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§ 306a StGB · Schwere Brandstiftung · Verteidigung

Schwere Brandstiftung · § 306a StGB · Verteidigung bundesweit
§ 306a StGB · Verbrechen, Wohnung & Aufenthaltsräume
Wohnungsbrand im Mehrfamilienhaus? Vorwurf nach Brand der eigenen Wohnung mit anwesenden Mitbewohnern? Brandbeschleuniger-Spuren festgestellt? Untersuchungshaft angeordnet? Versuch oder vollendetes Inbrandsetzen?
Ich verteidige Sie bundesweit — Brandgutachten kritisch prüfen, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Wohnungseigenschaft, Versuch, minder schwerer Fall § 306a Abs. 3, tätige Reue § 306e StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 306a StGB (schwere Brandstiftung) — Wohnungsbrand, Vorsatz, minder schwerer Fall, tätige Reue
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Schutzgut Leben und Gesundheit: § 306a StGB schützt nicht das Eigentum, sondern Menschen, die sich in Wohnungen oder anderen geschützten Räumen aufhalten.
  • Verbrechen mit hohem Strafrahmen: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, Höchststrafe fünfzehn Jahre — Bewährung ist nur über den minder schweren Fall nach Abs. 3 erreichbar.
  • Auch eigene Wohnung erfasst: Wer das eigene Haus anzündet, während Mitbewohner oder Gäste anwesend sind, erfüllt den Tatbestand.
  • Untersuchungshaft die Regel: Wegen der Verbrechenseinstufung und der typischen Fluchtanreize wird in Brandstiftungsverfahren häufig U-Haft angeordnet, Pflichtverteidigung ist obligatorisch.
  • Verteidigungsspielraum vorhanden: Inbrandsetzen, Wohnungseigenschaft, Vorsatz und konkrete Gefahr sind im Einzelfall angreifbar — der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung kann eine erhebliche Strafmilderung bedeuten.

Der Vorwurf der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB trifft Beschuldigte oft in einer dramatischen Verfahrenslage: Ein Brand in einer Wohnung, einem Mehrfamilienhaus oder einem Wohnheim ruft Feuerwehr, Polizei und Brandsachverständige auf den Plan. Häufig folgt noch am Brandort oder kurz danach eine Festnahme. Weil § 306a StGB ein Verbrechen ist und die Verteidigung gegen diesen Vorwurf unmittelbar über Freiheit oder eine mehrjährige Haftstrafe entscheiden kann, gehört die Verteidigung in Verfahren nach § 306a StGB zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Strafrecht.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, Fachanwaltstitel für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in Brandstiftungsverfahren — von der ersten Vernehmung über die Haftprüfung bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Brandstiftungsverfahren sind meist Schwurgerichtssachen oder werden vor der großen Strafkammer verhandelt. Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist obligatorisch.

Die folgende Darstellung erläutert die Tatbestandsvoraussetzungen, den Strafrahmen, die Abgrenzung zu § 306 StGB und § 306b StGB sowie typische Verteidigungsansätze im Verfahren wegen schwerer Brandstiftung an Wohnobjekten.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Brandstiftung.

Brandstiftungsvorwürfe nach §§ 306 ff. StGB sind regelmäßig Verbrechen mit hoher Strafdrohung — bei vorsätzlicher Begehung mit Bewohnergefährdung bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Verteidigung lebt von präziser Auseinandersetzung mit Brandursachenermittlung, Sachverständigengutachten und der Frage des Vorsatzes. Die Möglichkeiten der tätigen Reue nach § 306e StGB werden in der Praxis oft unterschätzt.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Brandstiftung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 306a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Anders als die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB schützt der Tatbestand nicht das Eigentum an fremden Sachen, sondern Leben und Gesundheit von Menschen, die sich typischerweise in den geschützten Tatobjekten aufhalten. Daraus folgen die deutlich höhere Strafandrohung und der Umstand, dass auch das Anzünden der eigenen Wohnung tatbestandsmäßig sein kann.

Absatz 1 — abstrakte Gefährdung: § 306a Abs. 1 StGB erfasst das Inbrandsetzen oder das Zerstören durch Brandlegung von

  • Nr. 1: Gebäuden, Schiffen oder Hütten, die der Wohnung von Menschen dienen,
  • Nr. 2: Kirchen oder anderen der Religionsausübung dienenden Gebäuden,
  • Nr. 3: Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, sofern die Tat zu einer Zeit geschieht, in der sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.

