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§ 29a BtMG · Nicht geringe Menge · Verteidigung

Nicht geringe Menge · § 29a BtMG · Verteidigung bundesweit
§ 29a BtMG · Verbrechen, 1–15 Jahre, Reinmenge entscheidend
Hausdurchsuchung mit größerer Sicherstellung? Vorführung beim Haftrichter und U-Haft droht? Wirkstoff-Reinmenge knapp über BGH-Schwellenwert? Tatherrschaft fraglich? Minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG zu prüfen?
Ich verteidige Sie bundesweit — Wirkstoffanalyse, Tatherrschaft & Vorsatz, minder schwerer Fall, Haftprüfung nach § 117 StPO, ggf. § 31 / § 35 BtMG. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 29a BtMG (nicht geringe Menge) — Reinmenge, minder schwerer Fall, Haftrecht
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Verbrechenstatbestand: § 29a BtMG ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als Verbrechen eingeordnet (§ 12 Abs. 1 StGB).
  • Reinmengenmaßstab: Maßgeblich ist nicht die Brutto-Sicherstellungsmenge, sondern die vom BGH definierte Wirkstoff-Reinmenge.
  • Cannabis nach KCanG: Seit dem 01.04.2024 fällt Cannabis nicht mehr unter § 29a BtMG, sondern unter § 34 KCanG — der THC-Schwellenwert von 7,5 g wurde vom BGH in den neuen Tatbestand übertragen.
  • Bewährungsschwelle: Bewährung ist regelmäßig nur über den minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG erreichbar.
  • Untersuchungshaft häufig: Bei Vorwürfen nach § 29a BtMG wird Untersuchungshaft wegen der Tatschwere regelmäßig erwogen — anwaltliches Eingreifen vor der Haftentscheidung ist zentral.

Der Vorwurf nach § 29a BtMG gehört zu den schwersten Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht. Wer mit dem Verdacht konfrontiert ist, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen, eingeführt oder mit ihnen Handel getrieben zu haben, sieht sich einem Verbrechensvorwurf ausgesetzt. Die gesetzliche Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe, der Strafrahmen reicht bis zu fünfzehn Jahren. Eine § 29a BtMG Verteidigung beginnt deshalb meist nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon bei der Hausdurchsuchung, der vorläufigen Festnahme oder der Vorführung beim Haftrichter.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht in Kiel, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort Mandanten bundesweit gegen den Vorwurf des Handeltreibens und Besitzes in nicht geringer Menge. Die Verfahrensrealität ist oft von umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen geprägt, etwa Telefonüberwachung, Observationen und der Auswertung sichergestellter Mobilgeräte. Dazu kommt ein hoher Verfolgungsdruck, der eine frühe und strukturierte Verteidigung erforderlich macht.

Wenn Sie als Beschuldigter mit § 29a BtMG konfrontiert sind, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Spontane Einlassungen gegenüber Polizeibeamten können das spätere Verteidigungskonzept erheblich erschweren. Das gilt besonders bei Fragen dazu, wem die aufgefundenen Substanzen zuzuordnen sind oder ob Sie die Menge kannten.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst denjenigen, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie — ohne Handel zu treiben — in nicht geringer Menge herstellt, abgibt oder besitzt. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst die Abgabe an Personen unter achtzehn Jahren. Der Tatbestand setzt damit drei zentrale Elemente voraus:

Tatobjekt: Ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlagen I bis III BtMG. Nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Vorwürfe, die ausschließlich Cannabis betreffen, fallen seither unter § 34 KCanG, nicht unter § 29a BtMG. Für die Verteidigung im Cannabis-Bereich gelten eigene Maßstäbe — der vom BGH ursprünglich für § 29a BtMG entwickelte Schwellenwert von 7,5 g THC wurde durch den Bundesgerichtshof allerdings auf § 34 Abs. 3 KCanG übertragen.

