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Betrug

Betrug im Wirtschaftsleben

„Mancher ist leicht zu täuschen, nicht weil er dümmer, sondern weil er besser ist als der Täuschende.“

Peter Sirius

Täuschung ist das zentrale Element des Betruges. Die Täuschung kann plump oder aber sehr durchdacht sein. Dennoch ist sie eine Täuschung, die eine Vermögensverfügung des Getäuschten zur Folge haben soll, so dass der Getäuschte einen Vermögensschaden erleidet.

Ein Betrug kann an vielfältigen Stellen im Wirtschaftsleben auftreten. Beispielsweise der Verkauf von minderwertiger Ware kann aus strafrechtlicher Sicht ein Betrug sein, wenn dem Getäuschten eine andere Qualität der Ware vergespiegelt wird, als die sie tatsächlich hat. So können bespielsweise die Haltbarkeit, die Beschaffenheit einer Ware und/oder Dienstleistung wissentlich falsch beschrieben werden.

Oftmals sind Täuschungen sehr plump. Der Getäuschte muss sich gedacht haben, Mensch, das wäre ja zu übertrieben um nicht wahr zu sein.

Darüber hinaus können Täuschungen so perfekt durchdacht sein, dass es oftmals langjährigen Experten der Staatsanwaltschaft nicht auffällt, dass ein Betrug gegeben ist.

Aus juristischer Sicht wird der Betrug wie folgt definiert:

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

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