Bei Nr. 1 reicht es aus, dass das Tatobjekt der Wohnung dient — eine konkrete Gefährdung von Personen ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die Eignung zur Personenschädigung. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist ein taugliches Tatobjekt. Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung, dass die Brandlegung in einer Wohnung den Tatbestand erfüllt, weil die Brandgefahr für andere Wohneinheiten typisiert vorausgesetzt wird.

Absatz 2 — konkrete Gefährdungs-Brandstiftung: § 306a Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich auf Tatobjekte des § 306 StGB (also auch Wirtschaftsgebäude, Fahrzeuge, Wälder etc.), wenn der Täter durch die Brandlegung eine andere Person konkret in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Hier muss sich die Gefahr konkretisiert haben — der „Beinahe-Unfall“ muss feststehen.

Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein für die bestimmungsgemäße Verwendung des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass er auch nach Wegnahme oder Erlöschen des Brandbeschleunigers selbständig fortbrennt. Bei Wohngebäuden zählen dazu tragende Wände, Decken, Treppenaufgänge oder der Dachstuhl. Das bloße Anbrennen von Mobiliar, Vorhängen oder Bodenbelag genügt nicht — dann liegt nur ein Versuch vor, der nach § 23 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar ist.

Subjektiver Tatbestand: Erforderlich ist Vorsatz — bedingter Vorsatz genügt. Wer fahrlässig handelt, macht sich nach § 306d StGB strafbar; der Strafrahmen ist dort deutlich niedriger.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 306a Abs. 1 StGB Schwere Brandstiftung (Wohnung etc.) 1 bis 15 Jahre Verbrechen, abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 306a Abs. 2 StGB Brandstiftung mit konkreter Gefährdung 1 bis 15 Jahre Verbrechen, konkretes Gefährdungsdelikt
§ 306a Abs. 3 StGB Minder schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre Bewährung nach § 56 StGB möglich
§ 306d Abs. 1 StGB Fahrlässige schwere Brandstiftung bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe Vergehen
§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge 10 Jahre bis lebenslang Erfolgsqualifikation

Der Versuch ist nach § 306a Abs. 1 StGB i.V.m. § 23 StGB strafbar — und in der Praxis wird er häufig angenommen, wenn das Inbrandsetzen wesentlicher Bauteile gerade nicht nachweisbar ist. Eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ist möglich, aber nicht zwingend.

Der minder schwere Fall nach § 306a Abs. 3 StGB ist die wichtigste Stellschraube für eine Strafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Er kommt vor allem bei geringer Schadensintensität, fehlender Personengefährdung im Einzelfall, eingeschränkter Schuldfähigkeit oder tätiger Reue in Betracht. In der Praxis wird er aber nur nach einer überzeugenden Gesamtwürdigung angenommen.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 306 StGB (einfache Brandstiftung): Geschützt ist das Eigentum an fremden Sachen. Der Brandstifter muss eine fremde Sache in Brand gesetzt haben (Gebäude, Hütte, Betriebsstätte, Wald, Fahrzeug). Taten an der eigenen Sache fallen nicht unter § 306 StGB — wohl aber unter § 306a StGB, wenn Wohnzwecke betroffen sind.

§ 306b StGB (besonders schwere Brandstiftung): Qualifikation zu § 306a StGB. Die Vorschrift greift ein, wenn eine schwere Gesundheitsschädigung, die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, die Erschwerung der Brandbekämpfung oder die Verwirklichung in Versicherungsbetrugsabsicht hinzutritt. Der Strafrahmen liegt nach Abs. 1 bei zwei bis fünfzehn Jahren, nach Abs. 2 bei fünf bis fünfzehn Jahren — Einzelheiten zur Verteidigung in Verfahren der besonders schweren Brandstiftung sind gesondert dargestellt.

§ 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge): Erfolgsqualifikation mit Mindeststrafe zehn Jahre bis lebenslang, wenn der Brandstifter wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Abgrenzungs- und Verteidigungsfragen werden auf der Detailseite zur Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB vertieft.

