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§ 264 StGB · Subventionsbetrug · Verteidigung

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Sondertatbestand: § 264 StGB ist ein eigenständiger Subventionsstraftatbestand neben § 263 StGB — ein Vermögensschaden muss nicht eingetreten sein.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
  • Leichtfertigkeit genügt: § 264 Abs. 5 StGB stellt schon leichtfertiges Handeln unter Strafe — ein Spezifikum, das § 263 StGB nicht kennt.
  • Subventionserheblichkeit: Strafbar sind nur Falschangaben zu Tatsachen, die der Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet hat (§ 264 Abs. 9 StGB).
  • Corona-Hilfen im Fokus: Bewilligungsbehörden prüfen nachträglich; bei Diskrepanzen folgen Rückforderung und in vielen Fällen Strafanzeige.

Der Vorwurf des Subventionsbetrugs trifft Mandanten oft in einer Phase, in der die wirtschaftliche Belastung ohnehin schon hoch ist: Ein Förderbescheid wurde aufgehoben, die Bewilligungsbehörde fordert die Zahlung zurück, und parallel hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Besonders bei Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, KfW-Krediten, Investitionszuschüssen, FuE-Förderungen und EU-Agrarsubventionen sind solche Verfahren in den vergangenen Jahren deutlich häufiger geworden. Eine fundierte § 264 StGB Verteidigung setzt früh an — idealerweise schon vor der ersten Stellungnahme gegenüber Behörde oder Polizei.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte im Wirtschaftsstrafrecht — auch und gerade bei Vorwürfen nach § 264 StGB. Der Tatbestand ist in der Verteidigung anspruchsvoll, weil er anders als der klassische Betrug schon an Falschangaben anknüpft, ohne dass ein Vermögensschaden nachgewiesen werden muss.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss in einer Subventionsangelegenheit erhalten haben, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Spontane Einlassungen — etwa als Reaktion auf einen Rückforderungsbescheid — können das spätere Strafverfahren erheblich prägen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex, verfahrenslang und fast immer dokumentenintensiv. Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Inhaber stehen unter doppeltem Druck — strafrechtliche Verfolgung und parallele zivilrechtliche Haftung. Eine frühe strategische Aufstellung, gründliche Akteneinsicht und gegebenenfalls Selbstanzeige oder Aufklärungshilfe können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 264 StGB schützt das staatliche Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Subventionen. Zugleich schützt die Norm die Funktionsfähigkeit der Subventionsvergabe. Anders als § 263 StGB ist § 264 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Die Strafbarkeit setzt weder einen Vermögensschaden noch eine konkrete Vermögensgefährdung voraus.

Die Tathandlungen nach § 264 Abs. 1 StGB umfassen:

  • Nr. 1: Unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, die für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind.
  • Nr. 2: Zweckwidrige Verwendung einer Subvention oder einer Sache, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder den Subventionsgeber beschränkt ist.
  • Nr. 3: Vorenthalten von Tatsachen, die für die Rückforderung subventionserheblich sind.
  • Nr. 4: Verwenden falscher oder unvollständiger Bescheinigungen.

Subventionsgeber im Sinne der Norm sind Behörden des Bundes, der Länder, der Kommunen und der EU sowie Stellen, denen die Subventionsvergabe übertragen wurde — bei Corona-Hilfen also die Landesbehörden oder Investitionsbanken, bei EU-Agrarsubventionen die nationalen Zahlstellen, bei KfW-Programmen die Hausbanken im Auftrag der KfW.

Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die subventionserhebliche Tatsache (§ 264 Abs. 9 StGB). Strafbar sind nur Falschangaben zu Tatsachen, die

  1. durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

In der Praxis findet sich die Bezeichnung als „subventionserheblich“ meist im Antragsformular oder in den Förderrichtlinien. Fehlt diese Bezeichnung, scheidet eine Strafbarkeit nach § 264 StGB aus — selbst dann, wenn die Angabe objektiv unrichtig war.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 264 Abs. 1 StGB Subventionsbetrug (Grunddelikt) Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Vorsatz erforderlich
§ 264 Abs. 2 StGB Besonders schwerer Fall 6 Monate bis 10 Jahre u. a. großes Ausmaß, grober Eigennutz, gefälschte Belege
§ 264 Abs. 3 StGB Versuch wie Grunddelikt, gemildert Versuchsstrafbarkeit
§ 264 Abs. 5 StGB Leichtfertige Begehung bis 3 Jahre oder Geldstrafe Spezifikum gegenüber § 263 StGB

Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder die Mithilfe eines solchen Amtsträgers ausnutzt. Was unter „großem Ausmaß“ zu verstehen ist, richtet sich nach der zu § 263 StGB entwickelten Rechtsprechung; der Bundesgerichtshof zieht in ständiger Rechtsprechung eine Wertgrenze im sechsstelligen Bereich heran, ohne dass diese starr anzuwenden wäre.

