Eigentumsdelikte · Verteidigung · Strafverteidiger bundesweit
Spezialisierte Verteidigung bei Diebstahl, Raub, Erpressung, Hehlerei und Wohnungseinbruchdiebstahl — in Kiel, Schleswig-Holstein und vor allen deutschen Gerichten.
- ✓Systematik: Eigentums- und Vermögensdelikte umfassen Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei sowie Betrug und Untreue — geregelt in den §§ 242 ff. StGB.
- ✓Strafrahmen: Zwischen einfachem Diebstahl (Geldstrafe bis 5 Jahre) und schwerem Raub (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) liegen erhebliche Unterschiede — die Abgrenzung der Tatbestände entscheidet über die Strafhöhe.
- ✓Verfahrenseinstieg: Anhörungsbogen, Vorladung als Beschuldigter, Hausdurchsuchung oder Festnahme auf frischer Tat sind die typischen ersten Berührungspunkte mit dem Strafverfahren.
- ✓Verteidigungsschwerpunkt: Bestreiten der Wegnahme- oder Zueignungsabsicht, Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB, Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO.
- ✓Erste Regel: Vor Akteneinsicht durch den Verteidiger keine Aussage zur Sache — § 136 Abs. 1 S. 2 StPO schützt das Schweigerecht des Beschuldigten.
Wer mit dem Vorwurf eines Eigentumsdelikts konfrontiert ist, befindet sich oft in einer juristisch anspruchsvollen und persönlich belastenden Lage. Ob Anhörungsbogen wegen eines Ladendiebstahls, polizeiliche Vorladung nach einer Anzeige wegen Unterschlagung, Hausdurchsuchung in einem Hehlereiverfahren oder Festnahme auf frischer Tat nach einem Raub: Die Bandbreite reicht von einer Bagatelltat mit Einstellungspotenzial bis zu einem Verbrechenstatbestand mit mehrjähriger Freiheitsstrafe. Als Strafverteidiger für Eigentumsdelikte begleitet die Kanzlei Marquort Mandanten durch alle Phasen des Verfahrens — vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und, falls erforderlich, auch in der Revision.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit gegen Vorwürfe aus dem gesamten Spektrum der Eigentums- und Vermögensdelikte. Gerade in diesem Bereich kommt es auf eine präzise Tatbestandsanalyse an. Ob eine Wegnahme vorliegt oder eine Anvertrauung, ob eine Drohung Raubqualität erreicht oder unter § 253 StGB einzuordnen ist, ob Hehlerei oder Beihilfe zum Vortat-Diebstahl vorliegt — solche Abgrenzungen können über Jahre Freiheitsstrafe entscheiden.
Diese Hub-Page bietet eine systematische Übersicht über die wichtigsten Eigentums- und Vermögensdelikte, ihre Strafrahmen, typische Verfahrenssituationen und mögliche Verteidigungsansätze. Für die Detailanalyse einzelner Tatbestände führen die Verlinkungen zu den jeweiligen Tatbestand-Pages.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Eigentumsdelikte.
Eigentumsdelikte reichen vom Bagatell-Diebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welcher Strafrahmen, welche Verfahrensstrategie und welche Wege zur Schadenswiedergutmachung in Betracht kommen, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab. Eine fundierte Einschätzung erfordert Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Eigentumsdelikte ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Welche Tatbestände gehören zu den Eigentums- und Vermögensdelikten?
Die Eigentums- und Vermögensdelikte sind im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs in den Abschnitten 19 bis 22 geregelt. Die Strafrechtswissenschaft unterscheidet dogmatisch zwischen Eigentumsdelikten im engeren Sinne, die das Eigentum an einer konkreten Sache schützen, und Vermögensdelikten, die das Vermögen als Ganzes schützen.
