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Urteil erhalten · Berufung Revision · Strafverteidiger bundesweit

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Eine Woche Frist: Ab der Urteilsverkündung läuft die Rechtsmittelfrist nach § 314 StPO (Berufung) und § 341 StPO (Revision) — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
  • Berufung oder Revision prüfen: Gegen Urteile des Amtsgerichts kommt die Berufung in Betracht, gegen Urteile des Landgerichts die Revision — davon hängt das zuständige Rechtsmittelgericht ab.
  • Frist sichern, dann entscheiden: Das Rechtsmittel sollte zunächst eingelegt werden. Nach Akteneinsicht kann dann über Begründung oder Rücknahme entschieden werden.
  • Verfahrensfehler systematisch prüfen: Beweisantragsrecht, rechtliches Gehör, Urteilsbegründung, Befangenheit — die Revisionsgründe ergeben sich aus Urteil und Akte.
  • Sofort Verteidiger einschalten: Wer ein Urteil erhalten hat, sollte vor Ablauf der Wochenfrist anwaltlich prüfen lassen, wie vorzugehen ist — auch wenn die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel erst später fällt.

Ein Strafurteil zu erhalten, ist für die meisten Mandanten ein Moment, in dem Belastung und Erleichterung zugleich spürbar sind. Die Hauptverhandlung ist beendet, das Ergebnis steht fest — und dennoch beginnt mit der Verkündung sofort eine neue Frist: die einwöchige Frist für Berufung oder Revision. Wer in dieser Woche nicht handelt, lässt das Urteil rechtskräftig werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Entscheidung über ein Rechtsmittel gehört deshalb zu den zeitkritischsten Weichenstellungen im gesamten Strafverfahren.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort — Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, Kanzleisitz Kiel — Mandanten bundesweit auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Bewertung eines Strafurteils unter Zeitdruck braucht nicht nur juristische Erfahrung, sondern auch klare Kommunikation gegenüber dem Mandanten. Welche Erfolgsaussichten bestehen realistisch, welche Risiken bringt das Rechtsmittel mit sich, was bedeutet eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft? Diese Fragen lassen sich nicht in wenigen Minuten am Telefon klären. Sie verlangen Akteneinsicht, eine genaue Analyse des Urteils und eine ehrliche Abwägung der Risiken.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Mit der Wochenfrist beginnt am Tag der Urteilsverkündung ein enges Zeitfenster. Innerhalb dieser sieben Tage müssen Sie eine Entscheidung treffen, die auf einer belastbaren Bewertung beruht — nicht auf dem ersten emotionalen Eindruck nach der Verhandlung.

Frist klären und dokumentieren

Notieren Sie direkt nach der Verkündung das Datum und die Uhrzeit. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Beschuldigten — bei Abwesenheit erst mit Zustellung. Sie endet sieben Tage später am gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 43 StPO). Die Berechnung ist einfach. Trotzdem werden Rechtsmittel in der Praxis oft deshalb versäumt, weil fälschlich angenommen wird, es bleibe „noch ein paar Tage länger“ Zeit.

Verteidiger kontaktieren

Wenn Sie bereits in der Hauptverhandlung verteidigt wurden, ist das Ihr erster Ansprechpartner. Wenn Sie ohne Verteidigung verhandelt haben oder mit der bisherigen Verteidigung unzufrieden sind, sollten Sie umgehend einen Anwaltswechsel im Strafverfahren prüfen. In der Rechtsmittelinstanz kommt es nicht nur auf strafrechtliche Erfahrung an, sondern auch auf revisionsrechtliche Spezialkenntnis. Gerade die Revisionsbegründung unterliegt strengen Formanforderungen, die in der ersten Instanz keine Rolle gespielt haben.

Rechtsmittel zunächst einlegen — Frist sichern

In den meisten Fällen ist es richtig, das Rechtsmittel zunächst einzulegen, auch wenn die abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten noch aussteht. Die Einlegung selbst ist formal. Ein kurzer Schriftsatz mit der Erklärung „Berufung“ oder „Revision“ genügt. So bleibt die Frist gewahrt. Die inhaltliche Prüfung kann anschließend in Ruhe erfolgen — auf Grundlage der Akteneinsicht, des schriftlichen Urteils, das oft erst Wochen nach der Verhandlung vorliegt, und der eigentlichen Verfahrensanalyse.

