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§§ 253, 255 StGB · Erpressung · Verteidigung

Erpressung · §§ 253, 255 StGB · Verteidigung bundesweit
§§ 253, 255 StGB · Vergehen bis 5 Jahre / Verbrechen 1–15 Jahre
Vorwurf der Schutzgelderpressung in Gastronomie oder Rotlichtmilieu? Sextortion-Verfahren mit Krypto-Zahlungen und Auslandsbezug? Inkasso oder Forderungsdurchsetzung mit drastischen Worten? Räuberische Erpressung nach § 255 StGB mit U-Haft?
Ich verteidige Sie bundesweit — Drohungsqualität, Vermögensnachteil, Rechtswidrigkeit der Bereicherung, Abgrenzung zu § 240 StGB, minder schwerer Fall, § 46a StGB, ggf. Haftverschonung § 116 StPO. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach §§ 253, 255 StGB (Erpressung, räuberische Erpressung) — Drohungsqualität, Bereicherungsabsicht, Abgrenzung Nötigung, minder schwerer Fall
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Erpressung (§ 253 StGB): Nötigung mit dem Ziel, einen Vermögensvorteil zu erlangen — Kernmerkmal ist die Vermögensverfügung des Opfers.
  • Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): Erpressung mit Gewalt oder Drohung gegen Leib oder Leben — Bestrafung wie Raub, Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr.
  • Strafrahmen § 253 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (Abs. 4) ein bis fünfzehn Jahre.
  • Abgrenzung: Nötigung (§ 240 StGB) ohne Vermögensbezug, Raub (§ 249 StGB) mit Wegnahme — Erpressung setzt eine Vermögensverfügung des Opfers voraus.
  • Verteidigung: In Betracht kommen das Bestreiten der Drohungsqualität, des Vermögensnachteils, der Rechtswidrigkeit oder der Bereicherungsabsicht; bei berechtigten Forderungen kann eine Rückführung auf § 240 StGB möglich sein.

Der Vorwurf der Erpressung trifft Beschuldigte oft in Situationen, in denen sie aus ihrer Sicht nur eine berechtigte Forderung durchsetzen wollten — während die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt anders bewerten. Ob Schutzgeldforderung in der Gastronomie, Sextortion mit angedrohter Veröffentlichung intimer Aufnahmen, Inkasso mit drastischen Worten oder die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung einer Geldsumme: Die §§ 253, 255 StGB greifen schnell, wenn Druck und Vermögensinteresse zusammenkommen. Eine fundierte § 253 StGB Verteidigung muss deshalb früh ansetzen — idealerweise vor der ersten Beschuldigtenvernehmung.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf der Erpressung und der räuberischen Erpressung. Erpressungsverfahren sind meist beweisaufwändig: Zeugenaussagen des angeblich Genötigten, Chatverläufe, Telefonprotokolle, bei organisierten Strukturen auch Telekommunikationsüberwachung und der Einsatz verdeckter Ermittler oder Vertrauenspersonen. Die Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht und einer präzisen Analyse, ob die strengen Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen — oder ob ein milderer Tatbestand, ein zivilrechtlich abbildbarer Sachverhalt oder ein Beweisproblem im Raum steht.

Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über Tatbestand, Strafrahmen, Abgrenzungen, typische Verfahrenssituationen und Verteidigungsansätze. Sie ersetzt keine individuelle Beratung — die Strategie richtet sich immer nach dem Einzelfall.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Eigentumsdelikte.

Eigentumsdelikte reichen vom Bagatell-Diebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welcher Strafrahmen, welche Verfahrensstrategie und welche Wege zur Schadenswiedergutmachung in Betracht kommen, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab. Eine fundierte Einschätzung erfordert Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Eigentumsdelikte ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 253 Abs. 1 StGB definiert die Erpressung als Nötigung eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, durch die dem Genötigten oder einem Dritten ein Vermögensnachteil zugefügt wird, in der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale lassen sich in vier Stufen gliedern:

  • Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. „Empfindlich“ meint ein Übel, das geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem geforderten Verhalten zu bestimmen — die Schwelle liegt deutlich niedriger als bei der Drohung gegen Leib oder Leben des § 255 StGB.
  • Nötigungserfolg: Eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten. Im Erpressungstatbestand muss dieses Verhalten zugleich eine Vermögensverfügung darstellen — der Genötigte verfügt also selbst über sein Vermögen oder das eines Dritten.
  • Vermögensnachteil: Die Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden führen. Der Schaden wird nach dem Saldoprinzip ermittelt — ein gleichwertiger Gegenwert kann den Nachteil ausschließen.
  • Bereicherungsabsicht und Rechtswidrigkeit: Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Wer eine fällige, einredefreie Forderung mit Druck eintreibt, handelt nicht rechtswidrig im Sinne der Bereicherungsabsicht — dann kommt allenfalls eine Nötigung nach § 240 StGB in Betracht.

