§ 249 StGB · Raub · Verteidigung Strafverteidiger Verbrechen
- ✓Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr: § 249 StGB sieht im Grundtatbestand Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor – eine Bewährung ist realistisch meist nur über den minder schweren Fall erreichbar.
- ✓Finalzusammenhang als Kernfrage: Gewalt oder Drohung muss Mittel der Wegnahme sein. Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet § 249 StGB aus – oft zugunsten von Diebstahl und Körperverletzung.
- ✓Untersuchungshaft regelmäßig: Bei Verbrechensverdacht wird wegen der zu erwartenden Strafhöhe nahezu standardmäßig Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen.
- ✓Minder schwerer Fall als Verteidigungsschwerpunkt: § 249 Abs. 2 StGB öffnet den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre und macht eine Bewährungsstrafe rechtlich erreichbar.
- ✓Identifizierung als Achillesferse der Anklage: Wahllichtbildvorlage, Wahlgegenüberstellung und DNA-Spurenbewertung entscheiden in vielen Verfahren über Verurteilung oder Freispruch.
Der Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB trifft Beschuldigte mit voller Härte: Verbrechen, Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr, Höchsstrafe 15 Jahre, in der Regel Untersuchungshaft, Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer. Wer wegen eines Straßenraubs, eines Handtaschenraubs oder eines Raubes aus einer Konfliktsituation in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sieht sich einer Strafverfolgung ausgesetzt, die mit den Maßstäben eines Vergehens nichts mehr gemein hat. Eine sachgerechte § 249 StGB Verteidigung beginnt deshalb oft in den ersten Stunden nach Festnahme oder Ladung – bevor Identifizierungsmaßnahmen und Beschuldigtenvernehmungen die Beweislage verfestigen.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf des Raubes. Der Schwerpunkt liegt auf einer frühen Mandatsübernahme noch im Ermittlungsverfahren – idealerweise vor der ersten Beschuldigtenvernehmung, vor Wahllichtbildvorlage oder DNA-Abgleich, oft parallel zum Haftprüfungstermin.
Diese Seite stellt den Tatbestand, den Strafrahmen, die Abgrenzung zu verwandten Delikten und die zentralen Verteidigungsansätze beim Raub dar. Sie ersetzt keine individuelle Beratung im konkreten Verfahren, zeigt aber den Rahmen, in dem sich eine erfolgversprechende Verteidigung gegen Raubvorwürfe bewegen muss.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Eigentumsdelikte.
Eigentumsdelikte reichen vom Bagatell-Diebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welcher Strafrahmen, welche Verfahrensstrategie und welche Wege zur Schadenswiedergutmachung in Betracht kommen, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab. Eine fundierte Einschätzung erfordert Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Eigentumsdelikte ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 249 Abs. 1 StGB definiert den Raub als Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit der Absicht, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Der Tatbestand verbindet damit zwei Strukturen: das Wegnahmemerkmal des Diebstahls und ein Nötigungselement, das aus § 240 StGB bekannt ist. Der Raub wird nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichthofes zur räuberischen Erpessung abgegrenzt. Eine Raub liegt dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Tat eine Wegnahme ist, der Täter sich also den Gegenstand nimmt oder dem vermeintlichen Opfer entreißt. Eine Erpessung liegt hingegen dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Tat ein Geben durch das vermeintliche Opfer auf Grund der Bedrohung oder Gewalt ist.
Im Einzelnen müssen vorliegen:
- Fremde bewegliche Sache: Wie bei § 242 StGB – Diebstahl. Eigene oder herrenlose Sachen scheiden aus.
- Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Die Gewahrsamsenklave – ein Geldbeutel in der Hosentasche, eine Handtasche an der Schulter – steht unter besonderem Schutz.
- Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person (vis absoluta oder vis compulsiva) oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Sachgewalt allein – etwa das Aufbrechen eines Schlosses – genügt nicht.
- Finalzusammenhang: Gewalt oder Drohung müssen nach der Vorstellung des Täters Mittel zur Wegnahme sein. Dieses Merkmal ist in der Praxis das zentrale Einfallstor jeder Verteidigung gegen einen § 249 StGB-Vorwurf.
- Zueignungsabsicht und Vorsatz: Subjektiv muss der Täter die Sache wenigstens vorübergehend dem Eigentümer entziehen und sich oder einem Dritten zueignen wollen. Bedingter Vorsatz reicht hinsichtlich der Fremdheit.
Der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB, da Raub Verbrechen ist). Praktisch heißt das: Schon der Ansatz zur Wegnahme unter qualifiziertem Nötigungseinsatz kann die volle Strafdrohung auslösen, auch wenn der Täter die Beute nicht erlangt.
