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Strafbefehl erhalten · Einspruch · Strafverteidiger bundesweit

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Zwei-Wochen-Frist: Ab Zustellung des Strafbefehls läuft die Einspruchsfrist nach § 410 StPO — wird sie versäumt, tritt Rechtskraft ein.
  • Einspruch prüfen, nicht überstürzen: Akteneinsicht zeigt, wie die Beweislage aussieht und wie die Erfolgsaussichten in der Hauptverhandlung einzuschätzen sind.
  • Beschränkung möglich: Der Einspruch kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden — der Schuldspruch bleibt bestehen, nur die Strafhöhe wird neu verhandelt.
  • Rechtskraft = Urteil: Ein nicht angegriffener Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, mit allen Folgen für Bundeszentralregister, Führungszeugnis und Beruf.
  • Rücknahme jederzeit möglich: Bis zur Urteilsverkündung kann der Einspruch zurückgenommen werden — der Strafbefehl wird dann rechtskräftig.

Wer einen Strafbefehl erhält, hat ab dem Zustellungsdatum genau zwei Wochen Zeit, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Frist ergibt sich aus § 410 Abs. 1 StPO und beginnt mit dem Datum auf der Postzustellungsurkunde. Läuft die Frist ab, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich — mit Eintrag im Bundeszentralregister, unter Umständen auch im Führungszeugnis, und mit allen beruflichen und privaten Folgen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten, die einen Strafbefehl erhalten haben. In den ersten Tagen stellt sich meist nicht nur die Frage „Einspruch ja oder nein“. Entscheidend ist vor allem: Welche Beweislage steckt hinter dem Strafbefehl, welche Verteidigungsansätze ergeben sich aus der Akte, und welche langfristigen Folgen hat die im Strafbefehl verhängte Strafe. Ohne Akteneinsicht lässt sich das nicht seriös beurteilen.

Diese Page erklärt das Strafbefehlsverfahren so, wie es sich für Beschuldigte praktisch darstellt: Was innerhalb der zweiwöchigen Frist zu tun ist, was Sie vermeiden sollten, wann ein Einspruch strategisch sinnvoll sein kann und wann eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in Betracht kommt.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Die ersten Schritte nach Zustellung eines Strafbefehls prägen den weiteren Verlauf. Wenn Sie die Frist im Blick behalten und nicht vorschnell handeln, bleiben alle Optionen offen.

Zustellungsdatum auf der Postzustellungsurkunde prüfen

Der Strafbefehl wird per Postzustellungsurkunde zugestellt — meist in einem gelben Umschlag. Auf dem Umschlag oder im beigefügten Zustellungsvermerk steht das Zustellungsdatum. Ab diesem Datum läuft die zweiwöchige Frist nach § 410 Abs. 1 StPO. Notieren Sie das Datum sofort und tragen Sie das Fristende in Ihren Kalender ein. Die Frist endet am vierzehnten Tag um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Ablauf auf den nächsten Werktag.

Strafbefehl vollständig lesen — und nichts unterschreiben

Der Strafbefehl enthält den Tatvorwurf, die angewandten Strafnormen, das Strafmaß (Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung), Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Lesen Sie alles vollständig. Unterschreiben Sie nichts, was Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen im Vorfeld vorgelegt haben, und geben Sie auch gegenüber Dritten keine Erklärungen zur Sache ab.

Anwalt einschalten und Akteneinsicht beantragen lassen

Der wichtigste Schritt in den ersten Tagen ist die Akteneinsicht durch den Verteidiger. Erst die Akte zeigt, welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat, welche Zeugen vernommen wurden, welche Spuren vorliegen und ob Beweisverwertungsverbote in Betracht kommen. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in Betracht kommt oder ob der Strafbefehl im Vergleich zu einem möglichen Urteil bereits günstig ist.

Einspruch einlegen — fristwahrend, formell richtig

Der Einspruch kann schriftlich beim erlassenden Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Er muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Gericht eingehen — maßgeblich ist also nicht das Absendedatum, sondern der Eingang. In der Praxis legt der Verteidiger den Einspruch oft zunächst „blanko“ ein, ohne Begründung, um die Frist zu wahren. Nach Akteneinsicht wird die Begründung dann ergänzt. Das ist zulässig und üblich.

Berufliche und private Folgen klären

Noch bevor Sie über einen Einspruch entscheiden, sollten Sie die Folgen einer Rechtskraft prüfen. Für Beamte, Angehörige der Sicherheitsbranche, Heilberufe, Lehrer und viele Tätigkeiten mit Zuverlässigkeitsprüfung kann selbst eine niedrige Geldstrafe disziplinar- oder berufsrechtliche Folgen haben. Auch ein Eintrag ins Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen oder bei mehrfacher Verurteilung schon früher) kann Bewerbungen, Aufenthaltstitel oder Ehrenämter belasten. Diese Punkte müssen in die Entscheidung einfließen.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

Die häufigsten Fehler nach Zustellung eines Strafbefehls passieren in den ersten Tagen — oft aus Unsicherheit oder aus dem Wunsch heraus, die Sache schnell abzuschließen.