Auf der subjektiven Tatseite ist Vorsatz erforderlich. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken; bezogen auf den Vermögensvorteil kommt die Absicht (dolus directus 1. Grades) hinzu.

§ 255 StGB qualifiziert die Erpressung, wenn die Nötigung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt. Die Rechtsfolge ist erheblich: Bestraft wird wie ein Räuber. Die Verweisung umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Qualifikationen des § 250 StGB (schwerer Raub) und des § 251 StGB (Raub mit Todesfolge).

Unterschiedliche Strafrahmen der Erpressung und räuberischen Erpressung

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 253 Abs. 1 StGB Erpressung (Grunddelikt) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Vergehen
§ 253 Abs. 2 StGB Versuch wie Abs. 1, ggf. gemildert Versuch strafbar
§ 253 Abs. 4 StGB Besonders schwerer Fall (gewerbsmäßig, bandenmäßig) 1 bis 15 Jahre Verbrechen, Regelbeispiel
§ 255 StGB i.V.m. § 249 StGB Räuberische Erpressung 1 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 255 StGB i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB Minder schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre Bewährung möglich
§ 255 StGB i.V.m. § 250 Abs. 1 StGB Schwere räuberische Erpressung 3 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 255 StGB i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB Schwere räuberische Erpressung mit Waffeneinsatz 5 bis 15 Jahre Verbrechen

Im besonders schweren Fall des § 253 Abs. 4 StGB nennt das Gesetz zwei Regelbeispiele: gewerbsmäßiges Handeln und die Mitgliedschaft in einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat. Ein klassisches Anwendungsfeld ist die Schutzgelderpressung in der Gastronomie oder im Rotlichtmilieu. Hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe; Bewährung kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Bei § 255 StGB gilt: Die räuberische Erpressung wird wie Raub bestraft. Die Folge ist der Verbrechensstatus mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, in den Qualifikationsfällen von drei beziehungsweise fünf Jahren. Die Verteidigung zielt in solchen Konstellationen oft darauf, einen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB zu erreichen oder eine Qualifikation des § 250 StGB anzugreifen.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Erpressung steht im Spannungsfeld zwischen Nötigung, Raub und Betrug. Eine saubere Abgrenzung entscheidet oft über Strafrahmen und Verfahrensausgang.

Erpressung (§ 253 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB): Beide Tatbestände setzen eine Nötigung mit Gewalt oder Drohung voraus. Der Unterschied liegt darin, dass die Erpressung auch eine Vermögensverfügung, einen Vermögensnachteil und eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht verlangt. Wer durch Drohung Geld fordert, begeht Erpressung. Wer durch Drohung nur ein Verhalten erzwingt — etwa dass das Opfer keine Anzeige erstattet oder schweigt —, erfüllt § 240 StGB. In Mischfällen, etwa bei Geldzahlung gegen Schweigen, kann Tateinheit vorliegen.

Erpressung (§ 253 StGB) und Raub (§ 249 StGB): Beim Raub nach § 249 StGB nimmt der Täter die Sache weg — der Gewahrsamswechsel erfolgt gegen den Willen des Opfers durch eigene Tathandlung. Bei der Erpressung verfügt das Opfer selbst über sein Vermögen, etwa durch Übergabe oder Überweisung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Wer mit vorgehaltener Waffe „Geld her!“ ruft und das Geld vom Opfer übergeben bekommt, begeht nach ständiger Rechtsprechung räuberische Erpressung. Ein Wahlrecht zwischen § 249 und § 255 StGB besteht in solchen Fällen praktisch nicht, weil der BGH den Anwendungsbereich des § 255 StGB weit zieht.

Erpressung und Betrug (§ 263 StGB): Beim Betrug nach § 263 StGB verfügt das Opfer aufgrund einer Täuschung — bei der Erpressung aufgrund einer Drohung. Wer falsche Tatsachen vorspiegelt, um eine Zahlung zu erlangen, begeht Betrug. Wer mit einem Übel droht, begeht Erpressung. In Mischlagen — etwa bei vorgetäuschten Forderungen, die zugleich mit einer Anzeige-Drohung untermauert werden — kommt Tateinheit in Betracht.