Das besondere Risiko der Norm liegt in der zusätzlichen Strafbarkeit der leichtfertigen Begehung nach § 264 Abs. 5 StGB. Sie greift in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und führt zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer also „nur“ grob fahrlässig falsche Angaben macht, ohne den Vorsatz zur Erschleichung zu haben, ist dennoch strafbar.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die wichtigste Abgrenzung verläuft zum klassischen Betrug nach § 263 StGB. § 264 StGB verdrängt als Spezialnorm den allgemeinen Betrugstatbestand, soweit es um Subventionen geht. Der entscheidende Unterschied: § 263 StGB setzt eine Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden voraus — § 264 StGB verzichtet auf den Schadenseintritt und auf die Kausalkette zwischen Täuschung und Schaden. Schon die unrichtige Angabe gegenüber dem Subventionsgeber reicht aus.

Für die Verteidigung bedeutet das: Argumente, die im klassischen Betrugsverfahren tragen — etwa fehlender Schaden oder nicht nachweisbare Kausalität — helfen bei § 264 StGB meist nicht weiter. Umgekehrt eröffnet die enge Bindung an die „subventionserhebliche Tatsache“ einen eigenen Verteidigungsansatz, den § 263 StGB nicht kennt.

Abzugrenzen ist § 264 StGB auch von § 263a StGB (Computerbetrug), der bei rein automatisierten Antragsverfahren ohne menschliche Bearbeitung in Betracht kommen kann, sowie von § 267 StGB (Urkundenfälschung), wenn Belege gefälscht oder verfälscht eingereicht werden — beide Tatbestände stehen häufig in Tateinheit zu § 264 StGB.

Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB?

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs beginnen in der Regel nicht bei der Polizei, sondern bei der Bewilligungsbehörde. Plausibilitätsprüfungen, Stichprobenkontrollen oder anlassbezogene Nachforschungen führen zunächst zu einem Anhörungsverfahren mit Rückforderungsandrohung. Ergibt die behördliche Prüfung Anhaltspunkte für vorsätzliche oder leichtfertige Falschangaben, erstattet sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Mandanten erfahren von dem Strafverfahren häufig erst durch:

  • einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter
  • einen Durchsuchungsbeschluss, der bei höheren Subventionsbeträgen oder dem Verdacht systematischer Falschangaben erlassen wird
  • die Ankündigung einer förmlichen Auswertung der Geschäftsunterlagen
  • eine parallel zugestellte Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Bewilligungsbehörde

Besonders bei Corona-Soforthilfen ist dieses Muster typisch: Die Soforthilfe wurde 2020 unter hohem Zeitdruck und mit nur wenigen Antragsangaben gewährt; die Plausibilitätsprüfungen erfolgten erst in den Folgejahren. Stellt die Behörde fest, dass die behaupteten Liquiditätsengpässe so nicht bestanden oder die Mittel zweckwidrig verwendet wurden, führt die Rückforderung häufig zu einer Strafanzeige. Geschäftsführer kleiner Unternehmen, Soloselbstständige, Gastronomen und Einzelhändler bilden hier die typische Beschuldigtengruppe.

Der wichtigste Hinweis in dieser Phase: Eine spontane Stellungnahme gegenüber der Behörde — etwa im Rückforderungsverfahren — kann später als Geständnis im Strafverfahren gewertet werden. Die richtige Reaktion auf eine Vorladung als Beschuldigter ist Schweigen zur Sache, anwaltliche Akteneinsicht und eine vorbereitete Einlassung — nicht das spontane Telefonat mit dem Sachbearbeiter.

Verteidigungsansätze

Eine tragfähige § 264 StGB Verteidigung setzt an mehreren Punkten zugleich an. Welche Argumente im Einzelfall tragen, hängt vom konkreten Antragsverfahren, vom Wortlaut der Förderrichtlinie und von der individuellen Situation des Beschuldigten ab.

Subventionserheblichkeit der Angabe prüfen. Ein erster und oft entscheidender Verteidigungsansatz ist die genaue Analyse, ob die fragliche Tatsache überhaupt als subventionserheblich bezeichnet war. Maßgeblich sind das Antragsformular, die Förderrichtlinie und etwaige Erläuterungen des Subventionsgebers. War die Bezeichnung unklar, fehlte sie oder bezog sie sich auf andere Angaben, scheidet eine Strafbarkeit nach § 264 StGB aus.

