Strafbefehl · Einspruch innerhalb 14 Tagen · Verteidigung
- ✓Schriftliches Verfahren: Der Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung nach §§ 407 ff. StPO — zulässig nur bei Vergehen.
- ✓Einspruchsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung. Wer diese Frist verstreichen lässt, hat eine rechtskräftige Verurteilung im Briefkasten.
- ✓Strategische Entscheidung: Der Einspruch eröffnet die Hauptverhandlung — mit der Möglichkeit eines Freispruchs, einer milderen Strafe, aber auch einer höheren Strafe.
- ✓90-Tagessätze-Schwelle: Erst ab mehr als 90 Tagessätzen erfolgt die Eintragung im Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.
- ✓Beschränkter Einspruch: § 410 Abs. 2 StPO erlaubt die Beschränkung auf einzelne Punkte — das ist strategisch oft sinnvoll.
Ein Strafbefehl im Briefkasten verunsichert viele Betroffene: Was bedeutet das gelbe Kuvert vom Amtsgericht, ist man damit schon verurteilt, und was passiert, wenn man nichts unternimmt? Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie zeitnah einen Strafbefehl-Anwalt konsultieren. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 410 Abs. 1 StPO läuft kalendarisch und unerbittlich. Wird sie versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten, die einen Strafbefehl erhalten haben. Die Entscheidung über den Einspruch ist keine Routinefrage. Sie verlangt eine sorgfältige Abwägung von Erfolgsaussichten, Kostenrisiko, beruflichen Folgen und der Tatsache, dass beim Einspruch gegen Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot gilt.
Diese Page erklärt, was ein Strafbefehl ist, welche Rechtsfolgen im schriftlichen Verfahren zulässig sind, wie die Einspruchsfrist berechnet wird und nach welchen Kriterien sich die strategische Entscheidung über einen Einspruch richtet.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverfahren.
Der Verfahrensablauf vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung folgt klaren prozessualen Regeln — die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Phase sind allerdings unterschiedlich. Frühe Akteneinsicht, taktische Schweigeentscheidungen, Beweisverwertungswidersprüche und Strafmilderungsstrategien greifen jeweils in bestimmten Verfahrensstadien. Eine strukturierte Verteidigung ist auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt zugeschnitten.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 bis 412 StPO geregelt. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren, in dem der Strafrichter beim Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung ausspricht. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält und eine Hauptverhandlung für entbehrlich ansieht.
Strafbefehle sind nur bei Vergehen zulässig — nicht bei Verbrechen. Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Typische Anwendungsfelder sind kleinere und mittlere Eigentums-, Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikte sowie viele Steuer- und Wirtschaftsdelikte.
Der Strafrichter erlässt den Strafbefehl, wenn er den Tatverdacht für hinreichend hält und keine Bedenken gegen das schriftliche Verfahren hat. Hat er solche Bedenken, setzt er stattdessen einen Hauptverhandlungstermin an. Der Beschuldigte wird vor Erlass des Strafbefehls regelmäßig nicht angehört. Viele Mandanten erfahren daher erst durch den Strafbefehl selbst, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde.
Strafrahmen
§ 407 Abs. 2 StPO regelt abschließend, welche Rechtsfolgen im Strafbefehl festgesetzt werden dürfen. Die wichtigsten Sanktionen im Überblick:
Die Freiheitsstrafe nimmt eine Sonderstellung ein. Sie darf im Strafbefehl nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Freiheitsstrafe im schriftlichen Verfahren ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft muss dann Anklage erheben.
Abgrenzung zu verwandten Verfahrensarten
Der Strafbefehl ist von anderen Verfahrenswegen abzugrenzen:
Strafbefehl vs. Anklageschrift: Während die Anklageschrift zur mündlichen Hauptverhandlung führt, beendet der Strafbefehl das Verfahren bereits schriftlich — sofern kein Einspruch eingelegt wird. Beide Wege beruhen auf demselben Ermittlungsergebnis. Welche Verfahrensart gewählt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Zweckmäßigkeit.