§ 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung): Vergehen mit Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Wer durch Unachtsamkeit — etwa durch unbeaufsichtigt brennende Kerzen oder eine fehlerhafte Elektroinstallation — einen Wohnungsbrand verursacht, fällt regelmäßig hierunter, nicht unter § 306a StGB.

§ 263 StGB (Versicherungsbetrug): Brandstiftung in Versicherungsbetrugsabsicht erfüllt § 306a StGB beziehungsweise § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und tateinheitlich § 263 StGB. Die Strafdrohung liegt deutlich über der des reinen Versicherungsbetrugs.

Vorwurf der schweren Brandstiftung?

Schweigen Sie und machen Sie keine Angaben bei Polizei oder Feuerwehr. Ich übernehme die Verteidigung bundesweit — von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen schwerer Brandstiftung beginnen meist unmittelbar nach dem Brandereignis. Feuerwehr und Polizei sichern den Brandort, Brandsachverständige werden oft noch in der Brandnacht oder am Folgetag hinzugezogen. Die Anzeige stammt häufig von Mitbewohnern, Hauseigentümern, Versicherungen oder dem Brandschutzdienst. Verdachtsmomente ergeben sich aus auffälligen Brandmustern, Spuren von Brandbeschleunigern, Aussagen von Zeugen oder aus der Lebenssituation des Beschuldigten wie Streit, Versicherungssumme oder Räumungsklage.

Wegen der Verbrechenseinstufung und der hohen Straferwartung ordnen die Ermittlungsbehörden in vielen Fällen Untersuchungshaft an. Voraussetzung ist nach § 112 Abs. 1 StPO der dringende Tatverdacht; als Haftgründe kommen regelmäßig Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Betracht. Pflichtverteidigung ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO bei Verbrechen obligatorisch — Einzelheiten zur Bestellung und zum Wechsel des Pflichtverteidigers nach § 140 StPO sind gesondert dargestellt.

In der Hauptverhandlung steht meist das Brandsachverständigengutachten im Mittelpunkt: Brandentstehungsort, Brandverlauf, Inbrandsetzen wesentlicher Bauteile, Spuren von Brandbeschleunigern und die Eignung der Brandlegung zur Personenschädigung. Hinzu kommen Aussagen der Hausbewohner, von Feuerwehrkräften und Polizeibeamten. Beschuldigte sollten bis zur vollständigen Akteneinsicht durch den Verteidiger keine Angaben zur Sache machen — Spontanäußerungen am Brandort oder in der ersten Vernehmung haben in Brandstiftungsverfahren erfahrungsgemäß erhebliches Gewicht.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren Brandstiftung setzt an mehreren Punkten an. Welcher Ansatz trägt, entscheidet sich erst nach Akteneinsicht und Auswertung des Brandgutachtens.

Bestreiten der Tatbeteiligung: Die Identifizierung des Brandstifters ist oft der schwächste Punkt der Anklage. Indizien wie Spurenlage, Aufenthaltsort zur Brandzeit, Motiv und Aussagen von Belastungszeugen müssen sorgfältig auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden. DNA- und Brandbeschleunigerspuren erlauben nicht in jedem Fall eine eindeutige Zuordnung.

Bestreiten des Inbrandsetzens — Versuch statt Vollendung: Der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung ist tatbestandlich klein, prozessual aber bedeutsam. Ergibt das Brandgutachten, dass sich das Feuer nicht selbständig auf wesentliche Bauteile wie tragende Wände, Decken, Treppen oder den Dachstuhl fortgepflanzt hat, liegt nur ein Versuch vor. Der Strafrahmen ist zwar gleich, aber die Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB eröffnet mehr Spielraum.

Bestreiten der Wohnungseigenschaft: Bei leerstehenden, in Renovierung befindlichen oder dauerhaft zur Wohnnutzung entwidmeten Gebäuden kann § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheiden — dann kommt nur § 306 StGB in Betracht, wenn das Gebäude in fremdem Eigentum steht. Die Abgrenzung verlangt eine genaue Prüfung des tatsächlichen Nutzungszustands zur Tatzeit.

