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Jugendstrafrecht · Verteidigung Jugendlicher und Heranwachsender

Fachanwalt für Strafrecht · Kiel · Schleswig-Holstein · Bundesweit
Ich. Verteidige. Sie.

Spezialisierte Verteidigung Jugendlicher und Heranwachsender unter dem Jugendgerichtsgesetz — in Kiel, Schleswig-Holstein und bundesweit.

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BGH
Bundesgerichtshof
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Anwendungsbereich: Jugendstrafrecht gilt zwingend für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren und nach § 105 JGG häufig auch für Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren.
  • Erziehungsgedanke: § 2 Abs. 1 JGG stellt nicht die Vergeltung, sondern die erzieherische Einwirkung in den Vordergrund — das prägt jede Verteidigungsstrategie.
  • Drei Sanktionsstufen: Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG), Zuchtmittel (§ 13 JGG) und Jugendstrafe (§ 17 JGG) — von Weisungen bis zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.
  • Diversion möglich: Über §§ 45, 47 JGG sind Verfahrenseinstellungen mit oder ohne Auflagen möglich — ein zentraler Verteidigungsweg bei Erstauffälligkeit.
  • Jugendgerichtshilfe: Der Bericht der Jugendgerichtshilfe nach § 38 JGG hat erhebliches Gewicht — die Vorbereitung des Gesprächs gehört zum Kern der Verteidigung.

Wenn ein 16-jähriger Sohn eine polizeiliche Vorladung erhält, eine 19-jährige Tochter wegen eines Delikts angeklagt wird oder ein Heranwachsender erstmals mit dem Strafrecht in Berührung kommt, stehen Eltern und Beschuldigte vor einem Verfahren mit eigenen Regeln. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verdrängt in weiten Teilen das allgemeine Strafrecht. Es gelten andere Sanktionen, andere Verfahrensgrundsätze und andere Spruchkörper. Wer einen jugendstrafrecht anwalt sucht, braucht einen Verteidiger, der das Zusammenspiel von Strafprozessordnung, JGG und Jugendgerichtshilfe beherrscht.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mit mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Jugendliche und Heranwachsende — vom ersten Anhörungsbogen bis zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer. Die Verteidigung im Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend von der Erwachsenenverteidigung. Sie verbindet juristische Präzision mit dem Erziehungsgedanken des JGG, der die gesamte Sanktionspraxis prägt.

Die Folgen eines Jugendstrafverfahrens reichen oft weit über die unmittelbare Sanktion hinaus. Ausbildungsplatz, Studium, Verbeamtung, Führerschein oder Aufenthaltsstatus können betroffen sein. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, schützt deshalb nicht nur die rechtliche Position, sondern auch die berufliche Zukunft des Beschuldigten.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Jugendstrafrecht.

Jugendstrafverfahren folgen einem eigenen Verfahrensrecht mit Erziehungsgedanken statt Strafvergeltung. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kommt es regelmäßig auf die Reifeentwicklung an (§ 105 JGG) — eine sorgfältige Verteidigung kann den Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ausmachen. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe haben unterschiedliche Eintragungsfolgen für die berufliche Zukunft.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Jugendstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Welche Tatbestände und Verfahrensarten gehören zum Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht ist kein eigenes materielles Recht. Es überformt das allgemeine Strafrecht durch ein eigenes Sanktions- und Verfahrenssystem. Welche Norm verletzt wurde, richtet sich weiter nach dem StGB oder nach Nebenstrafgesetzen wie dem KCanG oder dem WaffG. Die Rechtsfolge bestimmt sich dagegen nach dem JGG.

