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Jugendpornografie

Jugendpornografie · § 184c StGB · Verteidigung bundesweit
§ 184c StGB · durchgehend Vergehen · Besitz bis 2 Jahre oder Geldstrafe · Verbreiten bis 3 Jahre
Hausdurchsuchung um sechs Uhr morgens, Handy/Laptop/Festplatten beschlagnahmt? Vorwurf nach automatischem Download in einer WhatsApp-Gruppe? Sexting zwischen 14–17-Jährigen aus dem Zweier-Chat herausgelangt? KI-generierte oder Deepfake-Inhalte, bei denen der Besitz anders zu beurteilen ist als bei § 184b StGB? Altersgrenze 14 / 18 — Abgrenzung zu § 184b StGB (Kinderpornografie) im Raum?
Ich verteidige Sie bundesweit — Akteneinsicht und kritische Prüfung der Beweislage, Angriff auf die Altersbestimmung (§ 184c vs. § 184b), Tatbestandsmerkmale & Vorsatz beim automatischen Download, Ausnahme für einvernehmlich hergestellte Aufnahmen (§ 184c Abs. 4 StGB), Einstellung §§ 153, 153a StPO. Diskret und vorurteilsfrei. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 184c StGB (Jugendpornografie) — Besitz, Erwerb, Verbreitung, Hausdurchsuchung, Altersbestimmung 14/18, KI-Bilder & Deepfakes, Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof

In 30 Sekunden: Das Wichtigste zu § 184c StGB
  • Die Altersspanne: vierzehn bis unter achtzehn Jahre. Darunter greift der weit schärfere § 184b StGB, darüber endet der Tatbestand.
  • Besitz: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – und nur bei Aufnahmen eines tatsächlichen Geschehens. Für Weitergeben, Verbreiten und Herstellen sieht das Gesetz bis zu drei Jahre vor.
  • Kein Verbrechen. Jede Variante ist ein Vergehen, Geldstrafe steht überall im Strafrahmen. Einstellung und Strafbefehl sind deshalb möglich – und waren es auch vor 2024.
  • Einvernehmliche Aufnahmen können nach Absatz 4 straflos bleiben. Die Ausnahme ist enger, als ihr Ruf vermuten lässt.
  • Nach der Durchsuchung: nichts sagen, nichts löschen, Akteneinsicht abwarten.

Der Anruf kommt meistens am selben Tag. Um sechs Uhr morgens stand die Polizei vor der Tür, Handy und Laptop sind mitgenommen, und auf dem Durchsuchungsbeschluss steht eine Vorschrift, die der Betroffene bis zu diesem Morgen nie gelesen hat: § 184c StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte.

Die Vorwürfe entstehen selten aus dem, was sich Außenstehende darunter vorstellen. Häufiger stammen sie aus einem Gruppenchat, aus einer Beziehung mit einer Siebzehnjährigen, aus einem gekauften Video, bei dem die Darstellerin jünger war als angegeben. Juristisch macht das einen erheblichen Unterschied – nicht für die Frage, ob der Tatbestand erfüllt ist, wohl aber für alles, was danach kommt.

Diese Seite ordnet die Vorschrift so, wie sie tatsächlich gebaut ist: welche Altersgruppe sie schützt, welcher Strafrahmen für welche Handlung gilt, wo die Ausnahme in Absatz 4 greift und warum die Abgrenzung zu § 184b StGB häufig über den gesamten Fall entscheidet.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel und verteidige seit über 22 Jahren bundesweit, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht.

Wer mich nach einer Durchsuchung anruft, rechnet oft damit, dass ich ihn zuerst verurteile. Das tut ein Verteidiger nicht. Ich lese die Akte, ich prüfe, worauf der Verdacht gestützt ist, und ich sage Ihnen, was davon trägt und was nicht. Kinderschutz ist ein berechtigtes Anliegen; die Unschuldsvermutung gilt daneben unverändert.