- Diebstahl (§ 242 StGB): Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Das zentrale Eigentumsdelikt mit Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Schwerer Diebstahl (§§ 243, 244 StGB): Qualifizierte Formen des Diebstahls — Einbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl. Der Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist seit der Reform 2017 nach § 244 Abs. 4 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
- Unterschlagung (§ 246 StGB): Rechtswidrige Zueignung einer Sache, die der Täter bereits in seinem Gewahrsam hat. Veruntreuung ist die Qualifikation bei anvertrauten Sachen; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren.
- Raub (§ 249 StGB): Wegnahme unter Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe von einem Jahr.
- Schwerer Raub (§ 250 StGB): Qualifikationen des Raubes — Waffenmitführung, Bandenraub, schwere körperliche Misshandlung. Mindeststrafe drei Jahre, bei Verwendung der Waffe fünf Jahre.
- Erpressung und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB): Nötigung mit Vermögensnachteil. Die räuberische Erpressung wird wie Raub bestraft.
- Hehlerei (§§ 259, 260 StGB): Ankauf, Absatz oder Absatzhilfe in Bezug auf eine durch Vortat erlangte Sache. Gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei sind Qualifikationen.
- Betrug (§ 263 StGB): Vermögensschädigung durch Täuschung. Wegen seiner praktischen Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht (Anlagebetrug, Subventionsbetrug, Eingehungsbetrug) wird der Tatbestand auf einer eigenen Praxisbereich-Page behandelt.
- Untreue (§ 266 StGB): Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten — ein zentrales Delikt der Geschäftsführerhaftung und ebenfalls Schwerpunkt des Wirtschaftsstrafrechts.
Die Abgrenzung zwischen Wegnahmedelikten wie Diebstahl und Raub einerseits und Bereicherungsdelikten mit Selbstschädigung des Opfers wie Erpressung und Betrug andererseits entscheidet darüber, welcher Tatbestand anwendbar ist. Beim Raub bricht der Täter den Gewahrsam des Opfers mit Gewalt. Beim räuberischen Erpressen gibt das Opfer das Vermögen unter dem Eindruck der Drohung selbst heraus. Diese Unterscheidung ist in der Praxis oft schmal und Gegenstand intensiver Verteidigungsarbeit.
Strafrahmen-Übersicht
Die folgende Tabelle zeigt die Strafrahmen der wichtigsten Eigentums- und Vermögensdelikte im Überblick. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung. Die Strafzumessung richtet sich nach § 46 StGB und hängt von zahlreichen Kriterien ab, etwa Schadenshöhe, Vorstrafen, Schuldumfang und Tatmotivation.
Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ist nicht nur dogmatisch bedeutsam. Bei Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) scheidet eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO aus, der minder schwere Fall unterliegt strengeren Voraussetzungen, und die notwendige Verteidigung nach § 140 StPO greift regelmäßig.
Typische Verfahrenssituationen in Eigentumsdelikten
Die ersten Stunden und Tage nach Bekanntwerden des Vorwurfs prägen den weiteren Verlauf des Verfahrens oft erheblich. In der Praxis gibt es in Verfahren wegen Eigentumsdelikten vier typische Einstiegssituationen:
Anhörungsbogen oder Vorladung nach Strafanzeige. Das ist die häufigste Konstellation: Eine Anzeige liegt vor, und Polizei oder Staatsanwaltschaft fordern zur Stellungnahme auf. Bei Bagatell-Eigentumsdelikten — etwa Ladendiebstahl oder geringfügiger Unterschlagung — kommt oft zunächst ein Anhörungsbogen. Bei höheren Schadenssummen oder qualifizierten Tatbeständen folgt eher die Vorladung als Beschuldigter. In beiden Fällen besteht keine Pflicht, zur Sache auszusagen. Eine spontane Erklärung gegenüber der Polizei verschlechtert die Verteidigungsposition in aller Regel.
Hausdurchsuchung. In Verfahren wegen Hehlerei, Bandendiebstahls oder anderer schwerer Eigentumsdelikte ist die Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO ein häufiges Ermittlungsinstrument. Die Betroffenen werden durch das morgendliche Erscheinen der Polizei oft überrascht. Häufig werden zugleich Beweismittel beschlagnahmt und Vernehmungen durchgeführt. Detaillierte Hinweise zum richtigen Verhalten finden sich auf der Page zum Ablauf einer Hausdurchsuchung.
