Cannabis & KCanG · Verteidigung · Was ist erlaubt, was strafbar?
- ✓Reform seit 01.04.2024: Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr; die Strafbarkeit richtet sich nach dem KCanG, nicht mehr nach dem BtMG.
- ✓Erlaubte Mengen: Bis 25 g öffentlicher Besitz, bis 50 g im Wohnsitz, bis drei Pflanzen privater Eigenanbau für Erwachsene.
- ✓Strafrahmen § 34 KCanG: Grunddelikt bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle drei Monate bis fünf Jahre.
- ✓Übergangsfragen: Art. 313 EGStGB regelt die Amnestie für rechtskräftige Altstrafen; bei laufenden Verfahren greift § 2 Abs. 3 StGB (Meistbegünstigung).
- ✓THC im Straßenverkehr: Seit 22.08.2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml in § 24a StVG; ab diesem Wert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei Ausfallerscheinungen Strafbarkeit nach § 316 StGB.
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und ein eigenes Regelwerk geschaffen. Für die Strafverteidigung bedeutet das eine grundlegende Verschiebung. Was bis März 2024 als BtMG-Verfahren geführt wurde, beurteilt sich seitdem nach den §§ 34 ff. KCanG — mit anderen Schwellenwerten, anderen Strafrahmen und einer neuen Logik bei den Anbauvereinigungen. Sowohl bei der Polizei als auch auf Seiten von Beschuldigten besteht oft Unsicherheit darüber, was nach der Reform noch verboten ist und wo die neuen Grenzen verlaufen.
Eine wirksame Verteidigung nach dem KCanG setzt an den geänderten Tatbestandsmerkmalen an: bei der Mengenbestimmung, der Tatzeit, der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung und dem Vorsatz bei knappen Überschreitungen. Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in Verfahren nach dem KCanG und in Übergangsfällen aus dem alten BtMG-Recht.
Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über den Regelungsgehalt des KCanG, die einschlägigen Strafrahmen, typische Verfahrenssituationen und Verteidigungsansätze, die sich aus der Reform ergeben. Sie ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie bietet Ihnen aber eine erste Orientierung, wenn Sie mit einem Cannabis-Vorwurf nach neuer Rechtslage konfrontiert sind.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.
Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
Das KCanG unterscheidet zwischen erlaubtem Verhalten und strafbewehrten Verstößen. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit besitzen, bis zu 50 Gramm im privaten Wohnbereich aufbewahren und bis zu drei blühende Cannabispflanzen pro erwachsener Person privat anbauen. Hinzu kommt die organisierte Bezugsmöglichkeit über Anbauvereinigungen nach § 11 ff. KCanG.
Strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG ist unter anderem, wer mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb des Wohnbereichs oder mehr als 60 Gramm in der Wohnung besitzt, mehr als drei Pflanzen anbaut, Cannabis ohne Erlaubnis ein- oder ausführt, mit Cannabis Handel treibt oder Cannabis an Minderjährige weitergibt. Die Differenz zwischen erlaubter Menge (25 g/50 g) und Strafbarkeitsschwelle (30 g/60 g) ist bewusst angelegt. Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG.
§ 34 KCanG erfasst vor allem folgende Handlungsformen: Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr sowie die Abgabe an andere Personen. Besonders streng ist die Rechtslage, wenn der Empfänger minderjährig ist. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Fahrlässigkeit wird nur ausnahmsweise erfasst.
Eine zentrale Rolle spielt die Mengenbestimmung. Maßgeblich ist grundsätzlich das Nettogewicht des konsumfertigen Cannabis, also nach der Trocknung. Pflanzenmaterial im Wachstum, Wurzelballen oder feuchtes Erntegut lassen sich nicht ohne Weiteres mit dem Endprodukt gleichsetzen. Genau dieser Punkt wird in der Verteidigung regelmäßig wichtig.
Strafrahmen
Der Strafrahmen ergibt sich aus § 34 KCanG und gestaltet sich wie folgt:
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Die Abgrenzung zum Betäubungsmittelgesetz ist die zentrale Reformfrage. Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG. Alle anderen klassischen Betäubungsmittel — Heroin, Kokain, Amphetamin, MDMA, LSD — bleiben dem allgemeinen Betäubungsmittelstrafrecht zugeordnet. In Mischfällen, also bei Cannabis und anderen Betäubungsmitteln im selben Sachverhalt, gelten beide Regelungsbereiche nebeneinander.
