Schwerer Diebstahl · Diebstahl mit Waffen · Wohnungseinbruchdiebstahl
- ✓Zwei Normen, zwei Systematiken: § 243 StGB ist eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen, § 244 StGB ein eigenständiger Qualifikationstatbestand mit teils verbrechensgleicher Strafdrohung.
- ✓Strafrahmen: § 243 StGB drei Monate bis zehn Jahre, § 244 StGB sechs Monate bis zehn Jahre, Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB ein Jahr bis zehn Jahre als Verbrechen.
- ✓Reform 2017: Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wurde zum Verbrechen heraufgestuft — ein minder schwerer Fall ist ausgeschlossen.
- ✓Untersuchungshaft: Bei einem Verbrechensvorwurf nach § 244 Abs. 4 StGB ist die U-Haft-Schwelle regelmäßig erreicht, vor allem bei Serientatverdacht oder Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO.
- ✓Verteidigungsschwerpunkte: Bestreiten der „dauerhaften Nutzung“, Angriff auf DNA- und Spurenauswertung, Bestreiten der Bandenabrede, Reduzierung auf den Vergehenstatbestand.
Der Vorwurf nach §§ 243, 244 StGB trifft Beschuldigte oft in einer akuten Verfahrenslage: nach einer Festnahme infolge der Tatortsicherung, bei der Vorführung vor den Ermittlungsrichter oder im Zusammenhang mit einem Haftbefehl wegen Flucht- oder Wiederholungsgefahr. Wer sich in dieser Situation befindet — ob nach einer Hausdurchsuchung, als vorgeführter Beschuldigter oder als Adressat einer Anklageschrift — braucht eine § 244 StGB Verteidigung, die von Beginn an greift.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten und der Zulassung als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf des schweren Diebstahls und des Wohnungseinbruchdiebstahls. Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit Akteneinsicht, einer haftrechtlichen Prüfung und einer nüchternen Analyse der Spurenlage.
Diese Seite gibt Ihnen einen systematischen Überblick über Tatbestand, Strafrahmen, Abgrenzungen und Verteidigungsansätze. Sie ergänzt den allgemeinen Beitrag zum Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB und ordnet die Qualifikationen ein, die in der Praxis oft den Unterschied zwischen Geldstrafe und mehrjähriger Freiheitsstrafe ausmachen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Eigentumsdelikte.
Eigentumsdelikte reichen vom Bagatell-Diebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welcher Strafrahmen, welche Verfahrensstrategie und welche Wege zur Schadenswiedergutmachung in Betracht kommen, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab. Eine fundierte Einschätzung erfordert Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Eigentumsdelikte ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 243 StGB und § 244 StGB knüpfen beide an den Grundtatbestand des § 242 StGB an: die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht. Sie unterscheiden sich aber deutlich in ihrer dogmatischen Struktur und in den Rechtsfolgen.
§ 243 StGB — Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen. Die Norm ist kein eigener Tatbestand, sondern eine Regel zur Strafzumessung. Sie verschärft den Strafrahmen, wenn ein „besonders schwerer Fall“ des Diebstahls vorliegt. Dafür nennt das Gesetz sieben Regelbeispiele in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 StGB, darunter:
- Nr. 1: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum
- Nr. 2: Stehlen aus einem verschlossenen Behältnis
- Nr. 3: Gewerbsmäßiger Diebstahl
- Nr. 4: Diebstahl aus Kirche oder Sakralraum
- Nr. 5: Diebstahl von Sachen mit besonderer Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte
- Nr. 6: Ausnutzung der Hilflosigkeit anderer, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr
- Nr. 7: Diebstahl einer Schusswaffe oder eines Kriegsgerätes
Die Regelbeispieltechnik bedeutet: Liegt ein Regelbeispiel vor, indiziert das einen besonders schweren Fall. Der Tatrichter kann im Einzelfall aber in einer Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis kommen. Umgekehrt kann auch ohne benanntes Regelbeispiel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat einem Regelbeispiel in ihrem Unwert gleichkommt.
