Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

§ 142 StGB · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort · Verteidigung

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort · § 142 StGB · Verteidigung bundesweit
§ 142 StGB · Vergehen, Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Anhörungsbogen oder Vorladung nach Parkrempler, Spiegelkontakt oder nächtlichem Vorfall auf dem Supermarkt-Parkplatz? Anstoß tatsächlich nicht bemerkt? Wartezeit von 30–60 Minuten eingehalten? Tätige Reue § 142 Abs. 4 StGB innerhalb von 24 Stunden noch möglich? Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111a StPO?
Ich verteidige Sie bundesweit — fehlende Bemerkbarkeit (Sachverständigengutachten), Reichweite der Wartepflicht, tätige Reue § 142 Abs. 4 StGB, Verteidigung gegen § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, Schadenswiedergutmachung § 46a StGB, Einspruch gegen Strafbefehl. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
0
Jahre Erfahrung
0
Bearbeitete Mandate
BGH
Bundesgerichtshof
5,0 ★★★★★
Google-Bewertung
Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 142 StGB (Unfallflucht) — fehlende Bemerkbarkeit, Wartepflicht, tätige Reue § 142 Abs. 4 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, vorläufige Entziehung § 111a StPO
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Tatbestand: Strafbar macht sich, wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung der Personalien zu ermöglichen oder eine angemessene Wartezeit einzuhalten.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 142 Abs. 1 StGB; in der Praxis bei einem Erstvorwurf häufig Geldstrafe.
  • Tätige Reue: § 142 Abs. 4 StGB ermöglicht ein Absehen von Strafe bei freiwilliger nachträglicher Meldung innerhalb von 24 Stunden — allerdings nur bei Bagatellschäden außerhalb des fließenden Verkehrs.
  • Fahrerlaubnis: § 142 StGB ist Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB — der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von regelmäßig 6 bis 12 Monaten ist eine häufige Folge.
  • Verteidigung: Zentrale Ansatzpunkte sind die fehlende Bemerkbarkeit des Anstoßes, die Reichweite der Wartepflicht, die tätige Reue und die Verteidigung der Fahrerlaubnis.

Der Vorwurf der Unfallflucht trifft die meisten Beschuldigten unvorbereitet. Oft geht es um Alltagssituationen: ein Parkrempler beim Ausparken, ein leichter Stoß gegen einen Spiegel beim Vorbeifahren oder ein nächtliches Ereignis auf einem Supermarktparkplatz. Wer sich danach entfernt — ohne zu warten, ohne die Polizei zu verständigen, ohne den Geschädigten ausfindig zu machen — sieht sich nicht selten erst Tage oder Wochen später mit einer polizeilichen Vorladung oder einem Anhörungsbogen konfrontiert. Die strafrechtlichen und vor allem die führerscheinrechtlichen Folgen einer Verurteilung nach § 142 StGB sind erheblich. In der ersten Reaktion werden sie oft unterschätzt.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten — als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 — verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte gegen den Vorwurf der Unfallflucht. Der Schwerpunkt liegt auf der frühen Weichenstellung im Ermittlungsverfahren: Schweigen zur Sache, Akteneinsicht, sachverständige Bewertung der Bemerkbarkeit und gezielte Verteidigung der Fahrerlaubnis. Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht unterscheidet sich deutlich von anderen Deliktsbereichen. Denn neben der Strafe steht fast immer auch der Führerschein im Raum — und damit in vielen Fällen unmittelbar die berufliche und private Mobilität.

Diese Seite erläutert den Tatbestand des § 142 StGB, den geltenden Strafrahmen, die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB sowie die typischen Verteidigungsansätze bei Vorwürfen der Unfallflucht. Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Seit 2023 gibt es Reformbestrebungen, die Unfallflucht bei reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Beschlossen ist eine solche Reform bislang aber nicht. Es gilt weiter die Strafnorm in ihrer bisherigen Fassung.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 142 StGB schützt das Feststellungsinteresse des Geschädigten. Wer durch einen Unfall im Straßenverkehr einen Schaden erleidet, soll den Verursacher identifizieren können, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Strafbar macht sich nach § 142 Abs. 1 StGB, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und des Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Auch wer sich nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt vom Unfallort entfernt hat, macht sich nach § 142 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, das einen nicht ganz unerheblichen Sach- oder Personenschaden zur Folge hat. Die Untergrenze für die Erheblichkeit liegt nach herrschender Auffassung bei rund 25 bis 50 Euro Schaden. Bagatellkratzer ohne wirtschaftliche Bedeutung lösen die Wartepflicht nicht aus.

