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Strafrecht

Spezialisierung im Strafrecht

Der Schwerpunkt meiner Kanzlei liegt klar im Bereich des Strafrechts. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich meinen Mandanten und Mandantinnen jeder Lage eines strafrechtlichen Verfahrens zur Seite.

Als Ergebnis meiner Spezialisierung auf dem Gebiet des Strafrechts hat mir am 29.08.2007 die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erlaubt, den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen, und dass nur 3 Jahre und 4 Monate nach Erhalt der Zulassung als Rechtsanwalt in Kiel. Frühestens 3 Jahre nach Erhalt der Zulassung ist die Stellung eines Antrages auf Erhalt der Fachanwaltszulassung überhaupt zulässig. Die formellen Voraussetzungen lagen bei mir lange vorher vor.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Schwerpunktmäßig die Rechte der Beschuldigten und Angeklagten als Strafverteidiger im Ermittlungs- bzw. im Gerichts- oder Strafverfahren. Ich trete aber auch für die Rechte der Opfer in Strafverfahren als Nebenklägervertreter auf.

Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich gem. § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. So wird eine ordnungsgemäße Interessenvertretung meiner Mandanten wird so gewährtleistet. Durch die Spezialisierung im Strafrecht wird selbstverständlich eine Beratung auf dem höchsten Level erreicht. Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Ich habe der Rechtsanwaltskammer somit meine besonderen theoretischen Kenntnisse sowie meine besondere praktische Erfahrung nachgewiesen um den Titel Fachanwalt für Strafrecht führen zu können.

Dabei werden alle Aspekte der Strafverteidigung in der Verteidigungsstrategie aufgenommen. Auch die revisionsrechtlichen Mandate werden von mir als Rechtsanwalt vertreten.

Das Bild von Strafverteidigungen wird heute starkt durch die Presse und Medien geprägt. Diese mediale Bild hat leider wenig bis fast gar nichts mit der Realität eines Strafprozesses zu tun.  Ca. 60 % der eingeleiteten Ermittlungsverfahren werden durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO und § 153 a ff. StPO eingestellt. D. h. Mehr als die Hälfte der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kommt nicht zur Anklage oder die Staatsanwaltschaft beantragt keinen Erlass eines Strafbefehls.

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