  • Frist verstreichen lassen, weil die Strafe „nicht so hoch“ wirkt. Ein nicht angegriffener Strafbefehl wird rechtskräftig, mit allen Folgen für Register, Führungszeugnis und Beruf. Wer die Langzeitfolgen ausblendet, macht oft den teuersten Fehler.
  • Auf eigene Faust mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen. Spontane Aussagen zur Sache, „Klarstellungen“ oder geständige Erklärungen verschlechtern die Verteidigungsposition regelmäßig. Das Schweigerecht nach § 136 StPO gilt auch nach Erlass des Strafbefehls.
  • Einspruch ohne Akteneinsicht begründen. Wer die Beweislage nicht kennt und trotzdem Tatsachen vorträgt, kann die eigene Verteidigung erheblich schwächen. Erst Akteneinsicht, dann Strategie.
  • Den Strafbefehl als „kleinere Sache“ abtun. Ein Strafbefehl kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung enthalten — von einer Bagatelle kann also keine Rede sein. Die formularartige Gestaltung täuscht leicht über die rechtliche Tragweite hinweg.
  • Selbständig Einspruch einlegen, ohne die Folgen einer Hauptverhandlung zu kennen. Die Hauptverhandlung kann auch zu einer höheren Strafe führen. Wer die Beweislage nicht kennt, geht damit ein Risiko ein, das sich nicht verlässlich einschätzen lässt.

In Verfahrenssituationen entscheiden die ersten Tage oft den weiteren Verlauf. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, ist das anwaltliche Erstgespräch der nächste Schritt.

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Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Die Eile ergibt sich aus der gesetzlichen Frist. Innerhalb von zwei Wochen müssen Akteneinsicht beantragt, Verteidigungsoptionen geprüft und gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden. Realistisch sollte der Verteidiger spätestens in der ersten Woche nach Zustellung mandatiert sein, damit genug Zeit für die strategische Entscheidung bleibt.

In besonders eiligen Fällen — etwa wenn der Strafbefehl erst kurz vor Fristablauf entdeckt wird, weil die Postzustellung in den Urlaub fiel oder der Brief liegen blieb — kann der Einspruch fristwahrend auch ohne Akteneinsicht eingelegt werden. Die Begründung folgt dann nach Eingang der Akte. Ist die Frist bereits abgelaufen, wird geprüft, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO in Betracht kommt — etwa bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung oder unverschuldeter Fristversäumnis.

Ein Strafbefehl wird oft nach einer vorherigen Vorladung als Beschuldigter oder einem Anhörungsbogen erlassen. Wer schon in dieser früheren Phase einen Verteidiger eingeschaltet hat, ist meist im Vorteil. Aber auch später ist anwaltliche Hilfe sinnvoll: Die Kanzlei Marquort übernimmt Mandate sowohl im Strafbefehlsstadium als auch nach Anklageerhebung, nach Urteil oder im Wege des Anwaltswechsels.

Strafbefehl im Strafverfahren — was steckt dahinter

Der Strafbefehl ist eine Sonderform der Verfahrenserledigung ohne Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Amtsgericht seinen Erlass. Das Gericht prüft den Antrag summarisch und erlässt den Strafbefehl, wenn der Tatverdacht hinreichend belegt erscheint. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, und der Beschuldigte wird vor dem Erlass nicht angehört. Der Einspruch ist die einzige Möglichkeit, das Verfahren in eine reguläre Hauptverhandlung zu überführen.

Im Strafbefehl können nach § 407 Abs. 2 StPO bestimmte Rechtsfolgen angeordnet werden: Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung (sofern der Beschuldigte verteidigt ist), Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre, Einziehung, Verfall, Verwarnung mit Strafvorbehalt. Schwerere Rechtsfolgen sind im Strafbefehlsweg ausgeschlossen — dafür braucht es eine reguläre Anklage und Hauptverhandlung.

Strafbefehle ergehen typischerweise bei mittlerer Kriminalität: einfacher Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigung, Trunkenheitsfahrt, Steuerhinterziehung in kleinerem Umfang, Verstöße gegen das Waffenrecht oder das KCanG. Auch in komplexeren Fällen — etwa im Verkehrsstrafrecht, im Steuerstrafrecht oder bei Tatvorwürfen aus dem Bereich Mord, Totschlag, Körperverletzung — kann ein Strafbefehl in Betracht kommen, wenn Tat- und Schuldfeststellungen klar genug erscheinen.

