Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht · Bundesweit
Ihr Strafverteidiger –
sofort, konsequent, bundesweit
Eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung, ein Anruf der Polizei – in solchen Momenten
zählt jede Stunde. Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung
verteidige ich Sie vom ersten Ermittlungsansatz bis zur Revision.
Schwerpunkte der Strafverteidigung
Spezialisiert auf die Bereiche, in denen Erfahrung den Unterschied macht.
Frühzeitige Intervention vor Anklageerhebung. Akteneinsicht, Stellungnahmen, Einstellung gem. § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO.
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Verteidigung bei §§ 174 ff. StGB – von unberechtigten Vorwürfen bis zu komplexen Verfahren. Diskret, erfahren, bundesweit.
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Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption, Insolvenzstraftaten – Strafverteidigung für Unternehmer und Führungskräfte.
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BtMG-Verfahren, Einfuhr, Handel, Besitz. KCanG-konforme Strafverteidigung nach der Cannabisreform 2024.
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Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis – Fahrerlaubnis schützen und Führungszeugnis sichern.
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Steuerhinterziehung (§ 370 AO), strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) – präzise Strategie zum Schutz Ihrer Freiheit.
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Persönliche Verteidigung in der Hauptverhandlung und konsequente Revisionsangriffe vor den Revisionsgerichten.
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Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsverfahren, internationale Rechtshilfe – Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafsachen.
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Schwerste Tatvorwürfe erfordern höchste Erfahrung. Ich verteidige auch in Haftsachen und bei Untersuchungshaft.
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Was ist Strafrecht?
Das Strafrecht ist das Rechtsgebiet, das staatliche Reaktionen auf Straftaten
regelt: Es bestimmt, welche Handlungen als Straftat gelten, welche Strafen drohen und wie der
Staat seinen Strafanspruch durchsetzt. Im Zentrum stehen das Strafgesetzbuch (StGB)
sowie strafrechtliche Nebengesetze – vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) über die Abgabenordnung
(AO) bis zum Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Der entscheidende Unterschied zum Zivilrecht: Im Strafrecht steht dem Bürger der
Staat gegenüber – ausgestattet mit der gesamten Ermittlungsinfrastruktur aus
Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichtern. Ohne einen spezialisierten Strafverteidiger,
der dieses strukturelle Ungleichgewicht ausgleicht, sind Beschuldigte von Anfang an benachteiligt.
Das Strafrecht gliedert sich in materielles Strafrecht (was ist strafbar, welche
Strafe droht) und formelles Strafrecht (wie läuft das Verfahren ab, welche Rechte
haben Beschuldigte). Beide Bereiche sind für eine erfolgreiche Strafverteidigung gleichermaßen
entscheidend – und beide beherrsche ich nach über 21 Jahren ausschließlicher Tätigkeit im Strafrecht.
§ 13 Fachanwaltsordnung (FAO) – Fachanwalt für Strafrecht
Für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts sind nachzuweisen:
Vierzig Fälle aus dem Bereich des Strafrechts, davon mindestens zwölf Hauptverhandlungstage
vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht.
Warum ein Fachanwalt für Strafrecht?
Ein Fachanwalt für Strafrecht unterscheidet sich grundlegend von einem
Allgemeinanwalt. Er hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen, dass er über besondere
theoretische Kenntnisse im Strafrecht und mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor Schöffengericht
oder Landgericht verfügt – und er muss diese Qualifikation durch jährliche Fortbildung aufrechterhalten
(§ 15 FAO).
Im Strafrecht – einem Gebiet, in dem Freiheit, Berufsexistenz und Ruf auf dem Spiel stehen –
ist diese spezialisierte Expertise kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Die Komplexität des
Strafprozessrechts, die Kenntnis der Ermittlungsmethoden von Polizei und Staatsanwaltschaft,
das Gespür für Beweislage und Verhandlungstaktik – all das erlernt man nicht nebenbei.
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer verlieh mir – Philipp Marquort – den Titel
Fachanwalt für Strafrecht am 29. August 2007, nur 3 Jahre und 4 Monate nach
meiner Zulassung als Rechtsanwalt. Die formellen Voraussetzungen lagen bei mir bereits weit
früher vor. Seitdem bilde ich mich jährlich im Strafrecht fort.
Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland
Ein Strafverfahren durchläuft klar definierte Phasen – und in jeder Phase bieten sich
Verteidigungsansätze. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingreift, desto größer
sind die Handlungsmöglichkeiten.
Phase 1: Das Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO)
Das Verfahren beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht hat.
Polizei oder andere Behörden ermitteln im Auftrag der Staatsanwaltschaft – durch Vernehmungen,
Durchsuchungen, Überwachungsmaßnahmen und die Auswertung von Beweismitteln.
Mein Ziel in dieser Phase: Einstellung des Verfahrens vor Anklageerhebung –
gem. § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts), § 153 StPO (Geringfügigkeit)
oder § 153a StPO (gegen Auflagen). Statistisch werden ca. 60 % aller
Ermittlungsverfahren bereits in dieser Phase eingestellt. Die frühzeitige Einschaltung
eines Strafverteidigers ist deshalb die effektivste Strategie.
