Strafverfahren · Ablauf, Phasen, Verteidigerwahl
Begleitung durch alle Phasen des Strafverfahrens — vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. In Kiel, Schleswig-Holstein und vor allen deutschen Gerichten.
- ✓Drei Hauptphasen: Ein Strafverfahren gliedert sich in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren — ergänzt um die Rechtsmittelinstanzen.
- ✓Schweigerecht ab der ersten Sekunde: Der Beschuldigte ist nach § 136 Abs. 1 StPO zu keiner Aussage verpflichtet — Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
- ✓Akteneinsicht ist Verteidigersache: Nach § 147 StPO erhält ausschließlich der Verteidiger vollständige Akteneinsicht — ohne Akte keine fundierte Verteidigungsstrategie.
- ✓Pflichtverteidigung in den Fällen des § 140 StPO: Bei Verbrechen, drohender Freiheitsstrafe über einem Jahr, Untersuchungshaft und schwieriger Sach- oder Rechtslage ist die Bestellung eines Verteidigers gesetzlich vorgesehen — der Beschuldigte darf den Verteidiger benennen.
- ✓Verfahrensdauer realistisch einschätzen: Einfache Fälle drei bis zwölf Monate, mittelschwere ein bis drei Jahre, komplexe Großverfahren bis zu sechs Jahre — bei Untersuchungshaft greift das Beschleunigungsgebot.
Ein Strafverfahren beginnt für die meisten Beschuldigten unerwartet — mit einer polizeilichen Vorladung, einem Anhörungsbogen, einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme. In diesem Moment stellen sich sofort grundlegende Fragen: Wie ist der Strafverfahren Ablauf aufgebaut? Welche Rechte habe ich? Muss ich aussagen? Wann befasst sich das Gericht mit der Sache? Diese Hub-Seite gibt Ihnen einen systematischen Überblick über alle Phasen des Strafprozesses und führt zu den vertiefenden Pages der Kanzlei Marquort.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von seinem Kanzleisitz in Kiel aus bundesweit Beschuldigte in allen Verfahrensphasen — vom ersten Polizeikontakt bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof. Die folgende Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung, schafft aber eine Grundlage, um Ihre eigene Verfahrenssituation besser einordnen zu können.
Wenn Sie am Anfang eines Verfahrens stehen, sollten Sie eines wissen: Die wichtigsten Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt — also lange bevor sich ein Gericht überhaupt mit der Sache befasst. Wer hier strategisch unkluge Entscheidungen trifft, etwa spontane Aussagen macht, schriftlich ohne Akteneinsicht Stellung nimmt oder einer Durchsuchung zustimmt, verliert oft Verteidigungsmöglichkeiten, die sich später nicht mehr zurückholen lassen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverfahren.
Der Verfahrensablauf vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung folgt klaren prozessualen Regeln — die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Phase sind allerdings unterschiedlich. Frühe Akteneinsicht, taktische Schweigeentscheidungen, Beweisverwertungswidersprüche und Strafmilderungsstrategien greifen jeweils in bestimmten Verfahrensstadien. Eine strukturierte Verteidigung ist auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt zugeschnitten.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Welche Phasen hat ein Strafverfahren?
Das deutsche Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und folgt einem klaren Aufbau. Drei Hauptphasen bilden das Rückgrat des Verfahrens — ergänzt durch die Rechtsmittelverfahren.
- Ermittlungsverfahren (§§ 158 ff. StPO): Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nach einer Verdachtsanzeige, sammeln Beweise und vernehmen Zeugen sowie den Beschuldigten. Das Ermittlungsverfahren endet mit Anklageerhebung, Strafbefehlsantrag oder Einstellung (§§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens.
- Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO): Das zuständige Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Hier kann die Verteidigung Beweisanträge stellen und Einwendungen gegen die Anklage erheben — ein Verfahrensabschnitt, der oft unterschätzt wird.
- Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO): Es folgt die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Plädoyers und Urteil. Erst hier entscheidet das Gericht öffentlich über Schuld und Strafe.
- Rechtsmittelverfahren: Gegen das erstinstanzliche Urteil sind Berufung (§§ 312 ff. StPO) oder Revision (§§ 333 ff. StPO) möglich — abhängig vom Eingangsgericht und der Verfahrenskonstellation.
- Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO): Nach rechtskräftigem Abschluss kommt in seltenen Fällen — bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln — eine Wiederaufnahme in Betracht.
Die Einzelheiten der verschiedenen Phasen und der Übergang vom Ermittlungs- ins Zwischenverfahren sind auf der Page zur Anklageerhebung und zum Zwischenverfahren ausführlich dargestellt.
Phasen-Übersicht im Detail
Ermittlungsverfahren — die wichtigste Phase
Das Ermittlungsverfahren beginnt formell, sobald Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen eines Anfangsverdachts tätig werden. Der Beschuldigte erfährt davon oft erst durch eine Vorladung der Polizei, einen Anhörungsbogen, eine Hausdurchsuchung oder — in schwerwiegenden Fällen — durch die Festnahme.
In dieser Phase werden Zeugen vernommen, Sachbeweise gesichert, Telekommunikation überwacht (§ 100a StPO), Konten geprüft und Sachverständigengutachten eingeholt. Der Beschuldigte hat schon jetzt das volle Recht auf Verteidigerwahl (§ 137 StPO) und auf Schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte nicht von der Polizei, sondern direkt von der Staatsanwaltschaft geladen, gelten die Regeln zur Vorladung durch die Staatsanwaltschaft — anders als bei der Polizei besteht hier grundsätzlich Erscheinenspflicht, aber keine Aussagepflicht.
Das Ermittlungsverfahren endet mit einer von drei Entscheidungen der Staatsanwaltschaft:
- Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO),
- Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO — häufig gegen Geldauflage),
- Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag (§ 170 Abs. 1, § 407 StPO).
Zwischenverfahren — die unterschätzte Phase
Nach der Anklageerhebung prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob der Angeschuldigte hinreichend tatverdächtig ist. Bejaht es das, erlässt es den Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) — der Angeschuldigte wird zum Angeklagten. Lehnt das Gericht die Eröffnung ab, findet kein Hauptverfahren statt (§ 204 StPO). In der öffentlichen Wahrnehmung geht diese Phase oft unter. Juristisch ist sie aber ein eigenständiger Prüfungsabschnitt — und für die Verteidigung häufig ein wichtiger Ansatzpunkt.
Hauptverfahren — die öffentliche Phase
Im Hauptverfahren findet die Hauptverhandlung statt. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgen die Feststellung der Personalien, die Verlesung der Anklage, die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, die Beweisaufnahme mit Zeugen, Sachverständigen und Urkunden, danach die Plädoyers und schließlich das Urteil. Die Hauptverhandlung kann an einem Tag beendet sein — bei Großverfahren aber auch über Wochen, Monate oder Jahre andauern.
Rechtsmittel — die zweite Chance
Gegen das erstinstanzliche Urteil sind je nach Eingangsgericht Berufung oder Revision möglich. Welches Rechtsmittel im konkreten Fall richtig ist und welche Erfolgsaussichten es bietet, ist auf der Page zu Berufung und Revision ausführlich dargestellt.
Strafverfahrensdauer — realistische Größenordnungen
Die Dauer eines Strafverfahrens hängt stark von der Komplexität des Falls, dem Aktenumfang, der Zahl der Zeugen und Sachverständigen sowie von der Auslastung der Gerichte ab.
Bei Untersuchungshaft greift das Beschleunigungsgebot (Art. 6 EMRK, Art. 5 EMRK) — das Verfahren muss dann deutlich straffer geführt werden. Bei rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Strafmilderung in Form der „Vollstreckungslösung“ in Betracht.
Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren
Die Rechte des Beschuldigten sind das Herzstück eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Wenn Sie diese Rechte kennen und konsequent nutzen, vermeiden Sie typische Verteidigungsfehler.
- Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO): Der Beschuldigte ist zu keiner Aussage zur Sache verpflichtet. Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden — weder bei der Polizei noch im Hauptverfahren.
- Recht auf Verteidiger (§ 137 StPO): Der Beschuldigte kann sich in jeder Phase des Verfahrens — auch schon vor der ersten Vernehmung — eines Verteidigers seiner Wahl bedienen.
- Recht auf Konsultation vor der Vernehmung: Vor jeder Vernehmung darf der Beschuldigte seinen Verteidiger konsultieren. Die Polizei muss ihn auf dieses Recht hinweisen.
- Akteneinsicht durch den Verteidiger (§ 147 StPO): Vollständige Akteneinsicht erhält im Ermittlungsverfahren regelmäßig nur der Verteidiger. Der Beschuldigte selbst hat ein eingeschränktes Einsichtsrecht.
- Beweisantragsrecht: In allen Verfahrensphasen — besonders in der Hauptverhandlung — kann die Verteidigung Beweisanträge stellen.
- Anfechtung von Maßnahmen: Gegen belastende Anordnungen wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchungshaft stehen Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen.
Die zentrale Devise im frühen Verfahren lautet deshalb: zur Sache schweigen, einen Verteidiger einschalten, durch den Verteidiger Akteneinsicht beantragen lassen — und erst danach auf Grundlage der Akte über eine Stellungnahme entscheiden.
Verteidigerwahl — Wahl- oder Pflichtverteidigung?
Ein häufiges Missverständnis ist: Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass dem Beschuldigten ein beliebiger Anwalt zugewiesen wird. Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung darf der Beschuldigte den Verteidiger seiner Wahl benennen — auch einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht.
Wahlverteidigung liegt vor, wenn der Beschuldigte selbst einen Verteidiger beauftragt. Die Vergütung erfolgt durch Honorarvereinbarung oder nach RVG. Bei Freispruch oder Einstellung erhält der Beschuldigte die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet (§ 467 StPO).
Pflichtverteidigung wird in den Fällen des § 140 StPO bestellt — dazu zählen unter anderem:
- Tatvorwurf eines Verbrechens (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe),
- drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
- Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung,
- Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage,
- erkennbare Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung,
- bestimmte Verfahrenskonstellationen (z.B. Hauptverhandlung beim Landgericht oder OLG).
Die Pflichtverteidigung wird nach RVG aus der Staatskasse vergütet — bei einer Verurteilung kann der Verurteilte zur Erstattung herangezogen werden. Eine umfassende Darstellung der Verteidigungsstrategien und Mandatsformen findet sich in der Übersicht zur Strafverteidigung.
Typische Verfahrenssituationen
Der erste Kontakt mit einem Strafverfahren erfolgt für die meisten Mandanten durch eines der folgenden Ereignisse:
- Vorladung als Beschuldigter — schriftliche Aufforderung der Polizei zur Vernehmung. Bei der Polizei besteht keine Erscheinenspflicht, bei der Staatsanwaltschaft schon — eine Aussagepflicht besteht in keinem Fall.
- Anhörungsbogen — schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme zum Tatvorwurf, häufig in Verkehrs- und Bagatellsachen. Personalien angeben, zur Sache schweigen.
- Hausdurchsuchung — meist auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses (§ 102 StPO), in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Zeugen und auf Anwesenheit.
- Festnahme und Untersuchungshaft — bei dringendem Tatverdacht und Haftgrund (§§ 112 ff. StPO). Vorführung beim Haftrichter binnen 24 Stunden.
- Erkennungsdienstliche Behandlung — Lichtbilder, Fingerabdrücke, ggf. DNA-Probe (§ 81b StPO).
