Nötigung im Straßenverkehr
Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr?
Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) liegt vor, wenn eine Person rechtswidrig eine andere Person vorsätzlich mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Im Straßenverkehr kann dies durch aggressive oder gefährliche Fahrmanöver geschehen.
Typische Fälle von Nötigung im Straßenverkehr können sein:
- Dichtes Auffahren mit Lichthupe (Drängeln),
- Plötzliche, absichtliche Vollbremsungen, um einen Hintermann zu erschrecken,
- Mutwilliges Blockieren oder Abdrängen eines anderen Fahrzeugs,
- Bedrohliche Gesten oder das absichtliche Versperren der Weiterfahrt.
Strafen und Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen Nötigung kann erhebliche Konsequenzen haben:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins,
- Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg).
Je nach Schwere des Falls kann auch ein Fahrverbot verhängt werden, selbst wenn keine direkte Gefährdung anderer vorlag.
Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist
Viele Beschuldigte sind sich nicht bewusst, dass ihr Fahrverhalten strafrechtlich als Nötigung ausgelegt werden kann. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob:
- Die vorliegenden Beweise ausreichend sind,
- Die subjektiven Tatbestandsmerkmale wie Vorsatz tatsächlich vorliegen,
- Entlastende Umstände geltend gemacht werden können.
Die Vorteile einer Verteidigung durch Rechtsanwalt Philipp Marquort
Rechtsanwalt Philipp Marquort ist seit über 20 Jahren auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und hat mehr als 3000 Strafverfahren begleitet. Eine frühzeitige Beauftragung bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage,
- Vermeidung voreiliger Aussagen gegenüber der Polizei, die sich negativ auswirken könnten,
- Entwicklung einer gezielten Verteidigungsstrategie zur Reduzierung der Strafe oder Einstellung des Verfahrens,
- Fundierte Expertise durch ständige Fortbildungen im Verkehrsrecht.
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