Nicht geringe Menge: Maßgeblich ist nicht die Brutto-Sicherstellungsmenge, sondern die Wirkstoff-Reinmenge. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung Schwellenwerte entwickelt, die sich an der Konsumeinheit (Rauschdosis) und der Gefährlichkeit des Stoffes orientieren. Bei aufgefundenen Substanzen mit Streckmittelanteil ist die tatsächliche Reinmenge oft deutlich geringer als das Bruttogewicht. Für die Verteidigung kann das erhebliche Bedeutung haben.

Tathandlung: Handeltreiben (jedes eigennützige, auf Umsatz gerichtete Bemühen), Herstellen, Abgeben oder Besitzen. Beim Handeltreiben genügt nach BGH-Rechtsprechung schon eine auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit — der vollendete Verkauf ist nicht erforderlich.

Subjektive Seite: Vorsatz auf Handeltreiben oder Besitz, einschließlich Vorsatz auf die nicht geringe Menge. Wer die Größenordnung der bei ihm gelagerten Substanz nicht kannte oder nicht erkennen konnte, wird vom Qualifikationstatbestand nicht erfasst. Die Tat fällt dann auf das Grunddelikt des § 29 BtMG zurück.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 29a Abs. 1 BtMG Handeltreiben, Besitz, Herstellung, Abgabe in nicht geringer Menge 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen (§ 12 StGB)
§ 29a Abs. 2 BtMG Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Bewährung möglich (§ 56 StGB)
§ 30 Abs. 1 BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben, Einfuhr nicht geringer Menge u.a. 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen, höhere Mindeststrafe
§ 30a BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge u.a. 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe Schwere Qualifikation

Der Verbrechenscharakter des § 29a Abs. 1 BtMG bedeutet: Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO kommt praktisch kaum in Betracht. Bewährung nach § 56 StGB ist nur bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich. Beim Grunddelikt § 29a Abs. 1 BtMG ist diese Schwelle zwar theoretisch erreichbar, in der Praxis aber meist nur über den minder schweren Fall.

BGH-Schwellenwerte zur nicht geringen Menge

Die Wirkstoff-Reinmenge ist das zentrale Kriterium. Der Bundesgerichtshof hat für die wichtigsten Stoffe folgende Schwellenwerte festgelegt:

Wirkstoff Schwellenwert (Reinmenge) Bemessungsgrundlage
Cannabis / THC 7,5 g THC Seit 01.04.2024 § 34 Abs. 3 KCanG
Kokain (Kokain-Base) 5 g § 29a BtMG
Heroin (Heroin-Base) 1,5 g § 29a BtMG
Amphetamin 10 g Amphetamin-Base § 29a BtMG
MDMA 30 g MDMA-Base § 29a BtMG
Methamphetamin 5 g Methamphetamin-Base § 29a BtMG

Die Rechtsprechung zur btmg wirkstoffmenge reinmenge ist über Jahrzehnte gewachsen und wird vom Bundesgerichtshof regelmäßig bestätigt. Auch nach der Cannabis-Teillegalisierung 2024 hat der BGH entschieden, dass der Grenzwert für die nicht geringe Menge THC bei 7,5 g bleibt. Grundlage sind 500 Konsumeinheiten zu je 15 mg THC. Maßgeblich ist die durch toxikologisches Gutachten festgestellte Reinmenge — Streckmittel und Verschnittstoffe werden nicht mitgerechnet.

Vorwurf nach § 29a BtMG?

Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe die Wirkstoffanalyse und entwickle eine Verteidigungsstrategie.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 29a BtMG vs. § 29 BtMG: Der Grunddelikt-Tatbestand des § 29 BtMG erfasst Besitz, Erwerb und Handeltreiben unterhalb der nicht geringen Menge. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Abgrenzung erfolgt allein über den Wirkstoff-Schwellenwert. Liegt die Reinmenge nur knapp unter dem Schwellenwert, fällt die Tat in das Grunddelikt — mit erheblicher Strafmilderung.

§ 29a BtMG vs. § 30 BtMG: § 30 BtMG erfasst weitere Qualifikationen, etwa bandenmäßige Begehung, Einfuhr nicht geringer Menge sowie Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen. Die Mindeststrafe steigt auf zwei Jahre.