Vorsatz oder Leichtfertigkeit? Der Unterschied zwischen Vorsatz nach Abs. 1 und Leichtfertigkeit nach Abs. 5 ist erheblich — sowohl für den Strafrahmen als auch für die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Für die Verteidigung ist hier vor allem wichtig: Hat der Mandant das Antragsformular selbst ausgefüllt oder durch einen Steuerberater? Wurden die Förderrichtlinien tatsächlich gelesen? Gab es Auslegungsprobleme, die auch Fachleuten Schwierigkeiten bereiteten? Hat sich der Mandant auf Beraterauskünfte verlassen? Bei Corona-Soforthilfen war die Förderrichtlinie in vielen Bundesländern schon bei Antragstellung uneindeutig — ein Umstand, der den Vorsatzvorwurf erschüttern kann.

Tatzeitqualifikation. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die spätere Bewertung durch die Behörde. Wer im April 2020 plausibel von einem Liquiditätsengpass ausgehen durfte, hat nicht schon deshalb falsche Angaben gemacht, weil sich die Geschäftsentwicklung später besser entwickelte.

Wiedergutmachung. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Rückzahlung wirkt erheblich strafmildernd. In leichteren Fällen kann sie den Weg zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO öffnen — also zu einer Einstellung gegen Auflage, häufig die Rückzahlung des erlangten Betrags und eine Geldauflage. Auch eine Einstellung nach § 153 StPO kommt bei geringer Schuld in Betracht.

Beratungsfehler des Steuerberaters oder anderer Berater. Wenn ein Steuerberater oder Fördermittelberater den Antrag vorbereitet hat, kann sich der Vorwurf auf den Berater verlagern oder zumindest entkräften lassen. Voraussetzung ist, dass der Mandant dem Berater die zutreffenden Informationen mitgeteilt hat und sich auf dessen Fachkenntnis verlassen durfte. Eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit kommt allerdings auch dann in Betracht, wenn die Beraterangaben offensichtlich unplausibel waren.

Verfahrensrechtliche Ansätze. Bei Hausdurchsuchungen ist die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zu prüfen. Bei umfangreichen elektronischen Beweismitteln sollte die Sichtungs- und Auswertungspraxis kritisch begleitet werden. In Wirtschaftsstrafverfahren mit komplexer Aktenlage ist eine substantielle Akteneinsicht die Grundlage jeder weiteren Strategie.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB das staatliche Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung ungerechtfertigter Subventionen schützt. Maßgeblich ist die strikte Bindung der Strafbarkeit an die ausdrücklich als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen — eine extensive Auslegung lehnt der BGH ab.

Im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen haben sich die Oberlandesgerichte und der BGH inzwischen in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Falschangaben zu Liquiditätsengpässen, Mitarbeiterzahlen oder Antragsberechtigung den Tatbestand erfüllen. Insgesamt zeigt sich: Die Gerichte unterscheiden genau zwischen vorsätzlicher Erschleichung und leichtfertigem Verhalten. Die Strafzumessung bewegt sich bei einmaligem leichtfertigem Bezug von Soforthilfe in einem moderaten Bereich, häufig bei einer Geldstrafe oder einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage. Bei systematischer Antragstellung mit vorsätzlich falschen Angaben — etwa Mehrfachanträgen bei verschiedenen Stellen oder fingierten Geschäftsbetrieben — verhängen die Gerichte dagegen Freiheitsstrafen, in größeren Fällen auch ohne Bewährungsmöglichkeit.

Der Reformgesetzgeber hat im Bereich des Subventionsbetrugs zuletzt keine grundlegenden Änderungen vorgenommen; die Norm in ihrer aktuellen Fassung erfasst die Entwicklungen aus den Corona-Hilfen auch ohne weitere Anpassung. Für die Verteidigung bleibt zentral, dass die Subventionserheblichkeit bei Corona-Hilfen häufig nicht eindeutig bezeichnet war — ein Argument, das in vielen Verfahren erfolgreich berücksichtigt wird.

Fazit

§ 264 StGB ist ein in der Verteidigung anspruchsvoller Tatbestand, der über § 263 StGB hinaus auch Falschangaben ohne Vermögensschaden und sogar leichtfertiges Verhalten erfasst. Die Schwelle zur Strafbarkeit liegt damit niedriger als beim klassischen Betrug — für Beschuldigte ist die Norm deshalb deutlich riskanter. Wenn Sie einen Förderbescheid mit Rückforderung und gleichzeitig ein Strafverfahren erhalten haben, sollten Sie vor jeder Stellungnahme — sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden — anwaltlichen Rat einholen.

