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Verdeckte Ermittler & V-Personen · §§ 110a, 110b StPO · Verteidigung

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Zwei Akteure, ähnliche Wirkung: Verdeckte Ermittler sind Polizeibeamte mit „Legende“, V-Personen sind Privatleute im Auftrag der Behörden — die Verteidigung muss beide klar voneinander unterscheiden.
  • Hohe Eingriffsschwelle: § 110a StPO setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus, etwa im Betäubungsmittel- oder Waffenbereich oder bei banden- bzw. gewerbsmäßiger Begehung.
  • Tatprovokation ist die Verteidigungslinie: Wer ohne staatlichen Einfluss die Tat nicht begangen hätte, kann sich auf die Rechtsprechung des EGMR und des BGH berufen — heute mit der Folge eines Verfahrenshindernisses.
  • Sperrwerk und Konfrontationsrecht: V-Leute werden in der Hauptverhandlung selten persönlich vernommen; an ihre Stelle tritt der V-Mann-Führer — daraus folgen besondere Regeln für die Beweiswürdigung.
  • Akteneinsicht ist Schlüsselmoment: Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, ob, wann und in welchem Umfang ein Verdeckter Ermittler oder eine V-Person das Verfahren geprägt hat.

Der Vorwurf, eine Straftat sei mit Hilfe eines Verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson aufgedeckt worden, verändert die strafrechtliche Verteidigung grundlegend. Die Beweislage beruht dann nicht mehr nur auf offenen Ermittlungen. Sie ist auch durch Maßnahmen im Verborgenen geprägt — durch Beamte unter falscher Identität oder durch Privatpersonen aus dem kriminellen Milieu, die im Auftrag des Staates handeln. Wenn Sie davon erstmals durch die Akteneinsicht erfahren, stehen meist zwei Fragen im Raum: Waren die rechtlichen Grenzen des Einsatzes eingehalten, und was geht tatsächlich auf den Beschuldigten zurück?

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in Verfahren mit Verdeckten Ermittlern und V-Personen — schwerpunktmäßig in Betäubungsmittel-, Banden- und Staatsschutzverfahren. Die rechtlichen Maßstäbe ergeben sich aus den §§ 110a bis 110c StPO, der Identitätsschutzregelung des § 68 Abs. 3 StPO sowie aus einer dichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Die folgenden Abschnitte erläutern die gesetzlichen Voraussetzungen, die Abgrenzung zwischen Verdecktem Ermittler und V-Person, die Folgen unzulässiger Tatprovokation, das Konfrontationsrecht in der Hauptverhandlung sowie die wichtigsten Verteidigungsansätze in Verfahren mit verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Ermittlungsverfahren.

Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das Hauptverfahren gestellt — Beweismittel werden gesichert, Aussagen aufgenommen, Tatvorwürfe konkretisiert. Maßnahmen wie Telefonüberwachung (§ 100a StPO), DNA-Identifizierung (§ 81e StPO) oder Funkzellenauswertung (§ 100g StPO) greifen tief in Grundrechte ein und sind verfahrensrechtlich anfechtbar. Frühe und präzise Verteidigung kann das Verfahren auf einen für Beschuldigte günstigeren Pfad lenken.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Ermittlungsverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

Der Verdeckte Ermittler ist in den §§ 110a bis 110c StPO geregelt. Er ist ein Polizeibeamter, der unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität — der sogenannten Legende — ermittelt. § 110a Abs. 1 StPO knüpft den Einsatz an enge sachliche Voraussetzungen. Es muss der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung bestehen, und zwar im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes oder bei gewerbs-, banden- oder gewohnheitsmäßiger Begehung. Hinzu kommt eine Subsidiaritätsklausel: Die Aufklärung muss auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos sein.

Die Anordnung trifft nach § 110b Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft. Richtet sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten oder soll der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betreten, ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich (§ 110b Abs. 2 StPO). § 110c StPO regelt die Befugnisse, etwa das Betreten einer Wohnung mit Einverständnis des Berechtigten, ohne dass die Legende offengelegt werden muss.