Phase 2: Das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO)
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, prüft das Gericht, ob das Verfahren zur Hauptverhandlung
zugelassen wird. Auch hier bestehen Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung: durch Einwände,
Beweisanträge oder die Einleitung von Verfahrensabsprachen.
Phase 3: Die Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
Die öffentliche Verhandlung vor Gericht entscheidet über Schuld und Strafe. Hier sind Erfahrung
im Umgang mit Zeugen, Sachverständigen und Berufsrichtern sowie strategisches Taktieren in der
Verhandlung entscheidend. Ich verteidige Sie persönlich – auch vor Landgerichten und
Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
Phase 4: Revision & Rechtsmittel
Ist das Urteil fehlerhaft, greife ich mit der Revision an. Rechtsfehler,
Verfahrensfehler, unrichtige Beweiswürdigung – ich prüfe jeden Angriffspunkt und nutze ihn
konsequent vor dem Revisionsgericht.
| Einstellungsgrund | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Kein hinreichender Tatverdacht | § 170 Abs. 2 StPO | Verfahren wird eingestellt, keine Anklage |
| Geringfügigkeit | § 153 StPO | Schuld des Täters wäre gering, kein öffentliches Interesse |
| Einstellung gegen Auflage | § 153a StPO | Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage oder andere Leistungen |
| Opportunität (Jugendrecht etc.) | §§ 154, 154a StPO | Beschränkung bei mehreren Tatvorwürfen oder Taten |
Erhalten Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung
Schildern Sie mir Ihre Situation – vertraulich und unverbindlich. Ich sage Ihnen,
was ich für Sie tun kann und welche Strategie Sinn macht.
Ihre Rechte als Beschuldigter – das müssen Sie sofort wissen
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, haben Sie Rechte, die entscheidend
für den Ausgang des Verfahrens sein können. Nutzen Sie diese Rechte – und machen Sie vor
allem von Ihrem Schweigen Gebrauch, bis Sie mit mir gesprochen haben.
1. Das Schweigerecht (§ 136 StPO)
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Lediglich Ihre Personalien müssen Sie angeben. Das Schweigerecht gilt gegenüber Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gericht gleichermaßen. Die Nutzung dieses Rechts darf nicht zu
Ihrem Nachteil gewertet werden. Machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit mir
gesprochen haben.
2. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO)
Ihr Verteidiger hat das Recht auf vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte. Als erstes
fordere ich die Akte an – denn nur wer die Akte kennt, kennt die Schwachstellen der
Anklage und die Verteidigungsansätze.
3. Das Recht auf einen Verteidiger Ihrer Wahl (§ 137 StPO)
In jeder Lage des Verfahrens haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
hinzuzuziehen. Dieses Recht darf von Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht
zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Nutzen Sie es – sofort.
§ 136 Abs. 1 StPO – Belehrung des Beschuldigten
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm
zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe,
sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Warum Fachanwalt Philipp Marquort?
Ich bin seit über 21 Jahren ausschließlich im Strafrecht tätig. Meine Kanzlei
ist keine Allgemeinpraxis – Strafrecht ist mein einziges Rechtsgebiet. Das bedeutet für Sie:
konzentrierte Expertise statt halbherziger Beratung.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte und Angeklagte
im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren – und trete als Nebenklägervertreter
auch für Opfer auf. Ich vertrete keine Interessen halbherzig. Mein Ziel ist immer das
beste erreichbare Ergebnis für Sie.
| Qualifikation / Merkmal | Details |
|---|---|
| Fachanwalt für Strafrecht seit | 29.08.2007 (Schleswig-Holsteinische RAK) |
| Jahre Berufserfahrung | Über 21 Jahre – ausschließlich Strafrecht |
| Tätigkeitsgebiet | Bundesweit – alle Amts-, Land- und Oberlandesgerichte |
| Verfahrensstadien | Ermittlung, Hauptverhandlung, Revision |
| Jährliche Fortbildung | Gem. § 15 FAO – aktuelles Strafrecht und Strafprozessrecht |
| Nebenklägervertretung | Auch Opfer werden von mir vertreten |
| Erreichbarkeit | Persönlich |
| Ersteinschätzung | Unverbindlich – rufen Sie an: 0431 979 940 20 |
„Im Strafrecht prallen die gegenläufigen Interessen zwischen staatlichem Strafanspruch
einerseits und dem Freiheitsinteresse des Bürgers auf eine Weise aufeinander, die es in
keinem anderen Rechtsgebiet gibt. Genau hier brauchen Sie jemanden, der dieses
Ungleichgewicht ausgleicht – mit Wissen, Erfahrung und Entschlossenheit.“
Häufige Fragen zum Strafrecht (FAQ)
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist ein Rechtsanwalt mit besonderer Qualifikation gemäß
§ 13 FAO. Er muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er über besondere
theoretische Kenntnisse im Strafrecht und mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor
Schöffengericht oder Landgericht verfügt. Fachanwalt Philipp Marquort trägt diesen
Titel seit dem 29.08.2007 – verliehen durch die Schleswig-Holsteinische
Rechtsanwaltskammer.