§ 243 Abs. 2 StGB sperrt die Anwendung bei geringwertigen Sachen — die Wertgrenze liegt nach gefestigter Rechtsprechung bei etwa 25 bis 50 Euro. Das eröffnet einen wichtigen Verteidigungsansatz, wenn die Beute objektiv nur einen geringen Wert hatte.
§ 244 StGB — eigenständiger Qualifikationstatbestand. Anders als § 243 StGB ist § 244 StGB ein echter Qualifikationstatbestand. Er erfasst drei Tatvarianten:
- § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (Buchst. a) beziehungsweise mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand (Buchst. b)
- § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bandendiebstahl
- § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist seit der Reform 2017 in zwei Stufen gegliedert. Der Einbruch in eine Wohnung, die nicht dauerhaft als Privatwohnung genutzt wird, etwa in eine Ferienwohnung oder leerstehende Räumlichkeit, bleibt ein Vergehen mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB ist dagegen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr — der minder schwere Fall des § 244 Abs. 3 StGB ist hier ausdrücklich ausgeschlossen.
Strafrahmen
Praktisch entscheidend ist die Schwelle zum Verbrechen. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Bewährung kommt dann nur in engen Grenzen in Betracht, weil § 56 Abs. 2 StGB bei Freiheitsstrafen über einem Jahr besondere Umstände verlangt. Auch beim schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Die saubere Abgrenzung entscheidet in vielen Verfahren über den anwendbaren Strafrahmen.
§ 244 StGB gegen § 243 StGB. § 244 StGB ist der speziellere Tatbestand und verdrängt § 243 StGB, soweit beide einschlägig sind. Wohnungseinbruchdiebstahl wird deshalb nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt, auch wenn zugleich das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist.
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen § 250 StGB. Wird beim Diebstahl Gewalt gegen eine Person eingesetzt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht, wird aus dem Diebstahl ein Raub. Bei Verwendung einer Waffe greift dann der Tatbestand des schweren Raubs nach § 250 StGB mit deutlich höherem Strafrahmen. Die entscheidende Grenze liegt im Übergang vom „Beisichführen“ zum „Verwenden“ der Waffe.
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen § 244a StGB. Der einfache Bandendiebstahl unterscheidet sich vom schweren Bandendiebstahl durch zusätzliche Merkmale. § 244a StGB verlangt, dass der Bandendiebstahl unter den Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder einer der Qualifikationen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB begangen wird.
§ 244 StGB gegen § 242 StGB mit § 123 StGB. Wer in einen umschlossenen Raum eindringt, ohne dass die Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls vorliegen, etwa in einen reinen Geschäftsraum, kommt regelmäßig zu einer Strafbarkeit nach § 242 StGB in Verbindung mit § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und gegebenenfalls § 123 StGB (Hausfriedensbruch). Diese Konstellation ist deutlich milder als der Wohnungseinbruchdiebstahl.
Vorwurf nach §§ 243, 244 StGB?
Schweigen Sie und lassen Sie die Akte prüfen. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung und entwickle eine Strategie auf Basis der Spurenlage und des konkreten Tatvorwurfs.
Typische Verfahrenssituation
Verfahren wegen schweren Diebstahls beginnen fast nie mit einer ruhigen Vorladung zur Vernehmung. Typisch ist vielmehr die folgende Abfolge:
Tatortsicherung und Spurenarbeit. Nach einer Anzeige dokumentiert die Polizei den Tatort, sichert Werkzeugspuren an Türen oder Fenstern, nimmt DNA-Abriebe an Einbruchstellen und erhebt Fingerabdrücke. Bei serienmäßigen Einbrüchen werden Spuren mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Nicht selten führt das erst Monate später zu einer Festnahme.