Beim Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sind drei Punkte entscheidend: das Inaussichtstellen eines empfindlichen körperlichen Übels, die objektive Eignung zur Furchterregung und die Gegenwärtigkeit. Das angedrohte Übel muss also ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar an die Drohung anschließen können. Reine Vermögensdrohungen, in die Zukunft gerichtete Drohungen oder nur konkludent gemeinte Andeutungen bleiben unter der Schwelle des § 249 StGB; sie können allenfalls als Erpressung (§ 253 StGB) erfasst werden.
Beim Merkmal der Gewalt unterscheidet die Rechtsprechung zwischen vis absoluta (körperlich zwingender Kraftentfaltung, gegen die der Betroffene sich nicht zur Wehr setzen kann) und vis compulsiva (willensbeugender Krafteinsatz). Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass nicht jede körperliche Einwirkung Raubgewalt ist. Ein bloßes Anrempeln, Schubsen oder geringfügiges Festhalten reicht regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine Krafteinwirkung von einer Intensität, die geeignet ist, einen ernsthaften Widerstand zu überwinden oder von vornherein auszuschließen.
Strafrahmen
Der Strafrahmen des Grunddelikts von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe folgt aus der Verbrechensqualität in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB. Wer wegen Raubes zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, erhält keine Bewährung mehr (§ 56 StGB). Damit ist die Frage „raub mindeststrafe ein jahr bewährung“ in der Praxis untrennbar damit verbunden, ob ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB anerkannt wird oder ob der Tatrichter im Bereich des Grunddelikts ausnahmsweise eine Strafe bis zu zwei Jahren verhängt.
Ein minder schwerer Fall verlangt eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter, bei der das Tatbild atypisch leicht erscheint. In Betracht kommen unter anderem: geringer Beuteumfang, Konflikt- oder Beziehungstaten, Affektmomente, geringe Gewaltintensität, Ersttäterschaft, frühzeitiges Geständnis, Schadenswiedergutmachung und Aufklärungshilfe. Die Anerkennung des minder schweren Falles ist in fast allen Raubverfahren der zentrale Verteidigungshebel. Sie bringt die Strafe in einen Bereich, in dem eine Bewährungsentscheidung rechtlich überhaupt erst möglich wird.
Bei Schadenswiedergutmachung und Geständnis kommt auch § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Betracht, der eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ermöglichen kann. Bei Aufklärungshilfe gegen Mittäter eröffnet § 46b StGB einen vergleichbaren Strafrahmenvorteil.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Die Abgrenzung des § 249 StGB zu verwandten Delikten entscheidet oft über den Ausgang des Verfahrens. Denn davon hängt ab, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, welche Mindeststrafe gilt und ob eine Bewährung überhaupt in Betracht kommt.
Raub und Diebstahl mit Gewalt. Maßgeblich ist der Finalzusammenhang. Beim Raub wird Gewalt oder Drohung zur Ermöglichung oder Durchsetzung der Wegnahme eingesetzt. Findet Gewalt aus anderem Anlass statt – etwa bei einem Streit, einer Eifersuchtsszene oder einer Wirtshausschlägerei – und fasst der Täter erst danach den Entschluss, einen Gegenstand des Geschädigten an sich zu nehmen, fehlt es am Finalzusammenhang. In solchen Konstellationen liegen typischerweise Diebstahl (§ 242 StGB) und Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich vor – mit deutlich anderem und meist milderem Strafrahmen.
Raub und räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB). Beim räuberischen Diebstahl ist die Wegnahme bereits vollendet, wenn der Täter den Geschädigten oder einen Dritten bei einem auf frischer Tat Betroffenwerden mit Gewalt oder Drohung daran hindert, ihn zu ergreifen oder die Beute zurückzuholen. Der Strafrahmen entspricht dem des Raubes. In der Praxis kommt es darauf an, ob die Gewalt vor oder nach Vollendung der Wegnahme einsetzt.
Raub und räuberische Erpressung (§ 255 StGB). Bei der räuberischen Erpressung erfolgt die Vermögensverfügung durch Nötigung des Opfers (Hingeben, Dulden, Unterlassen), beim Raub findet dagegen eine Wegnahme statt. Die Rechtsprechung lässt allerdings nicht selten ein Wahlfeststellungsverhältnis genügen, weil die Strafrahmen identisch sind.
