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Das Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist nicht zu verwechseln mit der Nebenklage. Es ist zwar durchaus möglich, dass beides im selben Verfahren betrieben werden kann. Jedoch zielen beide Verfahren auf verschiedene Grundgedanken ab. Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) dient nicht in erster Linie dem Opferschutz, wie die Nebenklage. Es geht hierbei vielmehr darum, zwei unterschiedliche Verfahren, nämlich einerseits das Strafverfahren und andererseits das Zivilverfahren miteinander zu verbinden. Dies soll Zeit sparen und den Geschädigten dadurch auch vor einem weiteren möglichen langen zivilrechtlichen Verfahren schützen.

 

Ziel des Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren dient also dazu zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche) des Geschädigten bereits im Strafverfahren durchzusetzen. Hierbei ist es nötig zu wissen, dass ein Strafurteil, also ein Urteil von einem Strafgericht, nicht bindend ist für ein Zivilgericht. Das Zivilgericht muss selbst den Hergang der Tat erforschen und sich daraus ein eigenes Bild des Geschehens bilden.

Der Strafrichter entscheidet in einem Adhäsionsverfahren also einerseits über die Strafe/den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren und andererseits über die zivilrechtlichen Ansprüche, die mittels des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht wurden.

 

Kostenvorteile des Adhäsionsverfahren

Neben den oben genannten zeitlichen und mitunter auch nervlichen Vorteilen mindert das Adhäsionsverfahren auch das Kostenrisiko für den Geschädigten. Denn der Adhäsionskläger muss keinen Prozesskostenvorschuss, wie sonst im Zivilprozess üblich, zahlen. Ferner hat der Adhäsionskläger auch gute Chancen, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

 

Wie läuft ein Adhäsionsverfahren ab?

Es bedarf eines Antrages des Geschädigten bzw. seiner Erben. Der Antrag muss auf einen vermögensrechtlichen Anspruch gestützt sein (Bspw. Schadensersatzanspruch oder Schmerzensgeldanspruch). Der Antrag muss den Gegenstand und den Grund des Anspruchs beinhalten. Es empfiehlt sich ebenfalls Beweismittel in dem Antrag zu nennen.

Es empfiehlt sich daher auch hier so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Denn nur er kann eine Akteneinsicht beantragen und so einen fundierten Adhäsionsantrag an das zuständige Gericht stellen.

Ist der Antrag zulässig, so beginnt die Hauptverhandlung. Wie auch der Nebenkläger hat der Adhäsionskläger ein umfassendes Anwesenheits- und Fragerecht.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung wird dann mittels eines Strafurteils über den Adhäsionsantrag entschieden. Dies ist dann der Fall, wenn das Strafgericht den zivilrechtlichen Anspruch für begründet erachtet.

Wird der Angeklagte dagegen freigesprochen oder hält das Strafgericht den zivilrechtlichen Anspruch für nicht begründet, so sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Dies ist auch eines der Vorteile des Verfahrens. Da keine Entscheidung über den zivilrechtlichen Antrag ergangen ist, kann dieser später nochmals in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde gibt es auch kein Rechtmittel im Adhäsionsverfahren, da es an einem rechtskräftigen Urteil fehlt.

Jedoch eignen sich im Adhäsionsverfahren eher zivilrechtlich einfacher gelagerte Fälle für die Durchsetzung mittels eines Adhäsionsverfahrens. Denn das Gericht kann auch von einer Entscheidung absehen, wenn die zivilrechtlichen Fragestellungen oder gegebenenfalls Probleme zu komplex erscheinen.

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