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§§ 283 ff. StGB · Insolvenzdelikte · Bankrott · Verteidigung Anwalt

Insolvenzdelikte · §§ 283 ff. StGB · Verteidigung bundesweit
§§ 283 ff. StGB · Bankrott bis 5 Jahre · besonders schwerer Fall bis 10 Jahre · § 6 Abs. 2 GmbHG: 5 Jahre Sperre
Strafanzeige des Insolvenzverwalters 12–24 Monate nach Verfahrenseröffnung? Vorwurf Bankrott § 283 StGB (Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Vermögensvergeudung)? Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB? Gläubigerbegünstigung § 283c StGB nach Zahlung an einzelnen Gläubiger kurz vor Antrag? Insolvenzverschleppung § 15a InsO (3 Wochen Zahlungsunfähigkeit / 6 Wochen Überschuldung)? Parallel laufende zivilrechtliche Haftung § 15b InsO / § 43 GmbHG?
Ich verteidige Sie bundesweit — Insolvenzreife zum Tatzeitpunkt (Liquiditätsstatus § 17 InsO, Fortbestehensprognose § 19 InsO), subjektive Kenntnis vs. drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Pflichtwidrigkeit der Geschäftshandlungen (Sanierung vs. Vermögensentzug), Buchführungslage (externer Steuerberater), Konkurrenzfragen zu § 266 StGB / § 263 StGB / § 370 AO, ggf. Einstellung § 153a StPO, abgestimmte Strategie mit zivilrechtlicher Insolvenzanfechtung. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Geschäftsführer und Vorstände gegen Vorwürfe nach §§ 283 ff. StGB (Insolvenzdelikte) — Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung § 15a InsO, parallel zivilrechtliche Haftung § 15b InsO
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Insolvenzstrafrecht: Die §§ 283 ff. StGB sanktionieren Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung; § 15a InsO regelt die Insolvenzverschleppung.
  • Strafrahmen: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe nach § 283 Abs. 1 StGB, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre, bei Insolvenzverschleppung bis zu drei Jahre.
  • Typische Verfahrenslage: Anzeige durch den Insolvenzverwalter, oft 12 bis 24 Monate nach Verfahrenseröffnung, bei parallel laufenden zivilrechtlichen Haftungsansprüchen.
  • Verteidigungskern: Entscheidend ist die Prüfung der Insolvenzreife zum Tatzeitpunkt, der subjektiven Kenntnis und der Pflichtwidrigkeit der angegriffenen Geschäftshandlungen.
  • Berufsfolge: § 6 Abs. 2 GmbHG sperrt Verurteilte fünf Jahre von der Geschäftsführerposition — unabhängig von Strafmaß und Bewährung.

Der Vorwurf eines Insolvenzdelikts trifft häufig Geschäftsführer und Vorstände eines Unternehmens, das die Krise wirtschaftlich nicht überlebt hat. Die Anzeige stammt meist vom Insolvenzverwalter, der nach § 13 InsO Einsicht in die Buchhaltung nimmt und Auffälligkeiten an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Zwischen Insolvenzeröffnung und Einleitung des Strafverfahrens liegen oft zwölf bis vierundzwanzig Monate. In dieser Zeit hat der Beschuldigte das Unternehmen häufig schon verlassen und sich beruflich neu orientiert. Die Verteidigung im Insolvenzstrafrecht setzt deshalb oft erst dann ein, wenn der Insolvenzverwalter die Beweislage bereits umfassend aufgearbeitet hat.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, von Kiel aus bundesweit Geschäftsführer und Vorstände gegen den Vorwurf von Insolvenzdelikten. Die Beratung erfolgt oft unter erheblichem Zeitdruck — etwa wenn eine Vorladung der Polizei oder ein Anhörungsbogen der Staatsanwaltschaft eingeht und zugleich Auskunftsforderungen des Insolvenzverwalters im Raum stehen. Insolvenzverfahren sind Teil des größeren Komplexes des Wirtschaftsstrafrechts. Dort müssen zivilrechtliche, insolvenzrechtliche und strafrechtliche Verteidigungslinien abgestimmt werden.