Raub und schwerer Raub (§ 250 StGB). Wer beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, in einer Bande handelt oder eine Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, fällt in den verschärften Rahmen des § 250 StGB – Schwerer Raub. Bereits das bloße Beisichführen eines Taschenmessers oder Schraubendrehers – auch ohne Verwendungsabsicht – kann die Schwelle zum schweren Raub überschreiten. Die Verteidigung muss deshalb in Grenzfällen prüfen, ob das mitgeführte Werkzeug die Definition des „gefährlichen Werkzeugs“ erfüllt und ob die subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Auch zur Abgrenzung gegenüber dem qualifizierten Diebstahl, etwa nach §§ 243, 244 StGB, ist diese Frage praktisch wichtig: Ein Wohnungseinbruchdiebstahl kann mit der Frage kollidieren, ob der Täter den überraschten Bewohner mit Gewalt aus dem Weg gedrängt hat – und ob darin schon Raub liegt.
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Typische Verfahrenssituation
Raubverfahren beginnen für den Beschuldigten meist abrupt: Festnahme am Tatort durch herbeigerufene Polizei, Festnahme nach kurzer Fluchtphase, anschließend Vorführung beim Haftrichter binnen 48 Stunden (Art. 104 Abs. 3 GG, § 128 StPO). In anderen Konstellationen erfolgt die Identifizierung erst Tage oder Wochen später – über Videoaufzeichnungen aus Geschäftslokalen oder Bussen, Zeugenaussagen, Wahllichtbildvorlagen oder eine DNA-Identifizierung nach § 81e StPO.
Die Beweisaufnahme bei Raub stützt sich typischerweise auf:
- Zeugenaussagen des Geschädigten und etwaiger Drittzeugen
- Video- und Bildaufzeichnungen
- Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung
- DNA-, Faser- oder Schuhabdruckspuren
- KFZ-Identifizierung (Kennzeichen, Fahrzeugmerkmale) bei Fluchtfahrzeugen
- Telekommunikationsdaten (Funkzellenabfrage, Standortdaten)
Parallel zur Beweissicherung steht in nahezu allen Raubverfahren die Frage der Untersuchungshaft im Raum. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlaubt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte bei Würdigung der Umstände wahrscheinlich versuchen wird, sich dem Verfahren zu entziehen. Bei einem Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr nehmen die Ermittlungsrichter Fluchtgefahr regelmäßig schon wegen der hohen Straferwartung an – auch ohne weitere Indizien.
Die Verteidigung muss in dieser Phase auf zwei Ebenen arbeiten: zum einen in der Sache selbst (Bestreiten der Tat oder Bestreiten des Raubcharakters), zum anderen gegen den Haftbefehl (Sozialprognose, Auflagen, Kaution, ggf. minder schwerer Fall mit reduzierter Straferwartung). Der Haftprüfungstermin nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach § 304 StPO sind dabei die zentralen prozessualen Instrumente. Eine anwaltliche Begleitung in der Untersuchungshaft ist regelmäßig der wichtigste Hebel, um die Freiheit wiederzuerlangen.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung gegen einen Raubvorwurf kennt mehrere Stoßrichtungen, die meist parallel verfolgt werden müssen. Denn die Beweislage wird oft erst im Lauf des Verfahrens vollständig sichtbar.
Bestreiten der Tatbeteiligung. In Straßenraub- und Handtaschenraub-Verfahren ist die Identifizierung des Täters oft der schwächste Punkt der Anklage. Wahllichtbildvorlagen können fehlerhaft durchgeführt sein, etwa wenn der Beschuldigte als einziger ein auffälliges Merkmal trägt. Wahlgegenüberstellungen leiden oft an suggestiven Konstellationen. Augenzeugen sind bei Fremdgesichtern unter Stressbedingungen notorisch unzuverlässig. Eine sorgfältige Akteneinsicht zeigt in vielen Verfahren Verfahrensmängel, die die Verwertbarkeit der Identifizierung in Frage stellen.
Bestreiten des Finalzusammenhangs. Wenn Gewalt aus anderem Anlass stattgefunden hat – etwa bei einer Auseinandersetzung im Park, einem Streit um Schulden oder einer Provokation – und der Wegnahmeentschluss erst danach gefasst wurde, scheidet § 249 StGB aus. Es bleibt regelmäßig § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) oder die Kombination aus Diebstahl und Körperverletzung. Diese Verteidigungslinie verlangt eine genaue Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs und eine präzise Beweiswürdigung.
Bestreiten der Gewalt- oder Drohungsqualität. Nicht jede körperliche Einwirkung erfüllt das Gewaltmerkmal des § 249 StGB. Ein bloßes Anrempeln, ein Wegreißen einer Handtasche ohne Widerstand des Opfers (sog. „Trickdiebstahl“-Konstellationen) oder ein leichtes Schubsen reichen nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht aus. Hier kann die Verteidigung den Tatbestand auf Diebstahl in besonders schwerem Fall (§ 243 StGB) zurückführen – ein Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen.
