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§ 29 BtMG · Besitz und Erwerb · Verteidigung

Besitz & Erwerb · § 29 BtMG · Verteidigung bundesweit
§ 29 BtMG · Eigenkonsum, Einstellung, § 31a BtMG
Bei Polizeikontrolle Kokain, Heroin oder Amphetamin gefunden? Hausdurchsuchung wegen BtM-Vorwurf? Anhörungsbogen erhalten? Eigenkonsum gegen Handeltreiben abzugrenzen? MPU oder Fahrerlaubnisentzug droht?
Ich verteidige Sie bundesweit — Sicherstellung prüfen, Eigenkonsum plausibilisieren, Einstellung nach § 31a BtMG / § 153a StPO, ggf. § 35 BtMG. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Bundesgerichtshof
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 29 BtMG — Besitz und Erwerb, Eigenkonsum, Einstellung nach § 31a BtMG
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Auffangtatbestand: § 29 Abs. 1 BtMG erfasst Besitz, Erwerb und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln und sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
  • Eigenkonsum entscheidend: Bei Kleinstmengen zum Eigenverbrauch kommen Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO regelmäßig in Betracht.
  • Bundesländerspezifische Grenzwerte: Was als „geringe Menge“ gilt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt — die Praxis schwankt zwischen Schleswig-Holstein und Bayern erheblich.
  • Cannabis seit 01.04.2024 außerhalb des BtMG: Cannabis ist im KCanG geregelt; § 29 BtMG erfasst Cannabis-Sachverhalte ab dem 01.04.2024 grundsätzlich nicht mehr.
  • Verteidigungshebel: Sicherstellungsumstände, Tatherrschaft, Plausibilisierung des Eigenkonsums, Therapieperspektive nach § 35 BtMG.

§ 29 BtMG ist die zentrale Strafnorm des Betäubungsmittelstrafrechts. Zugleich ist die Vorschrift der häufigste Ausgangspunkt für Ermittlungsverfahren wegen Drogendelikten. Wer bei einer Polizeikontrolle oder Hausdurchsuchung mit Kokain, Heroin, Amphetamin, Ecstasy oder anderen vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen angetroffen wird, sieht sich oft mit dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes oder Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BtMG konfrontiert. In vielen Fällen geht es um einen ersten Vorfall. Die Folgen eines solchen Verfahrens — von der Eintragung im Bundeszentralregister bis zu fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen — werden von Betroffenen oft unterschätzt.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf nach § 29 BtMG. Eine fundierte § 29 BtMG Verteidigung setzt früh an. Entscheidend sind die Bewertung der Sicherstellungsumstände, die Plausibilisierung des Eigenkonsums und die Frage, ob das Verfahren überhaupt zur Anklage führen muss oder schon im Ermittlungsverfahren beendet werden kann.

Diese Seite erläutert die Tatbestandsstruktur, den Strafrahmen, die Abgrenzung zu verwandten Vorschriften — insbesondere zu § 29a BtMG (nicht geringe Menge) und zum KCanG für Cannabis — sowie typische Verteidigungsansätze. Wenn Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder eine Durchsuchungsanordnung erhalten haben, finden Sie hier eine erste Orientierung.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 29 Abs. 1 BtMG enthält einen umfangreichen Katalog strafbarer Umgangsformen mit Betäubungsmitteln. Im Mittelpunkt der hier behandelten Konstellationen stehen:

  • Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG): tatsächliche Sachherrschaft über Betäubungsmittel mit Besitzwillen. Besitz kann auch vorliegen, wenn die Substanz nicht unmittelbar am Körper getragen wird, sondern in der Wohnung, im Fahrzeug oder in einem Versteck aufbewahrt wird.
  • Erwerb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG): das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken, typischerweise durch Kauf, aber auch durch Tausch oder Schenkung.
  • Daneben erfasst § 29 BtMG unter anderem das Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, die Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe und das Verschaffen.

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Dazu zählen unter anderem Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA (Ecstasy), LSD und eine Vielzahl synthetischer Substanzen. Cannabis ist seit dem 01.04.2024 durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) aus dem BtMG ausgegliedert. Für Cannabis-Sachverhalte gelten die Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes§ 29 BtMG ist hier nicht mehr anwendbar.

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt. Der Beschuldigte muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Reine Fahrlässigkeit reicht für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 BtMG nicht aus — § 29 Abs. 4 BtMG kennt allerdings einen fahrlässigen Tatbestand für bestimmte Konstellationen.

