Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB · Verteidigung

Körperverletzung mit Todesfolge · § 227 StGB · Verteidigung bundesweit vor dem Schwurgericht
§ 227 StGB · Erfolgsqualifikation, Verbrechen, 3–15 Jahre
Festnahme nach Schlägerei vor der Diskothek oder Streit im häuslichen Umfeld? Opfer im Krankenhaus verstorben? U-Haft regelmäßig nach § 112 Abs. 3 StPO? Vorwurf bedingten Tötungsvorsatzes (§ 212 StGB) statt Körperverletzungsvorsatzes? Mehrere Beteiligte, Mittäterschaft im Streit?
Ich verteidige Sie bundesweit — Identität & Tatbeitrag bei mehreren Beteiligten, Kausalität (rechtsmedizinisches Gutachten), Vorsatz, spezifischer Gefahrzusammenhang & Fahrlässigkeit § 18 StGB, Notwehr §§ 32, 33 StGB, minder schwerer Fall § 227 Abs. 2 StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
0
Jahre Erfahrung
0
Bearbeitete Mandate
BGH
Bundesgerichtshof
5,0 ★★★★★
Google-Bewertung
Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit vor dem Schwurgericht gegen Vorwürfe nach § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) — Vorsatzfrage, Kausalität, spezifischer Gefahrzusammenhang, Tatbeitrag, minder schwerer Fall
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Strafrahmen: § 227 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vor; im minder schweren Fall (Abs. 2) ein bis zehn Jahre.
  • Erfolgsqualifikation: Vorsatz ist nur in Bezug auf die Körperverletzung erforderlich, hinsichtlich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
  • Abgrenzung: Die zentrale Trennlinie zum Totschlag nach § 212 StGB ist der Tötungsvorsatz — auch bedingter Vorsatz reicht für § 212 StGB.
  • Verfahren: Zuständig ist das Schwurgericht beim Landgericht (§ 74 Abs. 2 GVG); Untersuchungshaft ist regelmäßig zu erwarten.
  • Verteidigung: Wichtige Ansatzpunkte sind der Tatbeitrag bei mehreren Beteiligten, die Kausalität zwischen Verletzung und Tod sowie die Vorsatzfrage.

Der Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB trifft Beschuldigte oft nach Auseinandersetzungen, die nicht auf eine Tötung angelegt waren — etwa nach einer Schlägerei vor einer Diskothek, einem Streit im häuslichen Umfeld oder einem Stoß im Gerangel. Das Opfer stirbt, ohne dass der Beschuldigte den Tod wollte oder billigend in Kauf nahm. Aus einem Körperverletzungsdelikt wird dann ein Kapitalverbrechen mit einer Mindeststrafe von drei Jahren — und das Verfahren gehört vor das Schwurgericht.

Ein Vorwurf nach § 227 StGB zählt zu den schwersten Anschuldigungen außerhalb der Tötungsdelikte und führt fast immer zur Untersuchungshaft. Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mit mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie vor jeder Aussage einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten — die ersten Entscheidungen in der Verteidigung prägen oft das gesamte Verfahren.

Diese Seite erläutert den Tatbestand, den Strafrahmen, die Abgrenzung zum Totschlag und konkrete Verteidigungsansätze beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Kapitalstrafrecht.