Strafbefehl vs. Einstellung nach §§ 153, 153a StPO: Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse kann das Verfahren eingestellt werden — mit oder ohne Auflage. Der Strafbefehl ist dagegen bereits eine Verurteilung. Wer einen Strafbefehl erhalten hat, dessen Verfahren wurde nicht eingestellt, sondern mit einer Strafe abgeschlossen.
Strafbefehl vs. Bußgeldbescheid: Der Bußgeldbescheid betrifft Ordnungswidrigkeiten — keine Straftaten. Die Folgen sind Geldbuße und gegebenenfalls Punkte oder Fahrverbot, aber keine Eintragung im Bundeszentralregister. Der Strafbefehl ist dagegen eine strafrechtliche Verurteilung mit allen Folgen.
Strafbefehl vs. Urteil: Materiell stehen sich beide gleich. Ein rechtskräftiger Strafbefehl entfaltet dieselbe Rechtskraft wie ein erstinstanzliches Urteil und wird im Bundeszentralregister geführt.
Strafbefehl erhalten und unsicher wegen Einspruch?
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Typische Verfahrenssituation
Der Strafbefehl wird per Postzustellungsurkunde (gelbes Kuvert) an die im Verfahren bekannte Anschrift zugestellt. Auf der Außenseite des Umschlags vermerkt der Postzusteller das Zustelldatum. Dieses Datum löst die Zwei-Wochen-Frist nach § 410 Abs. 1 StPO aus.
Die Frist läuft kalendarisch. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung und endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Zustellungstag entspricht (§ 43 StPO). Wochenenden und Feiertage zählen mit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Wenn Sie sich bei der Berechnung unsicher sind, sollten Sie sofort einen Strafbefehl-Anwalt kontaktieren. Eine versäumte Frist führt zur Rechtskraft.
Erhalten Mandanten einen Strafbefehl ohne vorherige Anhörung, ist das verfahrensrechtlich zulässig. Eine Anhörung des Beschuldigten ist im Strafbefehlsverfahren nicht zwingend. In solchen Fällen kennt der Beschuldigte die Akte oft überhaupt nicht. Die erste Aufgabe der Verteidigung ist dann die Akteneinsicht. Erst sie zeigt, worauf sich der Tatverdacht stützt, welche Beweismittel verwertet wurden — etwa eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO — und wo Ansätze für die Verteidigung liegen.
Wird die Frist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht, aber nur bei unverschuldeter Versäumung. Klassische Fallgruppen sind Krankenhausaufenthalt, längere Auslandsabwesenheit oder eine fehlerhafte Zustellung. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Verteidigungsansätze
Die zentrale Frage lautet: Einspruch oder nicht? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Entscheidung ist strategisch und hängt von der Beweislage, der Höhe der angedrohten Sanktion und den außerstrafrechtlichen Folgen ab.
Pro Einspruch sprechen typischerweise: eine zweifelhafte Beweislage, eine drohende Eintragung im Führungszeugnis, beruflich-disziplinarrechtliche Konsequenzen (Beamte, Polizisten, Lehrer, Heilberufe), waffen- oder gewerberechtliche Folgen, ausländerrechtliche Auswirkungen oder die Möglichkeit, die Tagessätze auf unter 90 zu reduzieren.
Gegen einen Einspruch kann sprechen: eine klare Beweislage und eine ausgewogene Sanktion, das Kostenrisiko der Hauptverhandlung und die Gefahr einer höheren Strafe — denn beim Strafbefehlseinspruch gilt kein Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann nach Einspruch eine höhere Strafe verhängen als im Strafbefehl, wenn die Hauptverhandlung das rechtfertigt.
