Ermittlungsmethoden
Der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind durch den Gesetzgeber eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden an die Hand gegeben. Gem. § 161 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von allen Behörden Auskunft zu verlangen, Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Polizei kann gem. § 163 StPO ebenfalls auf eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden zurückgreifen
Folgende Ermittlungsmethoden gehören insbesondere zum täglichen Handeln von Polizei und Staatsanwaltschaft:
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft, § 161a StPO
Zeugenvernehmung durch die Polizei, § 163 Abs. 3 StPO
Vernehmung des Beschuldigten, § 163a StPO
Identitätsfeststellungen des Beschuldigteno der eines Dritten, § 163b StPO
Speicherung und Abgleich von Daten, § 163d StPO
Fahndungsausschreibungen, § 163e StPO
längerfristige Observation, § 163f StPO
Verdeckte Ermittlungen
Zu den Ermittlungsmethoden gehören auch s. g. verdeckte Ermittlungen. Als klassisches Beispiel muss man sich darunter die s. g. Telefonüberwachung gem. § 100a StPO vorstellen. Heutzutage sind die Ermittlungsmethoden der Polizei auf Grund der erheblichen Zunahme von Handy, Computer und sonstigen elektronischen Geräten nahezu explodiert.