Selbstanzeige
Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren
Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren wird auf Grund aktueller Geschehnisse mal wieder heiß in der Allgemeinheit diskutiert. Nicht nur, weil Ulli H., eine Steuerhinzierhung im großen Ausmaß begangen haben soll, stoßen sich immer wieder eine Vielzahl von Politiker an der Vorschrift des § 371 Abgabenordnung (AO).
Dabei ist die Selbstanzeige das Mittel im Steuerstrafverfahren. Eingeführt, um einen Anreiz zu schaffen, Straffreiheit zu erlangen und dem Staat eine Menge an Seuereinnahmen zu bescheeren, die er sonst nicht hätte, war die Selbstanzeige und die damit einhergehende Straffreiheit oftmals diskutiert.
§ 371 AO, Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. | bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung | |
a) | dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder | |
b) | dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder | |
c) | ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder | |
2. | eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder | |
3. | die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt. |
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Schon viele Urteile des Bundesgerichthofes haben die Norm weiter mit Leben geprägt. Jedoch ist bei allen Selbstanzeigen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2010, Aktenzeichen 1 StR 577/09, zu beachten.
Nach diesem Urteil ist eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben – mithin „reinen Tisch“ – macht. Dies erfordert eine vollumfängliche Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO vor. Der Täter darf also keine Hinterziehung auf anderem Gebiet zurückhalten.