Akteneinsicht beantragen

Die meisten Mandanten kennen zunächst nur das mündlich verkündete Urteil. Die schriftliche Begründung folgt später. Erst aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben sich belastbare Anhaltspunkte für eine Revision. Ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar? Wurden alle Beweisanträge ordnungsgemäß behandelt? Ist die Strafzumessung tragfähig begründet? Diese Prüfung gehört in die Hände der Verteidigung. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob das Rechtsmittel begründet oder zurückgenommen wird.

Berufung oder Revision wählen

Welches Rechtsmittel überhaupt statthaft ist, richtet sich nach dem Ausgangsgericht:

  • Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht: Berufung zum Landgericht (Kleine Strafkammer) nach § 312 StPO — vollständige neue Hauptverhandlung mit neuer Beweisaufnahme.
  • Urteile des Landgerichts in erster Instanz (Große Strafkammer, Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer): Revision zum Bundesgerichtshof oder Oberlandesgericht nach § 333 StPO — reine Prüfung auf Rechts- und Verfahrensfehler, keine neue Tatsachenfeststellung.
  • Berufungsurteile des Landgerichts: Revision zum Oberlandesgericht.
  • Sonderfall Sprungrevision: Bei amtsgerichtlichen Urteilen kann unter den Voraussetzungen des § 335 StPO statt der Berufung direkt Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden — sinnvoll vor allem dann, wenn die Tatsachenfeststellung unstreitig ist und es ausschließlich um Rechtsfragen geht.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

So klar die notwendigen Schritte sind, so typisch sind auch die Fehler, die direkt nach einem Urteil häufig passieren. Der Grund ist fast immer derselbe: Erschöpfung, emotionale Überforderung und der Wunsch, das Verfahren endlich hinter sich zu lassen.

Verzicht auf Rechtsmittel direkt im Termin — Manche Beschuldigte erklären unmittelbar nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht, weil sie das Verfahren beenden wollen oder über das Strafmaß erleichtert sind. Dieser Verzicht ist nahezu immer endgültig. Wer schon vor Ablauf der Wochenfrist verzichtet, nimmt sich jede spätere Korrekturmöglichkeit — auch dann, wenn sich nach Akteneinsicht klare Verfahrensfehler zeigen.

Frist verstreichen lassen in der Hoffnung, „noch zu überlegen“ — Eine versäumte Wochenfrist führt zur Rechtskraft des Urteils. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine unverschuldete Fristversäumnis voraus und wird in der Praxis nur selten gewährt. Die Annahme, man könne sich „noch zwei Wochen Bedenkzeit nehmen“, gehört zu den folgenreichsten Fehleinschätzungen im Strafverfahren.

Rechtsmittel ohne anwaltliche Bewertung einlegen — und dann nicht zurücknehmen — Wer das Rechtsmittel ohne fachliche Begleitung einlegt und es bis zur Hauptverhandlung weiterverfolgt, riskiert in der Berufung eine Verschlechterung, wenn die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung einlegt. Die Einlegung ist oft sinnvoll. Die spätere Begründung oder Rücknahme gehört aber in die Hände eines Verteidigers.

Eigenständige Revisionsbegründung — Die Revisionsbegründung ist streng formgebunden (§ 344 StPO). Sie muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung beim Gericht eingehen, von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und die Verfahrensrügen sachgerecht ausformulieren. Eine vom Mandanten selbst verfasste Begründung wird als unzulässig verworfen.

Vorschnelle Annahme, die Berufung sei „immer besser“ — Die Berufung führt zu einer vollständigen neuen Beweisaufnahme. Das ist eine Chance, aber auch ein Risiko. Bei einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kann das Urteil zum Nachteil des Beschuldigten verschlechtert werden. Ob Berufung oder Rücknahme der Berufung der bessere Weg ist, gehört zu den klassischen strategischen Entscheidungen der Strafverteidigung in der zweiten Instanz.

In Verfahrenssituationen entscheiden die ersten Tage oft den weiteren Verlauf. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, ist das anwaltliche Erstgespräch der nächste Schritt.

