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Bestechung und Korruption

Korruptionsstrafrecht · §§ 331–335 StGB · § 299 StGB

Bestechung & Korruption: Ihr Fachanwalt verteidigt.

Ermittlungsverfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme? Fachanwalt Philipp Marquort verteidigt Amtsträger, Unternehmer und Führungskräfte – diskret, strategisch und bundesweit.

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Was ist Korruption? Definition und Überblick

Korruption bezeichnet den Missbrauch einer Vertrauensstellung – in der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik oder der Justiz – um für sich oder Dritte einen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlicher Anspruch besteht. Im deutschen Strafrecht wird Korruption nicht als einzelner Straftatbestand, sondern durch ein System ineinandergreifender Normen erfasst.

Die Kerndelikte im öffentlichen Bereich sind in den §§ 331–335 StGB geregelt. Sie bilden jeweils spiegelbildliche Paare: Auf der Nehmerseite stehen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) – hier ist der Amtsträger Täter. Auf der Geberseite stehen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – hier kann jede Person Täter sein, die einem Amtsträger einen Vorteil anbietet.

Im privaten Wirtschaftssektor regelt § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Ergänzend gibt es die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) und die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB).

Der zentrale Unterschied zwischen Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung einerseits und Bestechlichkeit/Bestechung andererseits: Bei letzteren muss eine pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung vereinbart sein – die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Die Strafrahmen steigen entsprechend deutlich an.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Philipp Marquort, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Seit über 21 Jahren verteidige ich Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Mein Tätigkeitsbereich erstreckt sich von Kiel über ganz Schleswig-Holstein sowie bundesweit.

Absolute Verschwiegenheit und vorurteilsfreie Verteidigung sind die Grundpfeiler meiner Arbeit. Jeder Mandant verdient eine professionelle Verteidigung – unabhängig von der Schwere der Vorwürfe. Ich stehe Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite: von der ersten Vorladung über Durchsuchungen bis zur Hauptverhandlung.

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§ 331 StGB – Vorteilsannahme

§ 331 Abs. 1 StGB – Vorteilsannahme (Auszug)

„Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist das Grunddelikt der Amtsträgerkorruption auf der Nehmerseite. Es schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Unverkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes.

Täter kann nur ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter sein. Dies umfasst Beamte, Richter, Notare, Angehörige öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen – auch in privatrechtlicher Organisationsform.

Ein Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Dies umfasst Geldzuwendungen, Geschenke, Einladungen, Reisen, Ehrungen, Mitgliedschaften, sexuelle Gefälligkeiten und auch immaterielle Vorteile. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung besteht – eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung ist bei § 331 StGB nicht erforderlich.

Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund besteht nach § 331 Abs. 3 StGB: Die Tat ist nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme vorher genehmigt hat oder der Amtsträger unverzüglich nach Erhalt Anzeige erstattet und die Behörde die Annahme genehmigt.

§ 332 StGB – Bestechlichkeit

§ 332 Abs. 1 StGB – Bestechlichkeit (Auszug)

„Ein Amtsträger […], der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Bestechlichkeit nach § 332 StGB ist die Qualifikation zur Vorteilsannahme. Der entscheidende Unterschied: Der Amtsträger muss als Gegenleistung eine konkrete Diensthandlung vornehmen oder vorgenommen haben und dadurch seine Dienstpflichten verletzen.

Die Tathandlungen sind identisch mit § 331 StGB: Fordern (der Amtsträger bringt seine Erwartung zum Ausdruck), Sich-versprechen-lassen (Entgegennahme eines Angebots) und Annehmen (tatsächlicher Empfang des Vorteils). Bereits das bloße Fordern genügt – ob der Bestechende tatsächlich darauf eingeht, ist unerheblich.

Für Richter und Schiedsrichter gilt § 332 Abs. 2 StGB mit einem verschärften Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – ein Verbrechenstatbestand. Die Rechtfertigungsmöglichkeit des § 331 Abs. 3 StGB greift bei Bestechlichkeit gerade nicht, da die Diensthandlung pflichtwidrig ist.

§ 333 StGB – Vorteilsgewährung

Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ist das Gegenstück zur Vorteilsannahme auf der Geberseite. Täter kann jede Person sein – Privatpersonen, Unternehmer, Geschäftsführer oder juristische Personen.

Strafbar macht sich, wer einem Amtsträger, Europäischen Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für die Dienstausübung anbietet, verspricht oder gewährt. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Zuwendungen an Richter oder Schiedsrichter erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre (§ 333 Abs. 2 StGB).