Kapitalverbrechen — Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung — gehören zu den Verfahren mit der höchsten Strafdrohung des deutschen Strafrechts. Die Abgrenzung zwischen § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag) hängt an Mordmerkmalen, deren Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ständig in Bewegung ist. Eine Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren erfordert präzise Sachverhaltsanalyse, intensive Auseinandersetzung mit rechtsmedizinischen Gutachten und differenzierte Strategieentwicklung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Kapitalstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 227 StGB ist eine sogenannte erfolgsqualifizierte Vorschrift. Das bedeutet: An eine vorsätzliche Grundtat — die Körperverletzung nach § 223 StGB oder eine ihrer Qualifikationen (§§ 224, 225, 226 StGB) — knüpft das Gesetz eine schwere Folge an, hier den Tod des Opfers. Der Beschuldigte muss in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt haben; hinsichtlich der Todesfolge genügt nach § 18 StGB Fahrlässigkeit.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB oder einer Qualifikation. Häufig liegt im konkreten Geschehen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor — etwa durch einen Schlag mit einem gefährlichen Werkzeug oder durch gemeinschaftliche Begehung.
  • Tod des Opfers als objektiv eingetretene schwere Folge.
  • Kausalität zwischen Körperverletzungshandlung und Tod. Die Verletzung muss den Tod im naturwissenschaftlichen Sinn verursacht haben.
  • Spezifischer Gefahrzusammenhang. Der Tod muss sich gerade aus der typischen Gefahr verwirklichen, die der Körperverletzungshandlung anhaftet — nicht aus einem völlig atypischen Verlauf.
  • Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge. Der Beschuldigte muss den Tod bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorhersehen können.

Fehlt eines dieser Merkmale, scheidet § 227 StGB aus. Dann kommen je nach Fallkonstellation die Grundtatbestände der Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht — oder, wenn sich ein Tötungsvorsatz nachweisen lässt, der Bereich des Totschlags nach § 212 StGB.

Strafrahmen

Die Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe macht § 227 StGB zu einem Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Der Versuch ist strafbar, ein Strafbefehl scheidet aus, und eine Bewährung im Grundtatbestand ist wegen § 56 Abs. 2 StGB nicht möglich.

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 227 Abs. 1 StGB Körperverletzung mit Todesfolge 3 bis 15 Jahre Verbrechen, keine Bewährung
§ 227 Abs. 2 StGB Minder schwerer Fall 1 bis 10 Jahre Bewährung bei niedrigster Strafe rechnerisch möglich

Der minder schwere Fall nach § 227 Abs. 2 StGB ist die wichtigste Möglichkeit, den Strafrahmen zu verschieben. Anerkannt ist er etwa bei provoziertem Tatgeschehen, Notwehrlagen, die in einen Notwehrexzess gemündet sind, deutlich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, geständiger Einlassung und ernsthaft betriebener Schadenswiedergutmachung. Im untersten Bereich des minder schweren Falls — bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren — kommt nach § 56 Abs. 2 StGB eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht. In der Praxis bleibt das die Ausnahme; in der Verteidigung ist die Argumentation für den minder schweren Fall aber oft der entscheidende Hebel.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die wichtigste Abgrenzung verläuft zum Totschlag nach § 212 StGB. § 212 StGB setzt Tötungsvorsatz voraus, der auch in Form des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) ausreicht: Der Täter hält den Tod des Opfers für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. § 227 StGB verlangt dagegen nur Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung; der Tod muss lediglich fahrlässig verursacht worden sein.

Die Rechtsprechung zieht die Grenze beim Vorsatz anhand mehrerer Indizien:

  • Art und Wucht des Angriffs: Schläge mit erheblicher Kraft gegen den Kopf, Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers, Würgegriffe.
  • Tatwerkzeug: Messer, Schusswaffen, schwere Gegenstände.
  • Angegriffene Körperregion: Kopf-, Hals- und Rumpfbereich sind typisch lebensgefährliche Zonen.
  • Tatmotiv: Hass, Beziehungskonflikt, Vergeltung.
  • Nachtatverhalten: Hilfeleistung oder Flucht ohne Rettungsmaßnahmen.

Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes auf einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände beruht. Allein objektiv lebensgefährliche Handlungen reichen nicht aus — auch das Wissens- und das Willenselement müssen positiv festgestellt werden. Gerade darin liegt Verteidigungsspielraum: Wer mit der Faust ins Gesicht schlägt und das Opfer unglücklich gegen eine Bordsteinkante fällt, hat regelmäßig keinen Tötungsvorsatz, sondern verwirklicht eher einen Fall des § 227 StGB oder sogar nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung.