§ 29a BtMG vs. § 30a BtMG: Die schwerste Qualifikation des Drogenstrafrechts. Erfasst sind etwa bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge oder Bewaffnung. Die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre.

§ 29a BtMG vs. § 34 KCanG: Seit dem 01.04.2024 sind Cannabis-Sachverhalte konsequent aus dem BtMG ausgegliedert. Bei Alttaten vor dem 01.04.2024 stellt sich die Frage der Meistbegünstigung nach § 2 Abs. 3 StGB — das mildere Recht ist anzuwenden. Für die Verteidigung in Cannabis-Verfahren mit Tatzeitpunkten um den Reformstichtag herum eröffnet sich damit ein eigener Argumentationsraum.

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen § 29a BtMG beginnen meist mit einer Auffindesituation — etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung, einer polizeilichen Kontrolle oder einer vorläufigen Festnahme. Der Hausdurchsuchungsbeschluss ergeht meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach vorangegangenen Ermittlungen. Häufig gehen längere Telefonüberwachung nach § 100a StPO, Observationen oder die Auswertung von Erkenntnissen aus Parallelverfahren voraus.

Erfasst werden neben den Substanzen typischerweise auch Bargeld, Mobiltelefone, EDV-Geräte, Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Notizbücher und Kontoauszüge. Diese Beweismittel werden im weiteren Verfahren auf Hinweise für Handeltreiben ausgewertet, etwa Chatverläufe, Kalkulationen oder Lieferantenkontakte.

Im Anschluss an die Durchsuchung folgt oft die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO und die Vorführung beim Haftrichter (§ 128 StPO) zur Entscheidung über Untersuchungshaft. Wegen der Tatschwere und der hohen Straferwartung wird Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) regelmäßig bejaht. Bei Mehrpersonenkonstellationen kommt häufig Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) hinzu.

Die ersten Stunden und Tage sind für das Verfahren oft entscheidend. Wer ohne anwaltliche Begleitung beim Haftrichter erscheint, hat kaum Möglichkeiten, einer Inhaftierung wirksam entgegenzutreten. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung ist deshalb der wichtigste Schritt. Das gilt auch deshalb, weil im weiteren Verfahren die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ohnehin zwingend ist (Verbrechen).

Verteidigungsansätze

Eine § 29a BtMG Verteidigung setzt meist an mehreren Punkten zugleich an. Welcher Ansatz im konkreten Fall trägt, hängt von der Beweislage, dem Tatumfang, der Mitbeschuldigten-Konstellation und Ihren persönlichen Umständen ab.

Prüfung der Wirkstoffanalyse. Das toxikologische Gutachten ist zentral. Lag die festgestellte Reinmenge tatsächlich über dem BGH-Schwellenwert? Wurden die richtigen Analyseverfahren angewandt? Bei knappen Werten ist die genaue Prüfung des Gutachtens — gegebenenfalls durch ein Gegengutachten — oft der erste Verteidigungsschritt. Liegt die Reinmenge unter dem Schwellenwert, fällt die Tat auf § 29 BtMG zurück und der Verbrechenscharakter entfällt.

Bestreiten der Tatherrschaft. Wer in einer Wohngemeinschaft, in einem Mehrparteienhaus oder in räumlicher Nähe zu Mitbeschuldigten lebt, ist nicht automatisch Besitzer der dort aufgefundenen Substanzen. Die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft und der Kenntnis von der Lagerung ist häufig der zentrale Streitpunkt. Das gilt besonders bei Lagerung für Dritte ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil.

Bestreiten der subjektiven Kenntnis der Menge. Vorsatz auf die nicht geringe Menge bedeutet, dass der Beschuldigte zumindest die Größenordnung der Substanz erkannt haben muss. Wer eine übergebene Tasche mit unbekanntem Inhalt transportierte oder eine Substanz aufbewahrte, deren Menge er nicht kannte, kann unter Umständen nicht für den qualifizierten Tatbestand verantwortlich gemacht werden.

