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§ 250 StGB · Schwerer Raub · Verteidigung Strafverteidiger

Schwerer Raub · § 250 StGB · Verteidigung bundesweit
§ 250 StGB · Verbrechen, 3–15 / 5–15 Jahre
Festnahme nach Tankstellen-, Spielhallen- oder Banküberfall? U-Haft regelmäßig? Schreckschusspistole oder Scheinwaffe als Tatwaffe? Beisichführen oder Verwenden im Streit? Bandenabrede oder lose Tatgemeinschaft?
Ich verteidige Sie bundesweit — Identifizierung & DNA, Waffenqualifikation (Beisichführen/Verwenden, BGH 3 StR 304/23), Bandenmerkmal, Finalzusammenhang, minder schwerer Fall § 250 Abs. 3 StGB, ggf. § 46b StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 250 StGB (schwerer Raub) — Waffenqualifikation, Scheinwaffe, Bandenmerkmal, minder schwerer Fall
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Qualifikation zu § 249 StGB: Schwerer Raub setzt einen vollendeten oder versuchten Raub voraus, ergänzt um Qualifikationsmerkmale wie Waffe, Bande oder Lebensgefährdung.
  • Strafrahmen: § 250 Abs. 1 StGB drei bis fünfzehn Jahre, § 250 Abs. 2 StGB fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe — durchgängig Verbrechen.
  • Beisichführen vs. Verwenden: Ob Absatz 1 oder Absatz 2 greift, hängt davon ab, ob die Waffe nur mitgeführt oder aktiv eingesetzt wurde.
  • Scheinwaffe und Schreckschusspistole: Beide können den Strafrahmen erheblich verschieben — die technische Beschaffenheit der Waffe ist oft der zentrale Verteidigungshebel.
  • Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung: Bei Vorwürfen nach § 250 StGB sitzt der Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft, ein Pflichtverteidiger ist zwingend beizuordnen.

Der Vorwurf nach § 250 StGB trifft Beschuldigte regelmäßig mit voller Härte. Die Mindeststrafe von drei beziehungsweise fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Verbrechenscharakter und der oft fast reflexhafte Erlass eines Haftbefehls führen dazu, dass die ersten Stunden und Tage nach einer Festnahme den weiteren Verlauf des Verfahrens prägen. Wer wegen schweren Raubes beschuldigt wird, sieht sich nicht nur einer hohen Strafdrohung gegenüber. Oft steht auch ein Ermittlungsapparat im Raum, der bei vermuteten Bandenstrukturen schon vor der Festnahme Material durch Telekommunikationsüberwachung, verdeckte Ermittler, Funkzellenauswertung und Observationen gesammelt hat.

Eine fundierte § 250 StGB Verteidigung beginnt deshalb nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern sofort nach Bekanntwerden des Tatvorwurfs — idealerweise vor der ersten Beschuldigtenvernehmung und vor der Vorführung beim Haftrichter. Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidige ich von Kiel aus bundesweit Mandanten in Verfahren wegen schweren Raubes; Fachanwalt für Strafrecht bin ich seit 2007.

Diese Seite stellt die Tatbestandsvoraussetzungen, die Strafrahmen und die wesentlichen Verteidigungsansätze bei schwerem Raub dar. Sie richtet sich an Beschuldigte, Angehörige und Mitverteidiger, die einen Überblick über § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Bedeutung der Scheinwaffen-Rechtsprechung und die Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden suchen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Eigentumsdelikte.

Eigentumsdelikte reichen vom Bagatell-Diebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welcher Strafrahmen, welche Verfahrensstrategie und welche Wege zur Schadenswiedergutmachung in Betracht kommen, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab. Eine fundierte Einschätzung erfordert Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Eigentumsdelikte ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 250 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu § 249 StGB. Voraussetzung ist also immer der Grundtatbestand des Raubes: die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erst wenn dieser Grundtatbestand objektiv und subjektiv erfüllt ist, kommen die Qualifikationen des § 250 StGB überhaupt in Betracht.

§ 250 Abs. 1 StGB enthält die erste Qualifikationsstufe. Erfasst werden vor allem das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1 lit. a), das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 1 lit. b — die Norm, unter die die Scheinwaffe fällt), die bandenmäßige Begehung in Verbindung mit dem Beisichführen einer Waffe (Nr. 2) sowie das Versetzen einer anderen Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1 lit. c).