Je früher ich in ein Verfahren komme, desto mehr lässt sich noch gestalten. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was genau ist Jugendpornografie nach § 184c StGB?

Geschützt wird eine Altersgruppe, die sexuell bereits selbstbestimmt handeln darf, aber nicht Gegenstand pornografischer Darstellungen werden soll. Daraus erklärt sich der gesamte Aufbau der Norm.

Strafbar ist nicht ein Zustand, sondern eine Reihe klar unterschiedener Handlungen: Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen, das Zugänglichmachen oder Besitzverschaffen gegenüber einer anderen Person, das Herstellen, die Vorbereitungshandlungen – und, in einem eigenen Absatz mit eigenem Strafrahmen, der Besitz. Diese Reihenfolge ist keine Systematik um ihrer selbst willen. Sie entscheidet darüber, welcher Strafrahmen gilt, ob der Versuch strafbar ist und ob die Ausnahme in Absatz 4 überhaupt in Betracht kommt.

Was in der Akte steht, ist deshalb meist wichtiger als das, was im Beschluss steht. Ein Durchsuchungsbeschluss nennt häufig nur „§ 184c StGB“ ohne Absatz. Welche Variante die Staatsanwaltschaft tatsächlich annimmt, zeigt sich erst mit der Akteneinsicht.

Welche Altersgruppe ist erfasst?

Maßgeblich ist das Alter der abgebildeten Person im Moment der Aufnahme, nicht im Moment des Besitzes. Wer Bilder einer Siebzehnjährigen behalten hat, fällt auch dann unter die Vorschrift, wenn die Abgebildete längst volljährig ist.

Die Spanne reicht vom vollendeten vierzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Darunter beginnt § 184b StGB mit deutlich härteren Rechtsfolgen. Oberhalb der Achtzehn greifen die allgemeinen Regeln – Einwilligung, § 201a StGB, § 184 StGB.

Zwischen diesen beiden Grenzen liegt der praktisch schwierigste Punkt des ganzen Rechtsgebiets. Identifiziert ist die abgebildete Person fast nie. Die Einordnung beruht dann auf einer Schätzung, und eine Schätzung, die sich zwischen dreizehn und fünfzehn bewegt, entscheidet über die Frage, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Raum steht.

Welche Inhalte fallen unter die Vorschrift?

Das Gesetz beschreibt drei Formen, und es beschreibt sie enger, als die Ermittlungspraxis es manchmal handhabt:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn-, aber noch nicht achtzehnjährigen Person,
  • die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten Person dieser Altersgruppe in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung,
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer solchen Person.

Hinzu kommen muss stets, dass der Inhalt pornografisch im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB ist. Ein Urlaubsfoto vom Strand erfüllt das nicht, ein Selfie im Bikini ebenso wenig. Zwischen dem klaren Fall und dem klar harmlosen Bild liegt allerdings ein breiter Bereich, in dem die Einordnung der Auswertestelle und die Einordnung eines Gerichts auseinandergehen können – und in dem sich eine Verteidigung lohnt, statt die Bewertung der Ermittler zu übernehmen.

Norm Tathandlung Anforderung an den Inhalt Strafrahmen
§ 184c Abs. 1 Nr. 1 Verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich machen kein Bezug zu einem realen Geschehen nötig bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 184c Abs. 1 Nr. 2 einer anderen Person zugänglich machen oder Besitz verschaffen tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 184c Abs. 1 Nr. 3 und 4 Herstellen; Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben Nr. 3: tatsächliches Geschehen bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 184c Abs. 2 dieselben Handlungen gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied bei Nr. 1, 2 und 4 zusätzlich Realbezug 3 Monate bis 5 Jahre
§ 184c Abs. 3 Abrufen, Sichverschaffen, Besitzen nur tatsächliches Geschehen bis 2 Jahre oder Geldstrafe
§ 184c Abs. 4 Ausnahme: selbst hergestellt, ausschließlich persönlicher Gebrauch, mit Einwilligung betrifft Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 straflos
§ 184c Abs. 5 und 6 Versuch; Verweis auf § 184b Abs. 5 bis 7 Versuch nicht bei Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 dienstliche Zwecke, zwingende Einziehung