Eine zentrale Weichenstellung ist die Abgrenzung zwischen Eigenkonsum und Handeltreiben. Diese Unterscheidung beeinflusst nicht den anwendbaren Tatbestand — sowohl Eigenkonsum-Besitz als auch Handeltreiben werden grundsätzlich von § 29 BtMG erfasst —, aber sie wirkt sich erheblich auf Strafrahmen, Strafzumessung und vor allem auf die Frage einer Verfahrenseinstellung aus.

Strafrahmen für Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 29 Abs. 1 BtMG Besitz, Erwerb, Handeltreiben u.a. (Grundtatbestand) Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Auffangtatbestand
§ 29 Abs. 3 BtMG Besonders schwerer Fall 1 bis 15 Jahre Regelbeispiele, z.B. gewerbsmäßiges Handeln
§ 29 Abs. 5 BtMG Geringe Menge zum Eigenverbrauch Absehen von Strafe gerichtliche Möglichkeit
§ 31a BtMG Geringe Menge zum Eigenverbrauch Verfahrenseinstellung staatsanwaltliches Ermessen
§ 29a BtMG Nicht geringe Menge 1 bis 15 Jahre Verbrechen

Beim reinen Besitz von Kleinstmengen zum Eigenkonsum bewegt sich die Strafzumessung in der Praxis oft im Bereich der Geldstrafe — bei Ersttätern häufig im niedrigen zweistelligen Tagessatzbereich. Noch häufiger wird das Verfahren schon im Ermittlungsstadium nach § 31a BtMG oder § 153a StPO eingestellt.

Bei größeren Mengen, portionierter Aufbewahrung oder dem Verdacht des Handeltreibens steigt das Strafmaß deutlich. Wird die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a BtMG überschritten, liegt ein Verbrechen vor — die Mindeststrafe beträgt dann ein Jahr Freiheitsstrafe.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 29 BtMG vs. § 29a BtMG (nicht geringe Menge): Maßgeblich ist die Wirkstoffmenge, nicht die Bruttomenge der Substanz. Die Schwellen legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung substanzspezifisch fest — etwa rund 5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid (nach jüngerer BGH-Rechtsprechung von 2023 angehoben), 10 g Amphetaminbase. Die Abgrenzung zwischen § 29 und § 29a entscheidet darüber, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt.

§ 29 BtMG vs. Handeltreiben: Handeltreiben setzt eine auf Umsatz gerichtete eigennützige Tätigkeit voraus. Indizien sind portionierte Verpackung, Verkaufsutensilien wie Feinwaagen und Verpackungsbeutel, Aufzeichnungen über Schuldner und Lieferanten, größere Mengen Bargeld in passender Stückelung sowie typische Verkaufskommunikation auf Mobiltelefonen. Liegt nur Besitz zum Eigenkonsum vor, scheidet der Vorwurf des Handeltreibens aus.

§ 29 BtMG vs. KCanG: Cannabis ist seit dem 01.04.2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Wer am 31.03.2024 oder davor mit Cannabis aufgegriffen wurde, profitiert über das Meistbegünstigungsprinzip nach § 2 Abs. 3 StGB regelmäßig von der neuen Rechtslage — viele Altverfahren sind nach Inkrafttreten des KCanG eingestellt worden. Für aktuelle Cannabis-Sachverhalte gelten die §§ 34 ff. KCanG.

§ 29 BtMG vs. § 30 BtMG: § 30 BtMG erfasst qualifizierte Begehungsweisen wie das bandenmäßige Handeltreiben oder die Einfuhr nicht geringer Mengen.

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Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen § 29 BtMG beginnen in der Praxis fast immer in einer von zwei Konstellationen: mit einer Polizeikontrolle, bei der Betäubungsmittel gefunden werden, oder mit einer Hausdurchsuchung. Letztere ist meist Folge eines Anfangsverdachts aus Telekommunikationsüberwachung, Hinweisen Dritter oder vorangegangenen Ermittlungen.

Nach dem Fund erhält der Beschuldigte typischerweise einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter. Beide Schreiben verfolgen denselben Zweck: Die Staatsanwaltschaft will eine Stellungnahme zur Sache. Eine Aussagepflicht besteht nicht. Wer ohne anwaltliche Beratung Angaben zur Sache macht, schwächt seine spätere Verteidigungsposition oft erheblich. Aus jeder Schilderung lassen sich Konsumgewohnheiten, Bezugsquellen und Zeiträume ableiten, die im weiteren Verfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden können.