§ 250 Abs. 2 StGB verschärft die Tat noch einmal deutlich. Die Mindeststrafe steigt auf fünf Jahre. Erfasst sind insbesondere die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Nr. 1), die bandenmäßige Begehung mit Verwenden einer Waffe (Nr. 2), die körperliche Misshandlung mit der Folge einer schweren körperlichen Schädigung (Nr. 3 lit. a) sowie die Bringung des Opfers in Lebensgefahr (Nr. 3 lit. b).

Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich, also auch hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale. Der Täter muss insbesondere wissen, dass er eine Waffe bei sich führt oder verwendet. Ein bloßes Vergessen einer im Rucksack liegenden Waffe trägt die Qualifikation nicht.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 250 Abs. 1 StGB Schwerer Raub (Beisichführen Waffe, Bandenraub, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung) 3 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 250 Abs. 2 StGB Besonders schwerer Raub (Verwenden Waffe, Bandenraub mit Waffe, schwere Folge, Lebensgefährdung) 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 250 Abs. 3 StGB Minder schwerer Fall des Abs. 1 1 bis 10 Jahre Bewährung allenfalls in Ausnahmen
§ 250 Abs. 3 StGB Minder schwerer Fall des Abs. 2 1 bis 10 Jahre Bewährung allenfalls in Ausnahmen

Bewährung ist im Anwendungsbereich des § 250 StGB praktisch ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bejaht wird und die konkrete Strafzumessung trotz der hohen Untergrenze zu maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe führt. Das gelingt nur in Ausnahmefällen mit besonders atypischen Tatumständen.

Hinzu kommen mögliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB bei einschlägigen Vorstrafen, sowie die Einziehung von Tatmitteln und -erträgen.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Abgrenzung zu § 249 StGB (Raub) ist die zentrale Stellschraube. Fällt das Qualifikationsmerkmal des § 250 StGB weg, sinkt die Mindeststrafe von drei beziehungsweise fünf Jahren auf ein Jahr (§ 249 Abs. 1 StGB) oder auf sechs Monate (§ 249 Abs. 2 StGB minder schwerer Fall). Die Verteidigung konzentriert sich deshalb oft genau auf diese Schwelle.

Die Abgrenzung zum schweren Diebstahl nach §§ 243, 244 StGB folgt einem einfachen Grundsatz: Beim Raub wird die Wegnahme von einer Nötigungshandlung gegen die Person begleitet, beim Diebstahl fehlt diese Komponente. Setzt die Nötigung erst nach der Wegnahme ein und dient nur der Sicherung der Beute oder der Flucht, kommt räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB in Betracht. Das ist ein eigenständiger Tatbestand mit einem § 249 StGB gleichgestellten Strafrahmen, der bei zusätzlichen Qualifikationen ebenfalls in den Bereich des § 250 StGB führen kann.

Die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist in der Praxis fließend. Der BGH stellt regelmäßig auf das äußere Erscheinungsbild der Vermögensverschiebung ab. In vielen Fällen, in denen das Opfer aktiv übergibt, kommen sowohl Raub als auch räuberische Erpressung in Betracht.

Vorwurf des schweren Raubes?

Schweigen Sie und machen Sie keine Angaben zur Sache. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung und entwickle nach Akteneinsicht eine tragfähige Strategie für Ihr Verfahren.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren nach § 250 StGB beginnen meist mit einer Anzeige durch das Tatopfer, einen Sicherheitsdienst oder vorbeikommende Zeugen. Bei klassischen Konstellationen wie Tankstellenüberfall, Spielhallenraub oder Banküberfall sind häufig Videoaufzeichnungen, DNA-Spuren am Tatort oder an abgelegten Tatwerkzeugen sowie Funkzellenauswertungen die ersten Ermittlungsansätze.

Festgenommen werden Beschuldigte oft direkt am Tatort oder bei Wohnungsdurchsuchungen kurz nach der Tat. Bei vermuteter Bewaffnung oder vermuteten Bandenstrukturen erfolgt der Zugriff regelmäßig durch Spezialeinheiten. Unmittelbar nach der Festnahme wird der Beschuldigte erkennungsdienstlich behandelt. Danach folgt meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden die Vorführung beim Haftrichter zur Eröffnung des Haftbefehls.