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

§ 334 StGB – Bestechung

§ 334 Abs. 1 StGB – Bestechung (Auszug)

„Wer einem Amtsträger […] einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Bestechung nach § 334 StGB ist das Gegenstück zur Bestechlichkeit auf der Geberseite und eine Qualifikation zur Vorteilsgewährung. Täter kann wiederum jede Person sein. Der entscheidende Unterschied zur Vorteilsgewährung: Der Vorteil wird als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung angeboten.

Für die Richterbestechung (§ 334 Abs. 2 StGB) gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist bei § 334 Abs. 2 StGB strafbar.

Bestechung und Bestechlichkeit sind zwei Seiten derselben Medaille: Wer besticht, macht sich nach § 334 StGB strafbar – der Amtsträger, der sich bestechen lässt, nach § 332 StGB. Beide Taten sind unabhängig voneinander verfolgbar.

§ 335 StGB – Besonders schwere Fälle

§ 335 StGB sieht für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) einen erhöhten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand mit der Folge einer notwendigen Verteidigung.

Das Gesetz nennt in § 335 Abs. 2 StGB drei Regelbeispiele, bei deren Vorliegen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist: Erstens, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht – die Rechtsprechung setzt die Grenze bei etwa 50.000 Euro an. Zweitens, wenn der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung für eine künftige Diensthandlung gefordert hat. Drittens, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

Strafrahmen im Überblick: Alle Korruptionsdelikte

Straftatbestand Paragraph Strafrahmen Minder schwerer Fall
Vorteilsannahme § 331 Abs. 1 StGB Bis 3 Jahre FS oder Geldstrafe
Vorteilsannahme (Richter) § 331 Abs. 2 StGB Bis 5 Jahre FS
Bestechlichkeit § 332 Abs. 1 StGB 6 Monate bis 5 Jahre FS Bis 3 Jahre FS oder Geldstrafe
Bestechlichkeit (Richter) § 332 Abs. 2 StGB 1 Jahr bis 10 Jahre FS 6 Monate bis 5 Jahre FS
Vorteilsgewährung § 333 Abs. 1 StGB Bis 3 Jahre FS oder Geldstrafe
Bestechung § 334 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 5 Jahre FS Bis 2 Jahre FS oder Geldstrafe
Bestechung (Richter) § 334 Abs. 2 StGB 6 Monate bis 5 Jahre FS
Bes. schwere Fälle § 335 StGB 1 Jahr bis 10 Jahre FS 6 Monate bis 5 Jahre FS
Bestechung im geschäftl. Verkehr § 299 StGB Bis 3 Jahre FS oder Geldstrafe
Bes. schwere Fälle (§ 299) § 300 StGB 3 Monate bis 5 Jahre FS

FS = Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen können sich durch Strafmilderungsgründe (Versuch, verminderte Schuldfähigkeit, Aufklärungshilfe) verschieben. Ein erfahrener Verteidiger kann durch strategische Verteidigung die Annahme eines minder schweren Falls erreichen und damit den anwendbaren Strafrahmen erheblich reduzieren.

§ 299 StGB – Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299 Abs. 1 StGB – Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Auszug)

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im […] Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge […].“

Während die §§ 331–335 StGB Korruption im öffentlichen Bereich betreffen, erfasst § 299 StGB die Bestechung im privaten Wirtschaftssektor. Das geschützte Rechtsgut ist der freie und faire Wettbewerb.

Die Norm kennt zwei Tatbestandsvarianten: Absatz 1 Nr. 1 erfasst die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb – etwa Kick-back-Zahlungen an einen Einkaufsleiter, damit dieser einen bestimmten Lieferanten bevorzugt. Absatz 1 Nr. 2 betrifft Pflichtverletzungen gegenüber dem eigenen Unternehmen ohne dessen Einwilligung.

Täter der Bestechlichkeit (Abs. 1) kann nur ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens sein. Täter der Bestechung (Abs. 2) kann hingegen jeder sein, der im geschäftlichen Verkehr tätig ist. Die Strafverfolgung erfolgt bei § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich nur auf Strafantrag (§ 301 StGB), es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.

In besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) steigt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt vor bei einem Vorteil großen Ausmaßes, gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßiger Begehung.

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Ermittlungsverfahren bei Korruptionsdelikten

Korruptionsverfahren werden in Deutschland mit hoher Priorität verfolgt. Bei den meisten Staatsanwaltschaften bestehen spezialisierte Sonderdezernate für Korruptionsdelikte, die über besondere Erfahrung und Ressourcen verfügen.

