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Strafbefehl, Einspruch, Sachverständigengutachten, Hauptverhandlung, Freispruch

Die Vorgeschichte

Das Bußgeldverfahren

Vor nicht allzu langer Zeit Mitte letzten Jahres, ca. 2 Stunden nach Mitternacht, passierte das im Landkreis Lüneburg, was täglich nahezu tausend Mal im Straßenverkehr passiert. Es blitzte aus einem s. g. Starenkasten. Zu sehen auf dem so erstellten Lichtbild war ein Bulli nebst Fahrer und Beifahrerin. Soweit so gut. Der auf dem Foto abgebildete Bulli war auf eine Frau zugelassen. Sie konnte daher nicht der Fahrer sein. Die Bußgeldstelle schrieb zunächst die Halterin an, um den Fahrer zu ermitteln. Diese meldete sich nicht auf das freundliche Anschreiben der Behörde. Auch auf Verwarngeldangebot reagierte sie nicht. Ob sie diesesSchreiben überhaupt erhalten hat, ist nicht überliefert.

Nun musste die Bußgeldbehörde also ermitteln. Es wurde vom Landkreis Lüneburg ein Ermittlungsauftrag an die Bußgeldstelle Kiel erteilt. Es wurde dabei festgestellt, dass in der Wohnung der Halterin auch noch eine männliche Person wohnte, welche somit theoretisch der Fahrer gewesen sein konnte. In einer Studenten-WG sicherlich nichts Ungewöhnliches. Es wurde – wie allgemein üblich – ein Foto dieser männlichen Person, welches auch in seinem Personalausweis enthalten ist, Teil der Bußgeldakte. Es gab eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Fahrer und dem Mitbewohner. Dieses Foto war Grund für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Mitbewohner der Halterin. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h. Also nichts Wildes. Etwas geradezu Alltägliches. Gegen Zahlung eines Verwarngeldes von 30,00 € wäre die Angelegenheit erledigt gewesen.

So wurden aus den 30,00 € Verwarngeldangebot im Bußgeldverfahren insgesamt 58,50 €. Gegen den Bußgeldbescheid wurde kein Einspruch eingelegt.

Dann wurde durch die Bußgeldstelle noch festgestellt – dies hatte freundlicherweise bereits die Bußgeldstelle Kiel der Bußgeldstelle Lüneburg mitgeteilt, dass der Mitbewohner der Halterin nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Somit wurde von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Mitbewohner der Halterin eingeleitet, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 21 StVG, Lenken eines Kfz ohne die dazu notwendige Fahrerlaubnis.

 

Das Ermittlungsverfahren

Die so neu produzierte Bußgeld-Akte wurde der Staatsanwaltschaft Lüneburg zugeleitet, die nunmehr die Ermittlungen aufnahm. Die Akte wurde an die Polizeistelle Kiel, 1. Polizeirevier, übergeben. Dort wurde der – nunmehr – Beschuldigte, zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen. Dieser folgte der Einladung. Dort gab er zu Protokoll:

 

Der Beschuldigte teilte die Rufnummer und die Anschrift des Zeugen W. mit, der ebenfalls bestätigten könne, dass er sich am Tattage in Österreich befunden habe. Ferner gab er zu Protokoll, das er bereits mit seiner Mitbewohnerin – der Halterin des PKW – gesprochen habe. Der ehemalige Freund von ihr habe den PKW damals gesteuert. Dieser sei nunmehr verzogen. Er selbst habe den PKW nicht gelenkt. Mehr könne er zu dem Vorwurf nicht sagen.

Sodann hat das 1. Polizeirevier Kiel versucht, den von dem Beschuldigten benannten vermeintlichen Täter S. vorzuladen. Dieser ist jedoch nicht bei der Polizei erschienen. Da die Polizei auch nicht auf das Foto aus einem Personalausweis Zugriff hatte, da dieser polnischer Staatsangehöriger war, konnte kein Fotoabgleich erfolgen. Jedoch hatte der Zeuge S. im Rahmen eines Telefonats mit dem Polizeibeamten bereits zugegeben, dass er der Fahrer des PKW war. Er meinte sogar, das Bußgeld bereits bezahlt zu haben.

Der Abschlussvermerk der Kieler Polizei lautete dann auch wie folgt:

„Die weitere Vorgehensweise müsste somit über die zuständige Staatsanwaltschaft abgeklärt werden.“

Die Akte wurde sodann nach Lüneburg zurück gegeben.