Innerhalb des KCanG ist zwischen dem Grunddelikt (§ 34 Abs. 1 KCanG), den besonders schweren Fällen (§ 34 Abs. 3 KCanG) und der Qualifikation (§ 34 Abs. 4 KCanG) zu unterscheiden. Die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ orientiert sich in der Rechtsprechung an den vom BGH für das BtMG entwickelten Grundsätzen, liegt aber auf einem höheren Niveau. Die genaue Festlegung hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ab Sommer 2024 konkretisiert.
Davon zu trennen sind die rein verwaltungsrechtlichen Konsumverbote. Der Konsum in Schutzzonen (100 Meter um Schulen, Kitas, Spielplätze, Sportstätten) sowie in Fußgängerzonen tagsüber bis 20 Uhr ist nach § 5 KCanG untersagt, aber strafrechtlich nicht relevant. Verstöße führen zu Bußgeldern, nicht zu Strafverfahren.
Ebenso klar abzugrenzen ist die Abgabe an Minderjährige vom Konsum unter Erwachsenen. Wer einem unter 18-Jährigen Cannabis überlässt, erfüllt regelmäßig einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG — auch dann, wenn die Menge klein ist und ein freundschaftliches Verhältnis besteht.
Vorwurf nach dem Konsumcannabisgesetz?
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Typische Verfahrenssituation
Mandanten erfahren von einem Verfahren nach dem KCanG auf unterschiedlichen Wegen. Am häufigsten beginnt es mit einer Polizeikontrolle. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, einer Kontrolle im öffentlichen Raum oder einer Festnahme aus anderem Anlass wird Cannabis aufgefunden. Überschreitet die mitgeführte Menge die 25-Gramm-Grenze, leitet die Polizei in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein — selbst dann, wenn die 30-Gramm-Strafbarkeitsschwelle noch nicht erreicht ist und es rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit geht.
Eine zweite typische Konstellation ist die Hausdurchsuchung. Das kommt etwa vor, wenn ein Hinweis aus Mietergesprächen, aus einem anderen Verfahren oder aus einer Beschlagnahme bei Dritten auf Eigenanbau von mehr als drei Pflanzen oder auf Vorratsmengen über 50 Gramm hindeutet. Bei der Durchsuchung wird die aufgefundene Menge erfasst und gewogen, meist in mehreren Schritten, zunächst als Frischgewicht und später als Trockengewicht.
Eine dritte, zunehmend praxisrelevante Konstellation ist der Verdacht eines Verstoßes im Rahmen einer Anbauvereinigung. Das betrifft etwa Fälle, in denen die monatliche Bezugsmenge von 50 Gramm pro Mitglied überschritten wurde, Cannabis an Nichtmitglieder abgegeben worden sein soll oder die Vereinigung ohne behördliche Genehmigung tätig war.
Nach der ersten Verfahrenshandlung folgt häufig ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter. Viele Beschuldigte wollen die Sache dann spontan erklären, weil „ja eh nichts mehr verboten ist“. Genau das ist riskant. Unbedachte Angaben zur Herkunft, zur Menge oder zur Verwendung können ein Verfahren erst stützen, obwohl die objektive Beweislage noch dünn ist.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in KCanG-Verfahren setzt an mehreren Punkten an, die sich aus der Struktur des Tatbestands ergeben.
Mengenbestimmung. Der Streit um das maßgebliche Gewicht ist oft die zentrale Verteidigungslinie. Ist das Frischgewicht oder das Trockengewicht entscheidend? Werden Wurzelballen, Stängel und nicht konsumfähige Pflanzenteile mitgerechnet? Wie wurde gewogen, wann und durch wen? Bei Mengen knapp über 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder 60 Gramm im Wohnsitz entscheidet die Wiegung über die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
Tatzeitfrage und Übergangsrecht. Bei Taten vor dem 1. April 2024 ist § 2 Abs. 3 StGB zentral. Ist das neue Recht milder, gilt das neue Recht. Das kann bedeuten, dass eine nach altem BtMG strafbare Handlung heute straflos ist, etwa bei einem geringen Eigenkonsumvorrat, oder dass sich der Strafrahmen nach unten verschiebt. Art. 313 EGStGB regelt außerdem die Amnestie für rechtskräftige Altstrafen, soweit die Tat heute nicht mehr strafbar wäre.