Vergehen, nicht Verbrechen – und was daraus folgt

Keine Variante des § 184c StGB erreicht ein Mindestmaß von einem Jahr; auch die Qualifikation für gewerbs- und bandenmäßiges Handeln beginnt bei drei Monaten. Es handelt sich durchweg um Vergehen im Sinne des § 12 StGB.

Praktisch heißt das: Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist eröffnet, ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung ebenfalls, und Geldstrafe steht in jedem Absatz im Strafrahmen. Einen minder schweren Fall kennt die Vorschrift nicht; sie braucht ihn nicht. Die Gesetzesänderung vom Juni 2024 hat die Mindeststrafen in § 184b StGB abgesenkt und § 184c StGB unberührt gelassen – was hier heute geht, ging auch vorher.

Ein Punkt, den fast niemand erwartet, betrifft die Geräte. Über Absatz 6 gilt die Einziehungsvorschrift des § 184b Abs. 7 StGB entsprechend: Gegenstände, auf die sich eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 oder nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. Kein Ermessen. Wer damit rechnet, sein Smartphone zurückzubekommen, sollte das früh ansprechen und nicht erst, wenn der Strafbefehl zugestellt ist.

Verjährung: fünf Jahre nach § 78 StGB. Beim Besitz beginnt die Frist erst, wenn der Besitz endet.

Relevante Vorschriften auf einen Blick

Ein Vorwurf nach § 184c StGB steht selten allein in der Akte. Diese Normen prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig daneben:

  • § 184b StGBKinderpornografie, Personen unter vierzehn Jahren; Besitz 3 Monate bis 5 Jahre, Verbreiten 6 Monate bis 10 Jahre.
  • § 184 StGB – pornografische Inhalte an Minderjährige; greift auch dann, wenn der Erwachsene selbst etwas an eine 14- bis 17-jährige Person schickt.
  • § 176a StGB / § 176b StGB – Cybergrooming, wenn der Chatverlauf auf eine Person unter vierzehn Jahren führt.
  • § 201a StGB – Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen; wird bei Deepfakes und weitergeleiteten Nacktbildern häufig mitgeprüft.
  • § 11 Abs. 3 StGB – Legaldefinition der „Inhalte“: Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen.
Steht in Ihrem Beschluss § 184b oder § 184c?

Zwischen beiden Vorschriften liegen Jahre. Bevor Sie irgendetwas erklären, sollte jemand die Akte gelesen haben.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Abgrenzung zu § 184b StGB: Warum das Alter über alles entscheidet

In den Auswerteberichten, die später in der Akte liegen, steht selten ein Geburtsdatum. Dort steht eine Einschätzung, gestützt auf Reifezeichen, Körperbau, gelegentlich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten. Und an dieser Einschätzung hängt der halbe Fall.

Der Vergleich macht es deutlich. Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB: drei Monate bis fünf Jahre. Besitz nach § 184c Abs. 3 StGB: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Beim Verbreiten stehen sechs Monate bis zehn Jahre gegen einen Rahmen, der bei Geldstrafe beginnt. Eine Verschiebung um ein Lebensjahr der abgebildeten Person verschiebt das gesamte Verfahren.

Der Bundesgerichtshof verlangt für die Altersbestimmung eine Gesamtwürdigung aller Umstände und hat klargestellt, dass Altersangaben in Dateinamen oder im Video die Annahme einer jüngeren Altersstufe nicht hindern – sonst hätte es der Hersteller in der Hand, die Anwendbarkeit der Vorschriften durch eine schlichte Falschangabe auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.12.2023, 3 StR 183/23). Das wirkt in beide Richtungen: Eine Kategorie „teen“ belegt nichts, ein Vermerk „18+“ entlastet nichts.