Typische Ermittlungsauslöser

Korruptionsverfahren werden häufig durch interne Hinweisgeber (Whistleblower), anonyme Anzeigen, Hinweise des Rechnungshofs, Zufallsfunde bei anderen Ermittlungen oder durch Compliance-Untersuchungen im Unternehmen ausgelöst. Auch die zunehmende internationale Zusammenarbeit – etwa im Rahmen von Eurojust oder OLAF – führt zu grenzüberschreitenden Ermittlungen.

Ermittlungsmethoden

Das Arsenal der Ermittlungsbehörden bei Korruptionsverdacht ist umfangreich: Hausdurchsuchungen in Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahme von Computern, Smartphones und der gesamten IT-Infrastruktur, Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), Auswertung von E-Mails, Kontodaten und Buchhaltungsunterlagen sowie Vernehmung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern als Zeugen.

Als Verteidiger prüfe ich jede Ermittlungsmaßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit. Formfehler in der Durchsuchungsanordnung, unzulässige TKÜ-Maßnahmen oder fehlerhafte Beschlagnahmeverfahren können zu Beweisverwertungsverboten führen – dem wirksamsten Instrument der Verteidigung.

Verteidigungsstrategien bei Korruptionsvorwürfen

Eine erfolgreiche Verteidigung in Korruptionssachen erfordert spezialisiertes Wissen an der Schnittstelle von Strafrecht, Verwaltungsrecht und Beamtenrecht. Meine Verteidigungsansätze umfassen:

Anfechtung der Amtsträgereigenschaft: Die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, gehört zu den komplexesten Problemen des Korruptionsstrafrechts. Insbesondere bei Mitarbeitern privatrechtlich organisierter Unternehmen der öffentlichen Hand (GmbH, AG) ist die Einordnung häufig streitig.

Infragestellung der Unrechtsvereinbarung: Bei Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) muss eine konkrete Verknüpfung zwischen Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung nachgewiesen werden. Fehlt diese Verknüpfung, kommt allenfalls Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung in Betracht – mit deutlich milderem Strafrahmen.

Sozialadäquanz und Bagatellgrenzen: Nicht jede Gefälligkeit ist strafbar. Sozial übliche Zuwendungen – etwa Werbegeschenke von geringem Wert, übliche Bewirtungen oder branchenübliche Einladungen – können unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.

Behördliche Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB): Bei Vorteilsannahme kann die vorherige oder nachträgliche Genehmigung des Dienstherrn die Strafbarkeit ausschließen. Diesen Rechtfertigungsgrund arbeite ich konsequent auf.

Parallele beamtenrechtliche Verteidigung: Bei Beamten muss die strafgerichtliche Verteidigung zwingend mit der disziplinarrechtlichen Verteidigung koordiniert werden. Fehler in einem Verfahren können das andere nachteilig beeinflussen.

Konsequenzen für Beamte und Amtsträger

Für Beamte und Amtsträger hat ein Korruptionsverfahren besonders gravierende Folgen, die weit über die strafrechtliche Sanktion hinausgehen:

Verlust des Beamtenstatus: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes nach § 24 BeamtStG – automatisch und unwiderruflich. Dies gilt auch bei Bewährung.

Disziplinarverfahren: Bereits bei einem Ermittlungsverfahren kann der Dienstherr ein Disziplinarverfahren einleiten. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen reichen von Verweis und Geldbuße über Zurückstufung bis zur Entfernung aus dem Dienst – mit Verlust sämtlicher Versorgungsansprüche.

Vermögensabschöpfung: Nach §§ 73 ff. StGB droht die Einziehung der durch die Korruptionstat erlangten Vorteile. Bei Unternehmen kann die Einziehung nach § 73b StGB auch gegen das Unternehmen selbst gerichtet werden.

Vergaberechtliche Konsequenzen: Eine Verurteilung wegen Korruption führt nach § 123 GWB zum zwingenden Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren – mit verheerenden Folgen für Unternehmen, deren Geschäft von öffentlichen Aufträgen abhängt.

Angesichts dieser existenziellen Konsequenzen ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung unerlässlich. Als Fachanwalt für Strafrecht koordiniere ich die strafrechtliche und beamtenrechtliche Verteidigung aus einer Hand und arbeite konsequent auf das bestmögliche Ergebnis hin.

Häufige Fragen zu Bestechung und Korruption

Was ist der Unterschied zwischen Bestechung und Korruption?

