Wirtschaftsstrafrecht · Verteidigung · Fachanwalt
Verteidigung bei Betrug, Untreue, Insolvenzdelikten, Korruption und Steuerstrafrecht — für Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit.
- ✓Komplexes Vorwurfsbild: Wirtschaftsstrafverfahren betreffen häufig Geschäftsführer, Vorstände und Selbständige – mit erheblichen geschäftlichen und persönlichen Folgen.
- ✓Typischer Verfahrensbeginn: Durchsuchung durch Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Polizei, oft parallel im Geschäfts- und Privatbereich.
- ✓Schnittstelle Steuerrecht: Die Doppelrolle der Steuerfahndung – steuerlich und strafrechtlich – verlangt eine strikte verteidigungsstrategische Trennung beider Verfahrensspuren.
- ✓Selbstanzeige als Ausnahmeinstrument: § 371 AO bietet bei rechtzeitiger und vollständiger Vorbereitung Strafbefreiung – die Voraussetzungen sind streng.
- ✓Compliance-Dimension: Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und unternehmerische Compliance-Strukturen sind verteidigungsstrategisch von Beginn an relevant.
Wirtschaftsstrafrecht trifft Mandanten oft in einer Situation, in der berufliche Verantwortung, unternehmerische Strukturen und die persönliche Existenz zusammenfallen. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Aktiengesellschaft, Selbständige und Inhaber mittelständischer Unternehmen sehen sich mit Vorwürfen konfrontiert, die nicht nur strafrechtliche, sondern zugleich steuerliche, gesellschaftsrechtliche, aufsichtsrechtliche und reputationsbezogene Folgen haben. Eine Durchsuchung der Geschäftsräume, eine Mitteilung der Steuerfahndung oder die Beschlagnahme von Servern und Datenträgern setzt Verfahren in Gang, deren Reichweite sich zu Beginn meist kaum abschätzen lässt.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, Mandanten von Kiel aus bundesweit gegen Vorwürfe aus dem gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Schwerpunkte sind Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte, Geldwäsche und Bestechungstatbestände. Die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht setzt voraus, dass strafprozessuale, steuerliche und unternehmensrechtliche Verteidigungslinien parallel geführt werden. Gerade in der Frühphase eines Verfahrens entscheidet das oft über Reichweite und Ausgang.
Diese Hub-Page bietet Ihnen Orientierung zu den zentralen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts, zum typischen Verfahrensablauf, zu übergreifenden Verteidigungsansätzen und zu den wichtigsten Schnittstellen mit Steuerrecht und Compliance. Von hier aus gelangen Sie zu den vertiefenden Pages der einzelnen Tatbestände.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex, verfahrenslang und fast immer dokumentenintensiv. Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Inhaber stehen unter doppeltem Druck — strafrechtliche Verfolgung und parallele zivilrechtliche Haftung. Eine frühe strategische Aufstellung, gründliche Akteneinsicht und gegebenenfalls Selbstanzeige oder Aufklärungshilfe können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Welche Tatbestände gehören zum Wirtschaftsstrafrecht?
Wirtschaftsstrafrecht ist kein abgeschlossener Gesetzeskorpus, sondern ein Sammelbegriff für Straftatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischer, geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeit verwirklicht werden. Die Übergänge zwischen Kernstrafrecht (StGB), Nebenstrafrecht (AO, GmbHG, AktG, WpHG) und Ordnungswidrigkeitenrecht sind fließend.
- Betrug nach § 263 StGB: Zentraltatbestand des Wirtschaftsstrafrechts – vom Eingehungsbetrug über den Anlagebetrug bis zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB.
- Untreue nach § 266 StGB: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht – besonders relevant für Geschäftsführer, Vorstände und Treuhänder.
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Vom pflichtwidrigen Verkürzen der Einkommens-, Umsatz- oder Körperschaftsteuer bis zu Karussellgeschäften und Cum-Ex-Konstellationen.
- Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung – häufig im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).
- Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr, einschließlich des Gesundheitswesens.
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB: Nichtabführen der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge – häufig parallel zur Steuerhinterziehung.
- Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Unrichtige Angaben gegenüber Subventionsgebern, in den letzten Jahren auch im Zusammenhang mit staatlichen Hilfsprogrammen relevant geworden.
- Kreditbetrug nach § 265b StGB: Unrichtige Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber Kreditgebern.
- Geldwäsche nach § 261 StGB: Seit der Reform 2021 als All-Crimes-Tatbestand ausgestaltet; jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein.
- Submissionsabsprachen nach § 298 StGB: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
- Marktmanipulation und Insiderhandel nach § 119 WpHG: Kapitalmarktrechtliche Sondertatbestände mit erheblichen Strafrahmen.