Die Vertrauensperson — abgekürzt V-Person oder V-Mann — ist demgegenüber keine Polizeibeamtin und kein Polizeibeamter. Es handelt sich um eine Privatperson, oft selbst aus dem kriminellen Milieu, die längerfristig mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet und gegen Zusicherung der Vertraulichkeit Informationen liefert. Eine spezialgesetzliche StPO-Regelung für V-Personen fehlt bis heute. Ihr Einsatz stützt sich auf die allgemeinen Ermittlungsbefugnisse; ein im Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf zur Positivierung des V-Personen-Einsatzes (BT-Drucksache 20/11312) sieht eine Kodifizierung vor, ist im Zeitpunkt der Mandatsbearbeitung aber noch nicht in Kraft.

Vom Nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (NoeP) ist der Verdeckte Ermittler abzugrenzen. NoeP ermitteln zwar verdeckt, aber ohne dauerhaft angelegte Legende. Ihr Einsatz unterfällt nicht den §§ 110a ff. StPO, sondern den allgemeinen Ermittlungsbefugnissen. Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung wichtig, weil die rechtlichen Anforderungen unterschiedlich sind.

Strafrahmen

Die §§ 110a ff. StPO regeln keinen eigenen Straftatbestand, sondern eine Ermittlungsmaßnahme. Die Strafrahmen richten sich daher nach dem jeweils zugrunde liegenden Delikt — typischerweise aus dem Betäubungsmittel-, Waffen- oder Bandenbereich. Die folgende Übersicht zeigt die Strafrahmen der häufigsten Delikte, in denen Verdeckte Ermittler oder V-Personen zum Einsatz kommen.

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 29 Abs. 1 BtMG Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Geldstrafe oder bis 5 Jahre Vergehen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Handeltreiben mit nicht geringer Menge 1 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben 2 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30a Abs. 1 BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 34 Abs. 1, 3 KCanG Unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis (Regelbeispiel) 3 Monate bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 1 bis 15 Jahre seit 01.04.2024
§ 51 Abs. 1 WaffG Unerlaubter Umgang mit Schusswaffen 1 bis 10 Jahre Verbrechen
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigung bis 5 Jahre Vergehen

Abgrenzung zu verwandten Konstellationen

Die Verteidigung muss in Verfahren mit verdeckten Ermittlungen sauber zwischen mehreren Akteursrollen unterscheiden. Die rechtlichen Folgen fallen je nach Konstellation deutlich anders aus.

Verdeckter Ermittler vs. V-Person: Der Verdeckte Ermittler ist staatlicher Beamter mit gesetzlich normierter Befugnis (§§ 110a, 110b StPO). Die V-Person ist eine Privatperson; ihr Einsatz beruht auf den allgemeinen Ermittlungsbefugnissen und behördeninternen Richtlinien. Die Tat einer V-Person wird dem Staat aber zugerechnet, soweit die Behörde die Aktivität gesteuert oder gebilligt hat. Die Rechtsprechung des EGMR betrachtet beide Konstellationen unter dem gemeinsamen Maßstab des Art. 6 EMRK.

Verdeckter Ermittler vs. NoeP: Der NoeP ermittelt verdeckt, aber nicht unter Legende. Eine richterliche Anordnung nach § 110b Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich. Für die Verteidigung stellt sich hier regelmäßig die Frage, ob die Schwelle zum Verdeckten Ermittler überschritten wurde und deshalb eine fehlende richterliche Anordnung gerügt werden kann.

V-Person vs. Informant: Der Informant gibt im Einzelfall punktuell Hinweise, ohne dauerhaft mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Die V-Person ist dagegen über längere Zeit eingebunden und wird gesteuert. Mit der Intensität der staatlichen Steuerung steigen auch die Anforderungen an Schutz und Beweiswürdigung.

Polizeilicher Einsatz vs. Verfassungsschutz: Beim Einsatz von V-Personen des Verfassungsschutzes im Strafverfahren stellt sich zusätzlich die Frage der Verwertung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen — Stichwort Trennungsgebot. Die Verteidigung muss prüfen, ob das Material die Hürde des § 161 StPO und der einschlägigen Verfassungsschutz-Übermittlungsregeln nimmt.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Beschuldigte erfahren von der Beteiligung eines Verdeckten Ermittlers oder einer V-Person meist erst spät. In vielen Verfahren bleibt der Einsatz bis zum Abschluss der Ermittlungen geheim. In der Beschuldigtenvernehmung tauchen die handelnden Personen entweder gar nicht auf oder werden nur als „Vertrauter aus dem Umfeld“ beschrieben, ohne dass ihre staatliche Anbindung offengelegt wird.

