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Anklageerhebung & Zwischenverfahren · §§ 199-211 StPO

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Anklageschrift erhalten: Mit der Zustellung beginnt das Zwischenverfahren nach §§ 199–211 StPO — die strategisch entscheidende Phase vor der Hauptverhandlung.
  • Frist nach § 201 StPO: Das Gericht setzt regelmäßig zwei bis vier Wochen für Einwendungen, Beweisanträge und Stellungnahmen.
  • Antrag auf Nichteröffnung: Nach § 204 StPO kann die Verteidigung gegen den hinreichenden Tatverdacht argumentieren — mit Erfolg kommt es nicht zur Hauptverhandlung.
  • Einstellung weiterhin möglich: §§ 153, 153a StPO greifen auch im Zwischenverfahren — bei geringer Schuld mit oder ohne Auflagen.
  • Letzte nicht-öffentliche Phase: Nach dem Eröffnungsbeschluss folgt die öffentliche Hauptverhandlung — davor sind diskrete Verständigungen oft am wirksamsten.

Wer eine Anklageschrift erhält, befindet sich in einer prozessual besonders sensiblen Zwischenphase. Das Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft hält den Tatverdacht für ausreichend und beantragt eine öffentliche Hauptverhandlung. Das Gericht hat aber noch nicht entschieden, ob es die Anklage zulässt. Genau in diesem Zeitfenster zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss läuft das Zwischenverfahren nach §§ 199–211 StPO. Für die Verteidigung ist das die letzte Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verhindern, das Verfahren geordnet zu steuern oder eine Verständigung vorzubereiten.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, von Kiel aus bundesweit Beschuldigte nach Anklageerhebung. Die Erfahrung zeigt: Wer in den ersten Tagen nach Zustellung der Anklageschrift einen Anwalt einschaltet, hat deutlich mehr Verteidigungsoptionen als jemand, der die gerichtliche Frist verstreichen lässt und erst zum Hauptverhandlungstermin reagiert.

Diese Page erläutert den juristischen Aufbau der Anklageschrift, die Mechanik des Zwischenverfahrens, die strategischen Werkzeuge der Verteidigung und die typischen Verfahrensschritte bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
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Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverfahren.

Der Verfahrensablauf vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung folgt klaren prozessualen Regeln — die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Phase sind allerdings unterschiedlich. Frühe Akteneinsicht, taktische Schweigeentscheidungen, Beweisverwertungswidersprüche und Strafmilderungsstrategien greifen jeweils in bestimmten Verfahrensstadien. Eine strukturierte Verteidigung ist auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt zugeschnitten.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

Die Anklageerhebung ist in § 170 Abs. 1 StPO geregelt: Bietet das Ermittlungsverfahren genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht — also eine nach vorläufiger Bewertung höhere Wahrscheinlichkeit der Verurteilung als des Freispruchs.

Die Anklageschrift muss nach § 200 StPO bestimmte Pflichtangaben enthalten:

  • den Angeschuldigten mit Personalien
  • die Tat unter Angabe von Tatzeit, Tatort und gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen (konkretes Tatbild, das die Identität der Tat festlegt)
  • die anzuwendenden Strafvorschriften (etwa § 223 StGB, § 242 StGB)
  • die Beweismittel — Zeugen, sachverständige Auskünfte, Urkunden, Augenscheinsobjekte
  • den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht
  • in größeren Verfahren ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht beginnt das Zwischenverfahren. Aus dem „Beschuldigten“ wird der „Angeschuldigte“ (§ 157 StPO). Das Gericht prüft eigenständig, ob der hinreichende Tatverdacht aus seiner Sicht trägt. An die Bewertung der Staatsanwaltschaft ist es nicht gebunden.

Für die Zuständigkeit gilt: Bei einer zu erwartenden Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe entscheidet das Amtsgericht (Strafrichter), bis zu vier Jahren das Schöffengericht. Schwerere Sachen verhandelt die Strafkammer am Landgericht. Schwurgerichtssachen (Tötungsdelikte) und bestimmte Wirtschaftsstrafsachen gehen direkt an das Landgericht.