 

Der Strafbefehl

Unter dem 28.05.2014 verfügte sodann die Staatsanwaltschaft Lüneburg, ohne eine weitere Ermittlungshandlung getätigt zu haben, dass die Ermittlung abgeschlossenen sei und beantragte den Erlass eines Strafbefehl beim Amtsgericht Lüneburg, 20 Tagessätze a 30,00 €, folglich 600,00 €.

Die Staatsanwaltschaft führte in der Abschlussverfügung noch aus, dass „M. E. besteht Ähnlichkeit zwischen der Person auf dem Foto Bl. 1 (Fahrer) und dem Beschuldigten. Die Aussage des Zeugen S. halte ich für eine Gefälligkeitsaussage, zumal er nicht bei der Polizei erschienen ist. Sollte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, rege ich die Einholung eines anthropologischen Gutachtens an.“ Auf eine Ähnlichkeit kommt es aber nicht an.

Dieser beantragte Strafbefehl erging dann auch wie beantragt. Eigentlich habe ich noch nie erlebt, dass das Amtsgericht eine andere Entscheidung wie im Antrag vorgeschlagen, erlassen hat (Ausnahme natürlich, dass der Antrag zurück gewiesen wird, was allerdings höchst selten vorkommt).

Eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen S. oder eine Zeugenvernehmung des weiteren Zeugen aus Österreich, wurde nicht in Erwägung gezogen.

 

Der Einspruch

Nachdem der Strafbefehl nunmehr dem vermeintlichen Fahrer zugestellt worden war, bequemte sich dieser zu mir in die Kanzlei und beauftragte mich, mit seiner Verteidigung. Der Einspruch war schnell erstellt und zum Amtsgericht Lüneburg gefaxt. Auf meinen Antrag hin, waren die Akten schnell bei mir in der Kanzlei.

 

Das Sachverständigengutachten

Nun kam, was eigentlich schon früher hätte kommen müssen. Das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige wurde bestellt, stellte fest, dass sich das Foto des Fahrers zu Vergleichszwecken eignen würde. Dies wurde dem Gericht mitgeteilt. Es wurde Hauptverhandlung anberaumt.

 

Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dauerte nur wenige Minuten. Der Zeuge S. war erschien. Da äußerte der Richter bereits, dass es doch eine gewaltige Ähnlichkeit zwischen dem Zeugen S. und dem Fahrer des Bullis gebe.

Der Richter gab sodann ins Protokoll: „Herr Marquort, wir tun jetzt mal so, als wenn ich ihren Mandanten eben belehrt hätte und dieser gesagt habe, dass er zu Sache keine Angaben machen werde. Ich rufe jetzt mal den Zeugen rein.“ Gesagt – getan. Dieser erschien sodann und wurde vernommen.

Er gab nach Belehrung zu, dass er am Tattag gefahren sei.

Er willigte dann auch noch ein, dass Fotos zu Vergleichszwecken gemacht werden konnten. Diese wurden dann vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstellt.

Sodann wurde die Hauptverhandlung für 20 Minuten zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens unterbrochen. Nach erneutem Aufruf erstattete der Sachverständige das Gutachten. Zusammengefasst: „Ich kann den Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer ausschließen und den Zeugen S. als Fahrer mit selber Wahrscheinlichkeit einschließen.“

 

Der Freispruch

Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Staatsanwaltschaft durfte sitzen bleiben und beantragte mit kurzer Begründung einen Freispruch. Allerdings stelle diese den nicht ganz Gesetzeskonformen Antrag, Kosten Landeskasse, notwendige Auslagen der Beschuldigte.

Dies hielt ich dann doch für unangemessen. Gem. § 467 Abs. 1 StPO, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Ich durfte dann bei meinem Plädoyer auch sitzen bleiben, und schloss mich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – mit Ausnahme der Kostenfolge – an.

Da auch der Richter anscheinend ungern aufstand, durften wir auch für die Verkündung des Urteils sitzen bleiben. Dieser folgte dem Antrag der Verteidigung. Es erfolgte Freispruch. Auch die notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt.

 

Das Bußgeld

Nun müsste nur noch der Bußgeldbescheid aufgehoben werden. Leider wird dies nicht möglich sein, da gem. § 85 OWiG die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung), nicht zulässig ist, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist.

Die 58,80 € muss mein Mandant dann wohl doch noch zahlen. Vielleicht bekommt er diese dann vom Zeugen S. ersetzt.

Wer nicht wag, der nicht gewinnt. Also schnell die Bußgeldbehörde angeschrieben und auf den Freispruch hingewiesen. 3 Wochen später kommt der Brief, Forderung ist niedergeschlagen worden.

 

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