Subjektiv setzt § 142 StGB Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Wer den Anstoß tatsächlich nicht bemerkt hat und nach den Umständen auch nicht damit rechnen musste, handelt nicht vorsätzlich — und ist nicht strafbar. Gerade bei kleineren Parkremplern ist diese Konstellation in der Verteidigungspraxis besonders wichtig.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 142 Abs. 1 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Vergehen
§ 142 Abs. 2 StGB Nichtnachholung der Feststellungen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Vergehen
§ 142 Abs. 4 StGB Tätige Reue (Bagatellschaden, ruhender Verkehr) Absehen von Strafe / Strafmilderung Nur außerhalb des fließenden Verkehrs
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Regelbeispiel Fahrerlaubnisentzug Sperrfrist regelmäßig 6–12 Monate Bei nicht-bagatellartigen Fällen

In der Praxis verhängen Amtsgerichte bei einer ersten Verurteilung nach § 142 StGB häufig eine Geldstrafe. Maßgeblich sind die Schadenshöhe, eine mögliche Personenverletzung, das Vorstrafenbild und das Nachtatverhalten. Bei höheren Sachschäden, Personenschäden, einschlägigen Vorstrafen oder besonderer Verwerflichkeit kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht — meist zur Bewährung. Bei Erstdelinquenten ohne Personenschaden ist die Geldstrafe der Regelfall. Der Fahrerlaubnisentzug ist aber oft der schwerwiegendere Einschnitt.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 142 StGB ist von verwandten Verkehrsstraftatbeständen abzugrenzen, die in ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine Rolle spielen können:

  • Bei vorsätzlichem aggressiven Fahrverhalten gegen andere Verkehrsteilnehmer kann auch der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB erfüllt sein, etwa bei Verfolgungsfahrten nach einem Unfall.
  • Wer den Unfall durch verkehrswidriges Verhalten verursacht und Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann sich neben § 142 StGB auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar machen.
  • Stand der Beschuldigte zur Tatzeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, kommt auch ein zusätzlicher Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht — eine in der Praxis besonders heikle Konstellation, weil der Unfallflucht hier nicht selten Verschleierungsmotive zugeschrieben werden.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) und zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). Diese Delikte erfassen das Unfallgeschehen selbst, § 142 StGB dagegen das Nachtatverhalten. Beide Vorwürfe können in einer Anklage nebeneinander stehen.

Vorwurf der Unfallflucht?

Schweigen Sie zur Sache und machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung, beantrage Akteneinsicht und entwickle mit Ihnen die passende Strategie.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Der typische Verfahrensgang in Unfallfluchtsachen folgt meist einem ähnlichen Muster: Der Geschädigte oder ein Zeuge notiert das Kennzeichen des sich entfernenden Fahrzeugs und erstattet Anzeige. Die Polizei ermittelt über das Kennzeichen den Halter und kontaktiert ihn — telefonisch, durch Zustellung eines Anhörungsbogens oder in gravierenderen Fällen durch eine Vorladung als Beschuldigter.

Schon diese erste Kontaktaufnahme ist für die Verteidigung entscheidend. Ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts — Schadensbild am Fahrzeug des Geschädigten, Zeugenaussagen, Spurenlage am eigenen Fahrzeug, Tageszeit und Lichtverhältnisse — sollte keine inhaltliche Einlassung erfolgen. Wer als Beschuldigter spontan erklärt, er habe „etwas gespürt“ oder „kurz nachgedacht“, nimmt damit der Verteidigung häufig die Linie der fehlenden Bemerkbarkeit. Der frühe Erstkontakt zum Strafverteidiger ist deshalb in Unfallfluchtsachen besonders wichtig.

Bei Sachschäden ab einer gewissen Größenordnung — die Praxis zieht oft eine Linie bei etwa 1.300 bis 1.500 Euro — droht außerdem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. In solchen Fällen wird der Führerschein nicht selten schon im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Gegen diese Maßnahme ist die Beschwerde möglich; der Verteidiger prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht ist auf mehreren Ebenen möglich. Im Vordergrund stehen folgende Ansätze:

Fehlende Bemerkbarkeit des Anstoßes. § 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Hat der Beschuldigte den Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen — etwa beim Anstoßen an einen niedrigen Poller, beim leichten Touchieren eines Nachbarfahrzeugs in enger Parklücke, bei lautem Radio, schlechter Sicht oder bei kleinen Kratzern, die kein hörbares oder spürbares Ereignis auslösen — fehlt der Vorsatz. In vielen Verfahren ist ein Sachverständigengutachten zur Bemerkbarkeit das zentrale Verteidigungsmittel. Der Sachverständige bewertet dabei Schadensbild, Geräuschintensität, Erschütterung der Karosserie, Sichtverhältnisse und Aufmerksamkeitsanforderungen.

