Verkehrsstrafrecht
Einleitung
Das Verkehrsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Im Gegensatz zu Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich hierbei um schwerwiegende Verstöße, die nicht nur mit Geldbußen, sondern auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden können. Insbesondere Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter der Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Rechtsanwalt Philipp Marquort aus Kiel ist auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung mit über 3000 bearbeiteten Strafverfahren. Seine umfassende Fachkenntnis, sein Engagement und seine Spezialisierung machen ihn zu Ihrem idealen Verteidiger.
Die wichtigsten Straftatbestände im Verkehrsstrafrecht
1. Trunkenheit im Verkehr
Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss führt, begeht in der Regel eine Straftat, eine Trunkenheit im Straßenverkehr. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Die Rechtsgrundlage für eine Strafverfolgung ist § 316 StGB.
2. Gefährdung des Straßenverkehrs
Wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos andere Menschen gefährdet, macht sich strafbar. Typische Fälle sind das Nichtbeachten der Vorfahrt oder das riskante Überholen. Auch hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie der Fahrerlaubnisentzug. Die aktuelle Vorschrift des § 315c StGB. Eine Gefährdung iim Straßenverkehr kann auch eintreten, wenn man andere Verkehrsteilnehmer nötigt, beispielsweise durch zu dichtes Auffahren.
3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Nach einem Unfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, seine Personalien anzugeben und Angaben zu seinem Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall zu machen. Wer sich unerlaubt entfernt, riskiert Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und den Entzug der Fahrerlaubnis. Gem. § 142 StGB wird ein Unfallbetreiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne die erforderliche gültige Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet werden. Gem. § 21 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG dieses Gesetzes verboten ist, oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG dieses Gesetzes verboten ist.
5. Verbotene Autorennen
Die Ausrichtung und Teilnahme an illegalen Straßenrennen mit Kraftfahrzeugen ist eine Straftat. Neben hohen Geldstrafen droht auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Gem. § 315d StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wer im Straßenverkehrein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, oder als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
6. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er beispielsweise Hindernisse bereitet oder Fahrzeuge beschädigt, und dadurch beispielsweise Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, begeht eine schwerwiegende Straftat, die je nach Intention und den Folgen der Tat mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Gem. § 315b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, oder Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
7. Kennzeichenmissbrauch
Wer in rechtswidriger Absicht beispielsweise Kfz-Kennzeichen unberechtigt anbringt oder manipuliert, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Der Tatbestand ist in § 22 StVG geregelt.
8. Vollrausch
Wer sich in einen Rauschzustand versetzt und dabei eine Straftat begeht, für die er wegen seines Rausches nicht bestraft werden kann, kann wegen Vollrausch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Eine Bestrafung wegen Vollrausch ist nicht nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten sondern auch mit den anderen Straftaten aus dem Strafgesetzbuch möglich. Gem. § 323a StGB wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
9. Unterlassene Hilfeleistung
Jeder Mensch ist verpflichtet, bei Unglücksfällen oder in Notlagen zu helfen, wenn dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Diese Pflicht besteht nicht nur im Straßenverkehr sondern auch in anderen Lebenssituationen. Die Weigerung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Gem. § 323c StGB wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist
Die Bedeutung von Sachverständigengutachten und Unfallrekonstruktionen
Viele Verkehrsstrafverfahren hängen von technischen Gutachten ab. Sachverständige analysieren Unfallhergänge, Fahrverhalten und physikalische Zusammenhänge. Diese Gutachten können oft den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Rechtsanwalt Philipp Marquort verfügt über besondere Erfahrung in der Analyse und Anfechtung solcher Gutachten. Durch ständige Fortbildungen kennt er die neuesten wissenschaftlichen Methoden und kann dieses Wissen gezielt für seine Mandanten nutzen.
Warum Sie sich von Rechtsanwalt Philipp Marquort vertreten lassen sollten
1. Über 20 Jahre Erfahrung im Strafrecht
Rechtsanwalt Philipp Marquort ist seit über 20 Jahren auf das Strafrecht spezialisiert und hat mehr als 3000 Strafverfahren bearbeitet. Diese umfassende Erfahrung ermöglicht es ihm, jede Verteidigungsstrategie individuell anzupassen.
2. Fachanwalt für Strafrecht
Seit 2007 trägt er den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ und nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu bleiben.
3. Spezialisierung im Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht ist einer seiner Schwerpunkte. Die Kombination aus rechtlicher Expertise und technischer Fachkenntnis macht ihn zu Ihrem idealen Strafverteidiger.
4. Bundesweite Vertretung
Rechtsanwalt Marquort vertritt Mandanten nicht nur in Kiel, sondern bundesweit. Durch seine Erfahrung kann er auch in komplexen Fällen eine effektive Verteidigung bieten.
5. Individuelle und engagierte Verteidigung
Jeder Fall wird mit höchster Sorgfalt behandelt. Sein Ziel ist es, für seine Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Fazit: Ihre beste Wahl im Verkehrsstrafrecht
Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Philipp Marquort, um eine kompetente und engagierte Verteidigung zu erhalten. Durch seine langjährige Erfahrung, seine Spezialisierung und sein Engagement setzt er sich konsequent für Ihre Rechte ein.Kontaktieren Sie uns jetzt.