Hinwirken auf den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG). Der minder schwere Fall ist die zentrale Verteidigungsschwelle. Dafür können etwa sprechen: ein einmaliges Geschehen ohne Wiederholungsgefahr, eine Wirkstoffmenge nahe am Schwellenwert, eine untergeordnete Tatbeteiligung (Kurier, Lager), Erstbelastung im Strafregister, eine geständige Einlassung in geeigneter Verfahrensphase, Schadenswiedergutmachung, persönliche Lebensumstände oder Drogenabhängigkeit mit Therapieperspektive. Erst der minder schwere Fall eröffnet realistisch den Weg zur Bewährung.

Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Wer durch sein Aussageverhalten zur Aufklärung weitergehender Straftaten beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung oder im Einzelfall sogar das Absehen von Strafe erreichen. Aufklärungshilfe ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Sie sollte nur nach umfassender anwaltlicher Beratung und nach Akteneinsicht getroffen werden.

Therapie statt Strafe. Bei drogenabhängigen Beschuldigten kommt im Anschluss an die Verurteilung die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie nach § 35 BtMG in Betracht. Die Verteidigung bereitet diese Möglichkeit oft schon im laufenden Verfahren vor, etwa durch Therapieplatzzusagen, sozialtherapeutische Stellungnahmen und sachverständige Begutachtung der Abhängigkeit.

Haftrechtliche Verteidigung. Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls oder auf Außervollzugsetzung nach § 116 StPO gegen Auflagen wie Meldepflicht, Passabgabe, Kaution oder Wohnsitzauflage gehört zum Verteidigungsstandard. Haftprüfung nach § 117 StPO und Haftbeschwerde nach § 304 StPO sind weitere Instrumente, die bei veränderter Beweis- oder Lebenslage wichtig werden können.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24 — unmittelbar nach Inkrafttreten des KCanG — bestätigt, dass der Schwellenwert für die nicht geringe Menge THC unverändert bei 7,5 g liegt. Der Senat überträgt damit die zur alten Rechtslage entwickelte Bemessungsformel von 500 Konsumeinheiten zu je 15 mg THC auf den neuen Tatbestand des § 34 Abs. 3 KCanG. In der Folge halten die Strafsenate des Bundesgerichtshofs am Reinmengenmaßstab insgesamt fest. Aufweichungen oder Anhebungen für andere Stoffe wie Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin oder Methamphetamin sind nicht erkennbar.

Praktisch bedeutet das: Verteidigungsansätze, die auf eine Anhebung der Schwellenwerte zielen, sind nach derzeitigem Stand aussichtslos. Der entscheidende Argumentationsraum liegt im Einzelfall, also bei der Wirkstoffanalyse, der subjektiven Tatseite, der Tatherrschaft und dem minder schweren Fall.

Für Alttaten vor dem 01.04.2024, die ausschließlich Cannabis betreffen, ist die Meistbegünstigung nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen. Eine Tat, die zur Tatzeit als § 29a BtMG bewertet wurde, kann heute als Tat nach § 34 KCanG einzuordnen sein. Das kann sich bei der Strafzumessung und bei der Beurteilung als minder schwerer Fall günstiger auswirken.

Fazit

§ 29a BtMG ist ein Verbrechenstatbestand mit erheblicher Sanktionsschärfe. Die Mindeststrafe von einem Jahr, der Verbrechenscharakter und die häufig angeordnete Untersuchungshaft machen diesen Vorwurf zu einer der gravierendsten Situationen, in die ein Beschuldigter im Strafrecht geraten kann. Berufliche und persönliche Folgen wie ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis, beamten- und berufsrechtliche Konsequenzen oder auch eine fristlose Kündigung verstärken die Bedeutung einer strukturierten Verteidigung.