Korruption ist der Oberbegriff für den Missbrauch einer Vertrauensstellung zum eigenen Vorteil – in der Verwaltung, Wirtschaft, Politik oder Justiz. Bestechung (§ 334 StGB) ist ein konkreter Straftatbestand: das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung. Das StGB kennt vier Kerndelikte: Vorteilsannahme (§ 331), Bestechlichkeit (§ 332), Vorteilsgewährung (§ 333) und Bestechung (§ 334). Daneben gibt es die Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Welche Strafe droht bei Bestechung nach § 334 StGB?

Der Strafrahmen für Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 335 StGB – etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes (ab ca. 50.000 €) oder gewerbsmäßigem Handeln – steigt der Strafrahmen auf ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für die Richterbestechung nach § 334 Abs. 2 StGB gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. In minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe oder eine geringere Freiheitsstrafe möglich.

Was ist Bestechlichkeit nach § 332 StGB?

Bestechlichkeit ist das Gegenstück zur Bestechung auf der Nehmerseite. Ein Amtsträger macht sich nach § 332 StGB strafbar, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Im Unterschied zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB) setzt Bestechlichkeit eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung voraus. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar.

Was ist Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB betrifft Korruption zwischen privaten Unternehmen – ohne Beteiligung von Amtsträgern. Strafbar macht sich zum Beispiel ein Einkaufsleiter, der von einem Lieferanten eine Provision als Gegenleistung für eine Bevorzugung im Wettbewerb annimmt. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) drohen drei Monate bis fünf Jahre.

Was ist eine Vorteilsannahme?

Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist das mildeste Korruptionsdelikt. Ein Amtsträger macht sich strafbar, wenn er für die allgemeine Dienstausübung – ohne eine konkrete pflichtwidrige Handlung – einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Ein Vorteil ist jede Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht: Geld, Geschenke, Einladungen, Reisen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Ein Rechtfertigungsgrund besteht bei behördlicher Genehmigung.

Was tun bei einem Korruptionsvorwurf?

Schweigen Sie. Machen Sie keinerlei Aussage – nicht bei der Polizei, nicht bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Dienstherrn. Rufen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht an. Sichern Sie potenziell entlastende Unterlagen. Bei Korruptionsverfahren ermitteln spezialisierte Sonderdezernate. Ein frühzeitiger Verteidigerbeistand mit Akteneinsicht kann das Verfahren entscheidend beeinflussen – im besten Fall zur Einstellung bringen.

Welche Folgen hat eine Korruptions-Verurteilung für Beamte?

Die Folgen sind existenziell: Bei einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr endet das Beamtenverhältnis automatisch kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG). Damit gehen sämtliche Pensionsansprüche verloren. Daneben drohen: Disziplinarmaßnahmen bis zur Dienstenthebung, Eintragung ins Führungszeugnis, Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts, Schadensersatzansprüche des Dienstherrn und gesellschaftliche Stigmatisierung. Deshalb ist eine spezialisierte Verteidigung von Tag eins an zwingend.

Wann verjähren Korruptionsdelikte?

Die Verjährungsfrist beträgt bei Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich fünf Jahre. In besonders schweren Fällen nach § 335 StGB mit einem Strafrahmen von ein bis zehn Jahren beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat und kann durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden.

Droht Unternehmen bei Korruption eine Strafe?

Juristische Personen können in Deutschland (noch) nicht strafrechtlich verurteilt werden. Allerdings drohen: Einziehung des erlangten Vorteils nach § 73b StGB, Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro nach § 30 OWiG, zwingender Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren (§ 123 GWB) und erhebliche Reputationsschäden. Die Compliance-Organisation des Unternehmens wird dabei regelmäßig auf den Prüfstand gestellt.

Brauche ich einen spezialisierten Anwalt für Korruptionsstrafrecht?

Korruptionsverfahren gehören zu den komplexesten Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Sie erfordern Kenntnisse im Strafrecht, Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und Vergaberecht sowie den Umgang mit umfangreichen Akten. Die Ermittlungsbehörden setzen spezialisierte Sonderdezernate ein. Fachanwalt Marquort verfügt über mehr als 21 Jahre Erfahrung, hat über 3.500 Strafverfahren bearbeitet und verteidigt bundesweit bei allen Korruptionsvorwürfen.

Bestechung und Korruption: Ich. Verteidige. Sie.

Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort – über 21 Jahre Erfahrung, mehr als 3.500 Strafverfahren, bundesweit tätig.

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