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Kriegswaffen und andere Waffen

Hausdurchsuchung

Vor nicht allzulanger Zeit wurde bei Wilhelm eine Hausdurchsuchung in einem kleinen Ort an der Ostsee durchgeführt. Es ging darum, Kriegswaffen und andere Waffen (gemeint sind Schusswaffen) sowie Munition zu finden. Es bestand nach kriminalistischer Erfahrung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Wilhelm Waffen illegal zu Hause aufbewahren würde. Bei seinem Bruder Otto waren ebenfalls Waffen sichergestellt worden. Auch bei einem Bekannten, bei dem Wilhelm vor nicht allzulanger Zeit gewohnt hatte, wurden in einem Spind, den Wilhelm an den Bekannten verkauft hatte, Schusswaffen gefunden.

Uzi

 

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Angeblich sollten diese Spinde nicht vom Bekannten geöffnet worden sein; er habe also die Waffen im geschlossenen Spind von Wilhelm gekauft. Nebenbei fanden sich noch 20 Falsifikate von 20,00 €-Scheinen in dem Spind.

Ein Tatverdacht bestand also auch gegen Wilhelm. Nur gefunden hat man nichts beim ihm in der Wohnung.

Nach Akteneinsicht kam heraus, dass der Bekannte eine Anzeige gemacht hatte, dass er möglicherweise Waffen besitze. Tags zuvor wurde auf Grund eines ähnlichen Tatverdachts wie bei Wilhelm sein Haus durchsucht. Die Spinde hatte man aber nicht gefunden, da diese bei den Eltern seiner Freundin aufbewahrt wurden. Da dem Bekannten von Wilhelm nun aber das schlechte Gewissen drückte, meinte er, es sei Besser doch mit der Polizei zusammenzuarbeiten.

Diese 2. Durchsuchung ist wie folgt in den Akten vermerkt:

Kriegswaffensachverhalt Kopie

Ferner führten die Beamten auf Seite 2. der Akte folgendes aus:

Kriegswaffensachverhalt2

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Zunächst machte der Mandant keine Angaben zur Sache, so dass nach weiteren umfangreichen Ermittlungen dann Anklage vor dem Schöffengericht wegen unerlaubten Besitz und Verkaufs von Waffen, hier Schusswaffen und Muniton, erhoben wurde. Der Vorwurf von Kriegswaffen, war somit schon einmal vom Tisch. Ungünstigerweise kam jedoch der Besitz und Verkauf von Falschgeld hinzu. So erklärte sich dann auch die Anklage zum Schöffengericht. Der Verkauf von Falschgeld ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Der bisher nicht vorbestrafte Mandant Wilhelm machte im ersten Hauptverhandlungstermin von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch. Da die Richterin nur den Beamten vom LKA geladen hatte, platzte der Termin nach 10 Minuten. Eine Verständigung scheiterte, da mein Mandant sich nicht auf einen Deal einlassen wollte.

 

„Ich bin unschuldig“

Nach der Aussetzung der Hauptverhandlung wurde 3 Monate später ein weiterer Termin gefunden. Auch im neuen Termin, schwieg mein Mandant.

Sein Bekannter wurde als erster Zeuge gehört.

Er wollte – so ähnlich war dies auch in den Akten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung dokumentiert – gar nicht gewusst haben, dass noch andere Waffen außer das Jagdgewehr in den Spinden waren. Er habe ja auch gar keinen Schlüssel gehabt zu den Spinden.

Auf Vorhalt, wieso er denn erst versucht hatte, die Spinde mit einem Schlüssel aufzuschließen, konnte er keine plausible Antwort erteilen.

Seine Jagdwaffe hätte er Anfang 1990 oder 1991 gekauft. Aufm Schwarzmarkt. Auf meinen Frage, wieso er sich denn erklären könne, wie er eine Jagdwaffe im Jahr 1990 oder 1991 kaufen könne, die dem Jäger erst 2005 aus seinem Auto geklaut worden war, wusste er ebenfalls keine Antwort. Er war sich sicher, dass er die Waffe bereits in den frühen 90-er Jahren gekauft hatte. Auf meine weitere Frage, wie denn seine Waffe überhaupt in die Spinde gekommen sein können, wenn er gar keinen Schlüssel gehabt habe, wusste der Zeuge auch keine Antwort.

Nach Entlassung des Zeugen aus dem Zeugenstand, war klar, das Verfahren war am Ende. Freispruch.

 

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