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§ 316 StGB · Trunkenheit im Verkehr · Verteidigung

Trunkenheit im Verkehr · § 316 StGB · Verteidigung bundesweit
§ 316 StGB · Vergehen, Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe
Polizeikontrolle mit positivem Atemalkoholtest, Drogenvortest oder Blutprobe? Vorwurf der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ oder relativen Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen? Drogenfahrt nach KCanG mit THC über 3,5 ng/ml? Führerschein nach § 94 StPO eingezogen — vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111a StPO? Strafbefehl im Briefkasten?
Ich verteidige Sie bundesweit — Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung, Anordnung & Durchführung der Blutprobe § 81a StPO, Probenkette & Doppelbestimmung, Rückrechnung der BAK auf den Tatzeitpunkt, Ausfallerscheinungen im relativen Bereich, Abgrenzung zu § 24a StVG (OWi), Drogenfahrt nach KCanG, Verteidigung gegen § 69 StGB & Sperrfrist § 69a StGB, MPU-Vorbereitung. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) — absolute & relative Fahruntüchtigkeit, Promille-Grenzen, Drogenfahrt KCanG, Blutprobe § 81a StPO, Rückrechnung, Fahrerlaubnis & MPU
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Bei Alkohol ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration unwiderlegbar — unabhängig von Ausfallerscheinungen.
  • Relative Fahruntüchtigkeit: Ab 0,3 ‰ strafbar, sofern alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Reaktionsausfall) nachweisbar sind.
  • Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; bei Erstvorfall regelmäßig 30–60 Tagessätze plus Sperrfrist nach § 69a StGB.
  • Drogenfahrt nach KCanG: Seit August 2024 gilt der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml in § 24a StVG als Ordnungswidrigkeit; § 316 StGB bleibt für die strafrechtliche Fahruntüchtigkeit maßgeblich.
  • Verteidigungsstandard: Prüfung der Anordnungsdokumentation der Blutprobe, Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung, Rückrechnung und Probenkette.

Eine Polizeikontrolle mit positivem Atemalkoholtest oder Drogenvortest, eine Fahrauffälligkeit auf der Autobahn oder ein Verkehrsunfall mit anschließender Blutentnahme — Verfahren nach § 316 StGB beginnen fast immer in einer für Betroffene überraschenden und belastenden Situation. Oft wird der Führerschein schon vor Ort eingezogen. Später folgen Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Anklage. Wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, steht dann meist unter erheblichem Druck.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten vertritt die Kanzlei Marquort im Verkehrsstrafrecht Mandanten von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr. Die Verteidigung bei § 316 StGB folgt dabei regelmäßig zwei Richtungen: zum einen die strafrechtliche Verteidigung gegen den Tatvorwurf selbst, zum anderen die Sicherung der Fahrerlaubnis und die rechtzeitige Vorbereitung einer möglichen MPU.

Diese Page erläutert die Voraussetzungen des § 316 StGB, die maßgeblichen Promille- und Wirkstoffgrenzen, den Strafrahmen sowie typische Verteidigungsansätze — von der Verwertbarkeit der Blutprobe nach § 81a StPO bis zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Strafe, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist also nicht erforderlich.

Der Tatbestand setzt drei Kernelemente voraus: das Führen eines Fahrzeugs, die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und die Fahruntüchtigkeit infolge berauschender Mittel. Strafbar ist sowohl die vorsätzliche Begehung nach Abs. 1 als auch die fahrlässige Begehung nach Abs. 2. In der Praxis ist der fahrlässige Vorwurf deutlich häufiger, weil sich Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit oft nicht nachweisen lässt.

Bei der Fahruntüchtigkeit unterscheidet die Rechtsprechung zwei Formen. Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ist die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund der Beweislage unwiderlegbar anzunehmen — bei Alkohol ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit zwischen 0,3 ‰ und 1,09 ‰ ist die Strafbarkeit nur gegeben, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen auf Verkehrszeichen, Ausfälle bei der Spurhaltung oder auffälliges Verhalten bei der Kontrolle.

Im Bereich von 0,5 bis 1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen liegt regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor und keine Straftat. Gerade diese Abgrenzung zwischen Strafverfahren nach § 316 StGB und Bußgeldverfahren nach § 24a StVG ist deshalb oft ein zentraler Verteidigungspunkt. Denn die rechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich.