Gerade bei der Sicherstellung entstehen oft die Aktenstellen, die später für die Verteidigung besonders wichtig sind: die genauen Fundumstände, der Inhalt möglicher Spontanäußerungen, die Frage, ob die Substanz unmittelbar am Körper getragen oder in einem mitbenutzten Raum gefunden wurde, und die Wirkstoffanalyse durch das Landeskriminalamt. An diesen Details hängen später Tatherrschaft, Mengenzuordnung und die Frage des Eigenkonsums.

Folgt eine Hausdurchsuchung, werden regelmäßig Mobiltelefone, Laptops, Bargeld und gegebenenfalls weitere Gegenstände sichergestellt. Die Auswertung digitaler Daten zieht sich oft über Monate hin. Bis zum Abschluss der Ermittlungen besteht für die Verteidigung ein Zeitfenster, in dem über eine § 31a BtMG-Anregung, Stellungnahmen und gegebenenfalls den Nachweis eines bestehenden Therapiebedarfs Einfluss auf den Verfahrensausgang genommen werden kann.

Verteidigungsansätze

Eine tragfähige § 29 BtMG Verteidigung setzt an mehreren Punkten an. Welche Ansätze tragen, hängt vom konkreten Sachverhalt, von der sichergestellten Menge, der Substanzart und der Ermittlungslage ab.

Prüfung der Sicherstellungsumstände: War die Durchsuchung rechtmäßig? Lag ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss vor, oder wurde Gefahr im Verzug angenommen, obwohl Zeit für eine richterliche Anordnung bestanden hätte? War die Polizeikontrolle anlassbezogen oder lag eine willkürliche Maßnahme vor? Bei Verfahrensfehlern kommt ein Beweisverwertungsverbot in Betracht.

Prüfung der Tatherrschaft: Wem gehört das aufgefundene Betäubungsmittel? In Wohngemeinschaften, bei Funden in Gemeinschaftsräumen, in Fahrzeugen mit mehreren Insassen oder bei der Auffindung in nicht ausschließlich vom Beschuldigten genutzten Räumen ist die Zuordnung der Substanz zu einer bestimmten Person oft zweifelhaft. Bloße räumliche Nähe begründet keinen Besitz im strafrechtlichen Sinne.

Plausibilisierung des Eigenkonsums: Für die Frage, ob nur Besitz zum Eigenverbrauch oder Handeltreiben vorliegt, ist die Konsumgeschichte zentral. Bestätigungen einer Drogenberatungsstelle, ärztliche Atteste, Haaranalysen mit Konsumnachweis und nachvollziehbare Konsummuster können den Vorwurf des Handeltreibens entkräften. Umgekehrt sprechen portionierte Verpackungen, Feinwaagen, Verkaufsaufzeichnungen oder verdächtige Mobilfunkkommunikation gegen Eigenkonsum.

Hinwirken auf Einstellung nach § 31a BtMG: Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Auflage einstellen. Eine substantiierte Stellungnahme der Verteidigung, die die Voraussetzungen darlegt — geringe Menge, ausschließlicher Eigenverbrauch, keine besonderen Erschwernisgründe —, ist hier oft entscheidend.

Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO: Greift § 31a BtMG nicht, kommt häufig die Einstellung nach § 153a StPO in Betracht. Typische Auflagen sind Geldzahlung, Drogenberatung, Drogenkontrollen oder gemeinnützige Arbeit. Der Vorteil: keine Eintragung im Bundeszentralregister, kein Schuldspruch.

Therapieperspektive bei Abhängigkeit: Bei nachgewiesener Betäubungsmittelabhängigkeit eröffnet § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) den Weg zur Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer therapeutischen Behandlung. Diese Perspektive ist auch in § 29 BtMG-Verfahren relevant, in denen bereits eine Vorstrafe vorliegt.

Strafzumessung bei Ersttätern: Bei Ersttätern ohne Vorbelastung, geringer Schadenslage und Substanzeinsicht kommt häufig eine Geldstrafe im unteren Bereich in Betracht. Auch hier kann die frühe Einbindung der Verteidigung — etwa durch die Plausibilisierung des Eigenkonsums oder den Nachweis eines beendeten Konsums — die Richtung des Verfahrens wesentlich beeinflussen.

