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§ 370 AO · Steuerhinterziehung · Verteidigung Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung · § 370 AO · Verteidigung im Steuerstrafrecht · bundesweit
§ 370 AO · bis 5 Jahre · § 370 Abs. 3 AO 6 Monate bis 10 Jahre · ab 50.000 € großes Ausmaß · ab 1 Mio. € Vollzug
Unangekündigte Durchsuchung der Steuerfahndung in Privatwohnung und Geschäftsräumen — Beschlagnahme von Buchhaltung, Servern, Mobiltelefonen, Kontounterlagen? Laufende Betriebsprüfung mit strafrechtlichen Anhaltspunkten und Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle? Auslandskonto durch CRS-Datenaustausch oder Steuer-CD aufgetaucht — Selbstanzeige § 371 AO noch möglich? Vorwurf großen Ausmaßes ab 50.000 € pro Tat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) oder Hinterziehung im Millionenbereich (Vollzug nach BGH 1 StR 169/14)?
Ich verteidige Sie bundesweit — Saldobetrachtung der Hinterziehungsbeträge (Steuerminderungen zugunsten des Beschuldigten), Vorsatz- und Irrtumsprüfung (Tatbestandsirrtum § 16 StGB / Verbotsirrtum § 17 StGB), Umqualifizierung in leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO, Verwertbarkeit aus dem Besteuerungsverfahren § 393 AO, Beschlagnahmeverbot beim Steuerberater § 97 / § 53 StPO, Verjährung pro Tat (5 / 15 Jahre nach JStG 2020), Sperrgrundprüfung der Selbstanzeige § 371 Abs. 2 AO, Strafbefreiung gegen Zuschlag § 398a AO, Einstellung § 153a StPO, abgestimmte Strategie mit Berufsrecht und Disziplinarverfahren. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) — Saldobetrachtung, Vorsatz und Irrtum, BGH-Schwellenwerte (50.000 € / 100.000 € / 1 Mio. €), Selbstanzeige § 371 AO, § 398a AO, Verjährung 5 / 15 Jahre, § 393 AO
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Strafrahmen: Im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, im besonders schweren Fall sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).
  • Schwellenwerte: Großes Ausmaß ab 50.000 € pro Tat; ab rund 100.000 € ist eine reine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr ausreichend; ab etwa 1 Million € pro Tat bleibt Bewährung die seltene Ausnahme.
  • Verjährung: Im Regelfall fünf Jahre, in besonders schweren Fällen seit dem Jahressteuergesetz 2020 fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO) — rückwirkend für noch nicht verjährte Taten.
  • Selbstanzeige: Nach § 371 AO bei vollständiger Nachmeldung der letzten zehn Veranlagungszeiträume und fristgerechter Nachzahlung möglich; Sperrgründe sind sorgfältig zu prüfen.
  • Verteidigung: Saldobetrachtung der Hinterziehungsbeträge, Vorsatz- und Irrtumsprüfung, Verwertbarkeitsfragen aus dem Besteuerungsverfahren (§ 393 AO), Wiedergutmachung und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO oder § 398a AO.

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung trifft Mandanten oft in einer Lebensphase, in der unternehmerische Existenz, persönliche Reputation und Familie zugleich unter Druck geraten. Eine § 370 AO Verteidigung beginnt in vielen Fällen nicht mit einer förmlichen Vorladung, sondern mit einer unangekündigten Durchsuchung durch die Steuerfahndung in Privatwohnung und Geschäftsräumen. Buchhaltung, Server, Mobiltelefone und private Unterlagen werden beschlagnahmt. Parallel läuft meist ein Besteuerungsverfahren, in dem Mitwirkungspflichten und Schweigerecht in einem schwierigen Spannungsverhältnis stehen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten und seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht tätig, verteidige ich Mandanten von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung — von der ersten Durchsuchung über die Verteidigung im Steuerstrafverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafkammern. Steuerstrafrecht ist Teil des Wirtschaftsstrafrechts und verlangt eine eng abgestimmte Verteidigung, die strafprozessuale, steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen parallel im Blick behält.