- Strafbefehl — schriftliche Verurteilung im vereinfachten Verfahren ohne Hauptverhandlung. Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung.
- Anklageschrift — der Übergang vom Ermittlungs- zum Zwischenverfahren.
- Ladung zur Hauptverhandlung — der Termin steht fest, das Verfahren tritt in die öffentliche Phase ein.
In jeder dieser Situationen ist der Einsatz eines Verteidigers nicht nur eine Option, sondern der entscheidende Hebel zur Schadensbegrenzung.
Verteidigungsansätze über alle Phasen hinweg
Strafverteidigung ist keine punktuelle Aktion in der Hauptverhandlung. Sie ist ein strategisch geführter Prozess, der sich durch alle Verfahrensphasen zieht. Die wichtigsten übergreifenden Ansätze sind:
Im Ermittlungsverfahren: Schweigen des Beschuldigten, schnelle Akteneinsicht, frühe Stellungnahme nur bei klarer strategischer Indikation, Anregung von Einstellungen nach §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO, Verhinderung von Zwangsmaßnahmen.
Im Zwischenverfahren: Einwendungen gegen die Anklage, Beweisanträge, ggf. Anregung der Nichteröffnung des Hauptverfahrens.
Im Hauptverfahren: Strukturierte Beweisaufnahme, Beweisanträge zur Aufklärung entlastender Tatsachen, ggf. Verständigung nach § 257c StPO, Befangenheitsanträge, Plädoyer auf Freispruch oder Strafmilderung.
Im Rechtsmittelverfahren: Berufungsbegründung, Revisionsbegründung mit Verfahrens- und Sachrügen, Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung.
Im Vollstreckungsverfahren: Anträge zur Strafaussetzung, Halbstrafenentlassung, Strafausstand, Reststrafenaussetzung.
Eine wirksame Verteidigung beginnt im Idealfall mit dem ersten polizeilichen Kontakt — nicht erst dann, wenn die Anklageschrift im Briefkasten liegt.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten Vorladung bis zum Wiederaufnahmeverfahren.
- Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht zur Aussage und bei der Polizei auch nicht zum Erscheinen verpflichtet. Die richtige Reaktion: Termin absagen, schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger beantragen lassen, anwaltlich vorbereitete Stellungnahme.
- Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — schriftliche Erklärungen ohne Akteneinsicht sind regelmäßig kontraproduktiv.
- Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung ist regelmäßig der wichtigste Schritt — danach folgen Haftprüfung und Haftbeschwerde.
- Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung kommt unangekündigt und setzt den Betroffenen unter erheblichen psychischen Druck. Wichtig sind die Wahrung der eigenen Schweigerechte, die Sicherung des richterlichen Beschlusses und die anwaltliche Begleitung im Anschluss.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO ist anfechtbar — gegen den Bescheid kann Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden.
- Strafbefehl erhalten: Der Strafbefehl wird nach Ablauf von zwei Wochen rechtskräftig — der Einspruch ist die einzige Möglichkeit, das Verfahren in eine Hauptverhandlung zu überführen oder eine bessere Lösung zu verhandeln.
- Anklageschrift erhalten: Mit Zustellung der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Die Verteidigung kann Einwendungen erheben, Beweisanträge stellen und in geeigneten Fällen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens anregen.
- Urteil erhalten: Nach der Urteilsverkündung läuft die Rechtsmittelfrist von einer Woche. Die Entscheidung über Berufung oder Revision sollte nach Akteneinsicht und unter Berücksichtigung des schriftlichen Urteils getroffen werden.
- Anwaltswechsel: Ein Wechsel des Verteidigers ist in jeder Verfahrensphase möglich. Bei Pflichtverteidigung ist die Entpflichtung des bisherigen Verteidigers durch das Gericht erforderlich.
- Wiederaufnahmeverfahren: Nach rechtskräftigem Abschluss kommt eine Wiederaufnahme nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 359, 362 StPO in Betracht — etwa bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einem Freispruch oder zu einer milderen Bestrafung führen können.