  • § 1 Abs. 2 JGG — Persönlicher Anwendungsbereich: Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre).
  • § 3 JGG — Verantwortlichkeit Jugendlicher: Strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn der Jugendliche zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • § 105 JGG — Heranwachsende: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bei Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung.
  • § 9 JGG — Erziehungsmaßregeln: Weisungen (z.B. Wohnsitzauflagen, Arbeitsleistungen, Anti-Aggressivitäts-Training, Täter-Opfer-Ausgleich) und Hilfen zur Erziehung.
  • § 13 JGG — Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Verletzten, Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung, gemeinnützige Arbeit) und Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest, § 16 JGG).
  • § 17 JGG — Jugendstrafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Regelfall), bei Verbrechen mit Höchststrafe über zehn Jahren bis zu zehn Jahren, bei Mord von Heranwachsenden bis zu 15 Jahren (§ 105 Abs. 3 JGG).
  • §§ 45, 47 JGG — Diversion: Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht, mit oder ohne erzieherische Maßnahmen.
  • § 38 JGG — Jugendgerichtshilfe: Beteiligung des Jugendamts im gesamten Verfahren.
  • § 48 JGG — Nichtöffentlichkeit: Hauptverhandlung gegen Jugendliche findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Bandbreite typischer Tatvorwürfe reicht von Diebstahl und Sachbeschädigung über Körperverletzung, Drogendelikte nach KCanG oder BtMG und Verkehrsdelikte bis hin zu schwereren Vorwürfen wie Raub oder Sexualdelikten. Jeder dieser Vorwürfe wird im Jugendstrafrecht anders sanktioniert als bei Erwachsenen. Genau darin liegt oft der entscheidende Ansatzpunkt der Verteidigung.

Strafrahmen-Übersicht im Jugendstrafrecht

Die Sanktionen des JGG folgen einem Drei-Stufen-System. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Reaktionsmöglichkeiten und ihre Voraussetzungen.

Norm Sanktion Inhalt Voraussetzung
§§ 45, 47 JGG Diversion Einstellung mit/ohne Auflage Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an Verfolgung
§ 9 JGG Erziehungsmaßregeln Weisungen, Hilfe zur Erziehung Erzieherischer Bedarf
§ 14 JGG Verwarnung Förmlicher Tadel durch Richter Geringere Verfehlung
§ 15 JGG Auflagen Wiedergutmachung, Entschuldigung, Geldauflage, Arbeitsleistung Erzieherische Einwirkung erforderlich
§ 16 JGG Jugendarrest Freizeit-, Kurz- (bis 4 Tage) oder Dauerarrest (1–4 Wochen) Ahndung, kein Eintrag im Führungszeugnis
§ 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe 6 Monate bis 5 Jahre (Regel), bis 10 Jahre (Verbrechen), bis 15 Jahre (Mord, Heranwachsende) „Schädliche Neigungen“ oder „Schwere der Schuld“
§ 21 JGG Bewährung Aussetzung der Jugendstrafe Bei Jugendstrafe bis zu zwei Jahren möglich

Ob eine jugendstrafe oder bewährung verhängt wird, richtet sich vor allem nach § 17 Abs. 2 JGG. Jugendstrafe ist nur zulässig, wenn entweder „schädliche Neigungen“ vorliegen, die sich mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht beheben lassen, oder die „Schwere der Schuld“ eine Jugendstrafe gebietet. Liegt die Jugendstrafe bei bis zu einem Jahr, ist die Bewährung der Regelfall (§ 21 Abs. 1 JGG). Bei bis zu zwei Jahren kommt sie unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG in Betracht. Details zur Bewährungsfrage sind im Beitrag zu § 17 JGG — Jugendstrafe ausführlich behandelt.

Wie sich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel voneinander abgrenzen, die häufig auch kombiniert werden, erläutert der Detailbeitrag Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im JGG.

Typische Verfahrenssituationen im Jugendstrafrecht

Eltern erfahren von einem Strafverfahren gegen ihr Kind oft nicht durch das Kind selbst, sondern durch ein Schreiben der Polizei, einen Anruf oder den Besuch von Beamten. Drei Situationen prägen den Beginn eines Jugendstrafverfahrens:

Polizeiliche Vorladung des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Wenn der 16-jährige Sohn eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist die Versuchung groß, „die Sache schnell aus der Welt zu schaffen“. Genau das ist meist falsch. Auch im Jugendstrafrecht gilt das Aussageverweigerungsrecht. Eine einmal gemachte Aussage lässt sich später kaum zurücknehmen. Erziehungsberechtigte haben nach § 67 JGG eigene Rechte, etwa Anwesenheits-, Frage- und Beweisantragsrechte, die neben den Rechten des Beschuldigten bestehen.