Nach unten grenzt sich § 227 StGB gegen die Kombination aus Körperverletzung und § 222 StGB ab: Liegt keine vorsätzliche Körperverletzung vor — etwa weil der Beschuldigte nur fahrlässig handelt — scheidet § 227 StGB aus, und es bleibt allenfalls bei fahrlässiger Tötung. Die Abgrenzung zum Totschlag nach § 212 StGB entscheidet wiederum darüber, ob die Mindeststrafe drei Jahre (§ 227 StGB) oder fünf Jahre (§ 212 StGB) beträgt — und ob sich der Vorwurf nicht sogar in Richtung Mord nach § 211 StGB verschiebt.

Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge?

Schweigen Sie zur Sache und machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung, prüfe die Kausalität und entwickle eine tragfähige Strategie für das Schwurgerichtsverfahren.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge beginnen meist mit einer Festnahme am Tatort oder kurz danach. Die Polizei sichert Spuren, vernimmt Zeugen, ordnet eine Obduktion an und beantragt den Erlass eines Haftbefehls. Wegen der Schwere des Vorwurfs liegt regelmäßig der Haftgrund der Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) oder Fluchtgefahr nahe — Untersuchungshaft ist in Verfahren nach § 227 StGB eher die Regel als die Ausnahme.

Für die Hauptverhandlung ist nach § 74 Abs. 2 GVG das Schwurgericht beim Landgericht zuständig. Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt und entscheidet über die schwersten Delikte gegen das Leben. Die Hauptverhandlung dauert in Verfahren nach § 227 StGB typischerweise zwischen fünf und 15 Verhandlungstagen, in komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten oder zahlreichen Zeugen auch deutlich länger.

Beschuldigte erfahren von dem Verfahren in der Regel durch:

  • Festnahme am Tatort oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung kurz nach der Tat,
  • polizeiliche Vorladung als Beschuldigter — bei diesem Tatvorwurf eher selten ohne vorherige Festnahme,
  • Vorführung beim Haftrichter binnen 48 Stunden nach Festnahme,
  • spätere Zustellung der Anklageschrift durch das Landgericht.

In dieser Phase wird der weitere Verlauf des Verfahrens oft entscheidend geprägt. Eine spontane Aussage gegenüber der Polizei in der Nacht der Tat — häufig unter Schock, Alkoholeinfluss oder Adrenalin — kann die spätere Verteidigung erheblich belasten. Schweigerecht und die unverzügliche Mandatierung eines Strafverteidigers sind deshalb die ersten wesentlichen Schritte.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge folgt keiner festen Standardstrategie. Sie richtet sich strikt nach der Beweislage, dem Tatablauf und der Situation des Mandanten. In Betracht kommen vor allem folgende Linien:

Identitätsverteidigung. Bei nächtlichen Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten, schlechten Lichtverhältnissen und alkoholisierten Zeugen ist oft gerade nicht klar, wer welchen Schlag oder Tritt geführt hat. DNA-Spuren am Opfer, Videoaufzeichnungen und Verletzungsbilder müssen dann minutiös ausgewertet werden.

Kausalitätsverteidigung. Zentral ist die Frage, ob die dem Mandanten vorgeworfene Verletzungshandlung tatsächlich todesursächlich war. Bei vorbestehenden Erkrankungen — Herzleiden, Aneurysma, Hirngefäßmissbildungen — kann ein rechtsmedizinisches Gutachten ergeben, dass der Tod auch ohne den Schlag eingetreten wäre oder durch eine andere Verletzung verursacht wurde. In solchen Fällen ist die Einholung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens (§ 244 Abs. 4 StPO) oft der entscheidende Schritt.