Diese Page erläutert die Tatbestandsstruktur des § 370 AO, die Strafrahmen einschließlich der vom Bundesgerichtshof entwickelten Schwellenwerte, die zentralen Verteidigungsansätze sowie die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie richtet sich an Beschuldigte, deren Berater und Angehörige, die nach Bekanntwerden steuerstrafrechtlicher Anhaltspunkte schnelle und belastbare Orientierung brauchen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex, verfahrenslang und fast immer dokumentenintensiv. Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Inhaber stehen unter doppeltem Druck — strafrechtliche Verfolgung und parallele zivilrechtliche Haftung. Eine frühe strategische Aufstellung, gründliche Akteneinsicht und gegebenenfalls Selbstanzeige oder Aufklärungshilfe können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 370 Abs. 1 AO erfasst drei Tathandlungen: das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (Nr. 1), das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen (Nr. 2) und das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (Nr. 3). Der tatbestandliche Erfolg ist die Steuerverkürzung — also die nicht rechtzeitige oder zu niedrige Festsetzung der Steuer — oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile.

Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässige Steuerverkürzung ist als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO geregelt und fällt nicht unter § 370 AO. In der Praxis ist die Vorsatzprüfung einer der wichtigsten Verteidigungsansätze. Denn zwischen einer steuerlichen Fehleinschätzung, einem Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) muss sauber unterschieden werden.

Steuerlich erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, die für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern bedeutsam sind. Dazu zählen Umsätze, Betriebsausgaben, Auslandseinkünfte, Schenkungen, Erbschaften, Kapitalerträge auf inländischen wie ausländischen Konten, verdeckte Gewinnausschüttungen und Lohnzahlungen. Vollendet ist die Tat mit Festsetzung des unrichtigen Steuerbescheids beziehungsweise mit Ablauf der Erklärungsfrist bei Unterlassen. Die Tatzeit ist für die Verjährung maßgeblich und für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu bestimmen.

Strafrahmen

Der Strafrahmen des § 370 AO ist gestuft. Im Grundtatbestand droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. § 370 Abs. 3 AO nennt Regelbeispiele für besonders schwere Fälle — vor allem die Steuerverkürzung in großem Ausmaß. Dann verschiebt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 370 Abs. 1 AO Steuerhinterziehung (Grundtatbestand) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Vorsatz erforderlich
§ 370 Abs. 2 AO Versuch wie Grundtatbestand, milderbar nach § 23 Abs. 2 StGB strafbar
§ 370 Abs. 3 AO Besonders schwerer Fall (Regelbeispiele) 6 Monate bis 10 Jahre u. a. großes Ausmaß ab 50.000 € pro Tat
§ 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung Geldbuße bis 50.000 € Ordnungswidrigkeit, kein § 370 AO

Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerte sind in der Praxis als Strafzumessungsleitlinien zu verstehen, nicht als starre Grenzen. Sie geben trotzdem eine verlässliche Orientierung dafür, welche Sanktionsfolgen typischerweise zu erwarten sind:

  • Ab 50.000 € pro Tat liegt ein „großes Ausmaß“ im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO regelmäßig vor; der Strafrahmen verschiebt sich in den besonders schweren Fall.
  • Ab etwa 100.000 € pro Tat kommt eine reine Geldstrafe in der Regel nicht mehr in Betracht; der Bundesgerichtshof verlangt die Verhängung einer Freiheitsstrafe — meist mit Bewährungsoption.
  • Ab rund 1 Million € pro Tat ist Bewährung nach BGH-Rechtsprechung praktisch ausgeschlossen; Vollzug ist die Regel, abweichende Entscheidungen brauchen eine besondere Begründung.