Festnahme oder Vorführung. Trifft die Polizei den Beschuldigten in Tatortnähe an, erfolgt regelmäßig die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Bei späteren Treffern aus der Spurenauswertung beantragt die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter einen Haftbefehl nach § 112 StPO oder § 112a StPO.
Untersuchungshaft. Bei dem Verbrechensvorwurf nach § 244 Abs. 4 StGB wird Fluchtgefahr regelmäßig schon mit Blick auf die zu erwartende Strafhöhe bejaht. Bei mehreren einschlägigen Vortaten oder einer Serie von Einbrüchen kommt Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO hinzu. Häufig folgt dann die Vorführung beim Haftrichter binnen 24 Stunden — und der Mandant erlebt den Beginn des Verfahrens aus der Untersuchungshaft heraus.
Pflichtverteidigung. Beim Verbrechensvorwurf nach § 244 Abs. 4 StGB und § 244a StGB liegt zwingend ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor. Auch in Haftsachen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO gesetzlich vorgesehen — der Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen.
Hausdurchsuchung. Parallel zur Festnahme oder zeitlich versetzt erfolgen Wohnungs- und Fahrzeugdurchsuchungen, um Diebesgut, Werkzeuge oder elektronische Beweismittel zu finden. Für die Familie kommt eine solche Durchsuchung oft völlig unvorbereitet.
Verteidigungsansätze
Eine fundierte § 244 StGB Verteidigung setzt früh an und verfolgt mehrere Linien parallel.
Bestreiten der Tatbegehung über die Spurenlage. DNA-Spuren und Fingerabdrücke gelten in der öffentlichen Wahrnehmung oft als unwiderlegbar. In der forensischen Praxis ist das nicht so. Übertragungsspuren, Mischspuren mit mehreren Profilen, sekundäre DNA-Übertragung durch Werkzeug- oder Kleidungskontakt und eine unzureichende Dokumentation der Spurensicherung sind typische Angriffspunkte. Bei einem Einbruchdiebstahl mit Serientatverdacht muss jeder einzelne Tatvorwurf gesondert geprüft werden — eine Spurenlage an einem Tatort sagt nichts über weitere Vorwürfe aus.
Bestreiten der „dauerhaften Nutzung“ als Privatwohnung. Die Heraufstufung zum Verbrechen nach § 244 Abs. 4 StGB greift nur, wenn die betroffene Wohnung dauerhaft als Privatwohnung genutzt wird. Bei Ferienwohnungen, leerstehenden Wohnungen, Vermietungsobjekten zwischen zwei Mietverhältnissen oder gewerblich genutzten Räumen lässt sich diese Einordnung angreifen. Die Folge ist eine Rückkehr in den Vergehensbereich mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren und eröffneter Bewährungsoption.
Bestreiten der Bandenabrede. Beim Vorwurf des Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB ist die Bandenabrede das zentrale Tatbestandsmerkmal. Lose Tatbeteiligungen, situative Mittäterschaft oder spontane Zusammenschlüsse zu einer einzelnen Tat genügen dafür nicht.
Angriff auf die Waffenqualifikation. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug „bei sich führt“. Wird ein mitgeführter Schraubenzieher als gefährliches Werkzeug eingeordnet, ist zu prüfen, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendungsweise geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen — und ob er gerade zur Tat mitgeführt wurde oder nur zufällig dabei war.
Minder schwerer Fall. Bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB eröffnet § 244 Abs. 3 StGB den minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Geringer Beuteumfang, untergeordnete Tatbeteiligung, geständige Einlassung, junges Alter und fehlende Vorstrafen sind Gesichtspunkte der Gesamtwürdigung.
Schadenswiedergutmachung und Aufklärungshilfe. § 46 StGB nennt die Schadenswiedergutmachung ausdrücklich als Strafzumessungsfaktor. Bei Aufklärungshilfe nach § 46b StGB kommt eine Strafmilderung nach § 49 StGB oder ein Absehen von Strafe in Betracht — besonders relevant in Bandensachen.
