§ 231 StGB · Beteiligung an einer Schlägerei · Verteidigung
- ✓Abstraktes Gefährdungsdelikt: § 231 StGB bestraft die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, wenn dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wurde.
- ✓Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe — die Tat ist ein Vergehen, kein Verbrechen.
- ✓Schlägerei: Wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen; einseitige Übergriffe einer Gruppe fallen unter die zweite Variante („von mehreren verübter Angriff“).
- ✓Beteiligung: Aktive Mitwirkung am Tätlichkeitsgeschehen — bloßes Zuschauen, Anfeuerung oder bloße Anwesenheit reichen nicht.
- ✓Straflosigkeit: § 231 Abs. 2 StGB schützt Friedensstifter und ohne Schuld Hineingezogene; Notwehr nach § 32 StGB kann die Rechtswidrigkeit ausschließen.
Der Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB trifft oft Menschen, die sich nach einem Streit in der Diskothek, einer Auseinandersetzung im Umfeld eines Fußballspiels oder einer eskalierten Open-Air-Veranstaltung plötzlich als Beschuldigte in einem Strafverfahren wiederfinden. Die Konstellation ist typisch: Mehrere Personen geraten aneinander, im Verlauf der Auseinandersetzung wird jemand schwer verletzt oder stirbt. Die Ermittlungsbehörden ziehen dann den Kreis der Beschuldigten häufig weit, weil das Gesetz keinen individuell zurechenbaren Verletzungserfolg verlangt. Die § 231 StGB Verteidigung muss deshalb früh ansetzen und vor allem klären, ob sich eine konkrete Beteiligung des Mandanten am Tätlichkeitsgeschehen überhaupt nachweisen lässt.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten, denen die Beteiligung an einer Schlägerei vorgeworfen wird. Massenverfahren mit unklarer Tatverteilung, schwierige Identifizierungsfragen aus Videoaufnahmen und die Abgrenzung zwischen aktiver Beteiligung und bloßer Anwesenheit gehören in diesem Bereich zu den wiederkehrenden Verteidigungsaufgaben.
Die folgende Darstellung erläutert Tatbestand, Strafrahmen, Abgrenzungen und Verteidigungsansätze des § 231 StGB im Überblick. Sie ersetzt keine individuelle Beratung — gerade in Konstellationen mit mehreren Beteiligten hängen die Verteidigungschancen stark vom Einzelfall und vom Stand der Ermittlungsakte ab.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
Eine strafrechtliche Verteidigung lebt von präziser Auseinandersetzung mit dem konkreten Tatvorwurf, der Beweislage und den prozessualen Möglichkeiten in jedem Verfahrensstadium. Frühe Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung sind die Grundlage einer fundierten Verteidigung. Die genaue Vorgehensweise stimmen wir nach erstem Aktenstudium gemeinsam ab.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 231 StGB stellt zwei alternative Begehungsformen unter Strafe: die Beteiligung an einer Schlägerei und die Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff. Beide Varianten sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Strafbar ist also nicht die individuelle Verletzungshandlung, sondern die Mitwirkung an einem gefährlichen Gesamtgeschehen.
Schlägerei im Sinne des § 231 StGB ist nach gefestigter Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Entscheidend sind drei Merkmale: die Mindestzahl von drei Personen, die Tätlichkeit, also körperliche Gewaltanwendung und nicht nur ein verbaler Streit, und die Wechselseitigkeit. Das bedeutet, dass die Beteiligten gegenseitig aufeinander einwirken. Die Fronten dürfen wechseln, es braucht also kein klares „zwei gegen drei“, aber das Geschehen muss insgesamt als Auseinandersetzung mit beiderseitigen Tätlichkeiten erscheinen.
Fehlt es an dieser Wechselseitigkeit, weil eine Gruppe einseitig auf eine andere Person oder Personenmehrheit einwirkt, greift die zweite Variante: der „von mehreren verübte Angriff“. Ein Angriff in diesem Sinne setzt voraus, dass mindestens zwei Personen im einverständlichen Zusammenwirken feindselig auf den Körper eines anderen einwirken. In der Praxis lässt sich diese Abgrenzung oft erst nach Auswertung der Beweismittel sauber treffen. Die anfängliche Bezeichnung des Tatvorwurfs ist also nicht festgelegt.
