Heranwachsende § 105 JGG · Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht
- ✓Anwendungsbereich: § 105 JGG regelt, wann auf 18- bis unter 21-jährige Heranwachsende Jugendstrafrecht statt Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
- ✓Zwei Anwendungsalternativen: Reifeverzögerung („Gleichstand mit einem Jugendlichen“) oder Jugendverfehlung nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat.
- ✓Strategische Bedeutung: Die Anwendung des JGG ist oft der zentrale Verteidigungspunkt — und entscheidet über Strafrahmen, Sanktionsart und Registereintragung.
- ✓Wesentliche Vorteile: Wegfall der Erwachsenen-Mindeststrafen, Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, Eintragung im Erziehungsregister, nichtöffentliche Hauptverhandlung.
- ✓Verteidigung: Frühzeitige Persönlichkeitsdarstellung, Vorbereitung der Jugendgerichtshilfe-Gespräche, ggf. Sachverständigengutachten und Tatumstandsdarstellung als jugendtypisch.
Wer mit 18, 19 oder 20 Jahren erstmals mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, steht oft vor einer Weichenstellung, deren Bedeutung viele zunächst nicht erkennen: Ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt wird, entscheidet über Strafrahmen, Sanktionsformen und die langfristigen Folgen für das Bundeszentralregister. § 105 JGG ist die Norm, die diese Weichenstellung regelt — und die § 105 JGG verteidigung ist deshalb in Verfahren gegen Heranwachsende oft wichtiger als die klassische Tat- und Beweisverteidigung.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidige ich von Kiel aus bundesweit Heranwachsende und ihre Familien gegen strafrechtliche Vorwürfe. Seit 2007 bin ich als Fachanwalt für Strafrecht zugelassen und kenne die Spielräume, die § 105 JGG eröffnet — ebenso wie die Punkte, an denen die Anwendung des Jugendstrafrechts in der Praxis scheitert.
Diese Seite erklärt die Voraussetzungen des § 105 JGG, die Abgrenzung zwischen Reifeverzögerung und Jugendverfehlung, typische Verfahrenssituationen und die Verteidigungsansätze, mit denen sich die Anwendung des Jugendstrafrechts erreichen lässt. Wenn Sie als Heranwachsender oder als Eltern eines Heranwachsenden mit einem Strafverfahren konfrontiert sind, sollten Sie verstehen, worauf es in den ersten Verfahrensschritten ankommt — und an welchen Stellen strategische Fehler entstehen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Eine Übersicht zum gesamten Themenkomplex bietet die Seite zum Jugendstrafrecht.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Jugendstrafrecht.
Jugendstrafverfahren folgen einem eigenen Verfahrensrecht mit Erziehungsgedanken statt Strafvergeltung. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kommt es regelmäßig auf die Reifeentwicklung an (§ 105 JGG) — eine sorgfältige Verteidigung kann den Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ausmachen. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe haben unterschiedliche Eintragungsfolgen für die berufliche Zukunft.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Jugendstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen des § 105 JGG
§ 105 JGG erweitert den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes auf Heranwachsende — also Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren. Auf diese Altersgruppe wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn eine der beiden Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG erfüllt ist:
Alternative 1 — Reifeverzögerung (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG): Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Entscheidend ist nicht das chronologische Alter, sondern der individuelle Reifegrad. Indikatoren, auf die Rechtsprechung und Jugendgerichtshilfe regelmäßig abstellen, sind:
- Fortbestehende enge Bindung an die Eltern oder das Elternhaus
- Andauernde Schul- oder Ausbildungssituation, kein abgeschlossener Berufseinstieg
- Fehlende eigenständige Lebensplanung
- Starker Einfluss durch Peer-Group, Clique, Gruppenstruktur
- Mangelnde berufliche Verselbstständigung
- Keine eigene Wohnung, Wohnen im Elternhaus oder in betreuten Wohnformen
- Finanzielle Abhängigkeit von Eltern oder Sozialleistungen
Der Bundesgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Persönlichkeit ab. Einzelne Indikatoren reichen nicht aus — entscheidend ist, ob die sittliche und geistige Entwicklung insgesamt eher der eines Jugendlichen oder der eines Erwachsenen entspricht.
Alternative 2 — Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG): Hier handelt es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung. Dabei kommt es nicht auf die Reife des Täters an, sondern auf die Beschaffenheit der Tat selbst. Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn die Tat nach Tatbild und Motivation typisch jugendlich geprägt ist — etwa durch Provokationssensibilität, Spontanität, Gruppenzwang, Selbstüberschätzung, Erprobung eigener Grenzen oder jugendtypisches Konfliktverhalten.