Bei Bandentaten laufen häufig parallele Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte. In diesen Verfahren spielen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Observationen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie Wohnraumüberwachungsmaßnahmen eine wesentliche Rolle. Für die Verteidigung bedeutet das: Die Akte ist umfangreich und oft mehrere tausend Seiten stark. Ihre Auswertung braucht Zeit und Erfahrung.

Pflichtverteidigung ist bei einem Vorwurf nach § 250 StGB schon wegen der Schwere der Tat (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und regelmäßig auch wegen des Vollzugs der Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) zwingend. Wer in dieser Lage noch keinen Verteidiger hat, kann selbst einen Wahlverteidiger benennen. Die Beiordnung erfolgt dann durch das Gericht.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen einen Vorwurf nach § 250 StGB folgt meist mehreren typischen Linien, die je nach Beweislage einzeln oder kombiniert in Betracht kommen.

Bestreiten der Tatbeteiligung. Auf der Identifikationsebene muss das Beweismaterial kritisch geprüft werden: Wahllichtbildvorlagen, Wiedererkennungen durch das Tatopfer in der Hauptverhandlung, DNA-Spuren am Tatort oder an Tatwerkzeugen, Funkzellendaten. Gerade die Suggestivität von Lichtbildvorlagen und die Belastbarkeit von Augenzeugenidentifikationen unter Stress sind regelmäßig angreifbar.

Bestreiten des Qualifikationsmerkmals. Hier liegt oft der wirtschaftlich wirksamste Hebel. Wenn statt einer Waffe nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur ein „anderes Werkzeug oder Mittel“ nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB feststellbar ist, sinkt die Mindeststrafe von fünf auf drei Jahre. Wenn die Waffe nur beigeführt, aber nicht verwendet wurde, bleibt der Vorwurf in Absatz 1. Die technische Beschaffenheit der Waffe — funktionsfähig, geladen, beim Schuss Explosionsdruck nach vorne austretend — ist regelmäßig durch Sachverständigengutachten zu klären.

Bestreiten des Bandenmerkmals. Eine Bande setzt nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten zu begehen. Lose Tatgemeinschaften, einmalige Mittäterschaft oder spontane Zusammenschlüsse erfüllen das Bandenmerkmal nicht.

Bestreiten des Finalzusammenhangs. Beim Raub muss die Nötigungshandlung gerade dem Zweck der Wegnahme dienen. Lässt sich nachweisen, dass Gewalt oder Drohung aus anderen Motiven heraus ausgeübt wurden, etwa aus Streit oder wegen eines persönlichen Konflikts, und die Wegnahme erst spontan danach erfolgte, kann die Tat in eine Kombination aus Körperverletzung und Diebstahl zerfallen — mit deutlich niedrigerem Strafrahmen.

Minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB. Atypische Tatumstände — geringe Beute, geringe Tatintensität, spontane Tatentstehung, Unrechtseinsicht und Schadenswiedergutmachung, Geständnis in einem frühen Verfahrensstadium — können den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre senken. Die Schwelle ist hoch. Dieser Verteidigungsansatz lebt von einer sorgfältigen Aufbereitung der konkreten Tatumstände.

Aufklärungshilfe nach § 46b StGB. Bei Bandentaten kann die Offenbarung von Wissen über andere Tatbeteiligte oder weitere Taten zu erheblicher Strafmilderung oder im Extremfall zum Absehen von Strafe führen. Die Entscheidung ist hochsensibel. Sie betrifft die Sicherheit des Mandanten, die Glaubhaftigkeit der Aussage und das Zusammenspiel mit der übrigen Verteidigungsstrategie. Eine Aufklärungshilfe nach § 46b StGB wird deshalb nie ohne sorgfältige Abwägung im Anwalt-Mandanten-Gespräch erklärt.

Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB). Auch bei Verbrechen wirkt sich Schadenswiedergutmachung strafmildernd aus. Bei § 250 StGB ist sie kein „Ausweg“ aus dem Verbrechensbereich, kann aber die Strafzumessung im konkreten Fall um Monate oder Jahre verschieben.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Schreckschusspistole als Schusswaffe oder gefährliches Werkzeug nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist seit Jahren ein fester Punkt der Verteidigungspraxis. Der BGH hat — bestätigt zuletzt im Beschluss vom 13.12.2023 (3 StR 304/23) — daran festgehalten, dass eine Schreckschusspistole nur dann Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, wenn beim Schuss der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und damit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Geladene Schreckschusspistolen mit dieser Bauart fallen in der Regel unter die Qualifikation. Ungeladene oder defekte Schreckschusswaffen sowie Schreckschusswaffen, bei denen der Druck nicht nach vorne austritt, fallen aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 heraus und können allenfalls als Werkzeug nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB qualifiziert werden.

