Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht: Ihr Fachanwalt verteidigt.
Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitz, Drogenhandel oder Einfuhr von Betäubungsmitteln? Fachanwalt Philipp Marquort verteidigt Sie – diskret, strategisch und bundesweit.
- Betäubungsmittelstrafrecht im Überblick
- § 29 BtMG – Grundtatbestand: Besitz, Handel, Anbau
- § 29a BtMG – Die nicht geringe Menge
- Grenzwerte: Wann liegt eine nicht geringe Menge vor?
- § 30 und § 30a BtMG – Bandenmäßiger Handel und bewaffneter Handel
- Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Cannabis seit 2024: Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Ermittlungsmethoden im BtMG-Verfahren
- Verteidigungsstrategien im Betäubungsmittelstrafrecht
- Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG und § 31 BtMG
- Therapie statt Strafe: § 35 BtMG
- Häufige Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht im Überblick
Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den Rechtsgebieten mit den härtesten Strafrahmen im deutschen Strafrecht. Bereits der einfache Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar – mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge steigt die Mindeststrafe nach § 29a BtMG auf ein Jahr Freiheitsstrafe, beim bandenmäßigen oder bewaffneten Handel nach § 30a BtMG sogar auf fünf Jahre.
Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind alle in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe – darunter Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal Meth), MDMA (Ecstasy), LSD und zahlreiche weitere Substanzen. Cannabis unterliegt seit dem 1. April 2024 nicht mehr dem BtMG, sondern dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) – mit eigenen Strafvorschriften und Freigrenzen.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung kenne ich die Strategien der Ermittlungsbehörden und die Verteidigungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht. Ob Funkzellenauswertung, Telefonüberwachung oder verdeckte Ermittler – ich prüfe jede Ermittlungsmaßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie für Ihren Fall.
§ 29 BtMG – Der Grundtatbestand
§ 29 Abs. 1 BtMG – Straftaten (Auszug)
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“
§ 29 BtMG ist der zentrale Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. Er erfasst nahezu jede Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln und unterscheidet zwischen folgenden Tathandlungen:
Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG): Jede tatsächliche Sachherrschaft über ein Betäubungsmittel – unabhängig von der Menge. Entscheidend ist das „bewusste tatsächliche Innehaben“. Die verbreitete Annahme, kleine Mengen seien straffrei, ist ein Irrtum. Auch der Besitz geringster Mengen ist strafbar, kann aber unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen.
Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG): Jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit – auch eine einmalige Vermittlung oder bloße Chatnachricht mit Verkaufsangebot. Es muss kein tatsächlicher Umsatz stattgefunden haben.
Einfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG): Das Verbringen von Betäubungsmitteln über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Bereits das bewusste Mitführen kleinster Mengen über die Grenze erfüllt den Tatbestand.
Anbau, Herstellung, Veräußerung und Abgabe sind weitere Tathandlungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Abgabe unterscheidet sich vom Handeltreiben dadurch, dass sie nicht eigennützig motiviert sein muss – wer einem Freund unentgeltlich Drogen überlässt, macht sich der Abgabe strafbar.
Strafrahmen des § 29 BtMG
Der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 29 Abs. 3 BtMG) – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande – erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren.
Ermittlungsverfahren wegen BtMG?
Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Rufen Sie mich an – ich bin sofort für Sie da.
§ 29a BtMG – Die nicht geringe Menge
§ 29a Abs. 1 BtMG – Straftaten
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt […] oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.“
§ 29a BtMG ist ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Das hat weitreichende Konsequenzen: Eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO ist nicht möglich, der Versuch ist stets strafbar, und es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor – Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Der Tatbestand erfasst zwei unterschiedliche Konstellationen. Erstens die Abgabe an Minderjährige (Nr. 1): Wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgibt, wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft – unabhängig von der Menge. Zweitens der Umgang mit nicht geringer Menge (Nr. 2): Handeltreiben, Herstellung, Abgabe oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen nach § 29a Abs. 2 BtMG drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall kann vorliegen bei knapper Überschreitung der Grenzwerte, Eigenverbrauchsmotivation oder bei einer untergeordneten Tatbeteiligung.
Vorsatz bezüglich der Menge
Der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größenordnung der Betäubungsmittelmenge gemacht haben. Kauft ein Täter unwissentlich besonders reine Ware, deren Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, fehlt es am Vorsatz für § 29a BtMG – es bleibt bei einer Strafbarkeit nach § 29 BtMG.
Grenzwerte: Wann liegt eine nicht geringe Menge vor?