Fazit
Der Strafverfahren Ablauf folgt einer klaren Struktur: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittel. Wenn Sie diese Phasen kennen, können Sie Ihre eigene Verfahrenssituation besser einordnen und die richtigen Entscheidungen treffen — vor allem die, frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten und konsequent vom Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Die entscheidenden Weichen werden früh gestellt — oft schon mit der ersten Vorladung oder dem ersten Anhörungsbogen. Eine fundierte Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer darauf gestützten Strategieentscheidung. Die Kanzlei Marquort begleitet Mandanten von Kiel aus bundesweit in allen Phasen des Strafverfahrens — vom ersten Polizeikontakt bis zum Wiederaufnahmeverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Das Strafverfahren gliedert sich in drei Hauptphasen. Im Ermittlungsverfahren ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft nach einer Verdachtsanzeige, sammeln Beweise und vernehmen Zeugen sowie den Beschuldigten. Es endet mit Anklageerhebung, Strafbefehlsantrag oder Einstellung. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Im Hauptverfahren findet die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteil statt; gegen das Urteil sind die Rechtsmittel Berufung und Revision möglich.
Der Beschuldigte hat ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — er ist zu keiner Aussage verpflichtet. Er hat das Recht auf einen Verteidiger seiner Wahl zu jedem Zeitpunkt (§ 137 StPO), auch schon vor der ersten Vernehmung. Sein Verteidiger erhält das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO). Vor jeder Vernehmung darf der Beschuldigte seinen Verteidiger konsultieren. Hinzu kommen das Recht auf Beweisanträge und die Anfechtung belastender Maßnahmen durch Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Erste Regel: keine Aussage ohne Verteidiger. Zweite Regel: sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Dritte Regel: keine spontanen Erklärungen gegenüber der Polizei — auch nicht in „informellen Gesprächen“. Vierte Regel: keine schriftlichen Stellungnahmen ohne vorherige Akteneinsicht. Auch wenn die Vorwürfe absurd erscheinen — Schweigen schadet nie, vorschnelle Aussagen schaden oft.
Die Dauer ist sehr unterschiedlich. Einfache Fälle wie Diebstahl oder einfache Körperverletzung dauern drei bis zwölf Monate. Mittelschwere Fälle wie Wirtschaftsdelikte oder BtMG-Verfahren dauern ein bis drei Jahre. Komplexe Fälle wie Mord oder große Wirtschaftsstrafverfahren ziehen sich über zwei bis sechs Jahre. Bei Untersuchungshaft greift das Beschleunigungsgebot (Art. 6 EMRK). Bei rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Strafmilderung über die Vollstreckungslösung in Betracht.
Pflichtverteidigung wird in den Fällen des § 140 StPO bestellt — insbesondere bei Verbrechen (Strafrahmen mindestens ein Jahr), bei drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei Untersuchungshaft, bei Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und in weiteren gesetzlich geregelten Fällen. Wichtig: Der Beschuldigte kann den Pflichtverteidiger benennen — die Wahl eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht ist auch in der Pflichtverteidigung möglich und üblich.
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Pflichtverteidigung wird nach RVG aus der Staatskasse vergütet (mit niedrigeren Sätzen als bei Wahlverteidigung). Bei Wahlverteidigung sind Honorarvereinbarungen üblich, die Umfang, Komplexität und Verfahrensphase berücksichtigen. Bei Freispruch oder Einstellung erhält der Beschuldigte die notwendigen Auslagen — und damit auch die Verteidigerkosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren — aus der Staatskasse erstattet (§ 467 StPO).
Begleitung im Strafverfahren — bundesweit
Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision begleite ich Sie strategisch durch alle Phasen des Strafverfahrens. Ich verteidige bundesweit, mit Fokus auf die jeweils im Verfahrensstadium passenden taktischen und prozessualen Möglichkeiten.