Maßgeblich ist die Verkürzung pro Tat, also regelmäßig pro Veranlagungszeitraum und Steuerart. Bei einer Hinterziehung über mehrere Jahre und mehrere Steuerarten kann die Summe der Einzelbeträge deutlich von der für die Strafzumessung relevanten Einzeltat-Summe abweichen. Eine sorgfältige Aufschlüsselung gehört deshalb zu den ersten Schritten der Verteidigung.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Steuerhinterziehung ist von benachbarten Vorschriften abzugrenzen, die in der Praxis oft parallel im Raum stehen:

  • § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung): Reine Ordnungswidrigkeit ohne Vorsatz, mit Geldbuße bis 50.000 €. Eine Umqualifizierung von § 370 AO auf § 378 AO ist ein klassisches Verteidigungsziel, wenn sich Vorsatz nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.
  • § 379 AO (Steuergefährdung): Vorbereitungshandlungen wie unrichtige Belege, ohne dass bereits eine Steuerverkürzung eingetreten ist.
  • § 26b UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens): Erfasst die Nichtabführung ausgewiesener Umsatzsteuer; in Karussell- und Kettengeschäften kommt es regelmäßig zur Tatmehrheit oder Konkurrenz mit § 370 AO.
  • § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen): Bei Schwarzlohnsachverhalten häufig parallel angeklagt; gegenüber § 370 AO eigenständig zu beurteilen.
  • § 263 StGB (Betrug): In Subventions- und Erstattungsfällen kann ein Bezug zum allgemeinen Betrugstatbestand bestehen; für Steuern gilt aber § 370 AO als spezielle Norm.

Die Abgrenzung zu § 378 AO ist verteidigungstaktisch zentral. Wer sich bei der gebotenen steuerlichen Sorgfalt geirrt hat — etwa über die Abziehbarkeit von Aufwendungen, die Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen oder die Steuerpflicht ausländischer Erträge — handelt nicht zwingend vorsätzlich. Die Bewertung hängt regelmäßig vom Beratungsverlauf, der fachlichen Vorbildung und dem Einlassungsverhalten ab.

Vorwurf der Steuerhinterziehung?

Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Steuerfahndung oder Polizei. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — von der ersten Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

In der Mehrzahl der Mandate erfahren Beschuldigte vom Strafverfahren nicht durch eine Vorladung, sondern durch die unangekündigte Durchsuchung von Privatwohnung und Geschäftsräumen durch die Steuerfahndung. Parallel werden oft auch die Räume des Steuerberaters, Banken (Auswertung von Kontounterlagen) und Geschäftspartner (Zeugendurchsuchungen) einbezogen. Beschlagnahmt werden in aller Regel sämtliche Buchhaltungsunterlagen, IT-Systeme, Mobiltelefone, private Korrespondenz und Bankunterlagen. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte den Ablauf einer Hausdurchsuchung und die eigenen Rechte kennen — insbesondere das Schweigerecht und das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen.

Eine zweite typische Eingangssituation ist die laufende oder abgeschlossene Betriebsprüfung. Dort stellt der Prüfer Sachverhalte fest, die er an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abgibt. Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, ändern sich die Mitwirkungspflichten erheblich. Das Spannungsverhältnis zwischen § 393 AO (Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren) und dem strafprozessualen Schweigerecht ist dann eines der entscheidenden Verteidigungsthemen.

Eine dritte Konstellation ist der Selbstanzeige-Komplex — typischerweise nach Ankauf von Steuer-CDs, durch automatischen Informationsaustausch (CRS) oder nach Hinweisen aus dem Bankenumfeld, etwa bei nicht erklärten Schweizer oder Liechtensteiner Konten. Dann ist oft entscheidend, ob eine Selbstanzeige noch wirksam möglich ist oder bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO greift.