Bleiben nach Ausschöpfung aller Beweismittel ernsthafte Zweifel, ist zugunsten des Beschuldigten von der günstigeren Altersstufe auszugehen. Darauf zu warten, genügt allerdings nicht. Die Zweifel müssen begründet werden, und zwar an der konkreten Aufnahme. Ausführlich dazu: Wie das Alter auf einem Bild bestimmt wird.

Einvernehmliche Aufnahmen: die Ausnahme in § 184c Abs. 4 StGB

„Sie hat mir die Bilder doch selbst geschickt“ – dieser Satz fällt in fast jedem Erstgespräch, in dem es um eine Beziehung mit einer Sechzehn- oder Siebzehnjährigen geht. Er trifft einen wahren Kern, aber er trägt nicht so weit, wie es im Netz häufig zu lesen ist.

Der Wortlaut privilegiert Handlungen in Bezug auf einen Inhalt, den der Betreffende ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt hat. Zwei Einschränkungen stecken darin. Erfasst sind nur das Herstellen nach Absatz 1 Nr. 3 und der Besitz nach Absatz 3 – Verbreiten und Weitergeben an Dritte bleiben in jedem Fall strafbar. Und privilegiert ist nach dem Wortlaut, wer selbst hergestellt hat.

Der Bundesgerichtshof erkennt das Privileg dem Grunde nach an, hat seine Voraussetzungen aber ausdrücklich offengelassen, auch die Frage, ob es auf Material aus einer sexuellen Beziehung beschränkt ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2021, 3 StR 362/20). Klar ist immerhin die Gegenrichtung: Straflosigkeit scheidet aus, wenn der Jugendliche nicht einsichtsfähig war oder wenn auf ihn täuschend oder sonst unlauter eingewirkt wurde.

Wo die Ausnahme endet

Sobald ein Bild den Zweier-Chat verlässt, ist die Debatte vorbei. Auch der Umstand, dass die Abgebildete mit der Weitergabe einverstanden wäre, ändert daran nichts.

Weniger bekannt ist ein zweiter Punkt: „Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ entfällt rückwirkend, wenn eine spätere Weitergabe schon bei der Aufnahme geplant oder auch nur als Möglichkeit in den Blick genommen war (BGH, Beschluss vom 05.06.2024, 5 StR 441/23). Dieselbe Entscheidung hält fest, dass Hersteller ist, wer die Aufnahme in einem Datenspeicher fixiert, und dass eine Jugendliche, die sich selbst abbildet, sich nicht strafbar macht – wohl aber, soweit sie andere Jugendliche mit abbildet.

Unterhalb von vierzehn gibt es all das nicht. § 184b StGB kennt keine vergleichbare Ausnahme, und zwar auch dann nicht, wenn beide Beteiligten gleich alt sind. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Sexting, Einwilligung und § 184c Abs. 4 StGB.

Typische Konstellationen aus der Akte

Die Verfahren, die mich erreichen, ähneln sich stärker, als es der Vorwurf vermuten lässt. Drei Konstellationen tauchen immer wieder auf.

Das Bild aus dem Gruppenchat

Ein Klassen-, Vereins- oder Freundeschat, hunderte Nachrichten am Tag, automatischer Medien-Download. Irgendwann ist eine Datei dabei, die niemand angefordert hat. Monate später wird ein einzelnes Gruppenmitglied wegen etwas ganz anderem durchsucht, sein Chatverlauf ausgewertet, und aus einer Anzeige werden Verfahren gegen zwanzig Personen.

Der Besitz setzt Vorsatz voraus, und der fehlt, solange jemand von der Datei nichts weiß. Wer sie dagegen bewusst behalten, in die Galerie gesichert oder weitergeleitet hat, steht anders da – das Weiterleiten ist keine Abschwächung des Besitzes, sondern die schwerere Tathandlung nach Absatz 1.