Bei Drogen gibt es keine § 316 StGB unmittelbar zugeordnete Promille-Schwelle. Entscheidend sind die Wirkstoffkonzentration und ihre Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Für THC, Amphetamin, Kokain, Opiate und MDMA hat die Rechtsprechung jeweils eigene Linien entwickelt. Bei harten Drogen wird absolute Fahruntüchtigkeit häufig schon ab analytischer Nachweisgrenze angenommen. Für THC hat sich die rechtliche Bewertung seit Inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 und der Einführung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml in § 24a StVG zum 22. August 2024 deutlich verändert — dazu mehr im Abschnitt zur aktuellen Rechtsprechung.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 316 Abs. 1 StGB Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr Vergehen
§ 316 Abs. 2 StGB Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr Vergehen, häufigster Vorwurf
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis Regelmaßnahme bei § 316 StGB
§ 69a StGB Sperrfrist für Neuerteilung 6 Monate bis 5 Jahre Bei Erstfall meist 6–12 Monate
§ 44 StGB Fahrverbot 1–6 Monate Alternative bei geringerer Schwere

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 316 StGB ist gegenüber verwandten Verkehrsstraftatbeständen subsidiär. Die Norm greift also nur, wenn nicht eine schwerere Vorschrift einschlägig ist.

Wichtig ist vor allem das Verhältnis zu § 315c StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs. § 315c StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Während § 316 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt bereits an die Fahruntüchtigkeit anknüpft, verlangt § 315c StGB einen Kausalbeitrag der Trunkenheit zu einem konkreten Beinaheunfall oder Unfall. Der Strafrahmen des § 315c StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und liegt damit deutlich höher.

Relevant ist auch die Abgrenzung zu § 142 StGB — Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Wer nach einem alkoholbedingten Unfall flieht, sieht sich oft gleichzeitig mit § 316 StGB und § 142 StGB konfrontiert. Beide Tatbestände stehen dann in Tatmehrheit nach § 53 StGB und werden zu einer Gesamtstrafe verbunden.

Die Abgrenzung zu § 24a StVG ist in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit die häufigste Verteidigungsfrage: Liegen ausreichende Ausfallerscheinungen vor, um eine Straftat nach § 316 StGB zu begründen, oder bleibt es beim Bußgeldverfahren? Davon hängen Vorstrafe, Sperrfrist und MPU häufig unmittelbar ab.

Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr?

Schweigen Sie zur Sache und lassen Sie die Beweismittel prüfen. Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe Blutprobe, Rückrechnung und Verwertbarkeit und entwickle die passende Verteidigungsstrategie.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren nach § 316 StGB beginnen in der großen Mehrzahl der Fälle mit einer Polizeikontrolle. Auslöser sind Routinekontrollen, Fahrauffälligkeiten — etwa Schlangenlinien, unsicheres Anfahren, zu hohe oder zu langsame Geschwindigkeit — oder ein Verkehrsunfall. Danach prüft die Polizei, ob Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegt.

Vor Ort wird meist zunächst ein Atemalkoholtest mit einem Vortestgerät durchgeführt. Fällt dieser positiv aus, folgt regelmäßig die Blutentnahme im Krankenhaus oder auf der Wache. Bei Drogenverdacht kommt ein Drogenvortest auf Urin- oder Speichelbasis hinzu. Diese Vortests sind für sich genommen nicht beweiskräftig. Für das Strafverfahren zählt die laboranalytische Untersuchung der Blutprobe.

Der Führerschein wird häufig bereits an Ort und Stelle nach § 94 StPO eingezogen. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO folgt dann oft zeitnah durch das Gericht. Danach erhält der Beschuldigte entweder einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung. Bei eindeutiger Beweislage und einem Erstvorfall endet das Verfahren häufig durch Strafbefehl. Bei höherer Promille, Drogenfällen oder einer Unfallbeteiligung folgt eher eine Anklageschrift mit Hauptverhandlung beim Strafrichter.

Für Mandanten ist in dieser Phase vor allem eines wichtig: vor jeder Aussage anwaltliche Beratung einzuholen. Voreilige Angaben zur Trinkmenge, zum Trinkende oder zum Konsumzeitraum schließen oft wertvolle Verteidigungsansätze aus. Das gilt besonders für Fragen der Rückrechnung.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung bei § 316 StGB setzt regelmäßig nicht beim „Ob“ des Konsums an, sondern bei der Frage, was die Beweismittel tatsächlich tragen.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung: Die mit standardisierten Geräten (z.B. Dräger Evidential) gewonnene AAK ist im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG bei Einhaltung der Bedienvorschriften und freiwilliger Mitwirkung verwertbar. Im Strafverfahren nach § 316 StGB reicht die AAK dagegen nicht aus, um absolute Fahruntüchtigkeit festzustellen. Maßgeblich ist allein die Blutalkoholkonzentration aus der laboranalytischen Untersuchung. Liegt nur ein Atemalkoholwert vor und wurde keine Blutprobe entnommen, fehlt regelmäßig der Vollbeweis der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Anordnung und Durchführung der Blutprobe nach § 81a StPO: Die Anordnungsdokumentation wird systematisch geprüft. Auch nach der StPO-Reform und der Einschränkung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO bleibt zu klären, ob die Anordnung durch den dazu Befugten erfolgte, ob Eilkompetenz vorlag und ob die Anordnung dokumentiert und begründet wurde. Eine fehlerhafte Anordnung kann — je nach Einzelfall und Schwere des Verstoßes — ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Probenahme und Analyse: Geprüft werden die ordnungsgemäße Identifizierung des Beschuldigten, die Probenkette, die Verwendung einer Mehrfachprobe (Doppelbestimmung), der Ausschluss von Kontaminationen und die analytische Methodik. Regelmäßig kommen dabei Headspace-Gaschromatographie und ergänzend das ADH-Verfahren zum Einsatz. Abweichungen von der Richtlinie zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration können den Beweiswert mindern.

Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration: Zwischen Tatzeitpunkt und Blutentnahme liegen oft 30 bis 90 Minuten. Die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt erfolgt nach gefestigter Rechtsprechung mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 bis 0,2 ‰ zugunsten des Beschuldigten in der Anflutungsphase, einem Sicherheitszuschlag und individuellen Korrekturen. Bei einer gemessenen BAK von 1,15 ‰ und einem Trinkende kurz vor Fahrtantritt kann die rückgerechnete Tatzeit-BAK unterhalb der 1,1-‰-Schwelle liegen. Dann entfallen die Voraussetzungen der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Ausfallerscheinungen im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit: Liegt die BAK unter 1,1 ‰, kommt es auf die nachweisbaren Ausfallerscheinungen an. Pauschale Polizeiangaben wie „Schlangenlinien“ oder „lallende Sprache“ reichen dafür nicht aus. Erforderlich sind konkrete und nachvollziehbar dokumentierte Beobachtungen, die kausal auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Auch Erkrankungen, Übermüdung oder ablenkende Umstände können andere Erklärungen liefern.

Strafzumessung und Fahrerlaubnis-Folgen: Lässt sich eine Verurteilung dem Grunde nach nicht vermeiden, verlagert sich der Schwerpunkt der Verteidigung auf die Strafhöhe und die Sperrfrist nach § 69a StGB. Eine frühe Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar oder der Beginn einer Suchtberatung können die Sperrfrist verkürzen und auch die spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erleichtern.

Geständnis nur nach Akteneinsicht: Eine geständige Einlassung wirkt strafmildernd, sollte aber erst nach vollständiger Akteneinsicht und Prüfung der Beweismittel erfolgen. Voreilige Angaben — vor allem zu Trinkmenge, Trinkende oder Konsumzeitraum — nehmen in der Praxis oft genau jene Rückrechnungs- und Verwertbarkeitsargumente, die im Hauptverfahren entscheidend sein können.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Die Bewertung der Drogenfahrt — besonders bei Cannabis — hat sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024 und das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22. August 2024 grundlegend verändert. § 24a Abs. 1a StVG sieht für THC nun einen ausdrücklichen Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum vor. Dessen Überschreitung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Damit gibt es für THC erstmals einen gesetzlich festgelegten analytischen Grenzwert, vergleichbar mit der 0,5-‰-Schwelle bei Alkohol.

Für § 316 StGB bedeutet das: Die strafrechtliche Bewertung einer Cannabisfahrt setzt eine Fahruntüchtigkeit voraus. Anders als bei Alkohol lässt sie sich nicht allein aus der Wirkstoffkonzentration ableiten, sondern aus konkreten Anhaltspunkten für eine berauschungsbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Die Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei THC war schon vor der Reform uneinheitlich. Jüngere Entscheidungen verlangten regelmäßig einen Wirkungsnachweis im konkreten Fall, also Ausfallerscheinungen, die auf die THC-Wirkung zurückgeführt werden können. Seit der gesetzlich festgelegten Ordnungswidrigkeitenschwelle zeigt sich die Tendenz, die strafrechtliche Schwelle gerade nicht mit dem analytischen Grenzwert gleichzusetzen.

Bei harten Drogen wie Amphetamin, Kokain, Opiaten und MDMA bleibt es bei der bisherigen Linie. Die Rechtsprechung nimmt absolute Fahruntüchtigkeit teilweise schon ab analytischer Nachweisgrenze an, regelmäßig aber ergänzt durch konkrete Ausfallerscheinungen.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Blutprobe betont der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass nicht jede fehlerhafte Anordnung nach § 81a StPO automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und dem Strafverfolgungsinteresse. Eine willkürliche Umgehung der Anordnungskompetenz oder eine grobe Verletzung des Eilkompetenz-Erfordernisses kann ein Verwertungsverbot aber tragen.