Erst die Akteneinsicht nach § 147 StPO bringt regelmäßig Klarheit — und auch dann oft nur teilweise, weil das behördliche Sperrwerk nicht alles freigibt. Hinweise auf einen verdeckten Einsatz finden sich häufig nur an Randstellen: in Vermerken über „verdeckte Maßnahmen“, in Protokollen mit pseudonymisierten Personenangaben („VE 12″, „VP Hamburg“), in dem Umstand, dass eine bestimmte Zeugenidentität nach § 68 Abs. 3 StPO gesperrt wurde, oder darin, dass zu zentralen Tatphasen keine Observationsprotokolle vorliegen, wohl aber detaillierte Innenkenntnisse.

Verfahrensrechtlich heikel ist der Übergang vom Ermittlungs- ins Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung tritt der Verdeckte Ermittler oder die V-Person oft nicht selbst als Zeuge auf. An ihre Stelle tritt der Führungsbeamte — der V-Mann-Führer —, der über die Aussagen seines Angeworbenen nur mittelbar berichtet. Die Verteidigung muss dann ein Konfrontationsdefizit nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aktiv geltend machen.

In Verfahren mit Untersuchungshaft und mehreren Beschuldigten ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO der Regelfall. Das folgt schon aus der Schwere der zugrunde liegenden Vorwürfe und aus der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Verfahren mit Verdeckten Ermittlern und V-Personen folgt mehreren Linien. Sie sind parallel zu prüfen und im Einzelfall zu kombinieren.

1. Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen. Zunächst ist die Anordnung nach §§ 110a, 110b StPO formell und materiell zu prüfen. Lag tatsächlich der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung vor? War die richterliche Zustimmung erforderlich, und wurde sie erteilt? Wurde der Einsatz auf einen bestimmten Beschuldigten erstreckt, obwohl die formellen Voraussetzungen fehlten? Mängel der Anordnung können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

2. Tatprovokations-Argumentation. Der zentrale Verteidigungsansatz ist die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Einsatz bereits tatgeneigt war oder ob die Behörde den Tatentschluss erst hervorgerufen hat. Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Strafzumessungslösung unter dem Druck der EGMR-Entscheidungen Furcht/Deutschland (2014) und Akbay u.a./Deutschland (2020) deutlich verändert. Mit Beschluss vom 10.06.2015 — 2 StR 97/14 — hat der 2. Strafsenat anerkannt, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation in extremen Fällen ein Verfahrenshindernis begründen kann. Die Beweislast für das Fehlen einer Provokation trägt nach EGMR-Maßstab der Staat. Für die Verteidigung verlangt das eine genaue Aufarbeitung der Vorgeschichte: Wer hat den Erstkontakt hergestellt? Wer hat das Tatobjekt — etwa die konkrete Drogenmenge — vorgeschlagen? Wer hat die Logistik bereitgestellt? Je mehr dieser Punkte auf staatliches Zutun zurückgehen, desto stärker ist die Provokationslinie.

3. Konfrontationsrecht und Beweiswürdigung. Wird der V-Mann oder Verdeckte Ermittler in der Hauptverhandlung nicht persönlich vernommen, weil die Behörde eine Sperrerklärung abgegeben hat, ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK betroffen. Ist die Aussage der Vertrauensperson die wesentliche Belastungsgrundlage, gelten besondere Regeln der Beweiswürdigung. Die Schuldfeststellung darf nicht allein oder entscheidend auf einer Aussage beruhen, die der Beschuldigte nicht hinterfragen konnte. Der Verteidiger setzt hier mit Beweisanträgen, Aussagewürdigungsrügen und gegebenenfalls Verfahrensrügen in der Revision an.

4. Strafmilderung als Auffanglinie. Auch wenn ein Verfahrenshindernis nicht angenommen wird, hat die Mitwirkung staatlicher Akteure an der Tatentstehung erhebliches Gewicht für die Strafzumessung. Der BGH hat die Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation auch dort nie aufgegeben, wo ein Verfahrenshindernis nicht greift.