Festnahme auf frischer Tat. Beim Diebstahl im Einzelhandel, nach einem Fluchtversuch oder im Rahmen einer Observation kommt es häufig zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO. In schwereren Fällen — insbesondere bei Raub oder Wohnungseinbruchdiebstahl — folgt oft ein Antrag auf Untersuchungshaft.
Strafbefehl per Post. Bei Eigentumsdelikten geringerer Schwere erlässt das Gericht häufig einen Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO. Er wird ohne Hauptverhandlung zugestellt. Gegen ihn muss binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, lässt den Strafbefehl rechtskräftig werden.
In allen vier Konstellationen gilt: zur Sache schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger beantragen und erst danach strategisch entscheiden. Eigene Schritte — etwa ein spontanes Geständnis, eine ungeprüfte Schadenswiedergutmachung oder ein Anruf beim Geschädigten — sind regelmäßig kontraproduktiv.
Vorwurf eines Eigentumsdelikts?
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Verteidigungsansätze im Eigentumsdelikt-Verfahren
Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Eigentumsdelikts beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon im Ermittlungsverfahren. Die folgenden Ansätze prägen die Praxis:
Bestreiten der objektiven Tatseite. Beim Diebstahl ist die Wegnahme Tatbestandsvoraussetzung, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Wer eine Sache mit Einverständnis des Berechtigten an sich nimmt, begeht keinen Diebstahl. Bei der Hehlerei ist zu prüfen, ob überhaupt eine rechtswidrige Vortat vorliegt. Fehlt sie, scheidet § 259 StGB aus. Beim Raub steht oft im Mittelpunkt, ob die Gewalt final mit der Wegnahme verknüpft war.
Bestreiten der subjektiven Tatseite. Eigentumsdelikte sind Vorsatzdelikte. Diebstahl und Unterschlagung verlangen darüber hinaus Zueignungsabsicht. Wer eine Sache nur vorübergehend nutzen wollte, etwa beim furtum usus, erfüllt den Diebstahlstatbestand grundsätzlich nicht. Beim Betrug ist die Bereicherungsabsicht Tatbestandsmerkmal. Ein vergessener Verwendungszweck oder gutgläubiges Handeln kann den Vorwurf entkräften.
Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich. § 46a StGB eröffnet bei aktiver Wiedergutmachung erhebliche Möglichkeiten der Strafmilderung, in geeigneten Fällen auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB. Bei Bagatelldelikten kann eine vollständige Wiedergutmachung zu einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO führen. Wichtig ist, dass die Wiedergutmachung strategisch und über den Verteidiger erfolgt. Der direkte Kontakt zum Geschädigten ist oft nachteilig und kann als Geständnis gewertet werden.
Minder schwerer Fall und Strafrahmenverschiebung. Bei Raub (§ 249 Abs. 2 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs. 3 StGB) sieht das Gesetz minder schwere Fälle mit deutlich reduziertem Strafrahmen vor. Die Annahme eines minder schweren Falles ist deshalb oft ein zentraler Verteidigungsansatz, weil sie eine Bewährung nach § 56 StGB ermöglichen kann.
Verfahrenseinstellung. Bei Bagatell-Eigentumsdelikten — insbesondere bei geringwertigen Sachen nach § 248a StGB, der für Diebstahl und Unterschlagung das Strafantragserfordernis vorsieht — ist die Einstellung nach § 153 StPO ohne Auflage oder nach § 153a StPO gegen Auflage in der Praxis ein häufiges Ergebnis. Bei Antragsdelikten kann auch der Wegfall des Strafantrags zur Verfahrenseinstellung führen.