§ 253 StGB und § 240 StGB bei berechtigten Forderungen: Ein praktisch bedeutsamer Sonderfall ist die Durchsetzung einer zivilrechtlich tatsächlich bestehenden Forderung mit Druck. Dann fehlt es an der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht, weil die erstrebte Vermögensverschiebung nicht rechtswidrig ist. Übrig bleiben kann eine Nötigung nach § 240 StGB, sofern das Mittel-Zweck-Verhältnis verwerflich ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Diese Differenzierung ist die zentrale Verteidigungslinie bei Inkasso-Konstellationen, Streitigkeiten unter Geschäftspartnern und privaten Schuldverhältnissen.

Vorwurf der Erpressung oder räuberischen Erpressung?

Schweigen Sie und machen Sie keine Angaben zur Sache. Ich prüfe den Tatbestand, die Beweislage und entwickle eine Verteidigungsstrategie — von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Erpressungsverfahren beginnen typischerweise mit einer Strafanzeige des Geschädigten — oft parallel zu einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Die Polizei sichert digitale Beweise wie Chatprotokolle, E-Mails und Sprachnachrichten, nimmt Zeugenaussagen auf und führt erste Ermittlungen zum Beschuldigten.

Bei einfachen Erpressungssachverhalten (§ 253 Abs. 1 StGB) erhalten Beschuldigte häufig eine schriftliche Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen. Bei Verdacht auf Schutzgelderpressung, Bandenstrukturen oder räuberische Erpressung setzen die Ermittlungsbehörden regelmäßig verdeckte Maßnahmen ein: Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Observation und in besonders schweren Fällen auch verdeckte Ermittler. Hausdurchsuchungen nach § 102 StPO dienen oft dazu, digitale Datenträger, Kommunikationsmittel und Bargeldspuren aufzufinden.

Bei Sextortion-Konstellationen — der Erpressung mit angedrohter Veröffentlichung intimer Aufnahmen — steht regelmäßig die digitale Spurensuche im Vordergrund: IP-Tracking, Auswertung von Messenger-Diensten, Zahlungsverkehr, häufig mit Kryptowährungen, und Auslandsbezug. Nicht selten ergeben sich aus den Auswertungen weitere Beschuldigte. So wachsen die Verfahren zu Komplexverfahren mit zahlreichen Tatvorwürfen an.

Bei räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und in besonders schweren Fällen des § 253 Abs. 4 StGB kommt es regelmäßig zu vorläufigen Festnahmen und zur Anordnung der Untersuchungshaft. Haftgründe sind Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) und bei Bandentaten Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung im Erpressungsverfahren setzt an den vier Tatbestandsmerkmalen an — und an der Beweislage.

Bestreiten der Drohungsqualität. Nicht jede scharf formulierte Forderung ist schon eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Harte Verhandlungen, deutliche Worte und selbst verbale Eskalationen können unterhalb der Schwelle einer erpressungsrechtlich relevanten Drohung bleiben. Die Verteidigung prüft, ob der angebliche Drohinhalt aus Sicht des Empfängers nachvollziehbar als ernsthafte Inaussichtstellung eines Übels verstanden werden konnte — und ob der Beschuldigte überhaupt mit entsprechendem Drohwillen handelte.

Bestreiten des Vermögensnachteils. Eine Vermögensverfügung führt nur dann zu einem Vermögensschaden, wenn der wirtschaftliche Saldo negativ ist. Stand der gezahlten Summe ein gleichwertiger Gegenwert gegenüber — etwa eine tatsächlich erbrachte Leistung —, fehlt es am Vermögensnachteil. Diese Verteidigungslinie greift besonders bei umstrittenen Geschäften, Pfandhaussituationen und Forderungsdurchsetzungen.

Bestreiten der Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht. Das ist der zentrale Hebel in Inkasso- und Forderungskonstellationen: Wer eine bestehende, fällige Forderung eintreibt, erstrebt keine rechtswidrige Vermögensverschiebung. Strafrechtlich übrig bleiben kann dann eine Nötigung nach § 240 StGB — mit deutlich milderem Strafrahmen und anderen Folgen. Für Berufsgruppen wie Inkassodienstleister oder Sicherheitsdienste ist diese Differenzierung besonders wichtig; zugleich gilt hier eine erhöhte Pflicht zur Mäßigung in der Rechtsdurchsetzung.