Beteiligter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer an der Schlägerei oder dem Angriff aktiv mitwirkt. Erforderlich ist eine physische Mitwirkungshandlung, also etwa Schläge, Tritte, Halten, Wegziehen oder sonstiger körperlicher Einsatz im Tätlichkeitsgeschehen. Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht. Auch verbale Anfeuerung, die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, das Tragen einer Vereinsuniform oder das Stehen am Rand des Geschehens begründen für sich genommen keine Beteiligung im Sinne des § 231 StGB. Gerade diese Unterscheidung ist in der Verteidigung oft entscheidend.
Hinzu kommen muss die schwere Folge: Durch die Schlägerei oder den Angriff muss der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB verursacht worden sein. Diese Folge muss dem einzelnen Beschuldigten nicht individuell zurechenbar sein. Es genügt, dass sie kausal aus dem Gesamtgeschehen hervorgeht. Wer an einer Schlägerei beteiligt war, in deren Verlauf ein anderer Beteiligter durch einen Dritten schwer verletzt wird, kann sich nach § 231 StGB strafbar gemacht haben, auch wenn er selbst die Verletzung nicht verursacht hat. Diese Konstruktion ist die dogmatische Besonderheit des Tatbestands. Sie erklärt, warum Mehrpersonen-Schlägereien mit erheblichen Verletzungsfolgen regelmäßig zu Massenverfahren mit vielen Beschuldigten führen.
Subjektiv genügt Vorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung am Tätlichkeitsgeschehen. Die schwere Folge ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit und muss nicht vom Vorsatz erfasst sein.
Strafrahmen
Der Strafrahmen ist im Vergleich zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB: sechs Monate bis zehn Jahre) deutlich milder. Das liegt daran, dass § 231 StGB als bloßes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und nur die Mitwirkung an einem als gefährlich erkannten Geschehen erfasst. In der Praxis werden bei Beschuldigten ohne einschlägige Vorbelastung oft Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt werden — vorausgesetzt, der Tatbeitrag ist eher gering und es kommen keine weiteren Tatvorwürfe wie eine eigenständige gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hinzu.
In der Anklagepraxis wird § 231 StGB regelmäßig in Tateinheit oder Tatmehrheit mit anderen Körperverletzungsdelikten geprüft. Wer im Verlauf der Schlägerei selbst zugeschlagen und einen anderen verletzt hat, sieht sich oft auch dem Vorwurf der einfachen oder gefährlichen Körperverletzung ausgesetzt — mit entsprechend höherem Gesamtstrafrahmen.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Die Abgrenzung des § 231 StGB zu anderen Körperverletzungsdelikten ist in der Verteidigung besonders wichtig, weil sie über Strafrahmen und Beweisanforderungen entscheidet.
§ 231 StGB und § 223 StGB (Körperverletzung): Während § 223 StGB einen individuell zurechenbaren Verletzungserfolg verlangt, knüpft § 231 StGB allein an die Mitwirkung am gefährlichen Gesamtgeschehen an. Ein Beschuldigter, dem keine konkrete Verletzungshandlung nachweisbar ist, scheidet als Täter einer Körperverletzung aus. Eine Strafbarkeit nach § 231 StGB kann trotzdem in Betracht kommen, wenn aktive Beteiligung am Tätlichkeitsgeschehen und die schwere Folge feststehen.
§ 231 StGB und § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung): Bei der Begehung „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) kann eine Schlägerei zugleich eine gefährliche Körperverletzung sein. Über die Konkurrenz entscheidet im Einzelfall, ob sich dem Beschuldigten ein konkreter Verletzungsbeitrag nachweisen lässt. Lässt sich nur die Beteiligung am Geschehen als solchem belegen, bleibt es bei § 231 StGB.
§ 231 StGB und § 226 StGB (schwere Körperverletzung): § 226 StGB ist die Bezugsnorm für die schwere Folge in § 231 StGB. Tritt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB ein und ist sie einem konkreten Täter individuell zurechenbar, kommt für diesen Täter unmittelbar § 226 StGB zur Anwendung. Für die übrigen Beteiligten, denen kein eigener Verletzungsbeitrag nachweisbar ist, bleibt es bei der Strafbarkeit nach § 231 StGB.