Insolvenzdelikte sind rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll. Häufig setzen sie eine objektive Insolvenzreife zu einem bestimmten Zeitpunkt voraus, die der Beschuldigte erkannt haben muss. Beides ist im Strafverfahren nicht selten Gegenstand sachverständiger Auseinandersetzung. Eine tragfähige Verteidigung beginnt deshalb mit einer nüchternen Aufarbeitung der Zahlen aus den letzten Monaten vor der Antragstellung.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex, verfahrenslang und fast immer dokumentenintensiv. Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Inhaber stehen unter doppeltem Druck — strafrechtliche Verfolgung und parallele zivilrechtliche Haftung. Eine frühe strategische Aufstellung, gründliche Akteneinsicht und gegebenenfalls Selbstanzeige oder Aufklärungshilfe können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

Die §§ 283 ff. StGB bilden zusammen mit § 15a InsO und Spezialnormen aus dem GmbHG und AktG das materielle Kernstück des Insolvenzstrafrechts.

§ 283 StGB — Bankrott ist die zentrale Norm. Strafbar macht sich, wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Erfasst sind auch Handlungen, die unter Verstoß gegen kaufmännische Sorgfalt zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen — etwa unverhältnismäßige Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte oder unwirtschaftliche Ausgaben (§ 283 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB). Zum Tatbestand gehört auch die Verletzung der Buchführungspflicht, wenn dadurch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB).

§ 283b StGB — Verletzung der Buchführungspflicht stellt die unterlassene oder mangelhafte Buchführung als eigenständigen Tatbestand unter Strafe, ohne dass bereits eine Krise eingetreten sein muss. Erfasst sind das Unterlassen, die nicht ordnungsgemäße Führung sowie das Vernichten oder Beiseiteschaffen von Handelsbüchern.

§ 283c StGB — Gläubigerbegünstigung erfasst Fälle, in denen jemand in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit beanspruchen konnte. Eine typische Konstellation ist die Zahlung an einen befreundeten oder besonders wichtigen Gläubiger kurz vor der Insolvenzantragstellung.

§ 283d StGB — Schuldnerbegünstigung richtet sich gegen Dritte, die in Kenntnis der drohenden Insolvenz Vermögen des Schuldners beiseiteschaffen oder verheimlichen — etwa ein befreundeter Käufer, der Betriebsvermögen unter Wert übernimmt und eine Rückübertragungsabrede trifft.

§ 15a InsO — Insolvenzverschleppung verpflichtet die Vertretungsorgane juristischer Personen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung wurde durch das SanInsFoG zum 01.01.2021 eingeführt; davor galten drei Wochen.

Hinzu kommen Spezialnormen wie § 84 AktG und § 82 GmbHG, die falsche Angaben gegenüber dem Registergericht oder der Hauptversammlung unter Strafe stellen und in Insolvenzkomplexen oft mitverfolgt werden.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 283 Abs. 1 StGB Bankrott (Grundtatbestand) Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Vorsatz erforderlich
§ 283 Abs. 2 StGB Insolvenzherbeiführung durch Vermögensvergeudung Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Eigene Tatbegehung
§ 283 Abs. 3 StGB Besonders schwerer Fall Freiheitsstrafe bis 10 Jahre Regelbeispiele
§ 283 Abs. 4, 5 StGB Fahrlässige Begehung Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe Eingeschränkte Fahrlässigkeitsvarianten
§ 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe Auch fahrlässig strafbar
§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe Krisenkenntnis erforderlich
§ 283d StGB Schuldnerbegünstigung Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Täter ist Dritter
§ 15a Abs. 4 InsO Vorsätzliche Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Antragspflichtige Personen
§ 15a Abs. 5 InsO Fahrlässige Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe Antragspflichtige Personen

Für die Strafzumessung sind vor allem die Schadenshöhe, die Zahl der geschädigten Gläubiger und die Dauer der Verschleppung maßgeblich. Bei sechs- oder siebenstelligen Schadenssummen bewegt sich das Verfahren oft in einem Bereich, in dem eine Bewährungsstrafe nicht mehr selbstverständlich ist.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Im Insolvenzkontext überschneiden sich die §§ 283 ff. StGB häufig mit anderen Vermögensdelikten. Die genaue Abgrenzung ist wichtig, weil sie den Strafrahmen und die Verteidigungslinie beeinflusst.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) vs. Bankrott (§ 283 StGB): § 15a InsO sanktioniert allein das Unterlassen des fristgerechten Insolvenzantrags. § 283 StGB greift ein, wenn der Geschäftsführer in der Krise auch aktiv Vermögen entzieht oder verschleudert. In der Praxis werden beide Tatbestände oft nebeneinander angeklagt.