Die „nicht geringe Menge“ richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt, nicht nach dem Bruttogewicht. Die Grenzwerte werden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jedes Betäubungsmittel individuell festgelegt. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Grenzwerte:
| Betäubungsmittel | Grenzwert (Wirkstoff) | Ca. Bruttomenge | Strafrahmen ab Grenzwert |
|---|---|---|---|
| Cannabis (THC) | 7,5 g THC | ca. 50–75 g | § 34 KCanG |
| Kokain | 5,0 g Cocainhydrochlorid | ca. 10–15 g | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
| Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | ca. 5–8 g | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
| Amphetamin | 10,0 g Amphetaminbase | ca. 30–80 g | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
| Methamphetamin | 5,0 g Methamphetaminbase | ca. 7–10 g | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
| MDMA (Ecstasy) | 30,0 g MDMA-Base | ca. 300 Tabletten | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
| LSD | 6,0 mg LSD-Tartrat | ca. 120 Trips | § 29a BtMG: mind. 1 Jahr FS |
Wichtig: Die Bruttomengen sind nur Richtwerte. Entscheidend ist stets der tatsächliche Wirkstoffgehalt, der durch ein Wirkstoffgutachten ermittelt wird. Da der Reinheitsgrad insbesondere bei Kokain, Amphetamin und Heroin stark schwankt, kann die Bruttomenge, die zur nicht geringen Menge führt, erheblich variieren. Ein erfahrener Verteidiger prüft das Wirkstoffgutachten und hinterfragt dessen Methodik.
§ 30 und § 30a BtMG – Bandenmäßiger und bewaffneter Handel
§ 30 BtMG verschärft den Strafrahmen auf mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe für besonders schwerwiegende Taten. Erfasst werden unter anderem: das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die fahrlässige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln.
§ 30a BtMG stellt den schwersten Tatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts dar. Die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Erfasst werden insbesondere: das Handeltreiben mit nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande und das Mitführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge.
Bei diesen Verbrechenstatbeständen ist eine spezialisierte Verteidigung zwingend erforderlich. Ich prüfe, ob tatsächlich eine „Bande“ im Rechtssinne vorliegt, ob die Bewaffnung nachweisbar dem Handeltreiben diente und ob Beweisverwertungsverbote durchgreifen.
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland stellt eine eigenständige Straftat dar. Bereits die Einfuhr geringster Mengen – etwa beim Grenzübertritt aus den Niederlanden – ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Erfolgt die Einfuhr in nicht geringer Menge, greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Typische Fallkonstellationen der Einfuhr umfassen: den Drogenschmuggel per Post oder Paketdienst, die Bestellung über Darknet-Marktplätze mit Lieferung aus dem Ausland, den grenzüberschreitenden Transport im Fahrzeug oder am Körper sowie den Drogentourismus in Grenzregionen (Niederlande, Tschechien).
Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr werden häufig durch den Zoll oder durch internationale Amtshilfe ausgelöst. Kontrollierte Lieferungen (§ 100c StPO) und verdeckte Ermittler (§ 110a StPO) sind gängige Methoden. Als Verteidiger prüfe ich die Rechtmäßigkeit jeder Maßnahme und nutze Fehler konsequent zugunsten meiner Mandanten.
Cannabis seit 2024: Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Seit dem 1. April 2024 unterliegt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis mit eigenen Freigrenzen und Strafvorschriften. Entscheidende Neuerungen:
Legaler Besitz: Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm an ihrem Wohnsitz besitzen. Der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen ist am Wohnsitz erlaubt.
Strafbarkeit nach § 34 KCanG: Wer diese Grenzen überschreitet, macht sich strafbar. Der Handel mit Cannabis bleibt verboten. Die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis ist nach dem KCanG weiterhin strafbar. Die Strafrahmen des KCanG sind grundsätzlich milder als die des früheren BtMG, reichen aber bei Handeltreiben mit nicht geringer Menge bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Rückwirkung: Das KCanG hat rückwirkende Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altfälle. Verfahren wegen Cannabisbesitz unterhalb der neuen Freigrenzen werden eingestellt. Bereits rechtskräftige Verurteilungen können unter Umständen nachträglich aufgehoben werden.
Hausdurchsuchung wegen Drogen?
Sagen Sie nichts. Unterschreiben Sie nichts. Lassen Sie sich sofort beraten.