Strafrahmen und Verfahrensentscheidungen im Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren geht es nicht um „Strafrahmen“ im klassischen Sinn. Der materielle Strafrahmen richtet sich nach dem angeklagten Delikt. Entscheidend sind hier die prozessualen Weichenstellungen, die das Gericht treffen kann:

Norm Entscheidung Folge Rechtsmittel
§ 203 StPO Eröffnung des Hauptverfahrens Hauptverhandlung wird terminiert Nicht selbständig anfechtbar
§ 204 StPO Ablehnung der Eröffnung (Nichteröffnungsbeschluss) Verfahren endet — keine Hauptverhandlung Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
§ 153 StPO Einstellung wegen geringer Schuld Verfahren endet ohne Auflagen
§ 153a StPO Einstellung gegen Auflagen Verfahren endet nach Auflagenerfüllung
§ 206a StPO Einstellung wegen Verfahrenshindernisses Verfahren endet Sofortige Beschwerde
§ 207 StPO Eröffnungsbeschluss mit Modifikationen Eröffnung mit geänderter rechtlicher Würdigung oder vor anderem Gericht

Aus Sicht der Verteidigung ist § 204 StPO die wichtigste Norm. Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Eine spätere erneute Anklage in derselben Sache ist dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 211 StPO zulässig — also bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.

Abgrenzung zu verwandten Verfahrensphasen

Das Zwischenverfahren unterscheidet sich in mehreren Punkten von benachbarten Verfahrensabschnitten. Es sollte daher nicht mit ihnen verwechselt werden.

Ermittlungsverfahren (§§ 158 ff. StPO): Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“; das Gericht übernimmt nur punktuelle Aufgaben, etwa als Haftrichter oder beim Durchsuchungsbeschluss. Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft gehört in diese Phase. Im Zwischenverfahren liegt die Verfahrensherrschaft dagegen beim Gericht.

Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO): Beim Strafbefehl entfällt die Hauptverhandlung zunächst. Die Strafe wird ohne mündliche Verhandlung schriftlich festgesetzt. Erst nach Einspruch des Beschuldigten kommt es zur Hauptverhandlung. Das Strafbefehlsverfahren ersetzt die klassische Anklage; ein eigenes Zwischenverfahren gibt es nicht.

Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO): Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und führt zur Hauptverhandlung. Die Verteidigungsmöglichkeiten sind dann öffentlich, die Beweisaufnahme findet vor dem erkennenden Gericht statt. Im Zwischenverfahren erfolgen die Schritte dagegen schriftlich, nicht-öffentlich und gegenüber dem zuständigen Gericht.

Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO): Hier liegt eine Sondersituation bei Schuldunfähigkeit vor — die Staatsanwaltschaft beantragt eine Maßregel statt einer Strafe. Auch hier gibt es ein eigenes Zwischenverfahren, aber mit anderem Prüfungsmaßstab.

Anklageschrift erhalten?

Schweigen Sie und nutzen Sie die Frist für eine strukturierte Verteidigung. Ich prüfe die Anklage, beantrage Akteneinsicht und entwickle eine Strategie für das Zwischenverfahren.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Die meisten Mandanten erfahren von der Anklageerhebung durch ein gelbes Schreiben des Gerichts mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde“. Im Umschlag liegen die Anklageschrift, oft auf mehreren Seiten, und ein gerichtliches Anschreiben. Darin fordert das Gericht Sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist (§ 201 Abs. 1 StPO, regelmäßig zwei bis vier Wochen) zur Anklage Stellung zu nehmen oder Beweisanträge zu stellen.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben und nicht wissen, was jetzt zu tun ist, sollten Sie zunächst drei Punkte beachten. Erstens ist das Datum der Zustellung — vermerkt auf dem gelben Umschlag — für die Frist entscheidend. Zweitens beginnt mit der Zustellung nicht automatisch die Hauptverhandlung; dazwischen liegt eine eigenständige Verteidigungsphase. Drittens ist eine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft in dieser Phase regelmäßig kontraproduktiv — die schriftliche Verteidigung läuft jetzt über das Gericht.

Wenn Sie die Anklageschrift selbst lesen, sollten Sie besonders auf die Tatschilderung achten. Stimmen Tatzeit und Tatort? Sind die geschilderten Handlungen so abgelaufen? Welche Zeugen werden benannt? Welche rechtliche Würdigung legt die Staatsanwaltschaft zugrunde — § 223 oder § 224 StGB, einfacher Diebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl? Diese Details entscheiden später über Strafrahmen und Einstellungsoptionen.

Der Verteidiger beantragt unmittelbar nach Mandatsannahme Akteneinsicht, sofern sie nicht bereits aus dem Ermittlungsverfahren vorliegt, und prüft die Anklageschrift auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Mängel. Eine Anklageschrift mit unzureichender Tatschilderung — etwa bei fehlender Konkretisierung von Tatzeit oder Tathandlung — kann an Verfahrensmängeln scheitern.