Eltern, die Beweise sichern wollen

Eine Mutter findet Aufnahmen auf dem Handy ihrer Tochter, macht Screenshots und schickt sie an die Klassenlehrerin, damit „etwas passiert“. Die Absicht ist ehrenwert, die rechtliche Lage unangenehm: Das Anfertigen und das Behalten solcher Aufnahmen sind unabhängig vom Motiv tatbestandsmäßig, und das Versenden an die Schule ist eine Weitergabe.

Der Weg, der funktioniert, ist unspektakulär: nichts kopieren, nichts weiterleiten, nichts löschen – und die Sache anwaltlich klären, bevor irgendjemand ein Gerät herausgibt. Für Ermittlungsbehörden gilt über Absatz 6 eine eigene Ausnahme, für Eltern gilt sie nicht.

KI-Bilder, Deepfakes und Zeichnungen

Hier unterscheiden sich § 184b und § 184c deutlicher, als es die meisten Darstellungen erkennen lassen. Absatz 3 erfasst nur Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Rein synthetisches Material ohne realen Hintergrund fällt damit nicht unter den Besitztatbestand des § 184c StGB – bei § 184b Abs. 3 StGB, der auch wirklichkeitsnahe Wiedergaben erfasst, wäre es anders.

Das ist kein Freibrief. Das Verbreiten nach Absatz 1 Nr. 1 verlangt keinen Realbezug, das Zugänglichmachen an eine andere Person genügt bei wirklichkeitsnahem Material, und bei Deepfakes mit dem Gesicht einer realen Schülerin kommen § 201a StGB und zivilrechtliche Ansprüche hinzu. Vertieft im Beitrag KI-Bilder und Deepfakes bei § 184c StGB.

Die ersten Tage nach einer Durchsuchung

In den Vermerken, die später in der Akte liegen, steht selten ein Geständnis. Dort steht ein Halbsatz, gesagt im Flur, zwischen zwei Kartons, ohne dass der Betroffene das für eine Aussage gehalten hätte. Ungeschehen machen lässt sich das nicht; einordnen schon.

  1. Schweigen, und zwar vollständig. Das Recht dazu steht in § 136 StPO und § 163a Abs. 4 StPO. Es gilt auch für Nebenbemerkungen.
  2. Der Maßnahme widersprechen, ohne sie zu behindern. Ein ausdrücklicher Widerspruch zu Protokoll erhält spätere Rechtsbehelfe; körperliche Gegenwehr wäre eine eigene Straftat. Beides wird oft verwechselt.
  3. Beschluss aushändigen lassen und lesen. Welcher Absatz, welcher Zeitraum, welche Geräte – danach richtet sich alles Weitere.
  4. Nichts löschen. Es bringt technisch nichts und kann Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen. Eine Strafvereitelung zugunsten seiner selbst ist dagegen nach § 258 Abs. 5 StGB straflos – das Argument gegen das Löschen liegt woanders.
  5. Das Sicherstellungsverzeichnis prüfen. Fehlende Seriennummern und Sammelposten wie „diverse Datenträger“ werden erst dann zum Problem, wenn Monate später etwas zurückgefordert wird.
  6. Mit niemandem sonst sprechen. Partner, Eltern und Freunde können als Zeugen vernommen werden.

Der Ablauf im Einzelnen steht auf der Seite zur Hausdurchsuchung. Und noch eines, weil es dazugehört: Wenn Ihnen der Boden unter den Füßen weggezogen wird, sprechen Sie mit jemandem. Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr und kostenfrei erreichbar unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 und 116 123.

Verteidigungsansätze bei einem Vorwurf nach § 184c StGB

Am Anfang steht die Akte, nicht die Erklärung. Wer sich vor der Einsicht festlegt, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was die Auswertung ergeben hat – und korrigieren lässt sich das später nur mit Glaubwürdigkeitsverlust.