Beschränkter Einspruch nach § 410 Abs. 2 StPO: Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden — etwa nur auf die Höhe der Tagessätze, nur auf den Tagessatzbetrag, nur auf einzelne Taten oder nur auf Nebenfolgen wie das Fahrverbot. Wird der Einspruch auf die Strafhöhe beschränkt, verhandelt das Gericht in der Hauptverhandlung nur über die Sanktion. Der Schuldspruch bleibt unangetastet. Das ist strategisch oft sinnvoll, wenn die Sachlage eindeutig ist und nur die Höhe zweifelhaft erscheint.
Reduzierung unter 90 Tagessätze: Wer ein Strafbefehl mit 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr erhalten hat, sollte prüfen, ob eine Reduzierung auf 89 oder weniger Tagessätze möglich ist. Diese Schwelle ist nicht nur formal bedeutsam. Sie entscheidet über die Eintragung im Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Auch die Reduzierung des Tagessatzbetrags (die Höhe pro Tagessatz orientiert sich am Nettoeinkommen) kann Gegenstand der Verteidigung sein.
Ratenzahlung: Wenn Sie den Strafbefehl akzeptieren, die Geldstrafe aber nicht auf einmal zahlen können, können Sie bei der Vollstreckungsbehörde Ratenzahlung beantragen (§ 42 StGB). Das ist auch ohne Einspruch möglich.
Akteneinsicht und Verteidigerstellungnahme: Auch ohne Einspruch ist Akteneinsicht durch einen Strafbefehl-Anwalt oft sinnvoll. Sie schafft die Grundlage für eine fundierte Entscheidung. Wer den Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um die Frist nicht zu versäumen, riskiert, mögliche Verteidigungschancen ungenutzt verstreichen zu lassen.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zum Strafbefehlsverfahren ist durch eine ständige Linie des Bundesgerichtshofs geprägt: Der Strafbefehl entfaltet bei Rechtskraft die volle Sperrwirkung des Strafklageverbrauchs nach Art. 103 Abs. 3 GG — die abgeurteilte Tat kann nicht erneut verfolgt werden. Für die Frage, was zur „prozessualen Tat“ zählt, gelten die allgemeinen Grundsätze.
Praktisch besonders bedeutsam ist die obergerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Zustellung. Fehler bei der Postzustellungsurkunde, Zustellungen an unzutreffende Anschriften oder Ersatzzustellungen ohne ordnungsgemäße Voraussetzungen können dazu führen, dass die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. In solchen Fällen kommt entweder die Wiedereinsetzung nach § 44 StPO oder — bei unwirksamer Zustellung — der Einwand der nicht eingetretenen Rechtskraft in Betracht.
Zur Frage des Verschlechterungsverbots bleibt die gesetzgeberische Wertung des § 411 Abs. 4 StPO in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unverändert: Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das Gericht ist an die Rechtsfolgenfestsetzung des Strafbefehls nicht gebunden — anders als bei der Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile.
Fazit
Ein Strafbefehl ist mehr als ein behördlicher Brief — er ist eine bevorstehende strafrechtliche Verurteilung. Wenn Sie ihn unbeantwortet liegen lassen, haben Sie nach 14 Tagen eine rechtskräftige Vorstrafe. Die Frist nach § 410 Abs. 1 StPO läuft kalendarisch und kennt keine Kulanz. Sie verstreicht auch dann, wenn der Beschuldigte krank, verreist oder schlicht überfordert war.
Die Entscheidung über den Einspruch ist keine Frage des Bauchgefühls. Sie verlangt eine Bewertung der Akte, der Beweislage, der außerstrafrechtlichen Folgen und des Risikos einer Verschlechterung in der Hauptverhandlung. Ein Strafbefehl-Anwalt prüft diese Punkte systematisch und entwickelt — gegebenenfalls über einen beschränkten Einspruch nach § 410 Abs. 2 StPO — die passende Strategie für den konkreten Fall. Der frühe Kontakt zur Verteidigung ist entscheidend, weil die Frist nicht verlängerbar ist.