Verteidigungsansätze im Zwischenverfahren

Die anwaltliche Prüfung einer Anklageschrift folgt einem strukturierten Vorgehen. Aus den im Briefing genannten Verteidigungsoptionen ergeben sich fünf strategische Hauptlinien.

1. Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 StPO). Hier argumentiert die Verteidigung schriftlich gegen den hinreichenden Tatverdacht. Das kommt etwa bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, Beweisverwertungsverboten (rechtswidrige Durchsuchung, fehlende Beschuldigtenbelehrung) oder bei unzureichender Beweislage für ein subjektives Tatbestandsmerkmal wie Vorsatz oder Bereicherungsabsicht in Betracht. Gelingt diese Argumentation, ergeht ein Nichteröffnungsbeschluss — es kommt weder zur Hauptverhandlung noch zu einem öffentlichen Verfahren.

2. Beweisanträge zur Vor-Hauptverhandlungs-Beweisaufnahme. Nach § 202 StPO kann das Gericht zur besseren Beurteilung des Tatverdachts einzelne Beweiserhebungen anordnen. Die Verteidigung kann dazu Anträge stellen, etwa auf Vernehmung eines Entlastungszeugen, der im Ermittlungsverfahren übersehen wurde, oder auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Einstellungsanträge nach §§ 153, 153a StPO. Auch im Zwischenverfahren bleibt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung kann das Gericht das Verfahren einstellen — folgenlos (§ 153) oder gegen Auflagen wie eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, Schadenswiedergutmachung oder einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 153a). Dieser Weg setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus.

4. Schriftsätze zur Strafmaßfrage und Sachverhaltskorrektur. Auch wenn sich die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verhindern lässt, kann die Verteidigung schon im Zwischenverfahren die Weichen für ein milderes Urteil stellen. Das gilt etwa bei Hinweisen auf Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, fehlende Vorstrafen, eine schwierige Lebenssituation oder bei der Korrektur einer überzogenen rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift.

5. Verständigungsgespräche (§ 257c StPO). Mit Staatsanwaltschaft und Gericht kann eine Verständigung über das Verfahren und die Rechtsfolge angebahnt werden. Strategisch sinnvoll ist das oft dann, wenn die Beweislage für eine Verurteilung spricht, beim Strafmaß aber Spielraum besteht — typischerweise verbunden mit einem Geständnis und einer transparenten Vereinbarung über einen Strafmaß-Korridor. Die Verständigung wird in der Hauptverhandlung bekannt gegeben; informelle „Deals“ außerhalb des Protokolls sind unzulässig.

Ergänzend kommen Anträge auf Verfahrensverbindung oder Verfahrenstrennung (§ 4 StPO), Anträge auf Verweisung an ein anderes Gericht (§ 209 StPO) oder Befangenheitsanträge in Betracht, wenn die Konstellation dies trägt.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung präzisiert, dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 StPO) eine konkrete Tatschilderung verlangt, die die angeklagte Tat von anderen denkbaren Geschehnissen abgrenzt. Erfüllt die Anklageschrift diese Anforderung nicht, kann das Verfahren schon im Zwischenverfahren an einem Verfahrenshindernis scheitern. Sie muss den Lebenssachverhalt so eindeutig kennzeichnen, dass die Reichweite der Rechtskraft eines späteren Urteils erkennbar ist.

Zur Verständigung nach § 257c StPO hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a.) klargestellt, dass informelle Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung unzulässig sind. Eine Verständigung muss transparent in der Hauptverhandlung dokumentiert werden. Das Geständnis darf nicht ungeprüft übernommen werden, und der Schuldspruch ist nicht verständigungsfähig. Diese Linie prägt seitdem auch die praktische Verständigungsarbeit im Zwischenverfahren.

Bei der Beweisverwertung und der Frage, ob im Ermittlungsverfahren festgestellte Mängel — etwa eine fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO — zu Beweisverwertungsverboten führen, kommt es auf den Einzelfall an. Aus Verteidigersicht lohnt es sich, Verwertungsfragen bereits im Zwischenverfahren anzusprechen. Sie können dazu führen, dass der hinreichende Tatverdacht entfällt.

Fazit

Das Zwischenverfahren ist die letzte Phase, in der ein Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden kann. Wer eine Anklageschrift erhält, hat regelmäßig zwei bis vier Wochen Zeit, um durch einen erfahrenen Strafverteidiger Einwendungen formulieren, Beweisanträge stellen, einen Antrag auf Nichteröffnung prüfen oder Einstellungs- und Verständigungsoptionen ausloten zu lassen. In der Praxis wird diese Phase oft unterschätzt. Dabei ist sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens meist die strategisch wertvollste Verteidigungsphase.

