Ermittlungsverfahren
Jedes Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft leitet ein solches Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde („Anfangsverdacht“, § 152 Abs. 2 StPO). Auch die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie die kenntnis erlangt. Die Kenntnis von einem möglichen strafrechtlichen Handeln kann die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft entweder durch eine Strafanzeige bei Beamten des Polizeidienstes oder des Amtsgerichtes erlangen. Die Staatsanwaltschaft und Polizei können aber auch ohne eine Strafanzeige tätig werden, beispielsweise wenn sie durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer Straftat erhält. Man spricht dann von Ermittlungen „von Amts wegen“.
In der Regel wird im Ermittlungsverfahren der relevante Sachverhalt durch die Polizei ermittelt. Diese legen, entweder, wenn die Polizisten meinen, die Ermittlungen sind abgeschlossen, vgl. § 169 StPO , oder aber um weitere Zwischenprüfungen oder Anträge an den Ermittlungsrichter zu stellen, die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Prüfung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft
In dem Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft also, ob ein „hinreichender Tatverdacht“ gegen Sie besteht, § 171 Abs. 1 StPO. Dies geschieht durch Erhebung von Beweisen. Im Regelfall werden solche Ermittlungshandlungen von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Meist werden es Polizeibeamten sein. Diese führen dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Beispiel Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.
Wenn alle erforderlichen Beweise erhoben worden sind und der Angeschuldigte hatte Gelegenheit sich zu der Sache zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Diese kann dann eine öffentliche Klage erheben, das Verfahren aus Opportunitätsgründen einstellen oder das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts einstellen.
Reaktion des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Sollte sie Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird, dann bedeutet das noch lange nicht, dass das „Kind schon in den Brunnen gefallen ist“. Ganz im Gegenteil, ein versierter Strafverteidiger hat schon in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit auf das Verfahren einzuwirken und dieses zu beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. Dafür ist es wichtig, dass Sie sich sofort nachdem Sie Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben, den Kontakt zu einem Strafverteidiger suchen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.
Wie wissen Sie, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft?
- Sie werden aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben
In diesem Schreiben steht sinngemäß, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Ihnen nun eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Jedoch ist es nicht ihre Plicht, auf dieses Schreiben zu reagieren. Sie sind lediglich verpflichtet ihren Namen und ihre Anschrift gegenüber der Polizei anzugeben. Im Normalfall brauchen Sie nicht mal dies angeben, da Sie schließlich schon ein Schreiben mit korrekter Anschrift bekommen haben. Es kann Ihnen daher nur geraten werden, auf dieses Schreiben nicht zu reagieren, jedoch auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Am besten konsultieren Sie einen Strafverteidiger, da dieser für Sie Akteneinsicht beantragen kann.
- Sie erhalten eine Vorladung von der Polizei
Auch hier gilt das gleiche wie bei der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Sie sind nicht verpflichtet Angaben über die Sache gegenüber der Polizei zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sie haben noch keine Akteneinsicht und damit wissen Sie nicht, wie fundiert die Vorwürfe sind. Konsultieren Sie lieber einen Strafverteidiger und falls nicht, machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Machen Sie nämlich hier einen Fehler, dann kann auch der versierteste Strafverteidiger manchmal nicht mehr helfen.
- Sie erhalten eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft
Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen sollten Sie hier tunlichst der Aufforderung folgen. Erhalten sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft, sind Sie nämlich verpflichtet zu erscheinen. Andernfalls können Sie vorgeführt werden. Aber auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet eine Aussage zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sollten Sie vorher noch gezögert haben, dann sollten Sie in diesen Fällen tatsächlich in Erwägung ziehen einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann nämlich den Grund für die Vorladung von der Staatsanwaltschaft in manchen Fällen erfahren. Zwar kann auch dieser nicht immer verhindern, dass Sie vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, jedoch wird er Sie zu dem Termin begleiten und sie beraten.