Häufig gestellte Fragen
Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren zur Verurteilung ohne Hauptverhandlung nach §§ 407 ff. StPO. Er ist nur bei Vergehen zulässig — nicht bei Verbrechen. Im Strafbefehl können Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und weitere Nebenfolgen festgesetzt werden; Freiheitsstrafe nur bis zu einem Jahr und nur auf Bewährung, sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Erlassen wird der Strafbefehl durch den Strafrichter beim Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Bei rechtzeitigem Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung; ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Sie läuft kalendarisch — Wochenenden und Feiertage zählen mit. Die Fristberechnung richtet sich nach § 43 StPO; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Eine versäumte Frist führt zur Rechtskraft des Strafbefehls. Bei unverschuldeter Versäumung — etwa wegen Krankheit oder fehlerhafter Zustellung — kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht; der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Das ist eine strategische Frage. Für einen Einspruch sprechen die Möglichkeit der Verteidigung, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und die Aussicht auf Freispruch oder eine mildere Strafe. Gegen einen Einspruch sprechen zusätzliche Kosten und das Risiko einer höheren Strafe — beim Strafbefehlseinspruch gilt kein Verschlechterungsverbot, anders als bei der Berufung. Bei einer reinen Geldstrafe ohne weitere Folgen ist ein Einspruch oft nicht sinnvoll. Drohen aber berufsrechtliche Konsequenzen, ein Eintrag im Führungszeugnis oder waffen-, gewerbe- oder ausländerrechtliche Folgen, ist ein Einspruch in vielen Fällen geboten. Die Entscheidung sollte nach Akteneinsicht durch einen Strafbefehl-Anwalt getroffen werden.
Ja. § 410 Abs. 2 StPO erlaubt die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte — etwa nur auf die Strafhöhe, nur auf den Schuldspruch oder nur auf einzelne Taten. Bei einer Beschränkung auf die Höhe wird in der Hauptverhandlung ausschließlich über die Sanktion verhandelt; der Schuldspruch bleibt rechtskräftig. Das ist strategisch oft sinnvoll bei klarer Sachlage und fragwürdiger Strafzumessung — etwa, um die Anzahl der Tagessätze unter die Schwelle des Führungszeugnis-Eintrags zu drücken oder den Tagessatzbetrag zu korrigieren.
Die Eintragung im Führungszeugnis erfolgt erst ab mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Wer mit höchstens 90 Tagessätzen verurteilt wird und keine weitere Eintragung im Bundeszentralregister hat, gilt im Sinne des Führungszeugnisses als nicht vorbestraft — die Verurteilung erscheint dort nicht. Im Bundeszentralregister selbst wird die Verurteilung aber geführt. Berufliche Konsequenzen können bei Beamten, Polizisten, Lehrern und anderen Berufsgruppen auch ohne Eintrag im Führungszeugnis eintreten, weil dort regelmäßig die BZR-Auskunft eingeholt wird. Strategisch steht deshalb oft die Reduzierung auf höchstens 90 Tagessätze im Mittelpunkt — gegebenenfalls durch beschränkten Einspruch.
Nach rechtzeitigem Einspruch beraumt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. Vor dem Strafrichter findet eine vollständige Beweisaufnahme statt — mit Zeugen, Urkunden und gegebenenfalls Sachverständigen. Danach folgen die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie das Urteil. Beim Einspruch gegen Strafbefehl gilt nach § 411 Abs. 4 StPO kein Verschlechterungsverbot: Das Urteil kann höher ausfallen als der Strafbefehl, wenn die Hauptverhandlung neue Erkenntnisse zulasten des Angeklagten ergibt. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden — dann wird der Strafbefehl in seiner ursprünglichen Form rechtskräftig.
Begleitung im Strafverfahren — bundesweit
Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision begleite ich Sie strategisch durch alle Phasen des Strafverfahrens. Ich verteidige bundesweit, mit Fokus auf die jeweils im Verfahrensstadium passenden taktischen und prozessualen Möglichkeiten.