§ 231 StGB und versuchter oder vollendeter Totschlag (§§ 212, 22 StGB): Wenn aus der Schlägerei ein Tötungsdelikt hervorgeht, das einem konkreten Täter zurechenbar ist, wird gegen diesen wegen eines Tötungsdelikts ermittelt. Für die übrigen Beteiligten kommt § 231 StGB mit der schweren Folge „Tod eines Menschen“ in Betracht — ohne dass ihnen Tötungsvorsatz nachgewiesen werden müsste.
Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei?
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Typische Verfahrenssituation
Verfahren wegen Beteiligung an einer Schlägerei beginnen für Beschuldigte oft mit einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter, einem Anhörungsbogen oder — bei eskalierten Geschehen — mit einer vorläufigen Festnahme noch am Tatort. Gerade nach Auseinandersetzungen rund um Fußballspiele, im Umfeld von Diskotheken oder bei Open-Air-Veranstaltungen stellen die Einsatzkräfte regelmäßig Personalien fest und werten anschließend Videoaufnahmen, Zeugenaussagen und Mobilfunkdaten aus.
Charakteristisch für diese Verfahren ist die breite Streuung des Tatvorwurfs. Die Ermittlungsbehörden ziehen den Beschuldigtenkreis oft weit. Typischerweise wird gegen jeden ermittelt, der nach Auswertung der Aufzeichnungen oder nach Zeugenangaben in räumlicher Nähe zum Tätlichkeitsgeschehen war. Welche dieser Personen tatsächlich aktiv mitgewirkt haben und welche nur Zuschauer, Begleiter oder Friedensstifter waren, zeigt sich oft erst nach sorgfältiger Auswertung der Akte.
Konkrete prozessuale Berührungspunkte sind regelmäßig:
- die Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei mit anschließender Bitte um Stellungnahme,
- die Hausdurchsuchung zur Sicherung von Kleidungsstücken, die auf Aufnahmen erkennbar waren,
- bei Schwerverletzungen oder Todesfolge die Anordnung von Untersuchungshaft, insbesondere wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr angenommen wird,
- der spätere Strafbefehl oder die Anklageschrift, in der die Beteiligung am Geschehen konkretisiert wird.
Wer eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen § 231 StGB erhält, sollte zunächst nicht zur Sache aussagen. Eine spontane Einlassung — etwa der Versuch, sich durch das Eingeständnis der Anwesenheit bei gleichzeitigem Bestreiten von Tätlichkeiten zu entlasten — kann aus Verteidigungssicht nachteilig sein, weil sich die Beweislage oft erst nach Akteneinsicht verlässlich beurteilen lässt.
Verteidigungsansätze
Die § 231 StGB Verteidigung setzt auf mehreren Ebenen an, die je nach Beweislage einzeln oder kombiniert greifen können.
Bestreiten der aktiven Beteiligung. Der wichtigste Ansatzpunkt ist die Unterscheidung zwischen aktiver Mitwirkung am Tätlichkeitsgeschehen und bloßer Anwesenheit. War der Mandant tatsächlich am Geschehen beteiligt, oder befand er sich als Begleiter, Zuschauer oder Helfer nur im Umfeld der Auseinandersetzung? Videoaufnahmen aus Türsteher-Kameras, Mobiltelefonen oder Polizeikameras sind in der Praxis oft von schlechter Qualität. Schnelle Bewegungen erschweren die Identifizierung, und Verwechslungen mit ähnlich gekleideten Personen kommen vor. Eine kritische Auswertung des Bildmaterials ist deshalb regelmäßig der Kern der Verteidigung.