Bestreiten des Vorsatzes — Fahrlässigkeit nach § 306d StGB: Wer den Brand fahrlässig verursacht — etwa durch eine unachtsam liegengelassene Zigarette, defekte Elektrik oder fahrlässige Lagerung brennbarer Stoffe — ist nicht nach § 306a StGB strafbar. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist oft die zentrale Verteidigungsfrage.

Tätige Reue nach § 306e StGB: Wer den Brand freiwillig löscht, bevor erheblicher Schaden entstanden ist, kann eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 306e StGB erreichen. Die Voraussetzungen und die Reichweite der tätigen Reue im Brandstiftungsrecht nach § 306e StGB sind gesondert dargestellt.

Minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB: Bei geringer Schadensintensität, fehlender konkreter Personengefährdung, eingeschränkter Schuldfähigkeit, Selbstanzeige oder kooperativem Verhalten kommt der minder schwere Fall in Betracht. Er ist die wichtigste Brücke zu einer bewährungsfähigen Strafe — eine Bewährung nach § 56 StGB ist aber nur bei Strafen bis zu zwei Jahren möglich und wird in Brandstiftungsverfahren zurückhaltend gewährt.

Bestreiten der konkreten Gefahr (§ 306a Abs. 2 StGB): Bei der Gefährdungs-Brandstiftung muss die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung feststehen — eine bloß abstrakt-potentielle Gefahr reicht nicht aus. Kann das Tatgericht die konkrete Gefahr nicht feststellen, fällt die Tat aus § 306a Abs. 2 StGB heraus und ist allenfalls nach § 306 StGB strafbar.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt einzuordnen ist — die Eignung zur Personenschädigung genügt, ein konkreter Gefährdungseintritt ist gerade nicht erforderlich. Bei Mehrfamilienhäusern bejaht der BGH die Tatbestandsverwirklichung auch dann, wenn der Brand nur in einer einzelnen Wohnung gelegt wurde, sofern die typische Brandgefahr für andere Wohneinheiten besteht.

Bei der Auslegung des Inbrandsetzens bleibt der BGH bei der klassischen Definition: Erforderlich ist, dass ein für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass er aus eigener Kraft fortbrennt. Reines Anschmoren von Mobiliar oder Bodenbelägen reicht nicht aus — eine Linie, die in Brandstiftungsverfahren regelmäßig dazu führt, dass nur ein Versuch angenommen wird.

Bei der teleologischen Reduktion des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der BGH die Möglichkeit eröffnet, dass der Tatbestand entfällt, wenn der Täter sicher ausschließen kann, dass sich Menschen im Tatobjekt aufhalten. Die Voraussetzungen sind aber hoch und werden nur in eng begrenzten Fallkonstellationen anerkannt, insbesondere bei Brandstiftung in der eigenen, allein bewohnten Wohnung in der Gewissheit der Abwesenheit aller anderen Personen.

Fazit

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB ist eines der streng sanktionierten Verbrechen des Strafgesetzbuchs. Schutzgut sind Leben und Gesundheit. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lässt im Regelfall keine Bewährung zu — nur über den minder schweren Fall des Absatzes 3 ist eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich erreichbar. Untersuchungshaft, Pflichtverteidigung und die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer sind die Regel.

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren Brandstiftung verlangt eine sorgfältige Auswertung des Brandgutachtens, eine präzise Prüfung der Tatbestandsmerkmale — insbesondere Inbrandsetzen, Wohnungseigenschaft, Vorsatz und konkrete Gefahr — und eine strategische Entscheidung zwischen Bestreiten, prozessualer Verständigung und Strafzumessungsverteidigung über den minder schweren Fall. Wer mit einem Vorwurf nach § 306a StGB konfrontiert ist, sollte vor jeder Aussage anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen hat § 306a StGB?

§ 306a Abs. 1 StGB erfordert das Inbrandsetzen oder die Zerstörung durch Brandlegung von: Nr. 1 Gebäuden, Schiffen oder Hütten, die der Wohnung von Menschen dienen; Nr. 2 Kirchen oder anderen religiösen Gemeinschaften gewidmeten Gebäuden; Nr. 3 Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen — soweit die Tat zu einer Zeit geschieht, in der sich Menschen darin aufzuhalten pflegen. § 306a Abs. 2 StGB erfasst die Brandstiftung an Tatobjekten des § 306 StGB mit konkreter Gefährdung der Gesundheit eines anderen Menschen.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 306a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sehen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor — der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, es handelt sich um ein Verbrechen. § 306a Abs. 3 StGB sieht für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; in diesem Bereich ist eine Bewährung nach § 56 StGB bei Strafen bis zu zwei Jahren möglich, wird in der Praxis aber selten erreicht. Der Versuch ist wie die vollendete Tat strafbar. Die Erfolgsqualifikation des § 306c StGB bei Todesfolge sieht Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslang vor.