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Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Die ehrliche Antwort lautet: sofort, spätestens in den ersten zwei bis drei Tagen nach der Urteilsverkündung. Die Wochenfrist wirkt auf den ersten Blick großzügig. In der Praxis ist sie es nicht. Akteneinsicht muss beantragt werden, das schriftliche Urteil muss abgewartet oder zumindest in seiner verkündeten Form analysiert werden, und die Verteidigungsstrategie für die zweite Instanz muss stehen. Wer sich erst am sechsten Tag nach der Urteilsverkündung an einen Verteidiger wendet, hat meist nur noch einen Tag, um die Einlegung formal zu sichern. Für eine belastbare Bewertung bleibt dann kaum Zeit.

Bei Urteilen des Landgerichts ist die Lage noch dringlicher. Die Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung beim Gericht eingehen (§ 345 StPO) und strenge Formanforderungen erfüllen. Die Verfahrensrüge muss die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergibt, vollständig und aus sich heraus verständlich darstellen. Dafür braucht es eine sorgfältige Auswertung des Hauptverhandlungsprotokolls, der Beweisanträge und der Urteilsgründe. Diese Arbeit lässt sich nicht in zwei Wochen erledigen, wenn der Verteidiger erst kurz vor Fristablauf mandatiert wird.

In bestimmten Fällen besteht in der Revisionsinstanz ein Anspruch auf Pflichtverteidigung nach § 140 StPO — vor allem bei Landgerichtsurteilen und in komplexen Verfahren. Die Beiordnung des Verteidigers wird beim zuständigen Gericht beantragt. Der Mandant hat ein Vorschlagsrecht.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Beschuldigte und Verurteilte wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zum Wiederaufnahmeverfahren nach Rechtskraft.

  • Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, muss nicht aussagen. Die richtige Reaktion: schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger veranlassen, anwaltlich vorbereitete Stellungnahme.
  • Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Den Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten.
  • Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung ist regelmäßig der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Eine Durchsuchung zeigt, dass die Ermittlungen bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben. Während der Durchsuchung gilt: keine Aussage, keine Zustimmung, sofort Kontakt mit dem Verteidiger aufnehmen.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung ist ein erheblicher Eingriff — Fingerabdrücke, Lichtbilder, Körpermerkmale. Gegen die Anordnung kann mit anwaltlicher Hilfe Rechtsschutz gesucht werden.
  • Strafbefehl erhalten: Der Strafbefehl wird bei Ablauf der Zwei-Wochen-Frist rechtskräftig wie ein Urteil. Ein Einspruch eröffnet das reguläre Verfahren — die Bewertung gehört in anwaltliche Hände.
  • Anklageschrift erhalten: Mit der Anklage geht das Verfahren in das Zwischenverfahren über. Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung, Beweisanträge und Verteidigungsstrategie werden jetzt vorbereitet.
  • Anwaltswechsel: Gerade vor der Rechtsmittelinstanz entsteht häufig der Wunsch nach einem Verteidigerwechsel — der Wechsel ist in jeder Verfahrensphase möglich und im Strafrecht meist unproblematisch umzusetzen.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Nach Rechtskraft des Urteils ist die Wiederaufnahme der letzte Weg — möglich nur unter engen Voraussetzungen wie neuen Tatsachen oder Beweismitteln. Auch hier ist Zeitdruck bei der Sicherung von Beweisen ein wichtiges Thema.
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35 Bewertungen · Durchschnitt 5,0 von 5
„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
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Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit für Berufung oder Revision?

Eine Woche ab Verkündung des Urteils — § 314 StPO für die Berufung, § 341 StPO für die Revision. Die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung in Anwesenheit des Beschuldigten, bei Abwesenheit mit Zustellung des Urteils. Die Erklärung erfolgt schriftlich beim erkennenden Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Für die Begründung der Revision gilt anschließend eine weitere Frist von einem Monat nach Urteilszustellung (§ 345 StPO). Bei der Berufung ist die Begründung formfrei und nicht zwingend, bei der Revision streng formgebunden — Verfahrensrügen müssen die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergibt, vollständig darstellen.

Wann Berufung, wann Revision?

Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht (§ 312 StPO) — sie führt zu einer vollständigen neuen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme vor dem Landgericht (Kleine Strafkammer). Revision gegen Urteile des Landgerichts in erster Instanz und gegen Berufungsurteile des Landgerichts (§ 333 StPO) — sie prüft nur Rechts- und Verfahrensfehler, aber keine neuen Tatsachen. Die Sprungrevision (§ 335 StPO) ermöglicht es ausnahmsweise, gegen amtsgerichtliche Urteile direkt Revision zum Oberlandesgericht einzulegen — sinnvoll, wenn nur Rechtsfragen geklärt werden sollen.

Soll ich Rechtsmittel einlegen, auch wenn ich noch nicht weiß, ob es sich lohnt?

Oft ja, weil sonst die Wochenfrist verstreicht. Die Einlegung des Rechtsmittels — schriftlich „Berufung“ oder „Revision“ — wahrt zunächst nur die Frist. Die Begründung und die endgültige Entscheidung über das weitere Vorgehen folgen erst nach Akteneinsicht und Vorbereitung. Bis kurz vor der Hauptverhandlung der zweiten Instanz kann das Rechtsmittel in der Regel zurückgenommen werden, ohne dass dadurch erhebliche Kostennachteile entstehen. Wird die Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dann nur unter engen Voraussetzungen bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht.

Welche Kosten entstehen durch Rechtsmittel?

Hat das Rechtsmittel Erfolg, entsteht für den Verurteilten regelmäßig keine Kostenfolge. Bei einer Verurteilung in der Berufung oder bei Verwerfung der Revision werden die Kosten dem Verurteilten auferlegt. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Ihre Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens und von der Instanz ab. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung nach § 140 StPO, etwa in der Revisionsinstanz bei Landgerichtsurteilen oder bei zu erwartenden hohen Strafen. Die Kostenfrage wird vor Einlegung des Rechtsmittels mit dem Verteidiger geklärt.

Was sind typische Verfahrensfehler, auf die sich eine Revision stützt?

Dazu zählen Verstöße gegen das rechtliche Gehör, die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 StPO), Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung in Berufungsverfahren, Begründungsmängel im Urteil (§ 267 StPO), Zuständigkeitsfehler oder unbeachtete Befangenheitsgründe. Auch eine lückenhafte Beweiswürdigung im Urteil oder eine nicht tragfähig begründete Strafzumessung können revisionsrelevant sein. Der Verteidiger prüft Urteil und Verfahrensakte — besonders das Hauptverhandlungsprotokoll — systematisch auf solche Punkte und formuliert die Verfahrensrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Kann auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen?

Ja. Auch die Staatsanwaltschaft kann Berufung oder Revision einlegen — etwa bei einem Freispruch, bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einer aus ihrer Sicht zu milden Strafe. In der zweiten Instanz kann das Urteil dann auch zum Nachteil des Beschuldigten verschärft werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nur, wenn allein der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Wie auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu reagieren ist — eigenes Rechtsmittel, Anschlussberufung, Anschlussrevision oder Verteidigungsstrategie in der zweiten Instanz — muss im Einzelfall entschieden werden und gehört zu den anspruchsvollsten Bewertungen im Strafrecht.

Was passiert, wenn die Berufung oder Revision Erfolg hat?

Bei der Berufung wird das Verfahren vor dem Landgericht (Kleine Strafkammer) neu verhandelt — mit vollständiger neuer Beweisaufnahme und neuem Urteil. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung der ersten Instanz nicht gebunden. Bei der Revision hebt das Revisionsgericht das Urteil ganz oder teilweise auf und verweist das Verfahren in der Regel an eine andere Kammer desselben Gerichts zur erneuten Verhandlung zurück (§ 354 StPO). In Ausnahmefällen entscheidet das Revisionsgericht selbst, etwa wenn es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst freisprechen oder die Strafe herabsetzen kann. Der Erfolg eines Rechtsmittels bedeutet nicht zwingend einen Freispruch, aber regelmäßig eine deutlich bessere Ausgangslage für die Verteidigung.

Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil

Nach dem Urteil läuft die Rechtsmittelfrist binnen einer Woche. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung in Berufung und Revision — Verfahrensfehler-Prüfung, Begründung, Hauptverhandlung in der zweiten Instanz.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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