Die beiden Alternativen stehen nebeneinander. Es genügt, wenn eine von beiden vorliegt — die Verteidigung kann und sollte deshalb regelmäßig beide Wege parallel verfolgen.
Strafrahmen und Rechtsfolgen im Vergleich
Wie groß der Unterschied in der Praxis ist, zeigt sich vor allem bei Delikten mit hohen Erwachsenen-Mindeststrafen. Bei Sexualdelikten nach § 176 StGB etwa beträgt die Mindeststrafe im Erwachsenenstrafrecht ein Jahr Freiheitsstrafe — bei Anwendung des JGG greifen stattdessen die abgestuften Sanktionen des Jugendstrafrechts. Auch bei Raub, schwerem Diebstahl oder Brandstiftungsdelikten mit zwei- oder dreijährigen Mindeststrafen kann die Anwendung des JGG den entscheidenden Unterschied zwischen Bewährungsperspektive und Vollstreckung ausmachen. Vertiefend zur Sanktionssystematik: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im JGG sowie zur Jugendstrafe nach § 17 JGG.
Abgrenzung: Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung?
Die beiden Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG werden in der Praxis oft vermischt — rechtlich sind sie aber klar zu trennen.
Reifeverzögerung ist eine Aussage über die Person des Täters. Sie verlangt eine Persönlichkeitsdiagnose: Wo steht der Heranwachsende in seiner Entwicklung? Hier zählen biographische Faktoren wie Schul- und Ausbildungssituation, Wohnsituation, finanzielle Verhältnisse, soziale Bindungen und der Einfluss der Peer-Group. Die Beweisführung erfolgt typischerweise über die Jugendgerichtshilfe, ergänzt durch Zeugnisse, ärztliche Stellungnahmen und in Zweifelsfällen Sachverständigengutachten aus Pädagogik oder Entwicklungspsychologie.
Jugendverfehlung ist dagegen eine Aussage über die Tat. Sie fragt, ob die Tat das Gepräge jugendlicher Verhaltensmuster trägt. Typische Konstellationen, die als Jugendverfehlung anerkannt werden, sind:
- Schlägerei nach Disco-Besuch, in einer Gruppensituation, ohne planmäßige Vorbereitung
- Sachbeschädigung in der Gruppe (Graffiti, Vandalismus nach Veranstaltungen)
- Diebstahl aus jugendlichem Übermut, Mutprobe, Imponiergehabe
- Spontane Provokationsreaktionen mit Gewaltkomponente
- Drogendelikte im Konsum- oder Kleinstmengenbereich, eingebettet in Peer-Group-Dynamik
Nicht als Jugendverfehlung anerkannt werden dagegen regelmäßig planmäßig vorbereitete Vermögensdelikte wie gewerblicher Betrug oder organisierter Einbruchdiebstahl, ausgereifter und auf Gewinn angelegter Drogenhandel sowie beziehungsdynamisch verfestigte Gewaltdelikte. In solchen Fällen nimmt die Rechtsprechung an, dass die Tat nicht jugendtypisch geprägt ist, sondern erwachsenes Tatverhalten zeigt.
Für die Verteidigung folgt daraus: Die Darstellung der Tatumstände ist genauso wichtig wie die Darstellung der Persönlichkeit. Beide Alternativen sollten — soweit sachlich vertretbar — parallel begründet werden.
Vorwurf nach § 105 JGG im Raum?
Schweigen Sie zunächst und geben Sie keine vorschnelle Erklärung ab. Ich unterstütze Sie dabei, frühzeitig die Weichen für die Anwendung des Jugendstrafrechts zu stellen.
Typische Verfahrenssituation für Heranwachsende
Verfahren gegen Heranwachsende beginnen häufig mit einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter, einem Anhörungsbogen oder — bei schwereren Vorwürfen — mit einer Hausdurchsuchung. Der erste Reflex vieler junger Beschuldigter und ihrer Eltern ist dann: anrufen, erklären, „die Sache aus dem Weg räumen“. Genau das ist regelmäßig der falsche Weg.
Im Ermittlungsverfahren ist noch nicht entschieden, ob § 105 JGG später angewendet wird — vorbereitet wird diese Frage aber bereits in diesem Stadium. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage zum Jugendgericht oder zum allgemeinen Strafgericht erhebt. Die Jugendgerichtshilfe wird in der Regel früh eingeschaltet und führt ein Gespräch mit dem Heranwachsenden, oft auch mit den Eltern. Ihre Empfehlung zum Reifegrad und zur Tatbewertung hat in der Hauptverhandlung erhebliches Gewicht.