Anbauvereinigungs-Compliance. In Verfahren rund um Anbauvereinigungen kommt es auf die genaue Prüfung der Mitgliedschaft, der Bezugsdokumentation und der vereinsrechtlichen Strukturen an. Häufig liegen Verstöße im Verwaltungsbereich vor, die nicht ohne Weiteres in den strafrechtlichen Bereich nach § 35 KCanG übergehen.
Vorsatz. Bei Mengen knapp über den Schwellenwerten lässt sich oft argumentieren, dass der Beschuldigte davon ausging, die Grenze nicht überschritten zu haben — etwa weil die Wiegung beim Kauf anders ausfiel oder Trocknungsverluste anders kalkuliert wurden. Fehlt der Vorsatz hinsichtlich der Mengenüberschreitung, scheidet eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 KCanG aus.
Schadenswiedergutmachung und Verfahrenseinstellung. Bei Erstkonsumenten und Mengen im unteren Bereich kommt häufig eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht. Die anwaltliche Aufgabe ist es dann, frühzeitig auf die Staatsanwaltschaft zuzugehen und die Voraussetzungen für eine solche Einstellung herauszuarbeiten.
Fahrerlaubnis. Parallel zum Strafverfahren drohen oft auch verkehrsstrafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Seit dem 22. August 2024 gilt der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml in § 24a StVG. Ab diesem Wert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen Strafbarkeit nach § 316 StGB. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft daneben die Fahreignung. Hier setzt die Verteidigung bei der Konsumhistorie und dem Trennungsvermögen an.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat sich seit Inkrafttreten des KCanG in mehreren Entscheidungen mit den neuen Tatbeständen befasst. Im Mittelpunkt stehen vor allem die Frage, wo die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG anzusetzen ist, und die Behandlung von Übergangsfällen mit Bezug zum alten BtMG nach § 2 Abs. 3 StGB. Die obergerichtliche Linie hat sich dabei auf einem höheren Mengenniveau eingependelt als unter dem BtMG. Die genaue Schwelle und ihre Anwendung im Einzelfall bleiben aber Teil der weiteren Rechtsprechungsentwicklung.
Praktisch wichtig ist auch die Rechtsprechung zur Strafzumessung in Bandenfällen nach § 34 Abs. 4 KCanG. Auch hier hat der BGH klargestellt, dass die Reform nicht nur den Strafrahmen verändert, sondern auch die Maßstäbe der Strafzumessung gegenüber dem alten BtMG verschiebt. In laufenden Verfahren mit Bezug zur früheren Rechtslage ist die Meistbegünstigung nach § 2 Abs. 3 StGB deshalb systematisch zu prüfen.
Im Verkehrsrecht hat die Anhebung des THC-Grenzwerts auf 3,5 ng/ml zum 22. August 2024 eine Vielzahl von Verfahren ausgelöst, die nach altem Maßstab eingeleitet wurden, aber nach neuem Recht zu beurteilen waren. Auch hier greift die Meistbegünstigung. Viele Verfahren wurden deshalb eingestellt oder mit deutlich reduzierten Sanktionen abgeschlossen.
Fazit
Die KCanG-Reform hat das Cannabis-Strafrecht grundlegend umgestaltet. Was nach altem BtMG strafbar war, ist heute teilweise erlaubt, teilweise eine Ordnungswidrigkeit und teilweise mit verändertem Strafrahmen weiterhin strafbar. Entscheidend sind die Trennlinien bei Menge, Tatzeit, Konsumform und — bei Anbauvereinigungen — bei den vereinsrechtlichen Strukturen. Wenn Sie mit einem Vorwurf nach dem KCanG konfrontiert sind, sollten Sie sich vor jeder Aussage anwaltlich beraten lassen. Die Reform hat die Lage nicht einfacher gemacht, sondern an andere Stellen verlagert.