In allen drei Konstellationen gilt: Die ersten Stunden und Tage prägen das Verfahren erheblich. Aussagen gegenüber Steuerfahndung oder Polizei vor Akteneinsicht sind regelmäßig riskant. Auch eine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren ohne Abstimmung mit der strafrechtlichen Verteidigung kann zu Festlegungen führen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung im Steuerstrafrecht ist ein Zusammenspiel aus tatsächlicher Aufklärung, steuerlicher Bewertung und prozessualer Strategie. Folgende Ansätze prägen die Praxis:

1. Saldobetrachtung der Hinterziehungsbeträge. Die Verkürzungssumme ist nicht der Steuerbetrag der hinzuzurechnenden Einnahmen, sondern die Differenz zwischen tatsächlich festgesetzter und materiell richtig festzusetzender Steuer. Steuerminderungen — etwa nicht geltend gemachte Betriebsausgaben, Vorsteuerbeträge, Werbungskosten oder Verlustverrechnungen — sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Saldobetrachtung kann den strafrechtlich relevanten Hinterziehungsbetrag und damit auch die Einordnung nach Schwellenwerten erheblich verändern.

2. Vorsatz- und Irrtumsprüfung. Der subjektive Tatbestand ist oft der entscheidende Angriffspunkt. Wer auf die Auskunft eines Steuerberaters vertraut hat, eine komplexe Rechtsfrage falsch eingeordnet hat oder bei verdeckten Gewinnausschüttungen die steuerliche Behandlung nicht überblickt hat, kann sich auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum berufen. Je nach Sachverhalt ist eine Umqualifizierung in eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder in eine straflose steuerliche Fehleinschätzung das realistische Verteidigungsziel.

3. Verfahrensrechtliche Verteidigung. § 393 AO regelt das Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren. Aussagen, die unter dem Druck steuerlicher Mitwirkungspflichten gemacht wurden, dürfen im Strafverfahren nur eingeschränkt verwertet werden. Auch die Voraussetzungen von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sind zu prüfen — insbesondere bei einer Beschlagnahme beim Steuerberater (§ 97 StPO, § 53 StPO).

4. Verjährung. Für jeden Veranlagungszeitraum und jede Steuerart ist die Verjährung gesondert zu prüfen. § 376 Abs. 1 AO sieht in besonders schweren Fällen seit dem Jahressteuergesetz 2020 eine Verfolgungsverjährung von 15 Jahren vor; im Grundfall gilt die fünfjährige Frist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Verjährte Veranlagungszeiträume sind aus der Anklage zu eliminieren — das kann den Hinterziehungsbetrag und damit auch die Einordnung nach Schwellenwerten verschieben.

5. Wiedergutmachung und Verfahrenseinstellung. Die Nachzahlung der Steuern und Hinterziehungszinsen wirkt erheblich strafmildernd. Bei kleineren und mittleren Hinterziehungsbeträgen kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Auflage in Betracht; bei wirksamer Selbstanzeige mit Beträgen über 25.000 € pro Tat regelt § 398a AO die Strafbefreiung gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 % bis 20 %.

6. Selbstanzeige nach § 371 AO. Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vollständig ist (Nachmeldung aller nicht verjährten Veranlagungszeiträume — mindestens zehn Jahre — für die jeweilige Steuerart), die Nachzahlung fristgerecht erfolgt und kein Sperrgrund vorliegt. Sperrgründe sind insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen des Prüfers, die Einleitung eines Strafverfahrens oder das Bekanntwerden der Tat. Die Sperrgrundprüfung muss vor Einreichung der Selbstanzeige zwingend erfolgen. Denn eine unwirksame Selbstanzeige kann zur „Selbstbelastung“ werden, weil sie den Sachverhalt offenbart, ohne Strafbefreiung zu vermitteln. Auch bei einem Sperrgrund bleibt die spätere Wiedergutmachung strafmildernd wertvoll.