Einspruch — vollumfänglich oder beschränkt auf Rechtsfolgen

Mit dem Einspruch wird das Strafbefehlsverfahren in die reguläre Hauptverhandlung überführt. Dabei kommen zwei Varianten in Betracht:

Vollumfänglicher Einspruch: Der gesamte Strafbefehl wird angegriffen. In der Hauptverhandlung wird sowohl über den Schuldvorwurf als auch über die Strafhöhe verhandelt. Es findet eine Beweisaufnahme statt, Zeugen werden gehört, und der Beschuldigte hat Gelegenheit zur Aussage. Diese Variante ist sinnvoll, wenn der Tatvorwurf bestritten wird, wenn Beweisverwertungsverbote oder Verfahrensfehler im Raum stehen oder wenn der Schuldspruch insgesamt fragwürdig erscheint.

Beschränkter Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 410 Abs. 2 StPO): Der Schuldspruch bleibt bestehen, verhandelt wird nur noch über die Strafhöhe. Diese Variante ist oft sinnvoll, wenn der Tatvorwurf nicht ernsthaft bestritten wird, aber die im Strafbefehl festgesetzte Strafe als zu hoch oder im Verhältnis zur Lebenssituation als unangemessen erscheint — etwa wenn Tagessatzhöhe, Anzahl der Tagessätze oder Nebenfolgen reduziert werden sollen. Das Risiko einer höheren Strafe ist bei dieser Beschränkung deutlich geringer als bei einem vollumfänglichen Einspruch.

Die Frage „Soll ich Einspruch einlegen?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von der Beweislage, vom Strafmaß, von den langfristigen Folgen und von Ihrer persönlichen Situation ab. In manchen Fällen ist der Strafbefehl bereits ein günstiges Ergebnis — etwa wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafrahmen gewählt hat, der in der Hauptverhandlung voraussichtlich höher ausgefallen wäre. In anderen Fällen ist die Beweislage so dünn, dass ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO realistisch erscheint. Die Grundlage für diese Einschätzung ist die Akteneinsicht.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden Situationen betreffen den Großteil der Erstanfragen — vom ersten Schreiben der Polizei bis zum Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftigem Urteil.

  • Vorladung als Beschuldigter: Häufig der erste Kontakt mit dem Strafverfahren — und oft die Vorstufe zu einem späteren Strafbefehl. Wer hier schweigt und über den Verteidiger Akteneinsicht einholt, ist für die nächsten Verfahrensschritte besser aufgestellt.
  • Anhörungsbogen erhalten: Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Variante der Beschuldigtenanhörung. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — das ist die sachgerechte Reaktion, bevor ein Strafbefehl ergeht.
  • Untersuchungshaft: Wird Untersuchungshaft angeordnet, entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand ist hier in der Regel der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Eine Durchsuchung ist oft der Auftakt eines Ermittlungsverfahrens, das später in einen Strafbefehl oder eine Anklage mündet. Während der Durchsuchung gilt: Schweigen, Widerspruch gegen Sicherstellungen protokollieren lassen, sofort Verteidiger einschalten.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung kann polizeilich angeordnet werden, ist aber rechtlich angreifbar. Der Verteidiger kann die Verhältnismäßigkeit prüfen, bevor Maßnahmen vollzogen werden.
  • Anklageschrift erhalten: Hält die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren nicht für ausreichend, erhebt sie Anklage. Die Anklageschrift markiert den Übergang in das Hauptverfahren — Akteneinsicht und Stellungnahme im Zwischenverfahren sind dann die nächsten Schritte.
  • Urteil erhalten: Nach der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil, gegen das Berufung oder Revision eingelegt werden kann — die Fristen sind kurz und müssen anwaltlich gewahrt werden.
  • Anwaltswechsel: Wenn das Vertrauen zum bisherigen Verteidiger nicht mehr besteht oder Sie eine zweite fachliche Einschätzung wünschen, ist ein Anwaltswechsel in jeder Verfahrensphase möglich.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Auch nach rechtskräftigem Strafbefehl oder Urteil ist unter den Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO eine Wiederaufnahme möglich — etwa bei neuen Beweisen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht bekannt waren.

Die Strafverteidigung wird in allen Verfahrensstadien übernommen, von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Revisionsinstanz. Eine erste Einschätzung zum Strafbefehl ist regelmäßig kurzfristig möglich. Entscheidend ist, dass die Frist nicht verstreicht.

5,0
35 Bewertungen · Durchschnitt 5,0 von 5
„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
Mandant · Google
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Mandantin · Google
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Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Strafbefehl?

Zwei Wochen ab Zustellung — das ergibt sich aus § 410 Abs. 1 StPO. Die Frist beginnt mit dem auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellungsdatum. Wurde der Strafbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt — etwa weil die Postzustellungsurkunde unleserlich oder fehlerhaft ist — kann die Frist unter Umständen länger laufen; das muss anwaltlich geprüft werden. Wer die Frist versäumt, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO beantragen, wenn das Versäumnis unverschuldet war.