Bestreiten der Bereicherungsabsicht. Fehlt die Absicht, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, scheidet § 253 StGB aus — selbst wenn eine Drohung und eine erzwungene Vermögensverfügung im Raum stehen. Auch dann kann allenfalls eine Nötigung verbleiben.

Reduktion auf einen minder schweren Fall (§ 249 Abs. 2 i.V.m. § 255 StGB). Bei räuberischer Erpressung ist der minder schwere Fall oft der wichtigste Weg zu einer spürbaren Entlastung. Argumente sind etwa eine geringe Beuteforderung, fehlende Planung, eine situative Eskalation, ein geständiger Ersttäter, ein Tat-Opfer-Ausgleich oder Schadenswiedergutmachung.

Erschütterung der Qualifikation nach § 250 StGB. Wird bei räuberischer Erpressung ein Waffen- oder Werkzeugeinsatz behauptet, prüft die Verteidigung, ob das Tatmittel die Anforderungen der Qualifikation tatsächlich erfüllt — etwa bei Scheinwaffen, ungefährlichen Gegenständen oder fehlender Verwendungsabsicht.

Beweiswürdigung und Aussageanalyse. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen — etwa bei Schutzgeldvorwürfen ohne digitale Spuren — kommt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Belastungszeugen zentrale Bedeutung zu. Die Verteidigung arbeitet hier mit aussagepsychologischen Kriterien, Konstanzanalysen und Plausibilitätsprüfungen.

Schadenswiedergutmachung und Tat-Opfer-Ausgleich. Auch wenn ein Freispruch nicht erreichbar ist, kann eine Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB den Strafrahmen erheblich reduzieren — besonders im Bereich des § 253 Abs. 4 StGB und des § 255 StGB, wo der Sprung vom Verbrechen zum Vergehen über den minder schweren Fall führt.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die weite Auslegung der räuberischen Erpressung bestätigt: Sobald Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird, um eine Vermögensverfügung zu erzwingen, greift § 255 StGB i.V.m. § 249 StGB — unabhängig davon, ob das äußere Geschehen wie ein Raub oder wie eine klassische Erpressung wirkt. Das Wahlrecht zwischen Raub und räuberischer Erpressung wird durch die Rechtsprechung praktisch aufgelöst.

Zur Konkurrenz zwischen Nötigung und Erpressung hat sich der BGH in jüngerer Zeit erneut geäußert (BGH, Beschluss vom 10.06.2025 – 3 StR 561/24): Bei mehreren Nötigungshandlungen, die in eine Erpressungstat münden, ist regelmäßig Tateinheit anzunehmen, die Nötigung tritt nicht stets im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Für die Verteidigungspraxis bedeutet das: Bei komplexen Tatabläufen lohnt sich eine sorgfältige Konkurrenzprüfung, weil sie Strafrahmen und Strafzumessung beeinflusst.

Bei Sextortion-Verfahren mit Auslandsbezug stellen die Obergerichte regelmäßig Anforderungen an die digitale Beweissicherung — insbesondere an die lückenlose Dokumentation der Datenkette. Die Verteidigung kann hier mit Beweisverwertungsverboten arbeiten, wenn die Sicherung mängelbehaftet erfolgte.

Fazit

Erpressung und räuberische Erpressung gehören zu den Tatbeständen, bei denen Strafrahmen und Verfahrensfolgen weit auseinanderliegen — vom Vergehen mit Geldstrafenoption bis zum Verbrechen mit fünf Jahren Mindeststrafe. Die Einordnung des Sachverhalts hängt an feinen tatbestandlichen Stellschrauben: Drohungsqualität, Vermögensverfügung, Bereicherungsabsicht, Rechtswidrigkeit. Eine sorgfältige § 253 StGB Verteidigung beginnt mit der Frage, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind — oder ob ein milderer Tatbestand wie § 240 StGB in Betracht kommt.

Wer mit dem Vorwurf der Erpressung oder räuberischen Erpressung konfrontiert ist, sollte vor jeder Aussage zur Sache anwaltlichen Rat einholen. Die ersten Stunden und Tage prägen den weiteren Verfahrensverlauf — von der Frage der Untersuchungshaft bis zur späteren Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung. Eine erfahrene Strafverteidigung prüft Akten, Beweismittel und Aussagen kritisch und entwickelt eine am Einzelfall ausgerichtete Strategie.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen hat § 253 StGB?