Hausdurchsuchung in der Familienwohnung. Bei einem Verdacht gegen den jugendlichen Bewohner kann auch die Wohnung der Eltern durchsucht werden. Eine solche Maßnahme belastet die ganze Familie. Wichtig ist dann: Auch der Jugendliche darf während einer laufenden Durchsuchung schweigen, und auch die Eltern sollten keine Spontanaussagen machen.

Anhörungsbogen oder Anklageschrift. Bei Bagatelldelikten wird häufig zunächst ein Anhörungsbogen versandt. Bei schwereren Vorwürfen folgt nach den Ermittlungen eine Anklageschrift zum Jugendrichter, zum Jugendschöffengericht oder zur Jugendkammer. Welcher Spruchkörper zuständig ist, richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Sanktion.

Im weiteren Verfahren spielt die Jugendgerichtshilfe eine zentrale Rolle. Mitarbeiter des Jugendamts oder eines anerkannten freien Trägers führen ein Gespräch mit dem Beschuldigten und meist auch mit den Eltern. Sie sammeln Informationen zu den Lebensumständen, zur Schul- oder Ausbildungssituation, zum sozialen Umfeld und zu früheren Auffälligkeiten. Das Ergebnis fließt in einen schriftlichen Bericht ein, den das Gericht in der Hauptverhandlung verwertet, verbunden mit einer Sanktionsempfehlung. Diese Empfehlung hat erhebliches Gewicht. Gerichte folgen ihr in vielen Fällen. Die anwaltliche Vorbereitung des JGH-Gesprächs gehört deshalb zum Kern der Verteidigung.

Die Hauptverhandlung selbst ist nach § 48 JGG nichtöffentlich. Zuschauer sind ausgeschlossen, was den Beschuldigten und die Familie deutlich entlastet. Erziehungsberechtigte sind regelmäßig anwesend und werden gehört.

Vorwurf im Jugendstrafrecht?

Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden — vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Verteidigungsansätze im Jugendstrafrecht

Eine Verteidigung im Jugendstrafrecht ist mehr als reine Tatsachen- und Rechtsverteidigung. Sie muss die erzieherische Wertungsebene des JGG mitdenken und zugleich die strafprozessuale Position absichern. Mehrere Ansatzpunkte sind dabei regelmäßig zentral:

Anwendungsfrage Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht. Bei Heranwachsenden ist oft entscheidend, ob § 105 JGG Anwendung findet. Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts liegt bei vielen Delikten deutlich höher als das JGG-Maximum. Argumente für eine Reifeverzögerung — etwa die Wohnsituation bei den Eltern, Schul- oder Ausbildungsabbruch, fehlende eigene Lebensführung oder die Tatdynamik — müssen sorgfältig herausgearbeitet und von der Verteidigung in das Verfahren eingebracht werden.

Diversion erreichen. Bei Erstauffälligkeit, geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung ist die Verfahrenseinstellung nach § 45 oder § 47 JGG der schonendste Ausgang. Die Verteidigung kann früh auf eine Einstellung hinwirken, etwa durch Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, Sozialstunden oder die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht. Der Vorteil liegt auf der Hand: keine Hauptverhandlung, keine Sanktion mit nennenswerter Außenwirkung, bei § 45 Abs. 1 JGG kein Eintrag im Erziehungsregister.

Vermeidung der Jugendstrafe. Steht Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG im Raum, stellt sich vor allem die Frage, ob „schädliche Neigungen“ oder „Schwere der Schuld“ tatsächlich vorliegen. Schädliche Neigungen setzen erhebliche Erziehungsdefizite voraus, die sich mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht beheben lassen. Eine einmalige oder situative Verfehlung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Schwere der Schuld verlangt eine besonders verwerfliche innere Tatseite. Eine stabilisierte Lebensführung zwischen Tat und Hauptverhandlung — etwa durch Schule, Ausbildung oder therapeutische Anbindung — ist oft das stärkste Argument gegen Jugendstrafe.

Vorbereitung der Jugendgerichtshilfe. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist keine Aussage zur Sache. Der Beschuldigte muss und sollte sich nicht selbst belasten. Zugleich ist es die Gelegenheit, persönliche Stabilität, Einsicht, soweit aus Verteidigungssicht möglich, und Zukunftsperspektiven zu vermitteln. Eine anwaltlich vorbereitete Linie vermeidet ungewollte Selbstbelastungen und stärkt die Sanktionsempfehlung in die richtige Richtung.