Reicht der Brand einer einzelnen Wohnung im Mehrfamilienhaus?

Ja, im Regelfall. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch einzelne Wohnungen — der Schutz gilt für jede Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient. Bei Mehrfamilienhäusern reicht die Brandlegung in einer Wohnung, weil sich die Brandgefahr für andere Wohneinheiten typischerweise konkretisiert. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Eignung zur Personenschädigung genügt — ein konkreter Gefährdungseintritt ist im Rahmen des Absatzes 1 nicht erforderlich, anders als bei Absatz 2.

Was bedeutet „Inbrandsetzen“ bei § 306a StGB?

Inbrandsetzen bedeutet, dass ein für die bestimmungsgemäße Verwendung des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass er auch nach Entfernung des Brandbeschleunigers selbständig fortbrennt. Bei Wohngebäuden zählen dazu insbesondere Decken, tragende Wände, Treppenaufgänge oder der Dachstuhl. Das bloße Anbrennen von Vorhängen, Mobiliar oder Bodenbelägen genügt nicht — dann liegt nur ein Versuch vor, der ebenfalls strafbar ist. Ein wichtiger Verteidigungsansatz besteht darin, durch Auswertung des Brandgutachtens darzulegen, dass sich das Feuer gerade nicht selbständig auf wesentliche Bauteile fortgepflanzt hat.

Was ist § 306a Abs. 2 StGB („Gefährdungs-Brandstiftung“)?

§ 306a Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich auf Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 StGB, wenn der Täter dadurch eine andere Person konkret in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Beispiel: Brandstiftung an einem Fahrzeug in einer geschlossenen Tiefgarage, durch die Bewohner oder Passanten konkret gefährdet werden. Die konkrete Gefahr — also die Beinahe-Verletzung — muss feststehen; eine bloß abstrakt-potentielle Gefahr genügt anders als bei Absatz 1 nicht.

Greift § 306a StGB auch bei eigener Wohnung?

Ja. Anders als § 306 StGB ist § 306a StGB kein Eigentumsdelikt — Schutzgut sind Leben und Gesundheit. Wer das eigene Wohnhaus oder die eigene Wohnung anzündet, während Mitbewohner schlafen oder Gäste anwesend sind, erfüllt den Tatbestand. Eine häufige Folgekonstellation ist die Brandstiftung mit Versicherungsbetrugsabsicht: Sie erfüllt § 306a StGB beziehungsweise § 306b StGB und zusätzlich tateinheitlich § 263 StGB; die Strafdrohung ist deshalb deutlich höher als bei einem reinen Versicherungsbetrug.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Verteidigungsansätze sind das Bestreiten der Tatbeteiligung, das Bestreiten des Vorsatzes mit Verlagerung in den Bereich der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB, das Bestreiten der Wohnungseigenschaft (bei leerstehenden oder unbewohnten Gebäuden kommt nur § 306 StGB in Betracht), das Bestreiten des Inbrandsetzens (Versuch statt Vollendung), die tätige Reue nach § 306e StGB mit Strafmilderung sowie die Argumentation des minder schweren Falls nach § 306a Abs. 3 StGB. Bei § 306a Abs. 2 StGB ist auch das Bestreiten der konkreten Gefährdung wichtig — eine abstrakt-potentielle Gefahr genügt für diesen Absatz gerade nicht.

Strafverteidigung bei Brandstiftungsvorwurf

Brandstiftungsverfahren sind komplexe Verbrechen mit hoher Strafdrohung. Ich verteidige Sie bundesweit bei Vorwürfen nach §§ 306 ff. StGB — von der Brandursachenermittlung über die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten bis zur strategischen Nutzung von tätiger Reue und minder schweren Fällen.

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