7. Strafzumessung. Bei Beträgen unter den BGH-Schwellen ist die Verteidigung darauf gerichtet, eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Bei höheren Beträgen rückt die Frage der Strafhöhe und der Bewährungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Hier sind Wiedergutmachungsleistungen, lange Verfahrensdauer und persönliche Umstände regelmäßig die entscheidenden Hebel.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung und Reformlage

Der Bundesgerichtshof hat die Strafzumessung bei § 370 AO durch mehrere Leitentscheidungen geprägt. Die Entscheidung BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08 hat das „große Ausmaß“ im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei einer Verkürzung von 50.000 € pro Tat angenommen und für Beträge ab 100.000 € pro Tat eine reine Geldstrafe regelmäßig als nicht mehr ausreichend bezeichnet. In BGH, Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11 sowie in der weiteren Entscheidungslinie 1 StR 169/14 hat der Bundesgerichtshof für Hinterziehungsbeträge ab 1 Million € pro Tat ausgeführt, dass eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt. Diese Schwellenwerte sind keine starren Grenzen, geben die Strafzumessung in der Praxis aber zuverlässig vor.

Eine erhebliche Verschärfung brachte das Jahressteuergesetz 2020: § 376 Abs. 1 AO wurde von zehn auf fünfzehn Jahre Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen verlängert — wirksam ab dem 29.12.2020 und rückwirkend für alle bis dahin nicht verjährten Taten. Zusammen mit der Ruhens- und Unterbrechungssystematik können Verfahren bis zu rund 37,5 Jahre nach Tatzeit noch verfolgt werden. Diese Verlängerung erweitert den zeitlichen Verfolgungshorizont vor allem bei Auslandssachverhalten erheblich und verlagert Verteidigungsfragen, die früher über Verjährung erledigt waren, zurück in die materielle Auseinandersetzung.

Die Selbstanzeigeregelung des § 371 AO wurde 2011 und 2015 mehrfach verschärft: Vollständigkeitsgebot über alle nicht verjährten Veranlagungszeiträume einer Steuerart, Absenkung der zuschlagspflichtigen Schwelle auf 25.000 € pro Tat (§ 398a AO) und Anhebung des Zuschlags auf bis zu 20 %. Die heutige Selbstanzeige ist deutlich anspruchsvoller als die Rechtslage vor 2011. Die formelle und materielle Vollständigkeit ist ihre zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung.

Fazit

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört zu den einschneidendsten strafrechtlichen Konstellationen des Wirtschaftsstrafrechts. Die parallele Führung von Besteuerungs- und Strafverfahren, die hohen wirtschaftlichen Folgen einer Verurteilung und die berufsrechtlichen Konsequenzen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte, Geschäftsführer und Beamte machen eine frühe, fachlich abgestimmte Verteidigung unverzichtbar.

Eine § 370 AO Verteidigung steht und fällt mit drei Faktoren: der genauen Aufarbeitung des Hinterziehungsbetrags durch Saldobetrachtung, der sorgfältigen Prüfung von Vorsatz, Irrtum und Verjährung — und der präzisen Steuerung des Verhältnisses von Besteuerungs- und Strafverfahren. Wer mit Steuerfahndung, einer laufenden Betriebsprüfung mit strafrechtlichen Anhaltspunkten oder einem Selbstanzeige-Komplex konfrontiert ist, sollte vor jeder Aussage und vor jeder Erklärung gegenüber den Finanzbehörden anwaltlichen Rat einholen.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 370 Abs. 1 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. § 370 Abs. 3 AO nennt Regelbeispiele für besonders schwere Fälle — insbesondere die Hinterziehung im großen Ausmaß (ab 50.000 € pro Tat nach BGH-Rechtsprechung 2008/2015) — mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bei Hinterziehung in Millionenhöhe ist Vollzug die Regel; ab 1 Million € Hinterziehungssumme pro Tat ist Bewährung nach BGH-Rechtsprechung praktisch ausgeschlossen.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?