Reichweite der Wartepflicht. Die Rechtsprechung verlangt eine angemessene Wartezeit — als Faustregel etwa 30 Minuten bei kleineren Schäden in Wohngebieten und bis zu 60 Minuten bei höheren Schäden, kürzer in der Nacht oder an abgelegenen Orten. Wer ausreichend gewartet und niemanden angetroffen hat, hat die Wartepflicht erfüllt. Eine bloße Notiz an der Windschutzscheibe ersetzt die Wartepflicht nicht. Der Geschädigte muss aktiv die Möglichkeit zur Personalienfeststellung erhalten. Die Verteidigung prüft, ob die Wartezeit im konkreten Fall ausgereicht hat und wie sie sich dokumentieren lässt, etwa durch Zeugen oder Bewegungsprofile.

Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB. Wer sich vom Unfallort entfernt und den Unfall innerhalb von 24 Stunden freiwillig der Polizei oder dem Geschädigten meldet — vollständig mit Name, Anschrift, Fahrzeug- und Versicherungsdaten — kann ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung erreichen. Die Norm gilt aber nur bei Schäden außerhalb des fließenden Verkehrs, also auf Parkplätzen, in Hofzufahrten oder beim Halten am Straßenrand, und nur bei Bagatellschäden. Gemeint sind Schäden unterhalb einer bedeutenden Schadensgrenze, die nach herrschender Linie bei rund 1.300 Euro liegt. Bei Personenschäden greift die Norm nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB ein zentrales Verteidigungsziel.

Verteidigung der Fahrerlaubnis. § 142 StGB ist Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB — die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die regelmäßige Folge. In Bagatellfällen kann die Verteidigung darauf hinwirken, von der Entziehung abzusehen, etwa bei beruflicher Existenzgefährdung, geringem Schaden, langem Wohlverhalten oder besonderen Umständen des Einzelfalls. Beim Strafbefehl ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Aspekt, der bei isolierter Betrachtung der Geldstrafe oft nicht ausreichend gewürdigt wird. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist deshalb regelmäßig zu prüfen, gerade um die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren zu verteidigen.

Schadensregulierung und Wiedergutmachung. Auch wenn Strafverfahren und zivilrechtliche Schadensregulierung getrennt sind, kann eine schnelle und vollständige Schadensregulierung — etwa über die KFZ-Haftpflicht — strafmildernd wirken (§ 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, § 46 StGB allgemeine Strafzumessung). Zu beachten ist, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Unfallflucht den Versicherungsnehmer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen kann (§ 5 KfzPflVV). Die Vollkaskoversicherung ist bei vorsätzlicher Unfallflucht regelmäßig leistungsfrei.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung und Reformbestrebungen

Der Tatbestand des § 142 StGB ist seit Jahren Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Das Bundesministerium der Justiz hat 2023 einen Reformansatz vorgestellt, der die Unfallflucht bei reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit herabstufen sollte. Flankierend war auch eine praxistauglichere Ausgestaltung der tätigen Reue im Gespräch, insbesondere die Streichung der Begrenzung auf den ruhenden Verkehr. Beschlossen ist eine Reform bislang nicht. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt § 142 StGB unverändert in seiner bisherigen Fassung.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben sich die Linien zur Bemerkbarkeit des Anstoßes, zur Reichweite der Wartepflicht und zu den Voraussetzungen der tätigen Reue über Jahre verfestigt. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Bemerkbarkeit des Unfalls eine Tatfrage ist, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Pauschale Annahmen allein aus dem Schadensbild tragen den Vorsatznachweis ohne sachverständige Bewertung regelmäßig nicht. Diese Rechtsprechung ist die Grundlage für den Verteidigungsansatz der fehlenden Bemerkbarkeit.

Fazit

Der Vorwurf der Unfallflucht nach § 142 StGB ist mit erheblichen Folgen verbunden. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe steht regelmäßig auch der Verlust der Fahrerlaubnis im Raum. Gerade bei Erstdelinquenten und in Bagatellkonstellationen ist eine differenzierte Verteidigung möglich: über die fehlende Bemerkbarkeit, die Reichweite der Wartepflicht, die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB und die gezielte Verteidigung der Fahrerlaubnis. Voraussetzung sind eine frühzeitige Akteneinsicht und eine fundierte Bewertung des Schadensbildes, der Tatumstände und der subjektiven Voraussetzungen.

Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl wegen Unfallflucht erhalten hat, sollte vor jeder inhaltlichen Stellungnahme anwaltlichen Rat einholen. Eine spontane Schilderung des Vorfalls gegenüber der Polizei legt oft Verteidigungslinien fest, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Schweigen zur Sache, Akteneinsicht durch den Verteidiger, danach eine strategisch vorbereitete Stellungnahme — das ist die richtige Reihenfolge in Unfallfluchtsachen.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der Tatbestand des § 142 StGB?

Strafbar macht sich, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er entweder die Personalienfeststellung ermöglicht oder eine angemessene Wartezeit eingehalten hat. Die Faustregel der Rechtsprechung liegt bei 30 bis 60 Minuten — abhängig von Schadenshöhe und Tageszeit. § 142 StGB schützt das Feststellungsinteresse des Geschädigten an der Identifizierung des Schadensverursachers, damit zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden können.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 142 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis wird bei Bagatellschäden und Erstdelinquenten häufig eine Geldstrafe verhängt; bei höheren Schäden, Personenverletzungen oder Wiederholungstätern kommt Freiheitsstrafe — überwiegend zur Bewährung — in Betracht. Der Fahrerlaubnisentzug nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist in nicht-bagatellartigen Fällen die Regel.

Was bedeutet „tätige Reue“ nach § 142 Abs. 4 StGB?

Wer den Unfall innerhalb von 24 Stunden nachträglich freiwillig meldet — gegenüber der Polizei oder dem Geschädigten — kann bei Bagatellschäden außerhalb des fließenden Verkehrs ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung erreichen. Die Norm gilt nicht bei Schäden im fließenden Verkehr und nicht bei Personenschäden. Die Meldung muss vollständig sein und mindestens Name, Anschrift, Fahrzeug- und Versicherungsangaben enthalten.

Wann ist eine Wartezeit angemessen?

Die Rechtsprechung verlangt eine Wartezeit von etwa 30 Minuten bei Bagatellschäden in Wohngebieten und bis zu 60 Minuten bei höheren Schäden; in der Nacht oder an abgelegenen Orten kann sie kürzer sein. Eine bloße Notiz an der Windschutzscheibe ersetzt die Wartezeit nicht — der Geschädigte muss aktiv die Möglichkeit zur Personalienfeststellung erhalten. Wer den Unfallort verlässt, ohne selbst gewartet oder die Polizei verständigt zu haben, erfüllt die Wartepflicht regelmäßig nicht.

Was, wenn ich den Schaden nicht bemerkt habe?

§ 142 StGB setzt Vorsatz voraus, mindestens bedingten Vorsatz. Wer den Anstoß tatsächlich nicht bemerkt hat — und nach den Umständen auch nicht damit rechnen musste — handelt nicht vorsätzlich und ist nicht strafbar. Indizien für oder gegen die Bemerkbarkeit sind das Schadensbild, die Geräuschintensität, die Sichtverhältnisse und die Erschütterung. Ein Sachverständigengutachten zur Bemerkbarkeit ist in solchen Konstellationen ein übliches Verteidigungsmittel.

Welche Folgen hat das Verfahren für die Fahrerlaubnis?

§ 142 StGB ist Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB — der Fahrerlaubnisentzug ist die regelmäßige Folge. Die Sperrfrist liegt meist bei 6 bis 12 Monaten. Bei Bagatellschäden kann die Verteidigung darauf hinwirken, von der Entziehung abzusehen — insbesondere wenn die berufliche Existenz vom Führerschein abhängt. Beim Strafbefehl ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Aspekt, der häufig nicht ausreichend gewürdigt wird; der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist deshalb regelmäßig zu prüfen, gerade um die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren zu verteidigen.

Wer trägt die Kosten für die Schadensreparatur?

Strafverfahren und zivilrechtliche Schadensregulierung sind getrennt. Die KFZ-Haftpflicht reguliert den Schaden gegenüber dem Geschädigten — kann den Versicherungsnehmer bei Unfallflucht aber mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen (§ 5 KfzPflVV). Die Vollkaskoversicherung leistet bei vorsätzlicher Unfallflucht regelmäßig nicht. Der finanzielle Schaden geht in diesen Fällen unmittelbar zulasten des Verursachers — eine Konstellation, die in der Mandantenberatung oft erst spät auf den Tisch kommt und in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden sollte.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top