5. Verständigung und Verfahrenseinstellung. In manchen Konstellationen — etwa wenn der Tatbeitrag des Beschuldigten gering ist und die staatliche Steuerung die Tat deutlich geprägt hat — kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Bei Verbrechen scheidet das aus. Im Bereich der Vergehen oder bei Teil-Einstellungen einzelner Tatkomplexe ist diese Linie aber verteidigerisch relevant.

6. Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde. Bleibt die Provokationsrüge im Strafverfahren ohne Erfolg, kommen die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs die Individualbeschwerde zum EGMR in Betracht. Die Verfahren Furcht und Akbay zeigen, dass der EGMR Verstöße gegen Art. 6 EMRK in dieser Konstellation feststellt.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Einsatz Verdeckter Ermittler und von V-Personen ist seit der EGMR-Entscheidung Furcht/Deutschland vom 23.10.2014 in Bewegung. Der EGMR hatte festgestellt, dass eine Verurteilung auf Grundlage einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation gegen Art. 6 EMRK verstößt, und Deutschland aufgegeben, den Schutz der Beschuldigten zu verstärken. Mit dem Beschluss Akbay u.a./Deutschland vom 15.10.2020 hat der EGMR diese Linie bekräftigt und die Beweislastregel präzisiert: Wenn der Beschuldigte eine Tatprovokation substantiiert behauptet, muss der Staat das Gegenteil beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 10.06.2015 (2 StR 97/14) seine bis dahin überwiegend praktizierte Strafzumessungslösung verändert und in extremen Fällen ein Verfahrenshindernis anerkannt. In späteren Entscheidungen hat der BGH die Maßstäbe weiter konkretisiert. Das betrifft vor allem die Frage, wann von „Tatgeneigtheit“ auszugehen ist und welches Maß staatlicher Einflussnahme die Schwelle zur Rechtsstaatswidrigkeit überschreitet.

Auf gesetzgeberischer Ebene liegt seit 2024 ein Gesetzentwurf zur Positivierung des V-Personen-Einsatzes und zur Kodifizierung der Tatprovokation vor (BT-Drucksache 20/11312, BR-Drucksache 125/24). Vorgesehen ist unter anderem eine ausdrückliche Regelung des Verfahrenshindernisses bei rechtsstaatswidriger Provokation — das würde die bisherige Rechtsprechung des BGH in Gesetzesform überführen. Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist im konkreten Mandat zu prüfen.

Fazit

Die Verteidigung gegen den Vorwurf, an einer mit Hilfe Verdeckter Ermittler oder V-Personen aufgedeckten Straftat beteiligt gewesen zu sein, verlangt eine doppelte Strategie. Einerseits braucht es eine gründliche Aufarbeitung der staatlichen Steuerungsbeiträge zur Tat. Andererseits kommt es auf präzise verfahrensrechtliche Arbeit zu Anordnung, Konfrontationsrecht und Beweisverwertung an. Die Rechtsprechung von BGH und EGMR hat in den letzten zehn Jahren erhebliche Verteidigungsspielräume eröffnet; die Übergangsphase zur kodifizierten Lösung verstärkt diese Linie zusätzlich.

In Verfahren mit Bandenkriminalität, großen Betäubungsmittelmengen oder Staatsschutzbezug ist die frühe und vollständige Akteneinsicht der Schlüssel. Erst sie zeigt, ob ein Verdeckter Ermittler oder eine V-Person den Tatablauf geprägt hat — und damit, ob eine der wirkungsvollsten Verteidigungslinien des deutschen Strafprozessrechts eröffnet ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Verdecktem Ermittler und V-Person?

Der Verdeckte Ermittler nach §§ 110a, 110b StPO ist ein Beamter der Polizei, der unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität — der „Legende“ — ermittelt. Er ist staatlicher Akteur im engeren Sinne. Die V-Person, auch Vertrauensperson oder V-Mann genannt, ist demgegenüber eine Privatperson, die mit der Polizei zusammenarbeitet — häufig selbst aus dem kriminellen Milieu. Sie ist nicht Beamtin, handelt aber im Auftrag des Staates. Die rechtliche Behandlung beider Konstellationen ist in vielen Punkten ähnlich — insbesondere beim Identitätsschutz und bei der Tatprovokation —, doch fehlen für V-Personen bislang spezifische StPO-Regelungen; ein Gesetzentwurf zur Positivierung liegt seit 2024 vor.