In der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht im Urteil über die Anwendung des § 105 JGG. Wird das Verfahren vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer geführt, ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht automatisch gesichert — auch dort kann das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass weder Reifeverzögerung noch Jugendverfehlung vorliegen, und nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen. Umgekehrt kann auch ein allgemeines Strafgericht bei entsprechender Sachlage § 105 JGG anwenden und die Sanktion nach Jugendstrafrecht ausgestalten.
In sensiblen Konstellationen — etwa bei Sexualdelikten, schwerer Körperverletzung oder Drogendelikten oberhalb der Bagatellgrenze — wird häufig ein Sachverständigengutachten zum Reifegrad eingeholt. Auch Untersuchungshaft kommt bei schwereren Vorwürfen in Betracht; gerade bei Heranwachsenden ist die Frage der Haftvermeidung eng mit der Frage der Reife verknüpft.
Verteidigungsansätze bei § 105 JGG
Eine wirksame § 105 jgg verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern im Ermittlungsverfahren. Die zentralen Hebel sind:
1. Frühzeitige Persönlichkeitsdarstellung per Schriftsatz. Bereits zu Beginn des Verfahrens — typischerweise nach Akteneinsicht — wird gegenüber Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe eine strukturierte Darstellung der Persönlichkeit des Heranwachsenden eingereicht: Familienverhältnisse, Wohnsituation, Schul- und Ausbildungsstand, eigene Lebensplanung, soziale Einbindung, finanzielle Situation. Ziel ist, die Indikatoren für eine Reifeverzögerung sachlich und belegbar darzulegen, bevor die Jugendgerichtshilfe ihre Empfehlung verfasst.
2. Vorbereitung des Gesprächs mit der Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe ist Verfahrensbeteiligte mit eigenem Bericht und eigener Empfehlung. Mandanten — und gegebenenfalls auch Eltern — sollten auf das Gespräch vorbereitet sein: Welche Themen werden angesprochen, welche Punkte sind für die Reife relevant, wie lassen sich biographische Brüche oder Entwicklungsverzögerungen sachlich darstellen? Gleichzeitig gilt der Grundsatz: Zum Tatvorwurf wird dort nicht ausgesagt.
3. Tatumstandsdarstellung als jugendtypisch. Parallel zur Reifeargumentation arbeitet die Verteidigung die Tatumstände heraus, die für eine Jugendverfehlung sprechen — Gruppenkontext, Spontanität, Provokationsmoment, Affekt, fehlende Planung, Imponiergehabe. Diese Aspekte werden in Schriftsätzen, in der Einlassung (sofern eine Einlassung erfolgt) und in der Beweisaufnahme platziert.
4. Beweisanträge zum Reifegrad. Ist die Reifefrage streitig, kommen Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Pädagogik, Entwicklungspsychologie oder Jugendpsychiatrie in Betracht. Auch die Vernehmung von Lehrern, Ausbildern, Bewährungshelfern oder behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen kann das Gesamtbild stützen.
5. Persönliche Anhörung und Auftreten in der Hauptverhandlung. Der unmittelbare Eindruck des Heranwachsenden in der Hauptverhandlung ist oft mitentscheidend. Die Vorbereitung umfasst Auftritt, Sprachverhalten und den Umgang mit Fragen — ohne den Mandanten zu verstellen, aber mit klarem Blick auf die Punkte, die für die Anwendung des § 105 JGG relevant sind.
6. Strategische Wahl zwischen Schweigen und Einlassung. Bei Heranwachsenden ist die Frage der Einlassung besonders heikel. Eine geständige Einlassung kann strafmildernd wirken und die Anwendung des JGG stützen — sie kann aber auch Tatumstände in den Raum stellen, die gegen eine Jugendverfehlung sprechen. Diese Abwägung gehört zwingend in anwaltliche Hand.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Heranwachsende und ihre Familien in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung zu § 105 JGG
Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden voraussetzt und sich nicht aus einzelnen Indikatoren ableiten lässt. Eine schematische Anknüpfung an äußere Merkmale — etwa nur an die Wohnsituation oder nur an den Ausbildungsstand — reicht nicht aus. Die Tatgerichte müssen das individuelle Reifebild umfassend darlegen.
Zur Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verlangt die Rechtsprechung, dass die jugendtypische Prägung der Tat positiv festgestellt wird — der bloße Hinweis auf das Alter des Täters genügt nicht. Bei planmäßig vorbereiteten Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten wird eine Jugendverfehlung in der obergerichtlichen Praxis regelmäßig verneint.