Für die Verteidigung bedeutet das: Bei jedem Vorwurf eines „Pistolenraubes“ gehört die technische Untersuchung der Tatwaffe zu den ersten Maßnahmen. Ein Sachverständigengutachten zur Funktionsfähigkeit, zur Druckaustrittsrichtung und zum Ladezustand kann den Unterschied zwischen einer Mindeststrafe von fünf und einer von drei Jahren ausmachen.

Die Scheinwaffen-Linie des BGH ist unverändert. Eine objektiv ungefährliche Spielzeugpistole, eine Plastikattrappe oder ein nachgebildetes Messer genügen für das Qualifikationsmerkmal nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB („sonstiges Werkzeug oder Mittel“ zur Überwindung von Widerstand), nicht aber für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Wer beim Tankstellenüberfall mit einer Spielzeugpistole drohte, wird also nicht nach Absatz 2, sondern nach Absatz 1 verurteilt — vorausgesetzt, der Scheinwaffencharakter lässt sich nachweisen.

Zum Bandenbegriff hält die Rechtsprechung an der Linie des Großen Senats für Strafsachen aus dem Jahr 2001 fest: Mindestens drei Personen, gemeinsamer Bandenwille, Wiederholungsabsicht hinsichtlich noch nicht im Einzelnen festgelegter Taten. Diese Schwelle ist auch in der Hauptverhandlung noch angreifbar, wenn die Ermittlungsakte nur die gemeinsame Tatausführung dokumentiert, ohne den darüber hinausgehenden Bandenwillen zu belegen.

Fazit

§ 250 StGB ist einer der schärfsten Tatbestände des deutschen Strafrechts. Der Verbrechenscharakter, die Mindeststrafen von drei beziehungsweise fünf Jahren und der nahezu reflexhaft erlassene Haftbefehl machen jede Verteidigung zu einer Aufgabe mit hohem Risiko. Zugleich bietet die Norm wegen ihrer Qualifikationsstruktur eine Reihe konkreter Ansatzpunkte: Jede Stufe — Beisichführen oder Verwenden, Waffe oder Werkzeug oder Scheinwaffe, Bande oder Mittäterschaft — lässt sich gesondert angreifen. Jede erfolgreiche Verschiebung kann den Strafrahmen um Jahre verändern.

Eine sachgerechte Verteidigung beginnt vor der ersten Vernehmung, baut auf vollständiger Akteneinsicht auf und verbindet technisches Arbeiten (Waffengutachten), forensisches Arbeiten (DNA, Spuren, Identifikation) und strategische Entscheidungen (Aufklärungshilfe, minder schwerer Fall, Schadenswiedergutmachung). Wer wegen schweren Raubes beschuldigt wird, sollte so früh wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Spielräume, die in den ersten Stunden ungenutzt bleiben, lassen sich später oft nicht zurückholen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen hat § 250 StGB?

§ 250 StGB ist Qualifikationstatbestand zu § 249 StGB. Voraussetzung ist also zunächst der vollständig erfüllte Grundtatbestand des Raubes — Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht unter Einsatz qualifizierter Nötigung. Hinzu treten die Qualifikationsmerkmale: § 250 Abs. 1 StGB erfasst das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, das Beisichführen sonstiger Mittel zur Überwindung von Widerstand, die bandenmäßige Begehung sowie das Versetzen einer Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. § 250 Abs. 2 StGB qualifiziert weiter durch das Verwenden einer Waffe oder Schusswaffe, die körperliche Misshandlung mit schwerer Folge oder die Lebensgefährdung des Tatopfers.

Welche Strafrahmen gelten?

§ 250 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor — als Verbrechen reicht der Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren. § 250 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor und reicht ebenfalls bis fünfzehn Jahre. Der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 3 StGB führt sowohl bei Absatz 1 als auch bei Absatz 2 auf einen Rahmen von einem bis zehn Jahren. Bewährung ist im Anwendungsbereich des § 250 StGB praktisch ausgeschlossen — sie kommt nur bei minder schwerem Fall und einer konkreten Strafe von maximal zwei Jahren in Betracht, was selten erreicht wird.