§ 31a BtMG — die geringe Menge zum Eigenverbrauch

§ 31a BtMG eröffnet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von der Verfolgung abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: geringe Schuld, kein öffentliches Verfolgungsinteresse und ausschließlicher Eigenverbrauch.

Was als „geringe Menge“ gilt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Bundesländer haben über Verwaltungsvorschriften und ministerielle Erlasse unterschiedliche Richtwerte festgelegt. Diese Werte sind keine starren Grenzen, sondern Orientierungsmarken — die Staatsanwaltschaft prüft den Einzelfall.

Substanz Bandbreite Richtwerte Anmerkung
Kokain 0,5 g – 3 g je nach Bundesland; in Bayern und Baden-Württemberg restriktive Praxis
Heroin 0,5 g – 1 g Bruttomenge
Amphetamin 0,5 g – 3 g je nach Bundesland
Ecstasy 3 – 10 Tabletten je nach Bundesland und Wirkstoffgehalt

Die Praxis variiert erheblich: In Schleswig-Holstein und Hamburg wird § 31a BtMG vergleichsweise großzügig angewendet, in Bayern und Baden-Württemberg deutlich restriktiver. Wer in Süddeutschland aufgegriffen wird, kann nicht davon ausgehen, dass dort dieselben Schwellen gelten wie in einem norddeutschen Bundesland.

Cannabis spielt für § 31a BtMG seit dem 01.04.2024 keine Rolle mehr — der Eigenkonsum-Besitz von bis zu 25 g am öffentlichen Ort und 50 g im Wohnraum ist nach § 3 KCanG straflos. Für Sachverhalte vor diesem Stichtag wirkt sich die Gesetzesänderung über das Meistbegünstigungsprinzip aus.

Aktuelle Rechtsprechung und Reformlage

Die wichtigste Reform der jüngeren Vergangenheit ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 01.04.2024. Cannabis ist seitdem aus dem BtMG ausgegliedert; die Strafbarkeit für Cannabis-Sachverhalte richtet sich nach den §§ 34 ff. KCanG. Für laufende Altverfahren wegen Cannabis-Besitz galt eine Übergangs- und Amnestieregelung; Strafregistereintragungen wegen reiner Cannabis-Eigenkonsumdelikte wurden in vielen Konstellationen getilgt.

Im Bereich der nicht geringen Menge hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren einzelne Grenzwerte angepasst. Diese Änderungen wirken sich auf die Abgrenzung zwischen § 29 und § 29a BtMG aus und können im Grenzbereich darüber entscheiden, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt.

Im Übrigen ist die § 31a-Praxis durch landesspezifische Erlasse geprägt, die regelmäßig fortgeschrieben werden. Eine bundeseinheitliche Linie ist trotz wiederholter rechtspolitischer Debatten nicht in Sicht.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Fazit

Verfahren nach § 29 BtMG sind für Beschuldigte oft der erste Kontakt mit dem Strafrecht. Die scheinbare Geringfügigkeit des Vorwurfs — ein Tütchen Kokain in der Hosentasche, zwei Gramm Amphetamin im Handschuhfach — täuscht leicht über die tatsächliche Tragweite hinweg: Bundeszentralregister, Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls auch berufliche Folgen knüpfen ebenfalls an geringfügige Verurteilungen an. Eine sorgfältige Verteidigung setzt deshalb früh an und nutzt die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG und § 153a StPO.

Wenn Sie mit dem Vorwurf nach § 29 BtMG konfrontiert sind, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, Akteneinsicht durch einen Verteidiger einholen lassen und die Verteidigungsstrategie anhand der konkreten Aktenlage entwickeln. Spontane Erklärungen gegenüber der Polizei — auch wenn sie gut gemeint sind — engen den Verteidigungsspielraum oft erheblich ein. Die Kanzlei Marquort begleitet bundesweit Beschuldigte in BtMG-Verfahren von der Sicherstellung bis zur Hauptverhandlung.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt bei § 29 BtMG?

