Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Jugendstrafrecht

Ein Täter, der zur Tatzeit unter 14 Jahre alt war, kann strafrechtlich nicht belangt werden. War der jugendliche Täter zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre alt, findet das Jugendstrafrecht und damit das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung. Man spricht von Heranwachsenden bei einem Alter (jeweils zur Tatzeit) von 18 Jahren bis einschließlich 20 Jahren. Bei Heranwachsenden kann ebenfalls das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Nämlich dann, wenn eine Reifeverzögerung festgestellt werden kann oder es sich bei der Tat um eine „jugendtypische Verfehlung“ handelt. Die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden ist in der Praxis relativ häufig.

Ziel des Jugendsstrafrechts

Im Jugendstrafrecht spielt der Erziehungsgedanke eine grundlegende Rolle. Daher ist es die Aufgabe eines Strafverteidigers sich diesen Gedanken des Jugendstrafrechts zu eigen zu machen um das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden. Es also möglichst nicht zur Anklage kommen lassen.

Nur wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird, kommen als strafrechtliche Sanktionen Erziehungsmaßnahmen, sogenannte Zuchtmittel und als schärfstes Schwert die Jugendstrafe in Betracht.

Inhalt drucken

top