Strafrahmen-Übersicht
Bei der Steuerhinterziehung gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung: Ab einem Hinterziehungsbetrag in mittlerer sechsstelliger Größenordnung kommt eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr in Betracht, ab einem Betrag von einer Million Euro pro Tat ist eine Bewährungsstrafe nur noch unter besonders gewichtigen Milderungsgründen denkbar. Diese Linien wirken sich unmittelbar auf die Verteidigungsstrategie und auf eine mögliche Verständigung im Sinne des § 257c StPO aus.
Typische Verfahrenssituationen im Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafverfahren beginnen für Beschuldigte selten mit einer Vorladung. Meist steht am Anfang eine Maßnahme, die Geschäft und Privatleben gleichzeitig erfasst.
Durchsuchung der Geschäftsräume und der Privatwohnung. Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Polizei erscheinen häufig parallel an mehreren Standorten – am Firmensitz, in der Geschäftsführerwohnung und gegebenenfalls auch bei Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Beschlagnahmt werden Server, Mobiltelefone, Buchhaltungsunterlagen und E-Mail-Konten. Welche Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen, was unter den Schutz der § 97 StPO oder § 53 StPO fällt und wie Widerspruch zu erheben ist, entscheidet sich oft in den ersten Stunden. Der Ablauf einer Hausdurchsuchung im Unternehmen hat Folgen, die weit über das einzelne Beweismittel hinausgehen.
Mitteilung der Steuerfahndung oder Einleitungsmitteilung. Eine schriftliche Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 397 AO) markiert den Übergang vom steuerlichen in das strafrechtliche Verfahren. Ab diesem Zeitpunkt gelten die strafprozessualen Schutzrechte, insbesondere das Schweigerecht nach § 136 StPO. Aussagen, die zuvor gegenüber dem Betriebsprüfer gemacht wurden, bleiben aber grundsätzlich verwertbar.
Anhörung im Konzern- oder Compliance-Kontext. In strukturierten Unternehmen geht eine interne Untersuchung dem staatlichen Verfahren oft voraus. Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Mitarbeiter zu einer internen Befragung gebeten wird, sollte vorher klären, in welcher Rolle er angehört wird und welche Mitwirkungspflichten gegenüber dem Unternehmen bestehen. Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Risiken können hier auseinanderlaufen.
Vorläufige Vermögensabschöpfung. Nach §§ 111e ff. StPO können bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte vorläufig gesichert werden – Konten werden gesperrt, Grundbuchsicherungen veranlasst, Geschäftsguthaben eingefroren. Die wirtschaftlichen Folgen treffen das Unternehmen oft härter als die spätere Sanktion.
Untersuchungshaft. Bei Verdacht auf gewerbs- oder bandenmäßiges Vorgehen, bei hohen Schadenssummen oder bei Auslandsbezug kann Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Verteidigung im Haftverfahren entscheidet dann kurzfristig über die berufliche Handlungsfähigkeit des Beschuldigten.
Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht?
Akteneinsicht, Auswertung umfangreicher Unterlagen und eine klare Verteidigungsstrategie sind jetzt entscheidend. Ich verteidige Sie bundesweit – von der ersten Maßnahme bis zur Hauptverhandlung.
Verteidigungsansätze im Wirtschaftsstrafrecht
Eine Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in den ersten Tagen nach Bekanntwerden des Verfahrens. Übergreifende Verteidigungslinien betreffen vor allem die folgenden Ebenen:
Sorgfältige Tatsachen- und Beweisanalyse. Wirtschaftsstrafverfahren leben von Daten – von Buchhaltung, E-Mail-Verkehr, Vertragswerken und Kontodaten. Die Auswertung erfolgt forensisch und kann sich über Monate hinziehen. Verteidigung beginnt hier mit der Frage, auf welche Beweismittel die Anklage gestützt werden soll, wo Lücken bestehen, welche Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden und welche Verwertungsverbote in Betracht kommen.
Trennung steuerlicher und strafrechtlicher Verfahrensspuren. Die Doppelrolle der Steuerfahndung verlangt strikte Disziplin: Steuerlich ist der Steuerpflichtige nach § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet, strafrechtlich darf er sich nicht selbst belasten. § 393 AO regelt die Schnittstelle, schützt aber nicht vor faktischen Verwertungen. Die Steuerung beider Verfahrensspuren – idealerweise in enger Abstimmung mit dem steuerlichen Berater – ist eine zentrale Aufgabe der Verteidigung.