Was passiert, wenn ich keinen Einspruch einlege?

Der Strafbefehl wird mit Ablauf der Frist rechtskräftig — und steht dann einem Urteil gleich. Eine im Strafbefehl angeordnete Geldstrafe wird vollstreckt, eine Freiheitsstrafe (im Strafbefehl höchstens ein Jahr und nur zur Bewährung) wird zur Bewährung ausgesetzt. Eintragung im Bundeszentralregister, gegebenenfalls im Führungszeugnis und berufliche Folgen — alle daran anknüpfenden Konsequenzen treten ein. Eine spätere Korrektur ist nur über das Wiederaufnahmeverfahren möglich, dessen Hürden hoch sind.

Kann der Einspruch zu einer höheren Strafe führen?

Grundsätzlich ja — in der Hauptverhandlung kann das Gericht auch höher strafen als im Strafbefehl. In der Praxis sind höhere Strafen aber selten, vor allem wenn die Verteidigung gut vorbereitet ist und neue Tatsachen oder Beweise einbringt. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 410 Abs. 2 StPO führt dazu, dass nur die Strafhöhe verhandelt wird, während der Schuldspruch bestehen bleibt — diese Variante reduziert das Risiko erheblich. Welche Strategie sinnvoll ist, zeigt sich nach Akteneinsicht.

Soll ich Einspruch einlegen, auch wenn die Strafe milde ist?

Das hängt von den langfristigen Folgen ab. Bei niedrigen Geldstrafen ohne Eintrag im Führungszeugnis ist die Hürde für einen Einspruch oft höher als der praktische Nutzen. Geht es aber um einen Eintrag im Führungszeugnis, berufliche Konsequenzen (Beamte, Sicherheitsbranche, Heilberufe), Fahrerlaubnisfolgen oder um Tatvorwürfe, die Sie bestreiten, ist ein Einspruch regelmäßig sinnvoll. Im Erstgespräch werden alle Folgen mit Ihnen durchgegangen, und die Entscheidung für oder gegen einen Einspruch wird gemeinsam getroffen.

Wie läuft die Hauptverhandlung nach einem Einspruch ab?

Nach Eingang des Einspruchs setzt das Gericht einen Hauptverhandlungstermin an (§ 411 StPO). Dann findet eine reguläre Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt — Zeugen werden gehört, Sachverständige gegebenenfalls hinzugezogen, und der Beschuldigte hat Gelegenheit zur Aussage, ist dazu aber nicht verpflichtet. Am Ende ergeht ein Urteil, gegen das Berufung oder Revision möglich ist. Der Aufwand ist deutlich höher als im reinen Strafbefehlsverfahren. Umso wichtiger sind Akteneinsicht und eine sorgfältige Vorbereitung.

Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?

Ja, bis zum Beginn der Verkündung des Urteils nach Hauptverhandlung. Eine Rücknahme wird in der Praxis oft erwogen, wenn sich nach Akteneinsicht zeigt, dass die Verteidigungsaussichten geringer sind als zunächst angenommen, oder wenn der Strafbefehl im Rückblick günstiger erscheint als ein zu erwartendes Urteil. Mit der Rücknahme wird der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig. Diese Entscheidung sollte gemeinsam mit dem Verteidiger sorgfältig abgewogen werden.

Brauche ich für den Einspruch einen Anwalt?

Formal nein — der Einspruch kann auch ohne Anwalt eingelegt werden, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts. Strategisch in den meisten Fällen ja. Denn Akteneinsicht und die Bewertung der Verteidigungsaussichten erfolgen typischerweise durch den Verteidiger, und auch die Hauptverhandlung lässt sich anwaltlich meist sinnvoller führen. Bei besonders einfachen Sachverhalten oder bei einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann ein selbständiges Vorgehen erwogen werden. Die Folgen einer Hauptverhandlung sollten aber immer vorher durchdacht sein.

Ist im Strafbefehl auch eine Bewährungsstrafe möglich?

Ja, im Strafbefehl kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr angeordnet werden, allerdings nur zur Bewährung und nur, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). In allen anderen Fällen sind nur Geldstrafen, Fahrverbote, Entziehung der Fahrerlaubnis und vergleichbare Rechtsfolgen zulässig. Schwerere Sanktionen — etwa Freiheitsstrafen über einem Jahr oder ohne Bewährung — setzen eine reguläre Anklage und Hauptverhandlung voraus.

Verteidigung gegen Strafbefehl

Der Strafbefehl wird ohne Einspruch innerhalb von zwei Wochen rechtskräftig wie ein Urteil. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — Einspruch, Akteneinsicht, Verfahrensstrategie für die Hauptverhandlung.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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