Ermittlungsmethoden im BtMG-Verfahren
Das Betäubungsmittelstrafrecht zeichnet sich durch den Einsatz besonders eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen aus. Die Ermittlungsbehörden verfügen über ein breites Arsenal an Methoden, deren Rechtmäßigkeit ich als Verteidiger konsequent überprüfe:
Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO)
Bei Verdacht auf Straftaten nach §§ 29a, 30, 30a BtMG kann das Amtsgericht die Überwachung der Telekommunikation anordnen. Erfasst werden Telefonate, SMS, Messenger-Nachrichten und E-Mails. Die TKÜ-Anordnung muss strenge formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen – Verstöße können zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse führen.
Funkzellenauswertung
Bei der Funkzellenauswertung werden alle Telekommunikationsverbindungsdaten in einem bestimmten räumlichen Bereich und Zeitraum abgefragt. Damit lassen sich Bewegungsprofile erstellen und mögliche Tatbeteiligte identifizieren. Diese Maßnahme unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen und bedarf einer richterlichen Anordnung.
IMSI-Catcher und Observation
IMSI-Catcher dienen der Identifikation und Lokalisierung von Mobiltelefonen. Sie simulieren eine Funkzelle und können in der Nähe befindliche Geräte erfassen. In Kombination mit Observationsmaßnahmen ergeben sich umfangreiche Erkenntnismöglichkeiten, deren Verwertbarkeit einer sorgfältigen Prüfung bedarf.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Hausdurchsuchungen werden durch das Amtsgericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung anordnen. Die Durchsuchungsanordnung muss den Tatvorwurf konkret bezeichnen. Formfehler in der Anordnung oder bei der Durchführung können zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel führen.
DNA-Analysen und Wirkstoffgutachten
DNA-Spuren an Verpackungen oder Betäubungsmitteln können Personen mit Substanzen in Verbindung bringen. Wirkstoffgutachten bestimmen den genauen Wirkstoffgehalt und damit die rechtlich relevante Menge. Beide Gutachtentypen erfordern fundierte methodische Kenntnisse. Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung in der kritischen Analyse solcher Gutachten und kenne die typischen Fehlerquellen.
Verteidigungsstrategien im Betäubungsmittelstrafrecht
Eine erfolgreiche Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht erfordert spezialisiertes Wissen und strategisches Geschick. Meine Verteidigungsansätze umfassen:
Prüfung der Ermittlungsmaßnahmen: Jede TKÜ-Anordnung, Durchsuchung und Beschlagnahme wird auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit geprüft. Fehlerhafte Anordnungen können zu Beweisverwertungsverboten führen – das stärkste Instrument der Verteidigung.
Anfechtung von Gutachten: Wirkstoffgutachten und DNA-Analysen werden methodisch hinterfragt. Kontaminationen, fehlerhafte Probennahme oder unzureichende Dokumentation können die Beweiskraft erheblich mindern.
Mengenreduzierung: Im Betäubungsmittelstrafrecht hängt der Strafrahmen maßgeblich von der Wirkstoffmenge ab. Durch Angriff auf die Mengenfeststellung – etwa durch Infragestellung der Zurechnung einzelner Teilmengen oder des Wirkstoffgehalts – kann der anwendbare Strafrahmen erheblich reduziert werden.
Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG: Die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG ermöglicht eine deutliche Strafmilderung, wenn der Beschuldigte zur Aufdeckung weiterer Straftaten beiträgt. Diese Option muss sorgfältig abgewogen werden – sie kann strategisch sinnvoll, aber auch kontraproduktiv sein. Ich berate Sie umfassend über Chancen und Risiken.
Darlegung eines minder schweren Falls: Bei § 29a BtMG kann ein minder schwerer Fall den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reduzieren – und damit eine Bewährungsstrafe ermöglichen.
Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG und § 31 BtMG
§ 31a BtMG ermöglicht der Staatsanwaltschaft, bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse von der Verfolgung abzusehen, wenn die Betäubungsmittelmenge gering ist und der Besitz ausschließlich dem Eigenverbrauch dient. Die Grenzen der „geringen Menge“ variieren je nach Bundesland und Betäubungsmittel. In Schleswig-Holstein gelten als Einstellungsmöglichkeit bis zu 3 g Kokain, 3 g Amphetamin und 1 g Heroin.
§ 31 BtMG (Aufklärungshilfe, „Kronzeugenregelung“) ermöglicht eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe, wenn der Beschuldigte wesentlich zur Aufdeckung einer BtMG-Straftat beiträgt, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht. Diese Option erfordert eine sorgfältige anwaltliche Abwägung, da sie erhebliche Risiken bergen kann.