Fazit

§ 316 StGB hat einen vergleichsweise niedrigen Strafrahmen, zieht aber oft gravierende Nebenfolgen nach sich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die Sperrfrist nach § 69a StGB und — bei höherer Promille oder im Drogenfall — die regelmäßige Anordnung einer MPU als Voraussetzung der Wiedererteilung treffen Mandanten beruflich und persönlich oft härter als die eigentliche Geldstrafe.

Eine wirksame Verteidigung beginnt vor der ersten Aussage. Die kritische Prüfung der Beweismittel — Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung, Anordnung der Blutprobe nach § 81a StPO, Probenkette, Rückrechnung — entscheidet häufig darüber, ob es bei § 316 StGB bleibt, ob sich das Verfahren auf § 24a StVG reduziert oder ob es ganz eingestellt werden kann. Parallel dazu kann es sinnvoll sein, die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis frühzeitig vorzubereiten — durch Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung oder MPU-Vorbereitung schon während des laufenden Verfahrens.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Promillewert ist man strafbar?

Absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB wird ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration unwiderlegbar angenommen — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen feststellbar sind. Relative Fahruntüchtigkeit liegt bereits ab 0,3 ‰ vor. Strafbar ist sie aber nur dann, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen — etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktion oder Spurausfälle — nachgewiesen werden. Im Bereich von 0,5 bis 1,09 ‰ bleibt die Tat in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, kann aber bei nachweisbaren Ausfallerscheinungen zur Straftat nach § 316 StGB werden.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In der Praxis wird bei einem Erstvorfall häufig eine Geldstrafe in der Größenordnung von 30 bis 60 Tagessätzen verhängt, verbunden mit einer Sperrfrist nach § 69a StGB von 6 bis 12 Monaten. Bei Wiederholung, einem hinzugetretenen Unfall oder besonders hoher Promille kommt eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Bei mehrfacher einschlägiger Vorbelastung ist auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich.

Wie kommt man die Fahrerlaubnis wieder zurück?

Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden — die Fahrerlaubnis lebt nicht automatisch wieder auf. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ oder bei Drogenfällen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als Voraussetzung der Neuerteilung. Eine MPU-Vorbereitung sollte rechtzeitig eingeleitet werden, etwa drei bis sechs Monate vor Antragstellung. So können Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Beratung und die Aufarbeitung der Tat dokumentiert werden.

Welche Verteidigungsansätze gibt es bei der Atemalkoholmessung?

Die Atemalkoholmessung ist nur im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG und nur bei freiwilliger Mitwirkung des Betroffenen verwertbar. Im Strafverfahren nach § 316 StGB ist allein die Blutalkoholkonzentration aus der Blutprobe maßgeblich. Bei der Blutprobe prüft die Verteidigung die ordnungsgemäße Anordnung nach § 81a StPO, die korrekte Probenahme einschließlich Mehrfachprobe und Kontaminationsausschluss, die analytische Methodik mit Headspace-Gaschromatographie und Doppelbestimmung sowie die Berücksichtigung der Abbau-Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt.

Was bedeutet die Aufhebung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe?

Mit der StPO-Reform 2017 wurde der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO bei Trunkenheits-Verdacht eingeschränkt — die Anordnung kann in vielen Fällen durch Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass die Anordnung formfrei wäre. Eine fehlerhafte Anordnung — etwa ohne Eilkompetenz, ohne nachvollziehbare Begründung oder unter Umgehung der zuständigen Stelle — kann je nach Schwere des Verstoßes zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die Prüfung der Anordnungsdokumentation gehört daher zum Verteidigungsstandard.

Drogenfahrt — was gilt strafrechtlich?

Bei aktiven Wirkstoffen wie Amphetamin, Kokain oder Opiaten im Blut wird absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB häufig schon ab analytischer Nachweisgrenze angenommen, oft ergänzt durch konkrete Ausfallerscheinungen. Bei THC ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Jüngere Entscheidungen verlangen einen Wirkungsnachweis im konkreten Fall. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Einführung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml im Blutserum in § 24a StVG seit dem 22. August 2024 hat sich die Bewertungslage verändert: Die Überschreitung dieses Grenzwerts ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit. Die strafrechtliche Schwelle des § 316 StGB setzt darüber hinaus eine konkret nachweisbare Fahruntüchtigkeit voraus.

Was bedeutet eine geständige Einlassung bei § 316 StGB?

Eine geständige Einlassung wirkt strafmildernd, kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Beweislage eindeutig ist und keine Verteidigungsansätze gegen die Beweismittel mehr in Betracht kommen. Voreilige Geständnisse — vor allem zur Trinkmenge, zum Trinkzeitpunkt oder zur Konsumgeschichte — schließen in der Praxis häufig wertvolle Verteidigungsansätze aus, etwa bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration oder bei der Frage der Verwertbarkeit. Vor einer geständigen Einlassung sollte daher stets vollständige Akteneinsicht und anwaltliche Beratung erfolgen.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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