Selbstanzeige nach § 371 AO als Sonderinstrument. Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht entdeckt ist (§ 371 Abs. 2 AO). Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat ist eine Strafbefreiung nur noch über § 398a AO gegen Zahlung eines Zuschlags möglich. Die Vorbereitung verlangt eine vollständige Aufarbeitung der hinterzogenen Beträge der letzten zehn Jahre. Dieser Schritt ist nur dann sinnvoll, wenn er sorgfältig vorbereitet wird.
Schadenswiedergutmachung und Verständigung. In vielen Wirtschaftsstrafverfahren ist die Höhe des Schadens beziehungsweise des Hinterziehungsbetrags der entscheidende Strafzumessungsfaktor. Eine frühzeitige Wiedergutmachung – Nachzahlung der Steuern, Schadensausgleich gegenüber Geschädigten, gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung über § 46a StGB – kann den Strafrahmen deutlich verschieben. Verständigungen nach § 257c StPO sind in komplexen Wirtschaftsstrafsachen verbreitet und müssen verteidigungsstrategisch sauber vorbereitet werden.
Compliance-Maßnahmen als Strafzumessungsfaktor. Bestehende oder nachträglich eingeführte Compliance-Strukturen wirken sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG aus. Auch bei der individuellen Strafzumessung des Geschäftsführers spielen funktionierende Aufsichtsstrukturen und die Aufarbeitung des Vorfalls eine Rolle.
Verfahrenseinstellung. § 153, § 153a StPO und § 398 AO eröffnen in geeigneten Fällen die Möglichkeit, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden – gegen Zahlung einer Geldauflage oder bei geringer Schuld. Die Aussichten hängen von Schadenshöhe, Vorstrafen und der Bereitschaft zur Aufarbeitung ab.
Strafbefehl als Verfahrensoption. In weniger komplexen Wirtschaftsstrafsachen kann ein Strafbefehl ein Verteidigungsziel sein – um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Ob ein Strafbefehl angenommen oder mit Einspruch angegriffen wird, ist eine strategische Entscheidung im Einzelfall.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Wirtschaftsstrafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab – von der ersten Mitteilung über das Verfahren bis zum Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftigem Urteil.
- Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die richtige Reaktion: schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger veranlassen und erst danach eine anwaltlich vorbereitete Stellungnahme abgeben.
- Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Den Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten – insbesondere bei wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen ist eine eigene Stellungnahme regelmäßig nachteilig.
- Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung und im Haftprüfungsverfahren ist dann regelmäßig der wichtigste Schritt.
- Hausdurchsuchung: Eine Durchsuchung der Geschäfts- oder Privaträume markiert in Wirtschaftsstrafsachen häufig den Beginn des Verfahrens. Maßgeblich sind die Wahrung der Verfahrensrechte vor Ort, der Widerspruch gegen die Beschlagnahme einzelner Beweismittel und die zügige Akteneinsicht.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung nach § 81b StPO kommt im Wirtschaftsstrafrecht selten vor, kann aber bei Auslandsbezug oder Fluchtgefahr angeordnet werden. Rechtsschutz gegen die Anordnung ist möglich.
- Strafbefehl erhalten: Ein Strafbefehl wird ohne Hauptverhandlung erlassen und wird nach zwei Wochen rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Die Frist ist kurz, die Folgen – Eintrag im Bundeszentralregister, Auswirkungen auf die Geschäftsführerbestellung – sind erheblich.
- Anklageschrift erhalten: Die Anklageschrift markiert den Übergang in das Hauptverfahren. Im Zwischenverfahren bestehen letzte Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen oder einzelne Tatvorwürfe auszuscheiden.
- Urteil erhalten: Nach Verkündung des Urteils läuft die Wochenfrist zur Einlegung der Berufung beziehungsweise der Revision. Die Entscheidung über das Rechtsmittel verlangt eine fundierte Prüfung der Erfolgsaussichten.
- Anwaltswechsel: Mandanten wenden sich auch im laufenden Verfahren an die Kanzlei – etwa wenn die bisherige Verteidigungslinie nicht überzeugt oder eine zweite Einschätzung gewünscht ist. Ein Wechsel ist in jeder Verfahrensphase möglich.
- Wiederaufnahmeverfahren: Nach rechtskräftigem Urteil kommt unter den engen Voraussetzungen des § 359 StPO eine Wiederaufnahme in Betracht – bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung zu begründen.