Haftrechtliche Verteidigung. Bei laufender Untersuchungshaft sind die Haftprüfung nach § 117 StPO oder die Haftbeschwerde oft die ersten Hebel. Auflagen wie Meldepflicht, Pass-Abgabe, Wohnsitznachweis und Sicherheitsleistung können dazu führen, dass der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird (§ 116 StPO).
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Bandendefinition durch den Großen Senat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung BGHSt 46, 321 die Bandendefinition neu gefasst: Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Die Drei-Personen-Schwelle gilt seither als feststehend. Im Einzelfall bleibt aber die Abgrenzung der „Bandenabrede“ von bloß wiederholter Mittäterschaft der zentrale Streitpunkt.
Wohnungseinbruchdiebstahl-Reform 2017. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls vom 17. Juli 2017 wurde § 244 Abs. 4 StGB eingefügt und der Wohnungseinbruchdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung zum Verbrechen heraufgestuft. Gleichzeitig wurde der minder schwere Fall in dieser Konstellation gestrichen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat seitdem präzisiert, dass „dauerhaft genutzt“ auch dann erfüllt ist, wenn die Bewohner zur Tatzeit nur vorübergehend abwesend waren — etwa im Urlaub oder in stationärer Behandlung. Nicht erfasst sind dagegen klassische Ferienwohnungen ohne Lebensmittelpunktcharakter und langfristig leerstehende Wohnungen.
Dauerhafte BGH-Linie zum „gefährlichen Werkzeug“. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Gefährlichkeit eines mitgeführten Werkzeugs nach objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendungsweise. Reine Alltagsgegenstände werden nicht allein deshalb zum gefährlichen Werkzeug, weil sie theoretisch verletzungsgeeignet wären — entscheidend ist der konkrete Tatbezug.
Fazit
Der Vorwurf nach §§ 243, 244 StGB gehört in der Praxis zu den folgenreichsten Vorwürfen im Bereich der Eigentumsdelikte. Die Spannweite reicht von einem Vergehen mit Bewährungsoption bis zu einem Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. In Verbindung mit § 244a StGB oder bei Serientaten drohen auch mehrjährige Freiheitsstrafen. Wer sich in dieser Lage befindet, sollte zur Sache schweigen und die Verteidigung übernehmen lassen, bevor Ermittlungsbehörden Akten festschreiben, die sich später nur schwer korrigieren lassen.
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht, der haftrechtlichen Prüfung und einer realistischen Einschätzung der Spurenlage. Daraus entwickelt sich eine Gesamtstrategie mit mehreren Linien — vom Bestreiten der „dauerhaften Nutzung“ über den Angriff auf die Bandenabrede bis zur Schadenswiedergutmachung. Die Kanzlei Marquort übernimmt die Verteidigung bundesweit und ist in Haftsachen regelmäßig vom ersten Tag an tätig.
Häufig gestellte Fragen
§ 243 StGB ist eine Strafzumessungsregel und damit ein Vergehen. Die Norm enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls — etwa Einbrechen, das Aufbrechen verschlossener Behältnisse oder gewerbsmäßige Begehung. Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. § 244 StGB ist dagegen ein eigenständiger Qualifikationstatbestand und kann je nach Variante ein Vergehen oder ein Verbrechen sein. Erfasst werden Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl. Der Strafrahmen liegt überwiegend bei sechs Monaten bis zehn Jahren, beim Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB aber bei einem bis zehn Jahren als Verbrechen.
Seit der Reform 2017 ist der Wohnungseinbruchdiebstahl in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ nach § 244 Abs. 4 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der minder schwere Fall des § 244 Abs. 3 StGB ist in dieser Konstellation ausdrücklich ausgeschlossen. Die Folgen sind erheblich: Bewährung ist nur unter den engeren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB möglich, es liegt zwingend ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor, und die U-Haft-Schwelle wird in der Praxis regelmäßig erreicht. Andere Wohnungen — Ferienwohnungen, vorübergehend genutzte oder leerstehende Wohnungen — fallen weiter unter den Vergehenstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit niedrigerer Mindeststrafe und eröffneter Bewährungsoption.