Plausibilisierung einer defensiven oder befriedenden Rolle (§ 231 Abs. 2 StGB). Wer ohne Schuld in die Schlägerei oder den Angriff hineingezogen wurde — etwa als Friedensstifter, der angegriffen und in das Geschehen verwickelt wird, oder als Begleiter, der einen Freund zurückziehen wollte und dabei selbst tätlich wurde — bleibt nach § 231 Abs. 2 StGB straflos. Diese Voraussetzungen müssen plausibel dargelegt werden. Zeugen aus dem persönlichen Umfeld, frühe Aussagen Dritter und der zeitliche Ablauf des Geschehens sind hier wichtige Anknüpfungspunkte.
Notwehr nach § 32 StGB. Wer auf einen rechtswidrigen Angriff mit erforderlichen und gebotenen Verteidigungshandlungen reagiert, handelt gerechtfertigt. Auch wenn die Verteidigungshandlungen im Rahmen einer Schlägerei stattfinden, kann § 32 StGB die Rechtswidrigkeit der Beteiligung ausschließen. In der Praxis ist dieser Ansatz oft schwierig, weil die Wechselseitigkeit der Schlägerei häufig dazu führt, dass eine Notwehrlage nur für die ersten Sekunden des Geschehens angenommen wird.
Bestreiten des Kausalzusammenhangs. § 231 StGB verlangt, dass die schwere Folge — Tod oder schwere Körperverletzung — kausal aus der Schlägerei oder dem Angriff resultiert. Tritt die Verletzung erst nach dem Ende des Tätlichkeitsgeschehens, in einem räumlich getrennten Folgegeschehen oder durch eine eigenständige Handlung Dritter ein, kann der Zurechnungszusammenhang bestritten werden.
Identifizierungsprobleme. Bei Massenverfahren mit zahlreichen Beschuldigten ist die zuverlässige Zuordnung einzelner Personen zu konkreten Handlungen oft schwierig. In der Verteidigung werden Zeugenaussagen auf Konstanz und Wiedererkennungsfähigkeit geprüft, Lichtbildvorlagen kritisch hinterfragt und die Qualität der Videoauswertung angegriffen.
Strafzumessungsverteidigung. Ist eine Verurteilung nach § 231 StGB nicht zu vermeiden, verlagert sich die Verteidigung auf die Strafzumessung. Fehlende Vorstrafen, geringe Eigenaggression im Geschehen, aktive Distanzierung im Tatverlauf, ernst gemeinte Reue, Schadenswiedergutmachung gegenüber Geschädigten und ein geordnetes berufliches und soziales Umfeld sind klassische Strafzumessungsgesichtspunkte. Bei einem ersten Strafbefehl ist sorgfältig zu prüfen, ob die im Strafbefehl angesetzte Tagessatzhöhe und -zahl angemessen ist oder ob ein Einspruch zu einer Reduzierung führen kann.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Beteiligung im Sinne des § 231 StGB in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Erforderlich ist eine physische Mitwirkungshandlung am Tätlichkeitsgeschehen. Bloße Anwesenheit, verbale Beteiligung oder Anfeuerung genügen nicht. Auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder das Tragen gemeinsamer Kleidung sagt für sich genommen nichts über die Beteiligung aus. Für die Verteidigung ist das besonders wichtig, weil sauber zwischen aktiv Tätlichen und nur am Rand Anwesenden unterschieden werden muss.
Auch am Begriff der Schlägerei hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest: Gemeint ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Wechselt das Geschehen zwischen einseitigem Angriff und wechselseitiger Auseinandersetzung, muss nach Zeit und Ablauf genau zwischen den einzelnen Geschehensphasen unterschieden werden.
Bei der schweren Folge stellt die Rechtsprechung klar, dass § 231 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit keine subjektive Beziehung des Beteiligten zur eingetretenen Folge verlangt. Der Beteiligte muss die schwere Folge also weder vorhergesehen noch in Kauf genommen haben. Die Folge muss aber gerade aus der spezifischen Gefahr des Tätlichkeitsgeschehens resultieren. Eine bloße Gelegenheitsfolge, die ohne inneren Zusammenhang mit der Schlägerei eintritt, reicht nicht aus.