In der Revisionsrechtsprechung wird außerdem immer wieder beanstandet, dass Tatgerichte die Anwendung des § 105 JGG ohne ausreichende Tatsachengrundlage verneinen oder die Empfehlung der Jugendgerichtshilfe nicht hinreichend würdigen. Die Begründungstiefe des Urteils zu § 105 JGG ist deshalb regelmäßig revisionsrechtlich relevant — ein Punkt, den die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung mitdenken muss.
Fazit
§ 105 JGG ist für Heranwachsende keine Randnorm, sondern die zentrale Weichenstellung des Verfahrens. Ob Jugendstrafrecht angewendet wird, entscheidet über Strafrahmen, Sanktionsformen, Registereintragung und auch über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Wer 18, 19 oder 20 Jahre alt ist und erstmals mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, hat bei richtiger Verteidigung oft gute Aussichten auf die Anwendung des Jugendstrafrechts. Die Voraussetzungen müssen aber früh und sauber dargelegt werden.
Eine wirksame § 105 jgg verteidigung verlangt mehr, als in der Hauptverhandlung auf jugendliche Unreife hinzuweisen. Sie beginnt mit der Akteneinsicht, mit der Vorbereitung auf Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe und mit strukturierten Schriftsätzen zur Persönlichkeit und zur Tat. Wenn es nötig ist, umfasst sie auch Beweisanträge zum Reifegrad und eine revisionsfest aufgebaute Argumentationslinie. Eltern und Heranwachsende sollten deshalb keine Zeit verlieren, sondern schon bei der ersten Verfahrenshandlung anwaltlichen Rat einholen.
Häufig gestellte Fragen
Heranwachsende — also Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren — werden nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen vorliegt.
Indikatoren sind: weiterhin enge Bindung an die Eltern, fortbestehende Schul- oder Ausbildungssituation, fehlende eigene Lebensplanung, starker Einfluss durch die Peer-Group, mangelnde berufliche Verselbstständigung, keine eigene Wohnung, finanzielle Abhängigkeit. Maßstab ist nicht das chronologische Alter, sondern der individuelle Reifegrad. Der Bundesgerichtshof stellt regelmäßig auf das Gesamtbild ab — einzelne Indikatoren genügen nicht.
Eine Jugendverfehlung ist eine Tat, die nach Tatbild, Tatumständen oder Beweggründen typisch jugendlich geprägt ist: Provokationssensibilität, Spontanität, Gruppenzwang, Selbstüberschätzung, Erprobung eigener Grenzen, jugendtypisches Konfliktverhalten. Beispiele sind Schlägereien nach einem Disco-Besuch, Sachbeschädigungen in der Gruppe oder Diebstähle aus jugendlichem Übermut. Nicht jugendtypisch sind dagegen planmäßige Vermögensdelikte oder ausgereifter Drogenhandel.
Das Gericht entscheidet im Urteil über die Anwendung. Die Verteidigung kann aber bereits im Ermittlungsverfahren auf die Anwendung des JGG hinwirken — durch Schriftsätze und Beweismittel zur Persönlichkeit. Die Jugendgerichtshilfe gibt eine eigene Empfehlung zum Reifegrad und zur Tatbewertung ab, die in der Hauptverhandlung erhebliches Gewicht hat. Bei strittiger Reifefrage wird häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Erwachsenen-Mindeststrafen greifen nicht — bei Sexualstrafrecht nach § 176 StGB etwa entfällt die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe; stattdessen kommen die abgestuften JGG-Sanktionen in Betracht. Die Höchststrafe der Jugendstrafe beträgt zehn Jahre (bei Mord nach § 105 Abs. 3 S. 2 JGG fünfzehn Jahre) statt der Erwachsenenstrafrahmen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind anstelle von Geld- oder Freiheitsstrafe möglich. Die Eintragung erfolgt im Erziehungsregister statt im Bundeszentralregister, und die Hauptverhandlung ist nichtöffentlich.
Über frühzeitige Schriftsätze mit Persönlichkeits-Indikatoren wie Familienverhältnisse, Schul- und Berufssituation oder eigene Lebensplanung, durch die Vorbereitung des Mandanten auf Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe, über Beweisanträge zum Reifegrad wie Sachverständigengutachten aus Pädagogik oder Entwicklungspsychologie, durch die Darstellung der Tatumstände als jugendtypisch, etwa im Gruppenkontext oder als spontane Reaktion, und durch die persönliche Anhörung in der Hauptverhandlung. Entscheidend ist, dass diese Schritte früh und strukturiert erfolgen — nicht erst in der Hauptverhandlung selbst.
Strafverteidigung im Jugendstrafrecht
Bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ich verteidige Jugendliche und Heranwachsende bundesweit — mit dem Blick darauf, welche Verfahrenslösung die berufliche und persönliche Zukunft am besten schützt.
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