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IKPO-INTERPOL red notice

Mit der red notice kann ein Staat einen Beschuldigten über Interpol zur Festnahme und späteren Auslieferung ausschreiben.

Foto: P. Marquort

Interpol ist die Organisation, die bisher die Bezeichnung „INTERNATIONALE KRIMINALPOLIZEILICHE KOMMISSION“ trug, nennt sich von nun an „INTERNATIONALE KRIMINALPOLIZEILICHE ORGANISATION – INTERPOL“. Ihr Sitz ist in Frankreich. Die Ziele von Interpol sind

  • eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ sicherzustellen und weiterzuentwickeln
  • alle Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung des gemeinen Verbrechens wirksam beitragenkönnen, zu schaffen und auszubauen.

Die red notice wird bei Interpol nach Antrag des Ersuchenden Staates erlassen und in die polizeilichen Fahndungsdatenbanken eingetragen. Eine Prüfung findet hierbei lediglich eingeschränkt statt. Gem. Artikel 3 der Statuten und Bestimmungen der IKPO-Interpol sind lediglich politische, militärische, religiöse und rassischen Motive für eine Ausschreibung und Fahndung verboten. Wenn IKPO-Interpol keinen Verstoß gegen Art. 3 ihrer Statuten feststellt, wird immer eine s. g. red notice ausgestellt.

Sollte ein Verstoß gegen Art. 3 der Statuten vorliegen, so muss dies durch einen Anwalt im Verfahren vorgetragen werden. Dies kann dazu führen, dass es zu keiner Auslieferung kommt. Alternativ kann man die Löschung der red notice bei der Interpol beantragen.

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