§ 371 AO setzt voraus: vollständige Nachmeldung der Besteuerungsgrundlagen für alle nicht verjährten Veranlagungszeiträume (mindestens zehn Jahre), Nachzahlung der Steuern und Hinterziehungszinsen innerhalb gesetzter Frist. Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird, der Prüfer erscheint, ein Strafverfahren eingeleitet wird oder die Tat bekannt wird. Die Prüfung der Sperrgründe muss vor Einreichung sehr sorgfältig erfolgen — eine unwirksame Selbstanzeige offenbart den Sachverhalt, ohne Strafbefreiung zu vermitteln.

Was sind die Schwellenwerte der BGH-Rechtsprechung?

BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08: Hinterziehung im großen Ausmaß ab 50.000 € pro Tat; ab 100.000 € pro Tat regelmäßig keine bloße Geldstrafe mehr. BGH, Entscheidungslinie 1 StR 169/14: ab 1 Million € Hinterziehung pro Tat regelmäßig keine Bewährung mehr. Maßgeblich ist jeweils die Verkürzung pro Veranlagungszeitraum und Steuerart. Diese Schwellenwerte sind Strafzumessungsleitlinien, nicht starre Grenzen — sie geben die Praxis aber zuverlässig vor.

Was bedeutet die Verlängerung der Verjährungsfrist?

§ 376 AO regelt die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht. Im Regelfall beträgt sie fünf Jahre, in besonders schweren Fällen seit 2008 zehn Jahre und seit dem Jahressteuergesetz 2020 (wirksam ab 29.12.2020, rückwirkend für noch nicht verjährte Taten) fünfzehn Jahre — bei Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den weiteren Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO. Für jeden Veranlagungszeitraum und jede Steuerart ist die Verjährung gesondert zu prüfen.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Prüfung der Steuerart und der konkreten Hinterziehungshandlung, Saldobetrachtung der Hinterziehungsbeträge (welchen Steuerminderungen stehen die Hinzurechnungen gegenüber?), Prüfung des Vorsatzes (Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum bei steuerlicher Fehleinschätzung), verfahrensrechtliche Verteidigung (Verwertbarkeit von Aussagen aus dem Besteuerungsverfahren nach § 393 AO, Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme), Mitwirkung an der Wiedergutmachung (Nachzahlung wirkt strafmildernd, häufig § 153a StPO oder bei wirksamer Selbstanzeige § 398a AO).

Wie wirkt sich die Selbstanzeige auf das Strafverfahren aus?

Bei wirksamer Selbstanzeige tritt Strafbefreiung ein — keine Verurteilung, keine Eintragung. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat ist die Strafbefreiung nur gegen Zahlung eines Zuschlags möglich (§ 398a AO: 10 % bis 20 % je nach Höhe der Verkürzung). Liegt ein Sperrgrund vor, ist die Selbstanzeige unwirksam — sie bleibt aber strafmildernd wertvoll, weil sie Wiedergutmachungsbereitschaft und vollständige Aufklärung dokumentiert.

Welche Folgen hat eine Steuerstrafverurteilung für die Berufstätigkeit?

Bei freien Berufen — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt — drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis zum Berufsverbot. Bei Geschäftsführern können Disqualifizierungsregeln greifen (§ 6 Abs. 2 GmbHG erfasst zwar primär Insolvenzdelikte, bei § 370 AO können mittelbar weitere Tatbestände relevant werden). Im öffentlichen Dienst löst eine Verurteilung regelmäßig ein Disziplinarverfahren aus, das bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann. Die berufsrechtlichen Folgen sind in der Verteidigungsstrategie von Beginn an mitzudenken.

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafverfahren — Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte — verlangen dokumentenintensive und langfristige Verteidigungsstrategien. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit, mit Fokus auf frühe strategische Aufstellung und parallele zivilrechtliche Auswirkungen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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