder Stellungnahme zur Sache anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Folgen einer Verurteilung reichen über die eigentliche Strafe hinaus — etwa Punkte im Fahreignungsregister, in Einzelfällen der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Eintragung im Bundeszentralregister. Eine frühzeitige, sachgerechte Verteidigung kann in vielen Konstellationen zu einer Einstellung oder zumindest zu einer milderen Sanktion führen.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist Drängeln strafbar?

Drängeln in Form eines zu dichten Auffahrens wird als Nötigung nach § 240 StGB gewertet, wenn darin eine konkrete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt. Maßgeblich sind Geschwindigkeit, Abstand, Dauer und Verkehrssituation. Sehr enges Auffahren über mehrere Sekunden bei höheren Geschwindigkeiten wird regelmäßig als Nötigung eingeordnet. Kurze, einmalige Annäherungen bleiben oft im Bereich der Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVO.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 240 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. § 240 Abs. 2 StGB enthält die Verwerflichkeitsklausel — die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Klausel ist im Verkehrskontext zentral und entscheidet in vielen Verfahren über Strafbarkeit oder Freispruch.

Was bedeutet die Verwerflichkeitsklausel?

§ 240 Abs. 2 StGB verlangt eine Wertungsentscheidung: Stehen Mittel und Zweck in einem groben Missverhältnis? Drängeln zur Beschleunigung des Vorausfahrenden ist verwerflich, wenn dabei eine Gefährdung in Kauf genommen wird. Eine Lichthupe als Aufforderung zum Spurwechsel ist nicht zwangsläufig verwerflich. Die Verteidigung setzt deshalb oft bei der Verwerflichkeitsfrage an — auch mit Blick auf die Mittel-Zweck-Relation und einen möglichen Eskalationsbeitrag des Anzeigenden.

Welche Bedeutung hat eine Dashcam-Aufnahme?

Dashcam-Aufnahmen sind im Strafverfahren grundsätzlich verwertbar. Der Bundesgerichtshof hat 2018 (Urteil vom 15.05.2018 — VI ZR 233/17) für den zivilrechtlichen Bereich die Verwertbarkeit auch bei datenschutzrechtlich problematischer Aufzeichnung zugelassen, sofern eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Aufklärungsinteresses ausfällt; anlassbezogene Aufnahmen sind regelmäßig unproblematisch. Kontinuierliche, anlasslose Daueraufzeichnung ist datenschutzrechtlich verboten. Im Strafverfahren bewertet das Gericht das Beweisinteresse regelmäßig höher als das Datenschutzinteresse.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Ansätze sind das Bestreiten der Tatherrschaft, also die Frage, ob der Mandant tatsächlich der Fahrer war, die Bewertung der Verwerflichkeitsklausel, Alternativerklärungen für das Fahrverhalten wie Beifahrer-Krise, plötzliches Hindernis oder kurze Unaufmerksamkeit sowie die Prüfung der Verlässlichkeit der Aussage des Anzeigenden. Dabei geht es insbesondere um Wahrnehmungsbedingungen, Eigenmotivation und einen möglichen Eskalationsbeitrag.

Welche Folgen hat eine Verurteilung für die Fahrerlaubnis?

§ 240 StGB ist nicht in der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB enthalten. Die Fahrerlaubnis wird im Verkehrskontext entzogen, wenn die Tat einen Bezug zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufweist. Bei aggressivem Verkehrsverhalten wird der Entzug häufig ausgesprochen. Daneben kommen ein Fahrverbot nach § 44 StGB und eine Belastung des Punktekontos in Flensburg mit drei Punkten in Betracht, sofern die Verurteilung als Verkehrsdelikt eingetragen wird.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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