Klassische strafprozessuale Verteidigung. Akteneinsicht, Prüfung der Beweismittel, Bewertung von Vernehmungsmängeln, Verwertungsverbote und Beweisanträge gelten im Jugendstrafrecht genauso wie im Erwachsenenverfahren. Eine umfassende Übersicht zur strafprozessualen Verteidigung findet sich in der Rubrik Strafverteidigung.

Schutz der Zukunftsperspektiven. Die Verteidigung hat meist nicht nur das Strafmaß im Blick, sondern auch die Folgen für Ausbildung, Studium, Verbeamtung, Aufenthaltsrecht und Führerschein. Ob später etwas im Führungszeugnis steht, hängt von der Sanktionsart und vom Bundeszentralregistergesetz ab. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden ausschließlich im Erziehungsregister geführt und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Eine Jugendstrafe wird zwar im Bundeszentralregister eingetragen, kann aber unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bei Strafen bis zu zwei Jahren aus dem Führungszeugnis ausgenommen werden.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Eltern und Heranwachsende wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Jugendstrafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen im Jugendstrafrecht ab — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zum Wiederaufnahmeverfahren.

  • Vorladung als Beschuldigter: Erhält ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, gilt auch im Jugendstrafrecht das Aussageverweigerungsrecht. Schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger und eine anwaltlich vorbereitete Stellungnahme sind der richtige Weg.
  • Anhörungsbogen erhalten: Bei Bagatelldelikten — etwa bei einem erstmaligen Ladendiebstahl oder einer leichten Sachbeschädigung — kommt häufig zunächst ein Anhörungsbogen. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — gerade bei Jugendlichen ist die Diversion oft erreichbar.
  • Untersuchungshaft: Im Jugendstrafrecht ist Untersuchungshaft nach § 72 JGG nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig und nachrangig gegenüber anderen Maßnahmen. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung beim Jugendrichter ist regelmäßig der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Eine Durchsuchung der Familienwohnung betrifft alle Bewohner. Während und nach der Maßnahme sollten keine Spontanaussagen gemacht werden. Nehmen Sie sofort Kontakt zum Verteidiger auf.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Anordnungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke) treffen auch Jugendliche und sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen — eine anwaltliche Prüfung lohnt sich.
  • Strafbefehl erhalten: Im reinen Jugendstrafrecht ist der Strafbefehl ausgeschlossen. Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden, ist er möglich. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist strikt einzuhalten.
  • Anklageschrift erhalten: Mit der Anklage wird das Verfahren beim Jugendrichter, beim Jugendschöffengericht oder bei der Jugendkammer eröffnet. Akteneinsicht, Beweismittelprüfung und Vorbereitung der Hauptverhandlung beginnen dann unmittelbar.
  • Urteil erhalten: Nach einem belastenden Urteil ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, ob Berufung oder Revision eingelegt wird. Im Jugendstrafrecht ist die Überprüfung von Sanktionsentscheidungen oft erfolgversprechend.
  • Anwaltswechsel: Wenn das Vertrauen zum bisherigen Verteidiger fehlt, ist ein Wechsel auch im Jugendstrafrecht möglich. Eine geordnete Aktenübergabe und eine zügige Einarbeitung sichern die laufende Verteidigung.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Auch nach einem rechtskräftigen Jugendstrafurteil ist die Wiederaufnahme möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die zu einer milderen Sanktion oder zum Freispruch führen können.
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„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
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Fazit

Das Jugendstrafrecht ist kein „Strafrecht light“, sondern ein eigenständiges System mit eigenen Sanktionen, eigenen Verfahrensprinzipien und einem prägenden Erziehungsgedanken. Wenn Sie als Eltern eines beschuldigten Jugendlichen oder als Heranwachsender vor einem Strafverfahren stehen, ist frühe anwaltliche Beratung besonders wichtig. Die Weichen werden oft schon im Ermittlungsverfahren gestellt, lange bevor eine Hauptverhandlung in den Blick rückt.