Fazit
§ 231 StGB ist ein Tatbestand, der die typischen Beweisschwierigkeiten bei Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten abbilden soll. Wo sich nicht klären lässt, wer die schwere Verletzung verursacht hat, soll wenigstens die Mitwirkung an dem gefährlichen Geschehen sanktioniert werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung führt dazu, dass der Kreis der Beschuldigten bei Schlägereien mit erheblichen Folgen oft weit gezogen wird. Deshalb geraten auch Mandanten in ein Strafverfahren, obwohl sie selbst keine konkrete Verletzungshandlung begangen haben.
Aus Verteidigungssicht entscheidet sich der Verfahrensausgang oft an der Frage, ob sich eine aktive Beteiligung am Tätlichkeitsgeschehen tatsächlich nachweisen lässt und ob nicht eine der Konstellationen des § 231 Abs. 2 StGB oder eine Notwehrlage in Betracht kommt. Eine sorgfältige Akten- und Bildauswertung, die Rekonstruktion des Geschehensablaufs und die Plausibilisierung einer defensiven Rolle sind die Kernaufgaben einer fundierten § 231 StGB Verteidigung. Wer mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert ist, sollte vor jeder Einlassung anwaltlichen Rat einholen und die Akteneinsicht durch die Verteidigung abwarten.
Häufig gestellte Fragen
§ 231 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorschrift ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet — bestraft wird die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB verursacht worden ist. Die Strafbarkeit knüpft also nicht an einen individuell zurechenbaren Verletzungserfolg an, sondern an die Mitwirkung am gefährlichen Gesamtgeschehen.
Eine Schlägerei ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Maßgeblich ist die Wechselseitigkeit der Tätlichkeiten. Bei einseitigen Übergriffen einer Gruppe auf ein Opfer liegt keine Schlägerei vor, sondern es kommt die zweite Variante des § 231 StGB („von mehreren verübter Angriff“) in Betracht. Wer als Friedensstifter oder zur Selbstverteidigung am Geschehen teilnimmt, beteiligt sich nicht im Sinne des § 231 StGB.
Beteiligter ist, wer an der Schlägerei oder dem Angriff aktiv mitwirkt — körperlich angreift, Schläge ausführt oder Verteidigungshandlungen vornimmt. Bloße Anwesenheit, Zuschauen oder verbale Anfeuerung genügen nicht. Auch das Tragen einer Vereinsuniform, die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder das Stehen am Rand des Geschehens reichen für eine Beteiligung im Sinne des § 231 StGB nicht aus. Für die Verteidigung ist die Abgrenzung zwischen aktiver Beteiligung und bloßer Anwesenheit deshalb zentral.
§ 231 StGB setzt voraus, dass durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB verursacht worden ist. Diese Folge muss nicht individuell zurechenbar sein. Es genügt, dass sie kausal aus dem Gesamtgeschehen entstanden ist. Wer an einer Schlägerei beteiligt war, in deren Verlauf ein anderer Beteiligter durch einen Dritten schwer verletzt wird, kann sich nach § 231 StGB strafbar gemacht haben, ohne selbst die Verletzungshandlung vorgenommen zu haben.
§ 231 Abs. 2 StGB schließt die Strafbarkeit aus, wenn der Beteiligte ohne Schuld in die Schlägerei oder den Angriff hineingezogen wurde — etwa als Friedensstifter, der angegriffen und in das Geschehen verwickelt wird. Auch die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff kann nach § 32 StGB die Rechtswidrigkeit der Beteiligung ausschließen. In der Verteidigung ist es wichtig, eine defensive Rolle, eine Friedensstifter-Position oder ein unfreiwilliges Hineingezogenwerden plausibel darzulegen.
Im Zentrum steht das Bestreiten der aktiven Beteiligung — war der Beschuldigte tatsächlich am Tätlichkeitsgeschehen beteiligt oder nur Zuschauer oder Begleiter? Hinzu kommen die Plausibilisierung einer Notwehr- oder Friedensstifter-Position nach § 231 Abs. 2 StGB, das Bestreiten des Kausalzusammenhangs zwischen Schlägerei und schwerer Folge, die Aufdeckung von Identifizierungsproblemen, etwa wegen schlechter Bildqualität, schneller Bewegungen oder Verwechslungen, sowie die Strafzumessungsverteidigung über fehlende Vorstrafen, geringe Eigenaggression, Reue und Schadenswiedergutmachung.
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