Eine fundierte Verteidigung beginnt mit der genauen Analyse des Antragsverfahrens, der Förderrichtlinie und der konkret als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen. Sie prüft den Vorsatz- und Leichtfertigkeitsvorwurf differenziert, nutzt Wiedergutmachung als strafmildernden Faktor und erreicht in geeigneten Fällen eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO. Die Kanzlei Marquort begleitet Mandanten bundesweit in Subventionsstrafverfahren — von der ersten Anhörung bis zur Hauptverhandlung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zu § 263 StGB?

§ 264 StGB ist ein Sondertatbestand für Subventionen — er erfasst falsche oder unvollständige Angaben in Subventionsverfahren auch dann, wenn ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht oder noch nicht eingetreten ist. § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Schon die Falschangabe genügt, ohne dass eine Täuschungs-Irrtums-Schaden-Kette nachgewiesen werden muss. Die Beweisanforderungen für die Anklage sind niedriger; in der Verteidigung ist die Norm deshalb gefährlicher als § 263 StGB.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 264 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. § 264 Abs. 2 StGB erhöht den Strafrahmen in besonders schweren Fällen auf sechs Monate bis zehn Jahre — etwa bei Subventionen großen Ausmaßes, grobem Eigennutz oder gefälschten Belegen. § 264 Abs. 5 StGB stellt die leichtfertige Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe. Die Strafbarkeit schon bei Leichtfertigkeit ist ein Spezifikum dieser Norm.

Was bedeutet „leichtfertig“ nach § 264 Abs. 5 StGB?

Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter besonders grob fahrlässig handelt — er übersieht Tatumstände, die jedem hätten auffallen müssen. Die Schwelle liegt über einfacher Fahrlässigkeit, aber unter Vorsatz. Im Subventionskontext ist das etwa typisch bei ungeprüfter Übernahme von Vorgängerangaben, fehlender Kenntnis der einschlägigen Voraussetzungen oder beim Verlassen auf Beraterangaben ohne jede Plausibilitätsprüfung. Die Strafbarkeit schon bei bloßer Leichtfertigkeit erweitert den Anwendungsbereich gegenüber § 263 StGB erheblich.

Welche Bedeutung hat die „subventionserhebliche Tatsache“?

§ 264 StGB erfasst nur Falschangaben zu Tatsachen, die der Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet hat (§ 264 Abs. 9 StGB). Ein zentraler Verteidigungspunkt ist deshalb regelmäßig: War die fragliche Angabe konkret als subventionserheblich gekennzeichnet — im Antragsformular oder in den Förderrichtlinien? Bei unklarer oder fehlender Bezeichnung scheidet die Strafbarkeit nach § 264 StGB aus. Gerade bei den Corona-Hilfen war die Bezeichnung in vielen Förderprogrammen uneindeutig, was Verteidigungsspielraum eröffnet.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Im Vordergrund steht die Prüfung der Subventionserheblichkeit der konkreten Angabe. Hinzu kommt die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit — etwa über Beratungsfehler des Steuerberaters oder objektive Auslegungsprobleme der Förderrichtlinie. Zu prüfen ist auch die Tatzeitqualifikation: Bestand zum Tatzeitpunkt der Subventionsanspruch wirklich nicht, oder hat sich die Bewertung erst später geändert? Wiedergutmachung in Form der Rückzahlung wirkt strafmildernd und kann in geeigneten Fällen zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.

Wie laufen Corona-Hilfen-Verfahren typisch?

Die Bewilligungsbehörden haben nach Auszahlung der Soforthilfen umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Bei Diskrepanzen folgt zunächst eine Rückforderung; bei systematischen Falschangaben oder höheren Beträgen kommt es zur Strafanzeige. Häufig betroffen sind Geschäftsführer kleiner Unternehmen, Soloselbstständige und Gastronomen, die Soforthilfe-Anträge unter Zeitdruck und ohne genaue Kenntnis der Voraussetzungen ausgefüllt haben. Für die Verteidigung ist zentral, ob die Tat vorsätzlich oder nur leichtfertig begangen wurde. Ein leichtfertiger Verstoß führt im Regelfall zu einer Geldstrafe oder Verfahrenseinstellung; Vorsatz zieht regelmäßig höhere Strafen nach sich.

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafverfahren — Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte — verlangen dokumentenintensive und langfristige Verteidigungsstrategien. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit, mit Fokus auf frühe strategische Aufstellung und parallele zivilrechtliche Auswirkungen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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