Bankrott (§ 283 StGB) vs. Untreue (§ 266 StGB): Verschiebt der Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen auf eigene Konten oder auf Konten nahestehender Personen, kommen sowohl Bankrott als auch Untreue in Betracht. Tateinheit ist möglich. Konkurrenzfragen können dann für das Strafmaß entscheidend sein.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vs. Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB): § 283c erfasst die Bevorzugung einzelner Gläubiger. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft das Beiseiteschaffen von Vermögen aus der Masse. Eine Zahlung an einen Gläubiger kann je nach Einzelfall unter beide Normen fallen.

Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) vs. Bankrott: Bestellt der Geschäftsführer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Waren, obwohl er nicht zahlen kann, kommt auch Betrug in Betracht. Die kombinierte Anklage ist häufig.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Werden in der Krise Lohnsteuer oder Umsatzsteuer nicht abgeführt, steht oft auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Die Verteidigungsstrategie muss dann Steuer- und Insolvenzstrafrecht parallel in den Blick nehmen.

Vorwurf eines Insolvenzdelikts?

Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Die Einleitung solcher Verfahren folgt meist einem wiederkehrenden Muster: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wertet der Insolvenzverwalter die Buchhaltung der letzten zwei bis drei Geschäftsjahre aus. Dabei dokumentiert er auffällige Zahlungsströme, ungewöhnliche Vermögensverschiebungen, Lücken in der Buchführung und den Zeitpunkt der Antragstellung. Hält er strafrechtlich relevantes Verhalten für möglich, erstattet er Strafanzeige. Das geschieht häufig erst ein bis zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung, wenn die Aufarbeitung der Buchhaltung abgeschlossen ist.

Vom Strafverfahren erfährt der Beschuldigte meist durch eine Vorladung als Beschuldigter, einen Anhörungsbogen oder — in größeren Verfahren — durch eine Hausdurchsuchung in den Privaträumen oder in den Räumen einer Nachfolgegesellschaft. Bei vermuteter Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr und höheren Schadenssummen kann die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragen. Das ist vor allem bei mehrfacher einschlägiger Vorbelastung oder bei Vermögensverschiebungen ins Ausland typisch.

Kennzeichnend für Insolvenzstrafverfahren ist auch die parallele zivilrechtliche Inanspruchnahme. Der Insolvenzverwalter macht Haftungsansprüche aus § 15b InsO (vormals § 64 GmbHG a.F. — Zahlungen nach Insolvenzreife), aus § 43 GmbHG (Geschäftsführerhaftung) und aus dem Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) geltend. Strafrechtliche Aussagen können in zivilrechtlichen Folgeverfahren verwertet werden. Die Verteidigung muss deshalb von Anfang an beide Schienen mitdenken.

Verteidigungsansätze

Eine tragfähige Verteidigung im Insolvenzstrafrecht setzt meist an mehreren Punkten zugleich an.

Insolvenzreife zum Tatzeitpunkt: Die zentrale Vorfrage lautet, ab wann objektiv Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag. Zahlungsunfähigkeit bestimmt § 17 Abs. 2 InsO über eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent über mehr als drei Wochen. Überschuldung nach § 19 InsO verlangt eine zweistufige Prüfung mit Fortbestehensprognose. Beide Prüfungen sind betriebswirtschaftlich anspruchsvoll und werden im Strafverfahren oft durch Sachverständigengutachten aufgearbeitet. Hier kann die Verteidigung mit eigenen Liquiditätsplänen, Zahlungsplänen oder Fortbestehensprognosen ansetzen.

Subjektive Kenntnis der Insolvenzreife: Vorsatz setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkannt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist anders zu bewerten als eingetretene. Lag dem Geschäftsführer eine durchfinanzierte Sanierungsplanung vor — etwa eine zugesagte Kapitalspritze, ein Banktermsheet oder ein Investorenmemorandum —, kann das gegen die Kenntnis der Aussichtslosigkeit sprechen.

Pflichtwidrigkeit der angegriffenen Handlungen: Nicht jede Vermögensverschiebung in der Krise ist Bankrott. Sanierungsversuche, marktübliche Geschäfte und Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich waren, können den Tatbestand ausschließen oder zumindest für die Strafzumessung bedeutsam sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt hier eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls.