Minder schwerer Fall, § 249 Abs. 2 StGB. In vielen Raubverfahren ist der minder schwere Fall die realistische Verteidigungslinie. Die Strafrahmenverschiebung auf sechs Monate bis fünf Jahre eröffnet die Bewährungsperspektive nach § 56 StGB. Die Verteidigung arbeitet hier systematisch mit den Umständen, die in der Gesamtwürdigung Gewicht haben: geringer Beuteumfang, Konfliktsituation, Affektmoment, Ersttäterschaft, Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe.
Aufklärungshilfe nach § 46b StGB. Bei mehreren Tatbeteiligten kann eine substanzielle Aufklärungshilfe – Benennung von Mittätern, Hinweise auf weitere Taten – eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ermöglichen. Diese Strategie ist heikel und erfordert eine sorgfältige Abwägung. Sie kommt nur nach gründlicher Beratung in Betracht.
Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB). Eine ernsthafte, nicht nur formale Wiedergutmachung kann strafmildernd wirken und in geeigneten Fällen sogar eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB tragen. Praktisch wichtig ist, dass Wiedergutmachung möglichst früh im Verfahren erfolgt – idealerweise vor der Hauptverhandlung.
Verfahrenseinstellung und Verständigung. In geeigneten Fällen – etwa bei zweifelhafter Beweislage, bei minderschwerer Fallkonstellation und Ersttäterschaft – kann eine Verständigung nach § 257c StPO mit der Strafkammer erreicht werden. Voraussetzung ist regelmäßig ein qualifiziertes Geständnis und eine plausibel dargestellte Motivlage.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an den Finalzusammenhang konkretisiert: Gewalt oder Drohung müssen aus Sicht des Täters Mittel zur Wegnahme sein. Ein nachträglich gefasster Wegnahmeentschluss nach bereits abgeschlossener Gewaltanwendung führt regelmäßig nicht zu § 249 StGB, sondern allenfalls zu § 252 StGB, wenn der Täter zuvor eine Wegnahme begonnen hatte. Diese Linie ist praktisch besonders wichtig in Konfliktkonstellationen, in denen es zunächst zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt und der Beschuldigte erst danach Gegenstände des Geschädigten an sich nimmt.
Zur Gewaltqualität betont der BGH, dass nicht jede Kraftentfaltung Raubgewalt ist. Erforderlich ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers von einer Intensität, die geeignet ist, einen ernsthaften Widerstand zu überwinden oder von vornherein auszuschließen. Bei reinen Wegnahmevorgängen ohne Widerstandsbruch – etwa beim raschen Entreißen einer Handtasche, bei dem das Opfer keinen Widerstand leistet, weil es überrascht wird – ist die Annahme von Raubgewalt umstritten und hängt von der konkreten Tatsituation ab.
Im Sexualstrafrecht- und Wirtschaftsstrafrechtsbereich ist die Reformdynamik der letzten Jahre höher; im Bereich des § 249 StGB ist die Tatbestandsstruktur seit Jahrzehnten stabil. Für die Verteidigung sind deshalb weniger Reformfragen entscheidend als die laufende BGH-Rechtsprechung zu Identifizierungsverfahren, zur Verwertbarkeit von DNA-Spuren und zur Würdigung von Belastungszeugenaussagen.
Fazit
Der Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB ist einer der einschneidendsten Vorwürfe, mit denen ein Beschuldigter im Eigentumsstrafrecht konfrontiert sein kann. Verbrechensqualität, Mindeststrafe ein Jahr, in der Regel Untersuchungshaft, Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer – die Verfahrensarchitektur ist in jeder Hinsicht auf hohe Sanktionen ausgerichtet. Eine wirksame Verteidigung muss deshalb früh beginnen, alle Stoßrichtungen parallel prüfen und die Frage des minder schweren Falles als zentralen Hebel der Strafrahmenverschiebung systematisch aufbauen.
In vielen Verfahren entscheidet sich die Frage von Verbrechen oder Vergehen, von Haftstrafe oder Bewährung an wenigen Details: am Finalzusammenhang, an der Gewaltqualität, an der Identifizierungslage, an der Bereitschaft zur Wiedergutmachung. Wenn Sie mit einem Raubvorwurf konfrontiert sind, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlichen Beistand sichern – idealerweise vor der ersten Beschuldigtenvernehmung und vor jeder Identifizierungsmaßnahme. Schweigen, Akteneinsicht und eine sorgfältig vorbereitete Verteidigungsstrategie sind die Grundlage für eine Verteidigung, die der Schwere des Vorwurfs gerecht wird.