Vorsatzverteidigung. Lag das Geschehen an der Grenze zwischen einfacher und gefährlicher Körperverletzung, kann die Vorsatzfrage über den Strafrahmen entscheiden. Ein bloßer Stoß ohne Vorsatz auf eine erhebliche Verletzung verschiebt die rechtliche Bewertung eher in Richtung § 223 StGB plus § 222 StGB statt § 227 StGB.

§-18-StGB-Verteidigung. Auch wenn die Körperverletzung feststeht, ist der Tod nicht automatisch zurechenbar. Erforderlich ist die subjektive Vorhersehbarkeit. Bei atypischen Kausalverläufen — etwa einem ungewöhnlichen medizinischen Behandlungsfehler nach einer harmlosen Verletzung — kann die Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge entfallen.

Notwehr und Notwehrexzess (§§ 32, 33 StGB). Wer angegriffen wird und sich verteidigt, handelt grundsätzlich gerechtfertigt. Wird die erforderliche Verteidigung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten, entfällt die Strafbarkeit nach § 33 StGB. Bei tödlichem Ausgang einer Notwehrhandlung hängt die Argumentation stark von den konkreten Tatsachen ab — vom Tatablauf, von der Frage, wer zuerst angegriffen hat, und von der Verhältnismäßigkeit.

Minder schwerer Fall. Auch wenn die Hauptverteidigungslinie nicht durchgreift, bleibt der minder schwere Fall nach § 227 Abs. 2 StGB ein wichtiges Auffangargument. Geständnis, Reue, Schadenswiedergutmachung gegenüber den Hinterbliebenen und Täter-Opfer-Ausgleich wirken strafrahmenmildernd.

Bei Schlägereien mit mehreren Beteiligten kommt die Frage der Mittäterschaft hinzu. Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und einen wesentlichen Tatbeitrag voraus. Wer nur am Rand zugeschlagen hat und nicht den tödlichen Schlag geführt hat, ist nicht automatisch Mittäter der Körperverletzung mit Todesfolge — diese Zurechnung muss positiv festgestellt werden. Aufgabe der Verteidigung ist es hier, den konkreten Tatbeitrag des Mandanten herauszuarbeiten und ihn klar vom Verhalten anderer Beteiligter abzugrenzen.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren die Abgrenzung zwischen § 227 StGB und § 212 StGB weiter präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Anforderung an die Beweiswürdigung beim bedingten Tötungsvorsatz: Allein die objektive Gefährlichkeit der Handlung — etwa wuchtige Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers — trägt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, die auch enthemmende Umstände wie Alkoholisierung, affektive Erregung und persönlichkeitsspezifische Hemmschwellen einbezieht.

Für die Verteidigung bedeutet das: Selbst bei objektiv schwerwiegenden Tatabläufen besteht regelmäßig Spielraum, eine Verurteilung nach § 212 StGB abzuwehren und die Tat dem § 227 StGB zuzuordnen. Umgekehrt bleibt auch die Frage des spezifischen Gefahrzusammenhangs — also ob sich im Tod gerade die Gefahr der Körperverletzung verwirklicht hat — Gegenstand intensiver tatrichterlicher Würdigung. Bei atypischen Kausalverläufen, insbesondere bei medizinischen Komplikationen, ist eine revisionsrechtliche Überprüfung oft aussichtsreich.

Fazit

Der Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB gehört zu den schwersten Anschuldigungen außerhalb der Tötungsdelikte. Die Mindeststrafe von drei Jahren, die in den meisten Fällen zu erwartende Untersuchungshaft und die Zuständigkeit des Schwurgerichts machen das Verfahren zu einer erheblichen Belastung für Beschuldigte und Angehörige. Zugleich bietet die Struktur des Tatbestands wichtige Verteidigungsspielräume — etwa bei der Vorsatzfrage zur Körperverletzung, bei der Kausalität zwischen Verletzung und Tod, bei der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge und bei mehreren Beteiligten bei der Frage des konkreten Tatbeitrags.

