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Revision

Das Rechtsmittel der Revision gehört zu den anspruchsvollsten Gebieten des Strafrechts. Dies lässt allein schon die Erfolgsquote von unter 5 % erahnen (wobei hier sämtliche Revisionen einbezogen sind, somit auch jene, die keinerlei Begründung enthalten). Umso wichtiger ist es sich in die Hand eines erfahrenen Strafverteidigers zu begeben, der eine möglichst umfassende und fehlerfreie Revisionsbegründung erstellen kann. Die Hürden des Gesetzgebers und der Rechtsprechung sind da nämlich äußerst hoch.

 

Wann ist eine Revision statthaft?

Die Revision ist möglich gegen erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts. Eine Berufung ist bei diesen beiden erstinstanzlichen Urteilen nämlich nicht mehr möglich. Damit ist die Revision das einzig verbleibende Rechtmittel, um ein Urteil aufzuheben.

Ferner besteht noch die Möglichkeit eine Revision, als sogenannte Sprungrevision, gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichtes einzulegen. Dies ist vereinfacht gesagt immer dann ratsam, wenn das Urteil des Amtsgerichtes lediglich auf seine Richtigkeit überprüft werden soll und es keiner weiteren Tatsacheninstanz bedarf. Diese Frage kann jedoch auch taktischer Natur sein und sollte daher von einem erfahrenen Strafverteidiger beantwortet werden.

Kurze Fristen bei einer Revision

Die Revision muss eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.  Dies ist in der Regel eine Woche nach der mündlichen Urteilsbegründung.

Davon zu trennen ist die Revisionsbegründungsfrist. Diese beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Da die Prüfung der Revisionsaussichten und die anschließende Anfertigung der Revisionsschrift viel Zeit in Anspruch nimmt, ist es wichtig keine Zeit bei der Konsultierung eines Strafverteidigers zu verlieren.

 

Was wird in der Revision überprüft?

Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass das Revisionsgericht lediglich Rechtsfragen klärt und nicht erneut den Sachverhalt erforscht. Sie ist darauf beschränkt, ob das Urteil der vorherigen Instanz materiell-rechtlich und formell-richtig, also im ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist und ob von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse vorliegen.

Eingeschränkt überprüft wird die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Urteils. Dies bedeutet jedoch, da es sich eben nicht um eine neue Tatsacheninstanz handelt, dass vom Revisionsgericht lediglich überprüft wird, ob die Beweiswürdigung widerspruchsfrei dargestellt wurde und ob die Beweiswürdigung gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt.

Ferner gibt es eine Vielzahl von Verfahrensfehlern, die zu einer Begründetheit der Revision führen können. Zu trennen ist dabei zwischen den absoluten und den relativen Revisionsgründen. Allein die Verfahrensfehler füllen eine unübersichtliche Anzahl von juristischen Fachbüchern und können im Rahmen dieses kurzen Überblicks daher nicht behandelt werden ohne die Übersichtlichkeit zu stören.

Ein weiterer umfassender Teil der Revisionsprüfung ist die Anwendung des materiellen Strafrechts. Auch hier steckt der Teufel im Detail und bietet nicht selten Angriffspunkte. Im Rahmen dessen wird auch der Rechtsfolgenausspruch überprüft. Auch hier sind hohe Anforderungen an das vorinstanzliche Urteil zu stellen und bieten daher naturgemäß weitere Angriffsmöglichkeiten.

 

Gibt es eine Hauptverhandlung in der Revision?

Ja, auch im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung statt. Allerdings werden in der Hauptverhandlung lediglich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mitsamt seines Verteidigers angehört. Auch hier bildet das letzte Wort des Angeklagten den Schluss der Verhandlung.

Abschließend sei anzumerken, dass eine mündliche Hauptverhandlung im Revisionsverfahren eher seltener ist. Diese wird in der Regel nur dann anberaumt, wenn die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat oder sie der Revision der Nebenklage beigetreten ist. In ca. 95 % der Revisionsverfahren gibt es keine mündliche Hauptverhandlung. Das Revisionsverfahren ist mithin schriftlich. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, da erst nach Einreichen der schriftlichen Revisionsbegründung eine weitere Prüfung stattfindet.

 

Gang einer Revision

Ich möchte an dieser Stelle einemal den Gang eines Revisionsverfahrens an Hand eines 1. instanzlichen Urteils beim Landgericht skizzieren.

  • mündliche Urteilsverkündung durch die Strafkammer des Landgerichts
  • 7 Tage Zeit für die Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Revisionsführer
  • Zustellung des schriftlichen Urteils
  • 1 Monat Zeit (Notfrist, kann also nicht verlängert werden) die Revisions zu begründen
  • Nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift, Prüfung durch das Landgericht, ob die Begründung rechtzeitig erfolgte. Wenn dies der Fall ist, siehe nächster Punkt, sonst Verwerfung der Revision als unzulässig
  • Übersendung der Begründung an die jeweiligen anderen Verfahrensbeteiligten
  • Diese haben dann eine Woche Zeit auf die Revision zu erwidern
  • Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft
  • Dort erfolgt dann eventuell eine Revisionsgegenerklärung
  • Versenden der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem jeweiligen Oberlandesgericht
  • Versenden der Akten an die Bundesanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
  • Fertigen eines Antrages durch die Bundesanwaltschaft an den Bundesgerichtshofe
  • Zustellung der Antragsschrift an die Verfahrensbeteiligten
  • Möglichkeit der Gegenerklärung binnen Wochenfrist
  • Versendung der Akten inkl. einer etwaigen Gegenerklärung an den Senat des Bundesgerichtshofs
  • Beschluss oder Urteil durch den Bundesgerichtshof
  • Zustellung des Beschlusses oder des Urteils durch den BGH
  • Rücksendung der Akten an die Bundesanwaltschaft
  • Rücksendung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft
  • Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft
  • Rücksendung der Akten an das Gericht
  • Gfs. Fertigen eines Rechtskraftsvermerkes oder Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung je nach Ergebnis des Beschluss oder Urteils des Bundesgerichtshofs
  • Entweder erneut Revison oder Versenden der Akten an die Staatsanwaltschaft
  • Einleitung der Strafvollstreckung

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