Häufig gestellte Fragen
Raub setzt fünf Tatbestandsmerkmale voraus: erstens eine fremde bewegliche Sache, zweitens deren Wegnahme im Sinne des § 242 StGB, drittens die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, viertens Zueignungsabsicht und fünftens den sogenannten Finalzusammenhang – Gewalt oder Drohung müssen Mittel zur Wegnahme sein. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB i.V.m. § 249 StGB).
§ 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor – Raub ist damit Verbrechen. Der konkrete Strafrahmen reicht nach § 38 Abs. 2 StGB von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. § 249 Abs. 2 StGB enthält für minder schwere Fälle einen reduzierten Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Bewährungsstrafe nach § 56 StGB kommt nur bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in Betracht – bei Raub praktisch nur über den minder schweren Fall, ein Geständnis und Wiedergutmachung erreichbar.
Entscheidend ist der Finalzusammenhang. Beim Raub wird Gewalt oder Drohung eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen oder durchzusetzen – die Gewalt ist Mittel der Wegnahme. Wer dagegen einen Diebstahl bereits begangen hat und erst beim Betroffenwerden Gewalt anwendet, fällt unter § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) mit gleichem Strafrahmen wie Raub. Wenn Gewalt nicht zur Wegnahme, sondern aus anderem Anlass – etwa einem Streit – angewendet wird, kommen Diebstahl und gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) tateinheitlich in Betracht, mit deutlich milderem Strafrahmen.
§ 249 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter, bei der das Tatbild atypisch leicht erscheint. Berücksichtigt werden insbesondere geringer Beuteumfang, Beziehungstaten, Affekt- oder Konfliktkonstellationen, geringe Gewaltintensität, Ersttäterschaft, Schadenswiedergutmachung, Geständnis und Aufklärungshilfe. Der Strafrahmen sinkt in diesen Fällen auf sechs Monate bis fünf Jahre, und eine Bewährungsstrafe wird rechtlich erreichbar. Die Anerkennung des minder schweren Falles ist in fast allen Raubverfahren der entscheidende Verteidigungsschwerpunkt.
Typische Stoßrichtungen sind: Bestreiten der Tatbeteiligung über Schwächen der Identifizierung (Wahllichtbildvorlage, Wahlgegenüberstellung, DNA-Spuren, Alibi); Bestreiten des Finalzusammenhangs, wenn Gewalt aus anderem Anlass eingesetzt wurde und der Wegnahmeentschluss erst später entstand (dann ggf. § 252 StGB statt § 249 StGB); Bestreiten der Gewalt- oder Drohungsqualität (geringfügiges Schubsen oder Anrempeln genügt nach BGH-Rechtsprechung zu vis absoluta und vis compulsiva regelmäßig nicht); Anerkennung eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB; Aufklärungshilfe nach § 46b StGB.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedeutet das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels für Körper oder Leben, das unmittelbar bevorsteht. Erforderlich ist eine objektive Eignung zur Furchterregung. Gegenwärtigkeit verlangt, dass das angedrohte Übel im Anschluss an die Drohung ohne wesentliche Zwischenschritte realisierbar ist. Reine Vermögensdrohungen, in die Zukunft gerichtete Drohungen oder bestimmte Konstellationen mit Drohungen gegen Dritte erfüllen den Tatbestand des § 249 StGB regelmäßig nicht – sie können allenfalls als Erpressung oder Nötigung erfasst werden.
Bei Raub wird regelmäßig § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – Fluchtgefahr wegen zu erwartender Freiheitsstrafe – als Haftgrund angenommen, weil bereits die Mindeststrafe von einem Jahr aus Sicht der Ermittlungsrichter einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Verteidigungsansätze sind: Darstellung einer konkreten Sozialprognose (fester Wohnsitz, familiäre Bindungen, Arbeitsverhältnis), Angebot von Auflagen (Meldepflicht, Passabgabe, Hinterlegung einer Kaution) und – bei aussichtsreicher Konstellation – die Argumentation eines minder schweren Falles mit reduzierter Straferwartung als Grundlage einer Haftverschonung. Haftbeschwerde (§ 304 StPO) und Haftprüfungstermin (§§ 117, 118 StPO) sollten frühzeitig vorbereitet werden.
Strafverteidigung bei Eigentumsdelikten
Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte — Diebstahl, Raub, Hehlerei, Erpressung — verteidige ich Sie bundesweit. Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung erhalten Sie eine strategische Verteidigung, die auf Ihre konkrete Verfahrenssituation zugeschnitten ist.
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