Wenn Sie sich einem Vorwurf nach § 227 StGB ausgesetzt sehen, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Die Kanzlei Marquort übernimmt Strafverteidigungsmandate in Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge bundesweit und begleitet Mandanten von der ersten Vernehmung über die Haftprüfung bis zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt bei Körperverletzung mit Todesfolge?

§ 227 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vor. Im minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bewährung im Grundtatbestand ist nicht möglich, weil die Mindeststrafe von drei Jahren oberhalb der Bewährungsgrenze von zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB liegt. Im minder schweren Fall ist eine Bewährung bei niedrigster Strafe rechnerisch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.

Wie wird § 227 StGB von § 212 StGB (Totschlag) abgegrenzt?

§ 227 StGB setzt nur Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung voraus; der Tod muss lediglich fahrlässig herbeigeführt sein (§ 18 StGB). § 212 StGB verlangt dagegen Tötungsvorsatz, der auch in Form des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt. Indizien für die Vorsatzfrage sind Art und Wucht des Angriffs, das verwendete Tatwerkzeug, die angegriffene Körperregion, das Tatmotiv und das Verhalten nach der Tat. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände — die objektive Gefährlichkeit allein begründet keinen Tötungsvorsatz.

Welche Bedeutung hat die Kausalität?

Erforderlich ist, dass der Tod kausal auf der Körperverletzung beruht. Bei vorbestehenden Erkrankungen — etwa einem Herzleiden, einem Aneurysma oder anderen relevanten medizinischen Vorgeschichten — stellt sich die Frage, ob der Tod auch ohne die Körperverletzung eingetreten wäre. Maßstab ist die konkret-individuelle Kausalität. Für die Verteidigung ist das rechtsmedizinische Gutachten zentral, gegebenenfalls auch die Einholung eines zweiten Gutachtens.

Was bedeutet § 227 StGB bei Schlägereien mit mehreren Beteiligten?

Bei mehreren Tätern muss jedem Beteiligten der konkrete Tatbeitrag und die für den Tod kausale Verletzungshandlung zurechenbar sein. Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt gemeinsamen Tatentschluss und Tatherrschaft voraus. Verteidigerisch zentral ist die Aufklärung des konkreten Tatbeitrags des Mandanten und gegebenenfalls der Verweis auf andere Beteiligte als Verursacher der tödlichen Verletzung. Eine pauschale Zurechnung an alle Anwesenden findet nicht statt.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

In Betracht kommen Identitätsverteidigung, Kausalitätsverteidigung (der Tod beruht nicht auf der Körperverletzung), Vorsatzverteidigung (kein Vorsatz auf eine gefährliche Körperverletzung), Verteidigung über § 18 StGB (keine Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge), Notwehr beziehungsweise Notwehrexzess nach §§ 32, 33 StGB sowie die Argumentation für den minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB. Welche Linie trägt, hängt strikt vom Einzelfall, von der Beweislage und vom Tatablauf ab.

Wie wird eine Hauptverhandlung typischerweise geführt?

Die Beweisaufnahme richtet sich auf den Tatablauf (Zeugen, Videoaufnahmen), den Tatbeitrag des Beschuldigten, das Verletzungsbild (rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten), die Todesursache und Kausalität sowie gegebenenfalls die Schuldfähigkeit. Die Verfahrensdauer beträgt typischerweise fünf bis 15 Verhandlungstage, in komplexen Konstellationen auch länger. Strategisch zentral ist die Vorbereitung von Beweisanträgen zur Verletzungsmechanik und zur Kausalität — hier entscheidet sich häufig auch der Strafrahmen.

Strafverteidigung bei Kapitalverbrechen

Kapitalstrafverfahren — Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge — gehören zu den anspruchsvollsten Strafverfahren überhaupt. Ich verteidige Sie bundesweit vor Schwurgerichtskammern, mit präziser Sachverhaltsanalyse und differenzierter Strategieentwicklung in jeder Verfahrensphase.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top