Welche Voraussetzungen gelten für Verdeckte Ermittler?

§ 110a Abs. 1 StPO setzt zunächst den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus — und zwar im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes oder bei gewerbs-, banden- oder gewohnheitsmäßiger Begehung. Hinzu kommt die Subsidiaritätsklausel: Die Aufklärung muss auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos sein. Die Anordnung trifft nach § 110b Abs. 1 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft; richtet sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten oder soll der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betreten, ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich (§ 110b Abs. 2 StPO). Für die Identitätssperrung gilt § 68 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 110b Abs. 3 StPO.

Was ist Tatprovokation?

Eine Tatprovokation — auch Lockspitzel-Konstellation genannt — liegt vor, wenn ein staatlicher Akteur einen nicht tatgeneigten Beschuldigten zur Begehung einer Straftat bewegt, die ohne diese Provokation nicht stattgefunden hätte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Entscheidungen Furcht/Deutschland (2014) und Akbay u.a./Deutschland (2020) den Maßstab präzisiert; auch der Bundesgerichtshof erkennt die unzulässige Tatprovokation als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 EMRK an. Die verfassungsrechtliche Folge reicht von Strafmilderung bis hin zur Verfahrensaufhebung.

Welche Folgen hat unzulässige Tatprovokation?

Der Bundesgerichtshof hat lange die sogenannte Strafzumessungslösung praktiziert: Die rechtsstaatswidrige Provokation wurde im Urteil durch eine deutliche Strafminderung kompensiert. Unter dem Eindruck der EGMR-Rechtsprechung hat der BGH seine Linie ab 2015 (2 StR 97/14) verändert und in extremen Fällen ein Verfahrenshindernis anerkannt — mit der Folge, dass das Verfahren einzustellen ist. Die Tendenz geht dahin, bei einem nicht tatgeneigten Beschuldigten die Verfahrenseinstellung zu wählen. Für die Verteidigung kommt es auf eine gründliche Aufarbeitung der Vorgeschichte, den Nachweis fehlender Tatgeneigtheit und gegebenenfalls — nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs — auf eine Beschwerde zum EGMR an.

Werden V-Leute in der Hauptverhandlung gehört?

Häufig nicht persönlich. Die Behörde gibt in der Regel eine Sperrerklärung ab und schützt damit die Identität der Vertrauensperson nach § 68 Abs. 3 StPO. An die Stelle der unmittelbaren Vernehmung tritt dann die Vernehmung des Führungsbeamten — des sogenannten V-Mann-Führers — oder die Verlesung von Vernehmungsprotokollen. EGMR und BGH haben dazu klargestellt: Ist die Aussage der Vertrauensperson wesentliche Belastungsgrundlage, greift das Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Wird es versagt, sind Beweisverwertungseinschränkungen oder besondere Regeln der Beweiswürdigung die Folge — die Verurteilung darf nicht allein oder entscheidend auf einer nicht hinterfragbaren Aussage beruhen.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Die Verteidigung kann auf mehreren Ebenen ansetzen. Erstens: Antrag auf Aufhebung des Sperrwerks — selten erfolgreich, aber für den Verfahrensgang dokumentarisch wichtig. Zweitens: Vernehmung des V-Mann-Führers mit detaillierten Fragen zu Beauftragung, Steuerung, Erstkontakt und Tatplanung. Drittens: Tatprovokations-Argumentation mit dem Ziel eines Verfahrenshindernisses oder zumindest einer erheblichen Strafmilderung. Viertens: Beweisverwertungsverbot bei Mängeln der Anordnung nach §§ 110a, 110b StPO. Fünftens: Strafmilderung wegen Mitwirkung staatlicher Akteure an der Tatentstehung. Sechstens: bei Verfassungsverletzung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und — nach Rechtswegerschöpfung — Individualbeschwerde zum EGMR.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. Ich übernehme bundesweit Akteneinsicht, prozessuale Anträge, Beweisverwertungswidersprüche und die strategische Aufstellung Ihrer Verteidigung — von der ersten Verfahrenshandlung an.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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