Erpressung erfordert vier objektive Tatbestandsmerkmale: erstens eine Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, zweitens eine Vermögensverfügung des Genötigten oder eines Dritten, drittens einen Vermögensnachteil und viertens eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht. Der wesentliche Unterschied zur Nötigung nach § 240 StGB liegt in der Vermögensverfügung. Anders als beim Raub nach § 249 StGB findet keine Wegnahme statt — das Opfer verfügt selbst über sein Vermögen. Auf der subjektiven Tatseite ist Vorsatz erforderlich, hinsichtlich des Vermögensvorteils Absicht.

Welcher Strafrahmen gilt für §§ 253, 255 StGB?

§ 253 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen nach § 253 Abs. 4 StGB — etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln — beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Strafrahmen ein bis fünfzehn Jahre); damit handelt es sich um ein Verbrechen. § 255 StGB (räuberische Erpressung mit Gewalt oder Drohung gegen Leib oder Leben) wird wie Raub bestraft: ein bis fünfzehn Jahre als Verbrechen, mit den Qualifikationen nach § 250 StGB drei bis fünfzehn beziehungsweise fünf bis fünfzehn Jahre.

Was unterscheidet § 253 von § 255 StGB?

§ 253 StGB ist die einfache Erpressung und erfasst jede Drohung mit einem empfindlichen Übel. § 255 StGB liegt vor, wenn die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Gewalt gegen eine Person erfolgt — dann richtet sich die Bestrafung nach den Regeln für den Raub. Der entscheidende Unterschied liegt also in der Schwere des Nötigungsmittels. Die Drohung mit einer Strafanzeige, mit der Veröffentlichung kompromittierender Informationen oder mit sozialer Schädigung erfüllt § 253 StGB. Die Drohung mit Körperverletzung, Tötung oder der Einsatz körperlicher Gewalt führt in den Bereich des § 255 StGB mit deutlich höherem Strafrahmen.

Was unterscheidet § 253 StGB von § 240 StGB?

§ 240 StGB (Nötigung) erfasst jedes Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung — ohne Vermögensbezug. § 253 StGB setzt darüber hinaus eine Vermögensverfügung, einen Vermögensnachteil und eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht voraus. Wer durch Drohung Geld erzwingt, begeht Erpressung. Wer durch Drohung nur eine Unterlassung erreicht — etwa, dass das Opfer keine Anzeige erstattet —, erfüllt § 240 StGB. Bei einer Geldforderung verbunden mit einem Schweigegebot kommt häufig Tateinheit beider Tatbestände in Betracht.

Ist Sextortion strafbar?

Ja. Wer mit der Veröffentlichung intimer Aufnahmen droht, um eine Geldzahlung zu erzwingen, begeht Erpressung nach § 253 StGB. Bei Drohung mit der Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen kommt auch § 184b StGB in Betracht; bei minderjährigen Opfern können §§ 176, 184b StGB einschlägig sein. Der Strafrahmen reicht von bis zu fünf Jahren nach § 253 Abs. 1 StGB bis zu ein bis fünfzehn Jahren in besonders schweren Fällen nach § 253 Abs. 4 StGB. In der Praxis wird bei Sextortion-Vorwürfen mit Auslandsbezug regelmäßig Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr beantragt.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Ansätze sind das Bestreiten der Drohungsqualität — also die Frage, ob es sich um harte Verhandlungen oder um eine echte Drohung mit einem empfindlichen Übel handelte —, das Bestreiten des Vermögensnachteils, wenn der Zahlung ein gleichwertiger Gegenwert gegenüberstand, das Bestreiten der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei der Durchsetzung einer berechtigten Forderung sowie das Bestreiten der Bereicherungsabsicht. Bei Berufsgruppen wie Inkassodienstleistern oder Sicherheitsmitarbeitern besteht eine besondere Situation mit erhöhter Mäßigungspflicht in der Rechtsdurchsetzung.

Wann droht Untersuchungshaft bei Erpressung?

Bei räuberischer Erpressung nach § 255 StGB wird regelmäßig Untersuchungshaft angeordnet — wegen der Verbrechensschwelle und der häufig anzunehmenden Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei einfacher Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB kommt U-Haft typischerweise nur in besonders schweren Fällen (§ 253 Abs. 4 StGB) und bei konkret feststellbaren Haftgründen wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr in Betracht. Bei organisierten Strukturen — etwa Schutzgelderpressung in Banden — kann auch Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO einen Haftgrund begründen.

Strafverteidigung bei Eigentumsdelikten

Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte — Diebstahl, Raub, Hehlerei, Erpressung — verteidige ich Sie bundesweit. Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung erhalten Sie eine strategische Verteidigung, die auf Ihre konkrete Verfahrenssituation zugeschnitten ist.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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