Therapie statt Strafe: § 35 BtMG
§ 35 BtMG eröffnet betäubungsmittelabhängigen Verurteilten die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugunsten einer Drogentherapie zurückzustellen. Voraussetzungen sind: eine Verurteilung wegen einer BtMG-Straftat oder einer Tat, die auf die Abhängigkeit zurückgeht, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, der Nachweis einer anerkannten Therapieeinrichtung mit Therapieplatzzusage und der Beginn oder die Zusage der Therapie.
Wird die Therapie erfolgreich absolviert, kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Als Verteidiger begleite ich Sie nicht nur im Strafverfahren, sondern auch bei der Beantragung der Zurückstellung nach § 35 BtMG und der Vermittlung an geeignete Therapieeinrichtungen.
Häufige Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Der Strafrahmen hängt wesentlich von der Art und Menge der Betäubungsmittel ab. Handeltreiben in „normaler“ Menge wird nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht geringer Menge droht nach § 29a BtMG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Bandenmäßiger Handel (§ 30 BtMG) zieht mindestens zwei Jahre, bewaffneter Handel (§ 30a BtMG) mindestens fünf Jahre nach sich. Im minder schweren Fall des § 29a BtMG liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren.
Die nicht geringe Menge ist ein vom Bundesgerichtshof für jede Drogenart individuell festgelegter Grenzwert, der sich auf den reinen Wirkstoffgehalt bezieht – nicht auf das Bruttogewicht. Für Kokain liegt der Grenzwert bei 5,0 g Cocainhydrochlorid, für Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid, für Amphetamin bei 10,0 g Amphetaminbase und für Cannabis bei 7,5 g THC. Wird dieser Grenzwert erreicht, steigt die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG).
Ja. Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Bei Vergehen nach § 29 BtMG ist auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich. Bei Verbrechen nach § 29a BtMG kommt dagegen nur ein minder schwerer Fall in Betracht, der den Strafrahmen senkt. Eine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kann ebenfalls zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen.
Bleiben Sie ruhig und machen Sie keinerlei Aussage zur Sache – auch keine „kurze Erklärung“. Verlangen Sie, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Unterschreiben Sie kein Vernehmungsprotokoll. Notieren Sie sich die Namen der beteiligten Beamten. Der Durchsuchungsbeschluss und die Durchführung der Durchsuchung können anschließend auf Fehler überprüft werden, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen können.
Nein. Auch der Besitz geringster Mengen von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Dies liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft – ein Rechtsanspruch besteht nicht. Für Cannabis gelten seit April 2024 die Freigrenzen des KCanG (25 g im öffentlichen Raum, 50 g am Wohnsitz).
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Bereits das Mitführen kleinster Mengen über die Grenze erfüllt den Tatbestand. Bei nicht geringer Menge greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Typische Fälle sind Bestellungen über Darknet-Marktplätze aus dem Ausland, Grenzübertritte aus den Niederlanden oder Tschechien und Drogenschmuggel per Post.
Seit dem 1. April 2024 wird Cannabis nicht mehr durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Das KCanG erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum und 50 g am Wohnsitz. Der Eigenanbau von drei Pflanzen ist am Wohnsitz erlaubt. Alle anderen Betäubungsmittel – Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA etc. – unterliegen weiterhin dem BtMG.
Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Strafrechts. Die Beurteilung von Wirkstoffgutachten, die Anfechtung von Ermittlungsmaßnahmen wie TKÜ und Funkzellenauswertung sowie die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft über Einstellungen erfordern spezialisiertes Fachwissen. Ein Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im BtMG kennt die Verteidigungsmöglichkeiten und kann entscheidende Weichen zu Ihren Gunsten stellen.
Ja. Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt werden, wenn die Tat auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückgeht. Bei erfolgreicher Therapie kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist eine Therapieplatzzusage einer anerkannten Einrichtung. Auch das sogenannte „Therapie statt Strafe“ nach § 36 BtMG ist in bestimmten Konstellationen möglich.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Verfahrens und werden individuell besprochen. Im Ermittlungsverfahren fallen andere Kosten an als in einer mehrtägigen Hauptverhandlung. Bei Verbrechen nach § 29a BtMG haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – die Kosten werden dann zunächst vom Staat getragen. Rechtsanwalt Marquort bietet eine erste Einschätzung Ihres Falls an. Kontaktieren Sie die Kanzlei unter 0431 – 979 940 20.
Betäubungsmittelstrafrecht: Ich. Verteidige. Sie.
Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort – über 21 Jahre Erfahrung, mehr als 3.500 Strafverfahren, bundesweit tätig.