§ 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorschrift ist Auffangtatbestand und erfasst eine Vielzahl von Handlungsweisen vom Eigenkonsum-Besitz bis zur Abgabe an Dritte. Die Strafzumessung richtet sich nach der Schwere der konkreten Handlung; bei Eigenkonsum-Besitz von Kleinstmengen kommen häufig Geldstrafe oder Verfahrenseinstellung in Betracht. Bei portionierter Aufbewahrung, größeren Mengen oder Anhaltspunkten für Handeltreiben steigt das Strafmaß deutlich. Wird die nicht geringe Menge überschritten, greift § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Was bedeutet „geringe Menge“ nach § 31a BtMG?

§ 31a BtMG ermöglicht der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn der Täter eine geringe Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch besitzt oder erwirbt und kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht. Die „geringe Menge“ ist von der „nicht geringen Menge“ nach § 29a BtMG zu unterscheiden — sie ist in den Bundesländern unterschiedlich definiert. Orientierende Bandbreiten: Kokain 0,5 bis 1 g, Heroin 0,5 bis 1 g, Amphetamin 0,5 bis 3 g, Ecstasy 3 bis 10 Tabletten. Die Praxis unterscheidet sich erheblich zwischen den Bundesländern — in Bayern und Baden-Württemberg wird § 31a BtMG bei „harten“ Drogen sehr restriktiv angewendet.

Wann liegt Eigenkonsum vor?

Eigenkonsum setzt voraus, dass die Substanz für den eigenen Konsum bestimmt ist und weder Handeltreiben noch eine Abgabeabsicht besteht. Gegen Eigenkonsum sprechen etwa portionierte Verpackungen, Verkaufsutensilien wie Feinwaagen und Tütchen, Aufzeichnungen über Schuldner und Kunden, Bargeld in passender Stückelung sowie auffällige Kommunikation auf abgeschalteten oder verschlüsselten Mobiltelefonen. Für die Verteidigung ist die Plausibilisierung des Konsummusters zentral — etwa durch Bescheinigungen von Drogenberatungsstellen, ärztliche Atteste oder Haaranalysen.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Im Vordergrund stehen die Prüfung der Sicherstellungsumstände einschließlich der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, die Prüfung der Tatherrschaft — insbesondere in Wohngemeinschafts- und Mehrpersonenkonstellationen —, die Prüfung der subjektiven Bestimmung über den Nachweis eines bestehenden Konsummusters und die Beratung durch Drogenberatungsstellen, das Hinwirken auf eine Einstellung nach § 31a BtMG sowie bei nachgewiesener Abhängigkeit die Therapieperspektive nach § 35 BtMG.

Was bedeutet eine Einstellung mit Auflage?

§ 153a StPO ist in BtMG-Verfahren ein häufig genutzter Verfahrensausweg: Das Verfahren wird gegen die Erfüllung von Auflagen eingestellt. Typische Auflagen sind eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, der Nachweis einer Drogenberatung, regelmäßige Urinkontrollen oder gemeinnützige Arbeit. Der Vorteil dieses Verfahrenswegs: Es kommt zu keiner Eintragung im Bundeszentralregister, und es ergeht kein Schuldspruch. Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflage geeignet ist, das öffentliche Verfolgungsinteresse zu beseitigen.

Wie wirkt sich der Vorfall auf die Fahrerlaubnis aus?

Auch ohne Tat im Straßenverkehr kann ein BtMG-Vorfall zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder zum Entzug der Fahrerlaubnis führen — die Fahrerlaubnisbehörde prüft eigenständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Konsumnachweis von „harten“ Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamin ist der Entzug der Fahrerlaubnis die Regel; eine Wiedererteilung setzt regelmäßig eine längere Abstinenzphase und eine bestandene MPU voraus. Bei Cannabis-Konsum hat sich die Bewertungslage durch das KCanG verändert; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die nachgewiesene Beeinträchtigung im Straßenverkehr, nicht mehr der Konsum als solcher.

Was sollte ich tun, wenn bei mir 2 Gramm Kokain bei einer Polizeikontrolle gefunden wurden?

Zunächst: keine Aussage zur Sache. Die Personalien werden erhoben, die Substanz wird sichergestellt; eine Pflicht zur Erklärung über Bezugsquelle, Konsumgewohnheiten oder Mitwisser besteht nicht. Anschließend sollten Sie Akteneinsicht durch einen Verteidiger einholen lassen, bevor Sie auf einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung reagieren. Bei einer Menge in dieser Größenordnung kommt — je nach Bundesland und Vorbelastung — eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO in Betracht. Die Plausibilisierung des Eigenkonsums ist hier oft der entscheidende Verteidigungsschritt.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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