Buchführungslage: Beim Vorwurf nach § 283b StGB ist zu prüfen, ob die Buchführung tatsächlich pflichtwidrig war oder ob nur Verzögerungen, kleinere Mängel oder eine vom Steuerberater verantwortete Lücke vorliegen. Die Übertragung der Buchführung auf einen externen Dienstleister entlastet nicht vollständig. Sie kann aber den Vorsatzvorwurf abschwächen.

Verfahrensökonomische Lösungen: Bei klarer Beweislage und überschaubarer Schadenshöhe kommen Einstellungen nach § 153a StPO gegen Auflagen oder ein Strafbefehlsverfahren in Betracht. Beides kann die öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Das ist vor allem dann relevant, wenn der Beschuldigte weiterhin beruflich im wirtschaftlichen Umfeld tätig ist. Erhalten Mandanten bereits einen Strafbefehl, entscheidet die zweiwöchige Einspruchsfrist darüber, ob noch eine Hauptverhandlung möglich ist.

Schadenswiedergutmachung und Aufklärungshilfe: Eine tätige Mitwirkung bei der Aufklärung — etwa durch Unterstützung bei der Massesicherung, freiwillige Vermögensauskünfte oder Wiedergutmachung gegenüber Gläubigern — kann sich auf die Strafzumessung auswirken, ohne dass von Anfang an eine pauschale Geständnisstrategie gewählt werden muss. Wichtig ist dabei die Abstimmung mit dem zivilrechtlichen Verfahren.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Insolvenzstrafrecht wird seit einigen Jahren von zwei Linien geprägt. Zum einen verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Insolvenzreife. Pauschale Verweise auf Bilanzen reichen nicht aus. Erforderlich sind nachvollziehbare Liquiditätsstatusberechnungen und, bei Überschuldung, eine konkrete Fortbestehensprognose. Zum anderen betont der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die subjektive Tatseite — also die Kenntnis der Insolvenzreife — eigenständig bewiesen werden muss und nicht allein aus der objektiven Lage abgeleitet werden darf.

Mit dem SanInsFoG zum 01.01.2021 wurde die Antragsfrist bei Überschuldung von drei auf sechs Wochen verlängert. Die Frist bei Zahlungsunfähigkeit blieb bei drei Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine durchfinanzierte Sanierung mit überwiegender Erfolgsaussicht realistisch erscheint. Wer die Frist ohne tragfähige Sanierungsplanung ausschöpft, riskiert den Tatbestand der Insolvenzverschleppung. Der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO wurde vorübergehend verkürzt. Diese Übergangsregelungen sind ausgelaufen, sodass wieder der zwölfmonatige Regelprognosezeitraum gilt.

Praktisch bedeutsam ist auch die zivilrechtliche Linie aus § 15b InsO als Nachfolgeregelung des § 64 GmbHG a.F. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Ausnahmen gelten für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Strafrechtliche und zivilrechtliche Verteidigung müssen deshalb eng aufeinander abgestimmt werden.

Fazit

Insolvenzdelikte bringen eine doppelte Belastung mit sich: strafrechtlich drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Berufsrechtlich folgt nach § 6 Abs. 2 GmbHG eine fünfjährige Sperre für Geschäftsführerpositionen — unabhängig von Strafmaß und Bewährung. Hinzu kommen zivilrechtliche Haftungsansprüche aus § 15b InsO und § 43 GmbHG, die parallel verfolgt werden und wirtschaftlich existenzielle Größenordnungen erreichen können.

Eine erfolgreiche Verteidigung im Insolvenzstrafrecht verlangt eine nüchterne Aufarbeitung der Zahlenlage der letzten Monate vor der Antragstellung, die rechtliche Bewertung der Insolvenzreife zum Tatzeitpunkt und eine abgestimmte Strategie mit dem zivilrechtlichen Verfahren des Insolvenzverwalters. Wer als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Hausdurchsuchung erlebt, sollte ohne Aussage zur Sache anwaltlichen Beistand einschalten. Gerade in der Frühphase des Verfahrens bestimmen Akteneinsicht und eine abgestimmte Stellungnahme oft den weiteren Verlauf.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tatbestände gehören zu den Insolvenzdelikten?