Sorgfältige Aktenarbeit, eine strukturierte Bewertung der Beweismittel und eine klar formulierte Verteidigungsschrift entscheiden oft darüber, ob es zur Hauptverhandlung kommt, in welchem Umfang das Verfahren öffentlich wird und welches Strafmaß am Ende im Raum steht. Wenn Sie eine Anklageschrift in den Händen halten, sollten Sie deshalb nicht abwarten, sondern zügig anwaltliche Vertretung organisieren. Das Zeitfenster zwischen Zustellung und gerichtlicher Eröffnungsentscheidung schließt sich oft schneller, als Beschuldigte erwarten.

Häufig gestellte Fragen

Was steht in der Anklageschrift?

Die Anklageschrift enthält den Tatvorwurf mit Tatzeit, Tatort und konkreter Tatschilderung, die gesetzliche Bezeichnung der Tat (Verweis auf die einschlägigen §§ StGB), die wesentlichen Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Sachverständige) sowie den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 200 StPO). Mit der Anklageschrift wird die Akte an das zuständige Gericht übersandt — vom Amtsgericht bei geringfügigeren Sachen bis zum Landgericht bei schweren Delikten.

Was bedeutet „Zwischenverfahren“?

Das Zwischenverfahren ist in den §§ 199–211 StPO geregelt und beschreibt die Phase zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht prüft, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt — also eine höhere Wahrscheinlichkeit der Verurteilung als des Freispruchs. Bejaht das Gericht dies, ergeht ein Eröffnungsbeschluss und ein Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt. Verneint das Gericht den Tatverdacht, ergeht ein Nichteröffnungsbeschluss — eine Hauptverhandlung findet dann nicht statt.

Welche Fristen gelten nach Zustellung der Anklageschrift?

Nach Zustellung der Anklageschrift bestimmt das Gericht eine Frist nach § 201 Abs. 1 StPO — typischerweise zwei bis vier Wochen — innerhalb derer der Angeschuldigte Beweisanträge stellen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen kann. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden, was bei umfangreichen Akten regelmäßig sinnvoll ist.

Welche Möglichkeiten hat die Verteidigung im Zwischenverfahren?

Die Verteidigung verfügt über fünf wesentliche Werkzeuge: erstens den Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO mit Argumentation gegen den hinreichenden Tatverdacht; zweitens Beweisanträge zur ergänzenden Beweisaufnahme noch vor Eröffnung; drittens Anträge auf Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei geringer Schuld, gegebenenfalls gegen Auflagen; viertens Schriftsätze zur Strafmaßfrage und zur rechtlichen Würdigung; fünftens Verständigungsgespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht nach § 257c StPO.

Was ist die Verständigung im Strafverfahren?

Die Verständigung nach § 257c StPO ist eine transparente Vereinbarung über das Verfahren und die Rechtsfolgen — keine Aushandlung der Anklage wie im US-amerikanischen Plea-Bargaining-System. Inhalte können ein Strafmaß-Korridor, Beschränkungen der Beweisaufnahme oder ein Geständnis sein. Die Verständigung wird in der Hauptverhandlung bekannt gegeben und protokolliert. Strategisch ist sie oft sinnvoll, setzt aber gründliche Aktenarbeit und eine sorgfältige Beweisbewertung voraus — vorschnelle Verständigungen ohne vollständige Aktenkenntnis können zu schlechteren Ergebnissen führen als eine streitige Hauptverhandlung.

Was passiert nach dem Eröffnungsbeschluss?

Mit dem Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO wird das Hauptverfahren förmlich eröffnet und ein Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt. Danach beginnt die Vorbereitung der Hauptverhandlung — mit Ladung von Zeugen und Sachverständigen, weiteren Beweisanträgen der Verteidigung und gegebenenfalls weiterer Aktenarbeit. Zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung liegen typischerweise zwei bis sechs Monate; bei großen Verfahren am Schwurgericht oder vor der Wirtschaftsstrafkammer kann dieser Zeitraum deutlich länger ausfallen.

Begleitung im Strafverfahren — bundesweit

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision begleite ich Sie strategisch durch alle Phasen des Strafverfahrens. Ich verteidige bundesweit, mit Fokus auf die jeweils im Verfahrensstadium passenden taktischen und prozessualen Möglichkeiten.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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