Was danach trägt, hängt vom Fall ab. Häufig ist es die Altersfrage, weil die Einordnung auf einer Schätzung beruht. Oft ist es der Vorsatz: Wer nicht wusste, dass die abgebildete Person minderjährig war, handelt nach § 16 StGB insoweit ohne Vorsatz, und einen Fahrlässigkeitstatbestand gibt es hier nicht. Manchmal ist es die Zuordnung – ein gemeinsam genutzter Rechner, ein offenes Netz, ein Konto, das drei Personen kennen.

Dazu kommt die Arbeit an den Zahlen, die am Ende die Strafhöhe bestimmen: Wie viele Taten macht die Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Download-Vorgang? Welche Dateien sind Duplikate, welche liegen nur im Cache, welche wurden nie geöffnet? Diese Rechnung stellt niemand von allein auf.

Und schließlich das Ziel: bei § 184c StGB ist die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO keine exotische Option, sondern ein realistischer Ausgang – vorausgesetzt, jemand beantragt sie mit einer Begründung, die zur Aktenlage passt.

Fazit

Zwischen dem ersten Ermittlerkontakt und einem Strafbefehl liegen manchmal nur Wochen, manchmal anderthalb Jahre. In dieser Zeit fällt die Entscheidung, ob eingestellt, per Strafbefehl erledigt oder angeklagt wird – und sie fällt bei der Staatsanwaltschaft, nicht im Gerichtssaal.

Wer in dieser Phase ohne Verteidiger bleibt, überlässt drei Weichenstellungen anderen: die Altersfrage, die Vorsatzfrage und die Zahl der Taten. Alle drei lassen sich später nur mit größerem Aufwand korrigieren, und die Altersfrage praktisch gar nicht mehr, sobald ein Gutachten unwidersprochen in der Akte liegt.

Der Rahmen, den § 184c StGB zieht, ist dabei weiter, als ihn viele Beschuldigte am Tag der Durchsuchung wahrnehmen. Vergehen, Geldstrafe im Strafrahmen, Einstellung möglich. Was davon erreichbar ist, hängt an der Akte – und daran, wer sie zuerst gelesen hat.

Häufig gestellte Fragen zu § 184c StGB

Wie hoch ist die Strafe für den Besitz jugendpornografischer Inhalte?

Der Besitz, das Abrufen und das Sichverschaffen sind nach § 184c Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Für das Verbreiten, das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person, das Herstellen und die Vorbereitungshandlungen sieht Absatz 1 bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor. Nur bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln greift Absatz 2 mit drei Monaten bis fünf Jahren. Bei einem Ersttäter ohne Vorstrafen ist eine Geldstrafe der Normalfall.

Ist § 184c StGB ein Verbrechen?

Nein. Keine Variante der Vorschrift hat ein Mindestmaß von einem Jahr, auch die Qualifikation in Absatz 2 nicht. Alle Taten nach § 184c StGB sind damit Vergehen im Sinne des § 12 StGB. Daraus folgt praktisch, dass eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht kommt, dass ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung möglich ist und dass Geldstrafe in jedem Absatz im Strafrahmen steht.

Hat die Reform 2024 etwas an § 184c StGB geändert?

Nein. Das Gesetz vom Juni 2024 hat die Mindeststrafen in § 184b StGB abgesenkt, sodass dort auch der Besitz wieder ein Vergehen ist. § 184c StGB blieb unverändert und gilt in der Fassung vom 1. Juli 2021. Einen minder schweren Fall enthält die Vorschrift nicht und hat sie nie enthalten – sie braucht ihn nicht, weil Geldstrafe bereits im Regelstrafrahmen vorgesehen ist. Einstellungen waren bei § 184c StGB deshalb auch vor 2024 möglich.