Sofort – sobald Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, eine Hausdurchsuchung
stattfindet oder Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. Machen Sie
keinerlei Aussagen, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen
haben. Das Frühstadium bietet die meisten Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung –
rund 60 % aller Ermittlungsverfahren werden vor Anklageerhebung eingestellt.
Ja. Rechtsanwälte sind in Deutschland berechtigt, bundesweit vor allen Gerichten
aufzutreten. Ich verteidige Mandanten vor Amtsgerichten, Landgerichten und
Oberlandesgerichten in ganz Deutschland – von Hamburg bis München, von Köln bis
Dresden. Die örtliche Lage des Gerichts ist kein Hindernis.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 StPO). Sie
müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Angaben zur Sache – also zum Tatvorwurf –
müssen Sie nicht machen. Dieses Schweigerecht darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet
werden. Nutzen Sie es und rufen Sie zunächst einen Strafverteidiger an.
Die Kosten richten sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit
gesetzlichen Rahmengebühren oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Die
erste Einschätzung Ihrer Situation ist bei mir unverbindlich.
Rufen Sie an: 0431 979 940 20.
Ein Strafverfahren gliedert sich in drei Phasen: (1) Ermittlungsverfahren –
ca. 60 % aller Verfahren werden hier eingestellt. (2) Zwischenverfahren –
das Gericht prüft die Zulassung der Anklage. (3) Hauptverhandlung –
öffentliche Verhandlung mit Urteil. Danach ist ggf. Revision möglich. Als Ihr
Strafverteidiger greife ich ab dem ersten Moment aktiv ein.
Bei notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger,
wenn z.B. die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten mehr
als ein Jahr Freiheitsstrafe droht oder Untersuchungshaft angeordnet ist. Wichtig:
Auch bei notwendiger Verteidigung können Sie einen Wahlverteidiger Ihrer Wahl benennen –
und ich kann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Ja. Ich übernehme bundesweit auch Mandate in Haftsachen – einschließlich
Haftprüfungsterminen, Haftbeschwerden und der Verteidigung nach Verhaftung. In
Haftsachen ist sofortiges Handeln entscheidend. Rufen Sie umgehend an:
0431 979 940 20.
Straftaten sind im StGB oder in Nebengesetzen geregelt und können zu Geld- oder
Freiheitsstrafen mit Eintrag ins Bundeszentralregister führen. Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) werden mit Bußgeld geahndet – ohne Führungszeugniseintrag. Der Übergang kann
fließend sein, z.B. im Verkehrsrecht. Ein Rechtsanwalt prüft, ob eine Tat als
Straftat oder OWi einzustufen ist.
Alle Bereiche meiner Strafverteidigung
Strafrecht ist vielfältig. Informieren Sie sich in den spezialisierten Unterseiten
oder rufen Sie direkt an – ich berate Sie gern:
- Ermittlungsverfahren – Wie ich ab der ersten Minute eingreife
- Ermittlungsmethoden – Was Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen
- Sexualstrafrecht – §§ 174 ff. StGB: Diskret, erfahren, bundesweit
- Wirtschaftsstrafrecht – Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption
- Betäubungsmittelstrafrecht – BtMG, KCanG, bundesweit
- Verkehrsstrafrecht – Fahrerlaubnis schützen, Strafen abwenden
- Steuerstrafrecht & Selbstanzeige – § 370 AO, Selbstanzeige nach § 371 AO
- Auslieferung – Europäischer Haftbefehl, internationale Rechtshilfe
- Mord, Totschlag, Körperverletzung – Schwerste Tatvorwürfe
- Strafverteidigung – Gesamtübersicht aller Leistungen

Über den Autor
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten gegen strafrechtliche Vorwürfe – in Schleswig-Holstein und bundesweit. Meine Spezialisierung liegt im Sexualstrafrecht, einem der sensibelsten Bereiche der Strafverteidigung.
Jeder Mandant hat Anspruch auf eine faire Verteidigung. Unabhängig vom Vorwurf verteidige ich Sie vorurteilsfrei und mit vollem Einsatz. Verschwiegenheit und Diskretion sind dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die Basis meiner Arbeit. Sie können mir vertrauen.
Sie werden einer Straftat durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft beschuldigt? Sie haben eine Vorladung erhalten? Bei Ihnen wurde die Wohnung durchsucht? Dann zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Kontaktieren Sie mich jederzeit – ich bin für Sie da.
Dann melden Sie sich gerne.
Handeln Sie jetzt – jede Stunde zählt
Warten Sie nicht. Im Strafrecht entscheidet oft das erste Handeln über den gesamten
Ausgang des Verfahrens. Ich bin für Sie erreichbar – persönlich, vertraulich, bundesweit.
