Bankrott
§ 283 StGB und § 283a StGB – Ihr Strafverteidiger Philipp Marquort in Kiel
Fachkundige Verteidigung im Strafrecht bei Bankrott
Der Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB und § 283a StGB gehört zu den komplexen Delikten im deutschen Strafrecht. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, benötigen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite, der Ihre Rechte konsequent schützt. Philipp Marquort, Ihr spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Kiel, steht Ihnen mit fundiertem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung zur Seite.
Was bedeutet Bankrott nach § 283 StGB?
Der Tatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB greift in Fällen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Konkret wird bestraft, wer in einer solchen Lage Vermögensbestandteile verheimlicht, beiseiteschafft oder veräußert, um Gläubiger zu benachteiligen. Auch das Versäumen von Buchführungspflichten oder das Führen falscher Bücher kann unter diesen Straftatbestand fallen. Die Folgen einer Verurteilung wegen Bankrotts können schwerwiegend sein – von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Der erweiterte Bankrott nach § 283a StGB
Der besonders schwere Fall des Bankrotts wird in § 283a StGB geregelt. Hierbei geht es um Handlungen, die einen erheblichen Schaden verursachen oder in gewerbsmäßiger Weise begangen werden. Die Strafen sind entsprechend höher und können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen. Gerade in diesen Fällen ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Experten im Strafrecht unerlässlich.
Warum Sie Philipp Marquort in Kiel wählen sollten
Als erfahrener Strafverteidiger in Kiel hat sich Philipp Marquort auf die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren spezialisiert, insbesondere im Bereich des Bankrotts. Er versteht die komplexen Zusammenhänge zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die auf Ihre individuelle Situation abgestimmt ist. Zu seinen Leistungen gehören:
- Detaillierte Analyse Ihres Falls: Prüfung aller Vorwürfe und Beweismittel.
- Strategische Verteidigung: Entwicklung einer effektiven Verteidigungsstrategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.
- Verhandlungen mit den Behörden: Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
- Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, vertritt Herr Marquort Sie mit Nachdruck und Kompetenz.
Bankrott – ein Delikt mit weitreichenden Konsequenzen
Ein Vorwurf des Bankrotts kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schnelles Handeln ist daher entscheidend. Herr Marquort unterstützt Sie von Beginn an – sei es bei einer Hausdurchsuchung, einer Vorladung oder während eines laufenden Verfahrens. Mit seiner Kanzlei in Kiel ist er für Mandanten aus der Region und darüber hinaus jederzeit erreichbar.
Kontaktieren Sie Ihren Strafverteidiger in Kiel
Wenn Sie mit einem Vorwurf des Bankrotts konfrontiert sind, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Philipp Marquort bietet Ihnen eine vertrauensvolle und kompetente Beratung im Strafrecht. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in seiner Kanzlei in Kiel und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
Kontakt:
Philipp Marquort – Ihr Strafverteidiger
Kanzlei in Kiel
Exerzierplatz 32
24103 Kiel
Telefon: 0431 – 979 940 20
E-Mail: kanzlei@marquort.de
Setzen Sie auf Erfahrung und Fachkompetenz, wenn es um Ihre Verteidigung im Strafrecht geht!
§ 283 Bankrott (Stand 17.03.2025)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.