Beweismittelangriff. In Verfahren wegen Eigentumsdelikten stützt sich die Beweisführung oft auf Zeugenaussagen von Verkaufspersonal, Detektiven oder Geschädigten sowie auf Videoüberwachung. Die kritische Würdigung dieser Beweise — Beobachtungsbedingungen, Sicherheit der Identifizierung, Verwertbarkeit der Aufzeichnungen — gehört zum Kern der Strafverteidigung im Eigentumsstrafrecht.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen im Bereich der Eigentumsdelikte ab — von der ersten polizeilichen Vorladung bis zum Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Verurteilung.
- Vorladung als Beschuldigter: Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen eines Eigentumsdelikts begründet keine Aussagepflicht zur Sache. Die saubere Reaktion: Termin absagen lassen oder schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger einholen und anschließend strategisch Stellung nehmen.
- Anhörungsbogen erhalten: Der Anhörungsbogen fragt Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf ab. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — vorschnelle Erklärungen binden den Mandanten an Aussagen, deren beweisrechtliche Tragweite oft nicht überblickt wird.
- Untersuchungshaft: Bei Raub, schwerem Diebstahl oder Bandendelikten wird Untersuchungshaft regelmäßig wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr beantragt. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung vor dem Haftrichter ist in dieser frühen Phase regelmäßig der wichtigste Schritt.
- Hausdurchsuchung: Die Durchsuchung der Wohnung oder von Geschäftsräumen nach §§ 102, 103 StPO ist im Bereich Hehlerei und Bandendelikte ein Standardinstrument. Während der Durchsuchung gilt: kein Widerstand, aber auch keine freiwilligen Einlassungen oder Zustimmungserklärungen.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Fingerabdrücke, Lichtbilder, DNA-Probe nach § 81b StPO oder § 81g StPO. Die ED-Behandlung ist häufig anfechtbar, wenn ihre Erforderlichkeit nicht hinreichend begründet ist.
- Strafbefehl erhalten: Bei kleineren Eigentumsdelikten erlässt das Gericht häufig einen Strafbefehl. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen — wer sie versäumt, lässt den Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil bestehen.
- Anklageschrift erhalten: Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Jetzt entscheidet sich, ob das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt und welche Beweisanträge bereits in diesem Stadium erfolgversprechend platziert werden können.
- Urteil erhalten: Nach der Hauptverhandlung stellt sich die Frage nach den Rechtsmitteln: Berufung, Revision, Frist zur Einlegung. Urteile in Eigentumsdelikten mit versagter Bewährung oder ungünstigen Auflagen sind regelmäßig revisionsfähig.
- Anwaltswechsel: Wenn das Vertrauensverhältnis zur bisherigen Verteidigung gestört ist oder die strategische Linie nicht mehr passt, ist ein Wechsel jederzeit möglich — auch bei Pflichtverteidigung unter den Voraussetzungen des § 143a StPO.
- Wiederaufnahmeverfahren: Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann ein Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO in Betracht kommen — insbesondere bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hätten.
Fazit
Eigentums- und Vermögensdelikte bilden den umfangreichsten Bereich des Kernstrafrechts. Die Spannweite reicht vom Ladendiebstahl mit Einstellungspotenzial bis zum schweren Raub mit zweistelliger Freiheitsstrafe. Entscheidend ist in jedem Fall eine präzise Tatbestandsanalyse: Liegt eine Wegnahme vor oder eine Anvertrauung? Erreicht die Drohung Raubqualität oder bleibt es bei Erpressung? Ist der Vorwurf der Hehlerei beweisbar oder fehlt es an einer rechtswidrigen Vortat? Von diesen Abgrenzungen hängen Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie ab.
Wenn Sie mit dem Vorwurf eines Eigentumsdelikts konfrontiert sind, sollten Sie vor jeder Aussage zur Sache anwaltlichen Rat einholen. Akteneinsicht, strategische Verteidigungsplanung, gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung über den Verteidiger und eine konsequente Prüfung der Beweismittel sind die entscheidenden Stellschrauben einer wirksamen Verteidigung. Die Kanzlei Marquort verteidigt bundesweit in allen Konstellationen des Eigentums- und Vermögensstrafrechts — vom Anhörungsbogen wegen Ladendiebstahls bis zur Revision nach einer Verurteilung wegen schweren Raubes.