Die Verteidigung im Jugendstrafrecht verbindet juristische Detailarbeit mit dem Blick auf die Lebenssituation des jungen Mandanten. Wiederkehrende Verteidigungsziele sind, eine Diversion zu erreichen, die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende durchzusetzen, Jugendstrafe zu vermeiden und eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern. Die Kanzlei Marquort verteidigt von Kiel aus bundesweit Jugendliche und Heranwachsende in allen Phasen des JGG-Verfahrens.

Häufig gestellte Fragen

Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?

Jugendliche zwischen 14 und unter 18 Jahren unterliegen nach §§ 1 Abs. 2, 3 JGG zwingend dem Jugendstrafrecht. Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG) werden je nach Reifegrad und Tat entweder nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht behandelt; die Entscheidung trifft das Gericht nach § 105 JGG. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB nicht strafmündig — eine strafrechtliche Verfolgung scheidet aus, möglich sind aber familien- und jugendhilferechtliche Maßnahmen.

Welche Sanktionen sieht das Jugendstrafrecht vor?

Das JGG kennt drei Sanktionsstufen. Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG umfassen Weisungen und Hilfen zur Erziehung. Zuchtmittel nach § 13 JGG reichen von der Verwarnung über Auflagen bis zum Jugendarrest. Jugendstrafe nach § 17 JGG ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei Mord von Heranwachsenden bis zu 15 Jahren. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund (§ 2 Abs. 1 JGG) — die Sanktion soll erzieherisch wirken und nicht in erster Linie ahnden.

Was bedeutet § 105 JGG für Heranwachsende?

Heranwachsende werden nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Bei vielen Delikten — besonders bei Erstauffälligkeit und jugendtypischem Verhalten — wird in der Praxis Jugendstrafrecht angewandt. Die Unterschiede zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sind im Detailbeitrag zu § 105 JGG ausführlich dargestellt.

Welche Bedeutung hat die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe — Mitarbeiter des Jugendamts oder eines anerkannten freien Trägers — erstellt einen Bericht über die Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Lebensumstände und das soziale Umfeld (§ 38 JGG). Sie nimmt an der Hauptverhandlung teil und gibt eine Empfehlung zu den geeigneten Sanktionen ab. Diese Empfehlung hat erhebliches Gewicht — Gerichte folgen ihr in vielen Fällen. Die Vorbereitung des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe ist deshalb für die Verteidigung zentral.

Was ist der Diversionsweg?

Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung kann das Verfahren über §§ 45, 47 JGG abgeschlossen werden — durch Einstellung der Staatsanwaltschaft (§ 45 JGG) oder des Gerichts (§ 47 JGG), gegebenenfalls mit erzieherischen Maßnahmen wie Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich oder Verkehrsunterricht. Die Vorteile sind klar: keine Hauptverhandlung, keine förmliche Sanktion, bei § 45 Abs. 1 JGG nicht einmal ein Eintrag im Erziehungsregister. Diversion ist bei Erstauffälligkeit regelmäßig das beste Verfahrensergebnis.

Welche Eintragungen erfolgen?

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden im Erziehungsregister nach § 60 BZRG eingetragen, nicht im Bundeszentralregister, und erscheinen nicht im polizeilichen Führungszeugnis (§§ 32 ff. BZRG). Eine Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen, kann aber unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bei Strafen bis zu zwei Jahren aus dem Führungszeugnis ausgenommen werden. Für Ausbildung, Studium und Berufseinstieg ist diese Differenzierung von erheblicher Bedeutung.

Wann darf eine Jugendstrafe verhängt werden?

Nach § 17 Abs. 2 JGG ist Jugendstrafe nur zulässig bei „schädlichen Neigungen“ — also gravierenden Erziehungsdefiziten, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht zu beheben sind — oder bei „Schwere der Schuld“. Bei der Schwere der Schuld geht es um die innere Tatseite, also um Vorsatz, Tatmotiv und Tatausführung. Die Verteidigung wirkt häufig darauf hin, Jugendstrafe zu vermeiden, besonders durch den Nachweis stabilisierter Lebensverhältnisse zwischen Tat und Hauptverhandlung. Eine vertiefte Darstellung enthält der Beitrag zu § 17 JGG — Jugendstrafe.

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ich verteidige Jugendliche und Heranwachsende bundesweit — mit dem Blick darauf, welche Verfahrenslösung die berufliche und persönliche Zukunft am besten schützt.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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