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Akteneinsicht Online beantragen

Erhalten Sie Akteneinsicht bei allen Behörden und Gerichten

Wir beantragen für Sie die Akten bei Gericht, bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft zum Festpreis von 69,00 € (inkl. MwSt.) zzgl. Fotokopien und Auslagen. Auf Wunsch versenden wir gegen Aufpreis von 5,00 € (inkl. MwSt.) Ihnen die Datei auf CD-ROM.

Wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens oder Betroffener eines Bußgeldverfahrens sind, und Sie endweder eine Ladung zu einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, oder einen Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben und sich zunächst nicht sicher sind, ob sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen wollen, dann haben Sie über unseren Online-Akteneinsichtsantrag die kostengünstige Möglichkeit, sich die Akten zu besorgen.

Oberste Gebot: Erst Schweigen und Akteneinsicht, dann entscheiden ob man sich zur Sache erklären möchte!

Im Falle eines Strafverfahrens gilt das Oberste Gebot: Reden ist silber, Schweigen ist Gold. . Erst wenn Sie wissen, was ihnen genau vorgeworfen wird, wie die Beweislage aussieht, haben Sie die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie lieber mit den Ermittlungsvehörden reden wollen, oder aber es vorziehen, zunächst nichts sagen zu wollen.

Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht zu schweigen, vgl. § 136 StPO. Von diesem Rechte sollte jeder Beschuldigte auch Gebrauch machen, bevor er nicht weiß, was genau und in welchem Umfang ihm vorgeworfen wird. Wie oft musste ich es erleben, dass Mandanten mit einer Anklageschrift zu mir kamen. Sie hatten sich vorher nicht anwaltlich beraten lassen, haben aber eine umfangreiche Aussage bei der Polizei gemacht. In vielen Fällen hätte die Anklage nicht so viele Taten umfasst, wenn der Mandant seinerzeit bei der Polizei geschwiegen hätte. In einigen Fällen (man braucht mehrere Hände um die Anzahl abzählen zu können (so ca. 2 im Monat)) hatte die Polizei fast nichts gegen den Mandanten in der Hand gehabt. Nur durch seine eigene Aussage konnte die Polizei ihmnachweisen, dass er mit der vorgeworfenen Tat in Verbindung zu bringen sei.

Akteneinsicht durch Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens

Die vollständige Akte in Kopie zu erhalten, haben Sie nur, wenn Sie einen Verteidiger mit der Akteneinsicht beauftragen. Nur dieser erhält die gesamt Akte (es sei denn Aktenbestandteile werden aus ermittlunstaktischen Gründen zurück gehalten § 147 Abs. 2 StPO), vgl. § 147 Abs. 1 StPO („Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.“).

Zwar kann die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, die Akteneinsicht uner Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO verweigern. Hierzu gibt es ein paar Ausnahmen.

Eigenes „Auskunfts- und Abschriftsrecht soweit dies zu angemessenen Verteidigung“ des Beschuldigten erforderlich ist gem. § 147 Abs. 7 StPO

Ein Beschuldigter hat zwar gem. § 147 Abs. 7 StPO seit ein paar Jahren die Möglichkeit „Auskünfte und Abschriften aus den Akten“ zu erhalten, „soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“. Sie erhalten in vielen Fälle nur unzureichend Auskünfte und Abschriften, da die Ansicht, welche Auskünfte und Abschriften für die Verteidigung erforderlich sind, trifft der Staatsanwalt und nicht sie. Es kann immer sein, dass ihnen so wichtige Unterlagen oder Hinweise unabsichtlich oder gar absichtlich nicht vorgelegt werden.

In diesem Falle kann der Beschuldigte in die Falle des Redens kommen und sich selbst „verpfeifen“.

Kosten unserer Beauftragung

Die Kosten unserer Beauftragung betragen für die Verwaltung des Mandants, das erfordern der Akten sowie das Rücksenden der Akten pauschal 69,00 € (inkl. MwSt.). Hierzu kommen nur noch die Auslagen (Fotokopierkosten, Aktenversendungspauschale, Dokumentenversendungspauschale).

Es fallen folgende Kosten an:
Akteneinsichtspauschale pauschal 69,00 € (inkl. MwSt.)
Für die ersten 50 Seiten aus der Ermittlungsakte je Seite 0,60 € (inkl. MwSt.)
Für die weiteren Kopien aus der Ermittlungsakte ab Seite 51 je Seite 0,18 € (inkl. MwSt.)
Kopierkosten fallen auch für digitale Scans an
Aktenversendungspauschale 12,00 € (inkl. MwSt.)
Versendung der Ermittlungsakte als Datei per Mail (Bis 1 MB) 2,50 € (inkl. MwSt.)
Versendung der Ermittlungsakte als Datei auf CD-ROM (ab 1 MB zwingende Versandart) 5,00 € (inkl. MwSt.)

Auftrag zur Online-Akteneinsicht

1) Sie füllen hier das Onlineformular sorgfältig aus und senden es online ab.
2) Sie erhalten später eine Auftragsbestätigung nebst vorläufiger Kostennote und Vollmacht von uns per E-Mail.
3) Sobald Ihre Zahlung auf unsere Vorschussrechnung unserem Konto gutgeschrieben ist und die unterzeichnete Vollmacht hier vorliegt, beantragen wir für Sie Akteneinsicht.
4) Nach Eingang der Akten hier, werden diese kopiert und an die Behörde zurüchgesandt
5) Sie erhalten nach Abschluss der Kopierarbeiten eine Benachrichtigung mit unserer abschließenden Kostenrechnung (beinhaltet nun auch die Kosten für die gefertigten Kopien)
6) Nach Eingang der restlichen Gebühren auf unserem Konto übersenden wir die Aktenkopie per Mail oder aber per Post an Sie. Wahlweise als PDF oder als Fotokopie.

Eine weitere Beratung oder Vertretung erfolgt nur, wenn Sie einen entsprechenden Auftrag erteilen.

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