Wann ist eine Schreckschusspistole „Waffe“ nach § 250 StGB?

Nach gefestigter Linie des Bundesgerichtshofs, zuletzt im Beschluss vom 13.12.2023 (3 StR 304/23), ist eine Schreckschusspistole Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann, wenn beim Schuss der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe damit geeignet ist, Verletzungen zu verursachen. Funktionsuntüchtige, defekte oder ungeladene Schreckschusswaffen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Verteidigungsansatz ist daher die technische Untersuchung der konkreten Waffe und ein Sachverständigengutachten zu Bauart, Funktionsfähigkeit und Druckaustrittsrichtung.

Was ist eine „Scheinwaffe“?

Eine Scheinwaffe ist ein Gegenstand, der wie eine Waffe aussieht, aber objektiv ungefährlich ist — typische Beispiele sind Spielzeugpistolen, Plastikmesser oder Waffenattrappen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Scheinwaffe für § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB („anderes Werkzeug oder Mittel“ zur Überwindung von Widerstand), nicht aber für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB („Waffe oder gefährliches Werkzeug verwenden“). Die wesentliche Verteidigungsstrategie bei einem sogenannten Pistolenraub besteht regelmäßig im Nachweis, dass es sich um eine Scheinwaffe handelte — der Strafrahmen sinkt damit erheblich.

Was unterscheidet § 250 Abs. 1 von Abs. 2?

§ 250 Abs. 1 StGB erfordert nur das „Beisichführen“ der Waffe, also das griffbereite Bereithalten, ohne aktive Verwendung gegen das Tatopfer. § 250 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Waffe „verwendet“ wird — sei es zur Drohung, zum Angriff oder als Mittel der Nötigung. Die Differenz im Strafrahmen ist erheblich: drei Jahre Mindeststrafe gegenüber fünf Jahren Mindeststrafe. Ein zentraler Verteidigungsschwerpunkt bei der bewaffneter Raub Verteidigung ist daher das Bestreiten der „Verwendung“ — also der Nachweis, dass die Waffe zwar mitgeführt wurde, aber nicht aktiv eingesetzt wurde, um das Opfer zur Duldung der Wegnahme zu bewegen.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Linien sind das Bestreiten der Tatbeteiligung durch kritische Auseinandersetzung mit DNA, Spuren und Zeugenidentifizierung; das Bestreiten des Qualifikationsmerkmals (Waffe vs. Werkzeug, Beisichführen vs. Verwenden, Scheinwaffe); das Bestreiten des Finalzusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme; das Bestreiten des Bandenmerkmals durch Differenzierung zwischen organisierter Bande und loser Tatgemeinschaft; die Geltendmachung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB unter Hinweis auf atypische Tatumstände sowie die Aufklärungshilfe nach § 46b StGB. Welche Linie im konkreten Verfahren tragfähig ist, entscheidet sich erst nach vollständiger Akteneinsicht.

Welche Bedeutung hat Aufklärungshilfe (§ 46b StGB)?

§ 46b StGB ermöglicht eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder im Ausnahmefall ein Absehen von Strafe, wenn der Täter durch das Offenbaren seines Wissens substanziell zur Aufklärung anderer schwerer Straftaten beiträgt. Bei Bandentaten ist die Norm besonders relevant, weil Aussagen gegen Mittäter den Strafrahmen erheblich verschieben können. Den Vorteilen stehen erhebliche Risiken gegenüber: Der Mandant wird faktisch zum Belastungszeugen gegen Mitbeschuldigte, was Sicherheitsfragen aufwerfen kann; die Glaubhaftigkeit der Aussage muss durch unabhängige Beweismittel bestätigt werden; eine zurückgenommene oder widerlegte Aussage entzieht der Strafmilderung die Grundlage. Die Entscheidung über eine Aufklärungshilfe gehört daher in das Anwalt-Mandanten-Gespräch und in keine Polizeivernehmung ohne Verteidiger.

Strafverteidigung bei Eigentumsdelikten

Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte — Diebstahl, Raub, Hehlerei, Erpressung — verteidige ich Sie bundesweit. Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung erhalten Sie eine strategische Verteidigung, die auf Ihre konkrete Verfahrenssituation zugeschnitten ist.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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