Fazit
Wirtschaftsstrafrecht verlangt eine Verteidigung, die strafprozessuale, steuerliche und unternehmensrechtliche Verteidigungslinien parallel führen kann. Gerade die Frühphase des Verfahrens – die Reaktion auf die Durchsuchung, die Steuerung der Schnittstelle zur Steuerfahndung und die Wahrung der Beschuldigtenrechte – entscheidet oft über die Reichweite der späteren Sanktion. Wer in einer Geschäftsführer- oder Vorstandsposition mit einem wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, sollte keine eigenen Stellungnahmen abgeben, bevor die Akte ausgewertet ist und die Verteidigungsstrategie steht.
Die Kanzlei Marquort verteidigt bundesweit in Wirtschaftsstrafsachen – von der ersten Durchsuchung bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof. Die einzelnen Tatbestände werden auf den verlinkten Pages vertieft dargestellt; diese Hub-Page bleibt der zentrale Orientierungspunkt für die Einordnung des konkreten Vorwurfs.
Häufig gestellte Fragen
Zu den klassischen Wirtschaftsdelikten zählen Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Insolvenzdelikte (§§ 283 ff. StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB). Hinzu kommen Sonderbereiche wie Marktmanipulation und Insiderhandel (§ 119 WpHG) sowie Submissionsabsprachen (§ 298 StGB). Die Übergänge zwischen Kernstrafrecht, Steuerrecht und Kapitalmarktrecht sind fließend; viele Verfahren betreffen mehrere Tatbestände gleichzeitig.
Typischerweise beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme durch Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Polizei. Es folgt eine forensische Auswertung umfangreicher Datenbestände – Buchhaltung, E-Mails, Kontodaten, Vertragswerke. Akteneinsicht wird regelmäßig erst nach mehreren Monaten gewährt. Wirtschaftsstrafverfahren sind oft komplex und dauern zwölf bis sechsunddreißig Monate bis zum Verfahrensabschluss. Hauptverhandlungen erstrecken sich häufig über mehrere Wochen oder Monate, in Großverfahren auch deutlich länger.
Die Steuerfahndung ermittelt sowohl steuerlich – für die zutreffende Festsetzung der Steuer – als auch strafrechtlich für die Strafverfolgung. Diese Doppelrolle ist verteidigungsstrategisch zentral: Aussagen, die im steuerlichen Verfahren gemacht werden, können nach § 393 AO grundsätzlich strafrechtlich verwertet werden. Umgekehrt schützt das nemo-tenetur-Prinzip vor selbstbelastender Mitwirkung. Die saubere Trennung beider Verfahrensspuren – Mitwirkung im Besteuerungsverfahren auf der einen, Schweigerecht im Strafverfahren auf der anderen Seite – erfordert besondere Disziplin und sollte von Beginn an anwaltlich begleitet werden.
§ 371 AO ermöglicht eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung – allerdings nur bei vollständiger Nachmeldung aller hinterzogenen Beträge der letzten zehn Jahre und vollständiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen. Die Voraussetzungen sind streng. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat ist die Strafbefreiung nur noch über § 398a AO gegen Zahlung eines gestaffelten Zuschlags möglich. Eine Selbstanzeige ist nach Bekanntwerden der Tat – etwa durch Einleitung des Verfahrens oder durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung – ausgeschlossen. Vorbereitung und Prüfung müssen daher sehr früh erfolgen.
Bei Unternehmen droht eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Die geplante umfassende Verbandssanktionen-Gesetzgebung (Verbandssanktionengesetz) ist wiederholt diskutiert, bislang aber nicht in Kraft getreten. Eine Aufsichtspflichtverletzung des Vorstands oder Geschäftsführers nach § 130 OWiG kann auch ohne unmittelbare Tatbeteiligung zum Bußgeld führen. Bestehende und nachträglich eingeführte Compliance-Maßnahmen wirken sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafmildernd aus und sind bereits im Ermittlungsverfahren strategisch relevant – sowohl für das Unternehmen als auch für die individuelle Strafzumessung der handelnden Organmitglieder.
Die Betriebsprüfung ist zunächst ein steuerliches Verfahren. Ergeben sich während der Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung, ist der Prüfer nach § 10 BpO verpflichtet, die Prüfung insoweit zu unterbrechen und das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abzugeben. Für die Verteidigung ist entscheidend, diesen Übergang zu erkennen: Aussagen, die im Prüfungszeitraum vor der Übergabe gemacht wurden, sind grundsätzlich verwertbar. Erst ab Einleitung des Strafverfahrens und entsprechender Belehrung gelten die strafprozessualen Schutzrechte – insbesondere das Schweigerecht nach § 136 StPO.
Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafverfahren — Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte — verlangen dokumentenintensive und langfristige Verteidigungsstrategien. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit, mit Fokus auf frühe strategische Aufstellung und parallele zivilrechtliche Auswirkungen.
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