Nebenklage
Die Nebenklage dient in erster Linie dem Opferschutz. Mit der Nebenklage kann das Opfer genauer gesagt dem Geschädigten oder Verletzten einer Straftat am Strafverfahren gegen den Täter teilnehmen.
Was ist eine Nebenklage?
Mit der Nebenklage kann sich der Nebenklageberechtigte einer öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft anschließen. Der Nebenkläger erhebt also selbst keine Klage, da in Deutschland das Anklagemonopol beim Staat liegt, sondern „hängt“ sich einfach an die Anklage der Staatsanwaltschaft an. Der Nebenkläger hat dann (fast) die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung. So kann er selbst oder durch seinen Anwalt Beweisanträge, Befangenheitsanträge stellen und hat ein Fragerecht. Auch wenn der Nebenkläger meist als Zeuge aussagt, so hat er trotzdem ein umfassendes Anwesenheitsrecht. Ferner steht es dem Nebenkläger frei bezüglich der Schuldfrage ein Rechtsmittel einzulegen.
Zulässigkeit der Nebenklage
- 395 StPO normiert, bei welchen Delikten eine Nebenklageberechtigung besteht.
Da § 395 StPO lediglich Strafgesetznormen ohne Überschrift nennt, hier die wichtigsten Delikte im Überblick:
- Sexualdelikte (§§ 174 – 182 StGB, sowie die neu eingeführten § 184 i StGB und §184 j StGB)
- Vorsätzliche Tötungsdelikte (§§ 211 f. StGB)
- Vorsätzliche Körperverletzungsdelikte sowie Aussetzung (§§ 223 – 226 StGB, §340 StGB, § 221 StGB)
- Geiselnahme, Stalking, erpresserischer Menschenraub (§§232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 StGB)
- 4 des Gewaltschutzgesetzes
- Sowie bei Verstößen gegen das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz
Die Befugnis der Nebenklage haben auch Personen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.
Nach einer relativ aktuellen Gesetzesänderung ist es auch möglich als Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen Jugendliche aufzutreten. Hier gelten jedoch strengere Voraussetzungen als in einem Strafverfahren gegen einen Erwachsenen.
Antrag für eine Nebenklage
Neben der Voraussetzung, dass sich der Tatvorwurf auf eine in § 395 StPO aufgeführten Delikte beziehen muss, bedarf es eines Antrages des Nebenklägers. Dieser muss an das zuständige Gericht gestellt werden.
Es empfiehlt sich daher bereits früh im Verfahren einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, da dieser bereits im Ermittlungsverfahren als Zeugenbeistand fungieren kann und früh Akteneinsicht beantragen kann.