Das Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren ist, wie der Name sagt, das Verfahren zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren. Kommt die Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren, meist durch Beweiserhebung durch die Polizei, zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten vorliegt, erhebt diese sodann eine Anklage.
Wie merke ich, dass ich mich im Zwischenverfahren befinde?
Dies merken Sie daran, dass sie bei ihrem täglichen Gang zum Briefkasten eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft darin finden. Die Staatsanwaltschaft hat sich also dagegen entschieden, dass das Verfahren eingestellt werden soll. Auch kommt in ihren Augen kein Strafbefehl in Betracht.
Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der nächste Schritt direkt die Hauptverhandlung vor Gericht ist. Denn die Staatsanwaltschaft hat bisher „nur“ die Anklageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht (§170 Abs. 1 StPO). Das zuständige Gericht prüft nun, als unabhängige Zweite Instanz nochmals, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht.
Daneben leitet das Gericht die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu, § 201 StPO. Der Angeschuldigte soll dadurch die Möglichkeit haben sich zu der Anklageschrift zu äußern. Er kann auch Beweisanträge oder Einwendungen vorbringen. Darüber entscheidet dann das Gericht durch Beschluss, § 201 Abs. 2 StPO. Auch kann das Gericht selbst Beweiserhebungen anordnen, wenn es dies für notwendig hält.
Wichtig für den Angeschuldigten ist es auch, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach §140 StPO vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Angeschuldigten ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) zur Last gelegt wird. Aber auch in den Fällen, in denen die Rechtslage bzw. die Sachlage schwierig erscheint. In diesen und einigen anderen Fällen muss das Gericht dann nach Zustellung der Anklageschrift einen Verteidiger bestellen, sofern dieser sich noch keinen gesucht hat.
Führt das Zwischenverfahren immer zu einer Eröffnung der Hauptsache?
Nein, es gibt drei Möglichkeiten, das Zwischenverfahren zu beenden.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht, erlässt das zustände Gericht einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO. Dabei muss der Eröffnungsbeschluss nicht inhaltsgleich sein mit der Anklageschrift. Das Gericht kann auch davon abweichen. Gegen den Beschluss kann sich der Angeschuldigte jedoch nicht direkt zur Wehr setzen. Dies muss er in der Hauptverhandlung tun.
Das Gericht kann die Eröffnung auch ablehnen, wenn es beispielsweise der Meinung ist, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, § 204 StPO.
Letztlich besteht nach § 205 StPO auch die Möglichkeit das Verfahren vorläufig einzustellen. Dies geschieht jedoch in den seltensten Fällen und kommt vorwiegend in Betracht, wenn Verfahrenshindernisse der Hauptverhandlung im Wege stehen oder der Angeschuldigte seit längerer Zeit abwesend ist.
Wie verhalte ich mich nach Erhalt der Anklageschrift?
Grundsätzlich ist es ratsam sich schon in einem frühen Stadium des strafrechtlichen Verfahrens einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu suchen. Denn selbst in dem Zwischenverfahren bestehen mehrere Möglichkeiten auf das Verfahren von Verteidigerseite aus einzuwirken. Ziel eines Strafverteidigers ist es immer, eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden. Der Verteidiger sieht sich die Anklageschrift genauestens an und entdeckt womöglich wichtige Fehlerquellen und kann diese schon beanstanden, bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Denn auch in diesem Verfahren kann das Gericht vorschlagen, dass das Verfahren beispielsweise gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages eingestellt werden könnte. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.