Den Kern bildet § 283 StGB Bankrott. Die Norm erfasst das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder die Verschwendung von Vermögen vor oder in der Insolvenz sowie eine ungerechtfertigte Wertbestimmung. § 283b StGB sanktioniert die Verletzung der Buchführungspflicht als eigenständigen Tatbestand. § 283c StGB regelt die Gläubigerbegünstigung, § 283d StGB die Schuldnerbegünstigung durch Dritte. Die Insolvenzverschleppung — also die unterlassene oder verspätete Antragstellung — ist in § 15a InsO geregelt. Hinzu kommen Spezialnormen aus dem Gesellschaftsrecht: § 84 AktG und § 82 GmbHG sanktionieren falsche Angaben gegenüber Hauptversammlung, Aufsichtsrat oder Registergericht.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 283 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. § 283 Abs. 2 StGB — Insolvenzherbeiführung durch Vermögensvergeudung — ebenfalls bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 283 Abs. 3 StGB reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren. § 15a InsO sanktioniert die vorsätzliche Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, die fahrlässige Begehung mit bis zu einem Jahr. Für die Strafzumessung sind vor allem die Schadenshöhe und die Anzahl der Geschädigten maßgeblich. Bei sechs- oder siebenstelligen Schäden ist eine Bewährungsstrafe nicht mehr selbstverständlich.

Was bedeutet „Insolvenzverschleppung“ nach § 15a InsO?

Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung gilt seit dem SanInsFoG zum 01.01.2021; davor waren es drei Wochen. Der Verstoß ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Zahlungen, die während der Krise erfolgen, können zugleich eine Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB darstellen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung — letztere heute über § 15b InsO, vormals § 64 GmbHG a.F. — treffen den Geschäftsführer parallel.

Was bedeutet „Beiseiteschaffen“ im Sinne des § 283 StGB?

Beiseiteschaffen meint den Entzug von Vermögen zulasten der späteren Insolvenzmasse — etwa durch physisches Wegschaffen, Übertragung an Dritte einschließlich naher Angehöriger oder Verkauf unter Wert. Die Tat muss in der Krise oder im Vorfeld der Krise erfolgt sein. Erforderlich ist Vorsatz, der auch den Zusammenhang mit der drohenden oder eingetretenen Insolvenz erfasst. Eine in der Praxis häufige Fallkonstellation ist der Verkauf von Betriebsvermögen an eine befreundete Person zum Zeitwert, verbunden mit einer Rückübertragungsabrede oder einer faktischen Weiternutzung durch den ursprünglichen Eigentümer.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Im Vordergrund steht die Prüfung der Insolvenzreife zum Tatzeitpunkt. Ab wann lag objektiv Zahlungsunfähigkeit vor, wann Überschuldung? Daran schließt sich die Frage nach der subjektiven Kenntnis an — drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist anders zu bewerten als eingetretene. Hinzu kommt die Bewertung der Pflichtwidrigkeit der angegriffenen Handlungen. Sanierungsversuche, Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und marktübliche Vermögensverschiebungen sind im Einzelfall genau zu prüfen. Beim Vorwurf nach § 283b StGB ist außerdem zu klären, ob die Buchführung tatsächlich pflichtwidrig war oder ob sie einem externen Steuerberater übertragen war.

Welche Folgen hat eine Verurteilung für die zukünftige Geschäftsführerposition?

§ 6 Abs. 2 GmbHG — analog für Aktiengesellschaften über § 76 Abs. 3 AktG — enthält ein Ausschlusskriterium: Wer wegen Insolvenzdelikten verurteilt wurde, kann für fünf Jahre keine Geschäftsführerposition mehr übernehmen. Die Sperre gilt zwingend, unabhängig von Strafmaß und Bewährung. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Die persönliche Folge ist erheblich: Eine berufliche Selbstständigkeit in Form einer Geschäftsführungstätigkeit ist in diesem Zeitraum faktisch ausgeschlossen. Das ist besonders relevant für Mandanten, die nach der Insolvenz ein neues Unternehmen aufbauen wollten.

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafverfahren — Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte — verlangen dokumentenintensive und langfristige Verteidigungsstrategien. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit, mit Fokus auf frühe strategische Aufstellung und parallele zivilrechtliche Auswirkungen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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