Häufig gestellte Fragen
Eigentumsdelikte sind Straftaten, die fremdes Eigentum verletzen. Klassische Eigentumsdelikte im engeren Sinne sind Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Raub (§ 249 StGB) und Hehlerei (§ 259 StGB). Im weiteren Sinne zählen auch Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) zu den Vermögensdelikten. Sie schützen nicht nur das Eigentum an einer einzelnen Sache, sondern das Vermögen als Ganzes. Systematisch sind alle genannten Tatbestände im 19. bis 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt.
Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht (§ 242 StGB). Der Täter bricht den Gewahrsam des Berechtigten gegen dessen Willen. Raub ist Diebstahl unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249 StGB). Die Wegnahme wird also durch Nötigungsmittel ermöglicht. Erpressung setzt demgegenüber eine Nötigung mit Vermögensnachteil voraus, bei der der Geschädigte selbst — anders als beim Raub — unter dem Eindruck der Drohung über sein Vermögen verfügt (§ 253 StGB). Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) wird wie Raub bestraft und bildet dogmatisch die Brücke zwischen beiden Tatbestandsfamilien.
Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB, Wertgrenze nach der Rechtsprechung etwa 25 bis 50 Euro) kommt bei Ersttätern häufig eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl mit Geldstrafe in Betracht. Bei höheren Schadenssummen oder qualifizierten Tatbeständen (§§ 243, 244 StGB) sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit Bewährung typisch. Beim Raub (§ 249 StGB) liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Bewährung ist nach § 56 StGB möglich, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) liegt die Mindeststrafe ebenfalls bei einem Jahr; es handelt sich auch hier um ein Verbrechen.
Diebstahl setzt eine Wegnahme voraus. Der Gewahrsam des Berechtigten wird gegen dessen Willen gebrochen, und neuer Gewahrsam wird begründet. Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) hatte der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam, etwa weil sie ihm anvertraut oder von ihm gefunden wurde, und eignet sie sich später rechtswidrig zu. Auch die Strafrahmen unterscheiden sich: Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Die Veruntreuung bei anvertrauten Sachen reicht bis zu fünf Jahren (§ 246 Abs. 2 StGB).
Nein. Bei jedem Vorwurf eines Eigentumsdelikts gilt: vor anwaltlicher Akteneinsicht keine Aussage zur Sache. Beschuldigte müssen gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO schützt das Schweigerecht und das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Eine spontane Erklärung kann den Verfahrensausgang verschlechtern, weil Sie zu diesem Zeitpunkt weder die Beweislage noch mögliche Verteidigungsstrategien kennen. Erst nach Akteneinsicht durch den Verteidiger lässt sich sinnvoll entscheiden, ob, wann und in welcher Form eine Einlassung ratsam ist.
Schadenswiedergutmachung ist sowohl für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB, § 46a StGB) als auch verfahrensrechtlich (§§ 153, 153a StPO) bedeutsam. Bei Bagatell-Eigentumsdelikten kann eine vollständige Wiedergutmachung zu einer Verfahrenseinstellung führen. Bei größeren Schäden ist sie ein wichtiger Strafmilderungsgrund und kann nach § 46a StGB i.V.m. § 49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Wichtig ist, dass die Wiedergutmachung strategisch und über den Verteidiger erfolgt. Vorschnelle „Geständnisse durch Bezahlung“ oder direkter Kontakt zum Geschädigten ohne anwaltliche Vermittlung können nachteilig sein, weil sie als Eingeständnis der Tat gewertet werden und die Verteidigungsposition schwächen.
Strafverteidigung bei Eigentumsdelikten
Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte — Diebstahl, Raub, Hehlerei, Erpressung — verteidige ich Sie bundesweit. Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung erhalten Sie eine strategische Verteidigung, die auf Ihre konkrete Verfahrenssituation zugeschnitten ist.
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