Die Verteidigungsarbeit sollte deshalb so früh wie möglich einsetzen. Wenn Sie mit dem Vorwurf nach § 29a BtMG konfrontiert sind, sollten Sie vor jeder Einlassung gegenüber der Polizei anwaltliche Beratung einholen, vor der Vorführung beim Haftrichter für Verteidigerbeistand sorgen und die Akteneinsicht durch den Anwalt abwarten, bevor Sie sich zur Sache äußern. Die in § 29a Abs. 2 BtMG eröffnete Schwelle des minder schweren Falles ist dabei regelmäßig der entscheidende Hebel für eine bewährungsfähige Strafe.

Häufig gestellte Fragen

Welche Schwellenwerte gelten für die „nicht geringe Menge“?

Der BGH hat für die wichtigsten Stoffe Wirkstoff-Schwellenwerte nach dem Reinmengenmaßstab festgelegt: Cannabis (THC) 7,5 g — seit 01.04.2024 unter § 34 Abs. 3 KCanG; Kokain (HCl) 5 g; Heroin (HCl) 1,5 g; Amphetamin 10 g; MDMA 30 g; Methamphetamin 5 g. Bei Mischsubstanzen mit Streckungsmitteln ist auf die Reinmenge abzustellen — die Bruttomenge enthält oft deutlich weniger Wirkstoff, als die zunächst festgestellte Menge vermuten lässt.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 29a Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor — qualifizierter Tatbestand mit Verbrechenscharakter nach § 12 StGB. § 29a Abs. 2 BtMG regelt den minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Beim Verbrechen ist Bewährung praktisch nur über den minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG erreichbar, weil erst dort der Strafrahmen die Bewährungsschwelle des § 56 StGB unterschreitet.

Wann liegt ein „minder schwerer Fall“ vor?

Indizien für den minder schweren Fall können sein: einmaliges Geschehen, Wirkstoffmenge nahe am Schwellenwert, untergeordnete Tatbeteiligung (Kurier, Lagerhalter), keine einschlägigen Vorbelastungen, geständige Einlassung in geeigneter Verfahrensphase, Schadenswiedergutmachung, schwierige persönliche Lebensumstände, Drogenabhängigkeit mit konkreter Therapieperspektive. Der minder schwere Fall ist die zentrale Verteidigungsschwelle, weil erst er die Bewährungsmöglichkeit eröffnet.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Ansätze sind: Prüfung der Wirkstoffanalyse — lag die Reinmenge tatsächlich über dem BGH-Schwellenwert? Bestreiten der Tatherrschaft — war der Beschuldigte wirklich Besitzer oder Handeltreibender, etwa bei Wohngemeinschaftskonstellationen oder Lagerung für Dritte? Bestreiten der subjektiven Kenntnis der Menge — Vorsatz auf die nicht geringe Menge ist erforderlich. Hinwirken auf den minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG. Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG, sofern strategisch sinnvoll und nach umfassender Beratung.

Welche Bedeutung hat die Untersuchungshaft?

Bei § 29a BtMG wird Untersuchungshaft nach § 112 StPO wegen der Tatschwere häufig angeordnet. Haftgrund ist regelmäßig Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO oder bei mehreren Mitbeschuldigten Verdunkelungsgefahr nach Nr. 3. Der Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO gegen Auflagen — Meldepflicht, Passabgabe, Kaution, Wohnsitzauflage — gehört zum Verteidigungsstandard. Hinzu kommen der Haftprüfungstermin nach § 117 StPO sowie die Haftbeschwerde nach § 304 StPO.

Welche Folgen hat eine Verurteilung für die berufliche Tätigkeit?

Eine Verbrechensverurteilung — auch zur Bewährung — führt zur Eintragung im erweiterten Führungszeugnis nach § 32 Abs. 1 BZRG, dauerhaft. Bei Beamten ist der Eintritt eines Disziplinarverfahrens praktisch zwingend, die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig die Folge. Bei freien Berufen — Apotheker, Arzt, Apothekenhelfer — drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis zum Approbationsentzug. Im Privatsektor folgt häufig die fristlose Kündigung. Diese Folgewirkungen sollten von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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