§ 243 StGB sieht für besonders schwere Fälle drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. § 243 Abs. 2 StGB sperrt diese Strafverschärfung bei geringwertigen Sachen, sodass der einfache Strafrahmen des § 242 StGB gilt. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Waffe oder gefährliches Werkzeug) und Nr. 2 (Bande) liegen bei sechs Monaten bis zehn Jahren. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl in nicht dauerhaft genutzte Wohnung) ebenfalls bei sechs Monaten bis zehn Jahren. § 244 Abs. 4 StGB (dauerhaft genutzte Privatwohnung) liegt bei einem bis zehn Jahren als Verbrechen. § 244a StGB (schwerer Bandendiebstahl) ebenfalls bei einem bis zehn Jahren als Verbrechen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 46, 321) liegt eine Bande vor, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Allein das gemeinsame Begehen einer Tat zu dritt reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist die sogenannte Bandenabrede mit Wiederholungswillen. In der Verteidigung ist das Bestreiten der Bandenstruktur einer der wichtigsten Hebel: Lose Tatbeteiligung, situative Zusammenarbeit oder eine einmalige Mittäterschaft erfüllen die Bandenvoraussetzung nicht.
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasst das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Als Waffe gelten Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt sind — etwa Schusswaffen, Messer oder Schlagstöcke. Als gefährliches Werkzeug werden Gegenstände erfasst, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendungsweise geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Schon das Beisichführen genügt, eine Anwendung ist nicht erforderlich. Verteidigungsansätze ergeben sich aus der Frage, ob das Werkzeug nur zufällig dabei war, ob ein Tatzusammenhang besteht und ob die konkrete Verwendungsweise tatsächlich verletzungsgeeignet war.
Im Vordergrund steht das Bestreiten der Tatbegehung, vor allem die kritische Prüfung der DNA- und Spurenlage, von Mehrtäterhypothesen und von Alibiprüfungen. Daneben kann das Merkmal der „dauerhaften Nutzung“ angegriffen werden — Ferienwohnung, leerstehende Wohnung oder gewerbliche Räume erfüllen es nicht und führen zurück in den Vergehenstatbestand. Bei mehreren betroffenen Wohnungen ist auch die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit für die Gesamtstrafe erheblich. Der minder schwere Fall nach § 244 Abs. 3 StGB ist bei Nr. 1 und Nr. 2 anwendbar. Hinzu kommen mögliche Strafmilderungen durch Schadenswiedergutmachung und Aufklärungshilfe nach § 46b StGB.
Bei Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen wird die Schwelle zur Untersuchungshaft regelmäßig erreicht. Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO ist häufig schon bei zwei bis drei einschlägigen Vortaten oder bei Hinweisen auf Serientaten erfüllt. Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wird bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ab etwa einem Jahr regelmäßig bejaht — bei einem Verbrechensvorwurf liegt diese Erwartung im Regelfall nahe. Wichtige Verteidigungsmaßnahmen sind die Beantragung der Haftprüfung nach § 117 StPO, die Haftbeschwerde, die Verhandlung über eine Haftverschonung gegen Auflagen wie Meldepflicht oder Pass-Abgabe nach § 116 StPO und die Darstellung einer tragfähigen Sozialprognose mit Wohnsitz, Arbeitsverhältnis und sozialem Empfangsraum.
Strafverteidigung bei Eigentumsdelikten
Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte — Diebstahl, Raub, Hehlerei, Erpressung — verteidige ich Sie bundesweit. Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung erhalten Sie eine strategische Verteidigung, die auf Ihre konkrete Verfahrenssituation zugeschnitten ist.
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