Eine wirksame Verteidigung im KCanG-Verfahren setzt früh an — bei der Wiegung, bei der Tatzeitfrage, bei der Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung und bei der Frage, wie der Beschuldigte die Menge wahrgenommen hat. Die Kanzlei Marquort vertritt Beschuldigte bundesweit und in allen Verfahrenslagen, von der polizeilichen Vorladung bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Häufig gestellte Fragen
Erwachsene über 18 Jahre dürfen seit dem 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis öffentlich besitzen, bis zu 50 Gramm im Wohnsitz vorrätig halten, bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen sowie in Anbauvereinigungen organisiert sein und dort bis zu 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat beziehen. Der Konsum in der Öffentlichkeit ist eingeschränkt erlaubt. Verboten ist er in Schutzzonen von 100 Metern um Schulen, Kitas, Sportstätten und Spielplätze sowie tagsüber in Fußgängerzonen.
Strafbar bleiben vor allem der kommerzielle Handel mit Cannabis außerhalb von Anbauvereinigungen, die Einfuhr und Ausfuhr ohne Erlaubnis, die Abgabe an Minderjährige — regelmäßig als besonders schwerer Fall —, der Besitz oder Anbau über den erlaubten Grenzen sowie Verstöße gegen die Vorschriften für Anbauvereinigungen. Der Strafrahmen nach § 34 Abs. 1 KCanG reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 34 Abs. 3 KCanG drohen drei Monate bis fünf Jahre.
Art. 313 EGStGB regelt die Übergangsfragen. Bereits rechtskräftige Strafen für Taten, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar wären, wurden mit Inkrafttreten teilweise erlassen (Amnestie-Regelung). Laufende Verfahren werden grundsätzlich nach altem Recht beurteilt, wenn die Tat vor dem 1. April 2024 begangen wurde — soweit nicht der Grundsatz der Meistbegünstigung nach § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung des milderen neuen Rechts führt. In der Praxis bedeutet das: Viele Altverfahren werden am Maßstab des KCanG geprüft, wenn dies für den Beschuldigten günstiger ist.
Mit dem KCanG wurde der THC-Grenzwert im Straßenverkehr in § 24a StVG zum 22. August 2024 auf 3,5 ng/ml angehoben. Zuvor war auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG faktisch ein Wert um 1,0 ng/ml maßgeblich. Ab 3,5 ng/ml liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen oder konkreten Fahrunsicherheitsanzeichen kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht. Unabhängig vom Strafverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde weiter die Eignung anhand des Konsumverhaltens und kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.
Typisch sind die Prüfung der Mengenbestimmung (Bruttomenge versus Nettomenge nach Trocknung, Pflanzenmaterial gegenüber konsumfertigem Cannabis), die Prüfung der Anbauvereinigungs-Compliance (Mitgliedschaft, Bezugslogik, vereinsrechtliche Strukturen), die Prüfung der Tatzeitfrage und der Übergangsregeln zwischen Alt- und Neuverfahren sowie das Bestreiten des Vorsatzes auf eine Verstoßhandlung — besonders bei Mengen knapp über den gesetzlichen Schwellen. Hinzu kommen klassische verfahrensrechtliche Ansätze wie die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO und die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus Durchsuchungen.
Anbauvereinigungen — umgangssprachlich „Cannabis Social Clubs“ — sind eingetragene Vereine mit höchstens 500 Mitgliedern, die behördlich genehmigt werden müssen. Der Anbau erfolgt gemeinschaftlich. Mitglieder beziehen Cannabis nicht aus offenem Handel, sondern als ihren Anteil am gemeinschaftlichen Anbau, begrenzt auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat. Verstöße gegen die Vorgaben — etwa die Überschreitung der Bezugsmengen, fehlende Mitgliedschaft, die Abgabe an Nichtmitglieder oder der Betrieb ohne Genehmigung — sind über § 35 KCanG strafrechtlich sanktioniert. Wenn Sie als Vorstand oder Mitglied einer Anbauvereinigung in ein Verfahren geraten, sollten Sie die vereinsrechtlichen Strukturen und die Compliance-Dokumentation frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.
Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.
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