Ist einvernehmliches Sexting zwischen 16-Jährigen strafbar?

§ 184c Abs. 4 StGB nimmt das Herstellen nach Absatz 1 Nr. 3 und den Besitz nach Absatz 3 aus, wenn der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurde. Wer sich selbst abbildet, macht sich ohnehin nicht strafbar. Für den Empfänger, der nicht selbst hergestellt hat, ist die Reichweite der Ausnahme höchstrichterlich nicht abschließend geklärt; der Bundesgerichtshof erkennt ein Privileg dem Grunde nach an, verlangt aber eine freiverantwortliche Einwilligung. Sobald ein Bild an Dritte gelangt, greift die Ausnahme nicht mehr.

Sind KI-generierte Bilder von Jugendlichen strafbar?

Das hängt an der Tathandlung. Der Besitztatbestand des § 184c Abs. 3 StGB erfasst nur Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben; rein synthetisches Material ohne realen Hintergrund fällt nicht darunter. Das Verbreiten nach Absatz 1 Nr. 1 verlangt dagegen keinen Realbezug und ist auch bei fiktiven Inhalten strafbar, das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person bei wirklichkeitsnahem Material. Bei § 184b StGB ist das anders: Dort erfasst der Besitztatbestand auch wirklichkeitsnahe Wiedergaben.

Wie unterscheidet sich § 184c StGB von § 184b StGB?

§ 184b StGB betrifft Personen unter vierzehn Jahren, § 184c StGB Personen von vierzehn bis unter achtzehn Jahren. Der Unterschied wirkt sich auf den Strafrahmen aus: Besitz bei § 184b StGB drei Monate bis fünf Jahre, bei § 184c StGB bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Hinzu kommen zwei Unterschiede, die leicht übersehen werden: § 184c Abs. 4 StGB kennt eine Ausnahme für einvernehmlich hergestellte Aufnahmen, und der Besitztatbestand des § 184c StGB setzt ein tatsächliches Geschehen voraus.

Bekomme ich mein Handy nach dem Verfahren zurück?

Häufig nicht. Über § 184c Abs. 6 StGB gilt § 184b Abs. 7 StGB entsprechend: Gegenstände, auf die sich eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 oder nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. Ein Ermessen sieht die Vorschrift nicht vor. Ob das gesamte Gerät erfasst ist oder nur bestimmte Daten, und ob Rechte Dritter entgegenstehen, lässt sich verhandeln – aber nur, wenn es rechtzeitig angesprochen wird.

Ich habe ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe empfangen – bin ich jetzt strafbar?

Ein automatisch heruntergeladenes Bild, von dem Sie nichts wussten, begründet keinen vorsätzlichen Besitz. Anders liegt es, wenn Sie es bewusst gespeichert, weitergeleitet oder nach Kenntnis behalten haben. Solange gegen Sie kein Verfahren bekannt ist, sollten Sie klären lassen, wie Sie den Besitz beenden, ohne sich zusätzlich zu belasten. Steht die Durchsuchung schon im Raum oder hat sie stattgefunden, gilt das Gegenteil von dem, was die meisten tun wollen: nichts löschen, keine Selbstanzeige ohne Akteneinsicht, keine Erklärung gegenüber der Polizei.

Weitere Tatbestände im Sexualstrafrecht

Bei einem Vorwurf im Sexualstrafrecht spielen oft mehrere Tatbestände zusammen. Auf den folgenden verwandten Themenseiten finden Sie weiterführende Informationen:

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Vorwurf nach § 184c StGB oder § 184b StGB? Handeln Sie jetzt.

Ob Hausdurchsuchung, Sicherstellung von Geräten oder Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung – als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie bundesweit bei Vorwürfen im Bereich Jugend- und Kinderpornografie. Diskret, vorurteilsfrei und mit der Erfahrung aus über 3.500 Strafverfahren in über 22 Jahren.

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